Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb
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- Manfred Becke
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1 Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH Photovoltaik 3.0 Geschäftsmodelle nach dem EEG 2017 Ludwigshafen, 27. Oktober 2016 Rechtsanwalt Dr. Hartwig von Bredow
2 Über uns Umfassende rechtliche Beratung u.a. von Anlagenbetreibern, Projektentwicklern, Stadtwerken, Energiehändlern und Großverbrauchern Energierecht und Recht der erneuerbaren Energien Vertragsgestaltung und -prüfung Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor Gerichten Kauf und Verkauf von Anlagen Facts: branchenfokussiert bundesweit tätig 7 RechtsanwältInnen Sitz in Berlin-Mitte Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
3 In eigener Sache Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
4 Übersicht I. Stromsteuer II. III. Energiesteuer Speicher Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
5 Übersicht I. Stromsteuer 1. Einführung 2. Stromsteuer bei PV-Anlagen 3. Doppelförderungsverbot 4. Künftige Entwicklungen II. III. Energiesteuer Speicher Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
6 Einführung (1/2) Steuergegenstand: elektrischer Strom Verbrauchssteuer Steuer entsteht mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Stroms Stromsteuer entsteht auch, wenn der Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird Steuerschuldner ist Stromlieferant (oder Eigenversorger) Kostenwirksam wird die Steuer beim Verbraucher Steuerhöhe 2,05 ct/kwh Zahlreiche Steuerermäßigungen, Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
7 Einführung (2/2) Warum gibt es die Stromsteuer? Ökologische Steuerreform Grundidee: Energie soll schrittweise verteuert werden (ökologische Lenkungswirkung) Steueraufkommung soll dafür genutzt werden, die Lohnnebenkosten zu senken Einführung der Stromsteuer und der Energiesteuer (vormals auch Mineralölsteuer ) Stromsteuer seit 1999 Einnahmen aus Energie- und Stromsteuer fließen in die Rentenversicherung Verringerung des Rentenbeitragssatzes Grund für den sog. Spitzenausgleiich Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
8 Strompreiskomponenten - Stromsteuer Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
9 Pflichten als Steuerschuldner Erlaubnis nach 4 StromStG (sog. Versorgererlaubnis) wer Strom an einen Dritten liefert (und sei es auch nur der Nachbar) Wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt (Ausnahme: Der Strom ist nach 9 Absatz 1 Nr. 3a, 4 oder 5 StromStG von der Steuer befreit) Versorgererlaubnis muss beantragt werden! Pflicht zur Steueranmeldung Jährlich oder monatlich Wahlrecht des Steuerschuldners Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
10 Übersicht I. Stromsteuer 1. Einführung 2. Steuervergünstigungen 3. Doppelförderungsverbot 4. Künftige Entwicklungen II. III. Energiesteuer Speicher Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
11 Steuervergünstigung Steuerermäßigung Vergünstigter Steuersatz bei bestimmter Verbrauchsart Steuerbefreiung / Steuerfreie Verwendung Vollständig steuerfreie Lieferung durch Versorger Stromsteuer wird von vornherein nicht in Rechnung gestellt Steuerentlastungen Teilweise oder vollständig auf Antrag Beispiel: Spitzenausgleich Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
12 Steuerbefreiung Steuerfreie Verwendung von Strom R Aus erneuerbaren Energieträgern, 9 Absatz 1 Nr. 1 R Zur Stromerzeugung, 9 Absatz 1 Nr. 2 R Aus dezentralen Anlagen im räumlichen Zusammenhang, 9 Absatz 1 Nr. 3 R Aus Notstromaggregaten 9 Absatz 1 Nr. 4 R Erzeugt an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen, 9 Abs. 1 Nr. 5 R Für ausländische Streitkräfte, 11 Nr. 12 Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
13 Stromsteuerbefreiung nach 9 Absatz 1 Nr. 1 StromStG Strom aus EE, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus EE gespeisten Netz entnommen R R Entscheidend sind tatsächlich physikalische, nicht vertragliche Umstände Ausschließlichkeit auch dann (+), wenn Strom zumindest zeitweise ausschließlich aus EE hergestellt wird (BMF-Erlass III A 1 V /01 vom 30. November 2001) Ob Voraussetzungen bei PV-Anlagen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen R R Eigentumsgrenze Dimensionierung der PV-Anlage R Erdgas-BHKW? Dann (-) Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
14 Stromsteuerbefreiung nach 9 Absatz 1 Nr. 2 StromStG (1/2) Steuerbefreiung für Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wurde In Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit (+) Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung oder Brennstoffversorgung (+) Pumpspeicherkraftwerke, BHKW, umstritten bei Batteriespeichern (-) Strom zum Betrieb einer Biogasanlage (dient nur der Brennstoffherstellung), (-) Verbräuche in Kantinen, Gemeinschaftsräumen, Parkplatzbeleuchtung NEU: (+) Wechselrichter von Solaranlagen, wenn Produkt Wechselstrom verkauft wird (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015 VII R 25/14) Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
15 Stromsteuerbefreiung nach 9 Absatz 1 Nr. 2 StromStG (2/2) Steuerfreie Entnahme steht unter Erlaubnisvorbehalt ( 9 Absatz 4 StromStG) Möglichkeit der Antragstellung nach 12 a StromStV, wenn Strom nachweislich versteuert wurde Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
16 9 Absatz 1 Nr. 3a StromStG Voraussetzungen (1/2) Strom in einer Anlage mit elektrischer Nennleistung von bis zu 2 MW und vom Betreiber als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zum Selbstverbrauch entnommen Anlage ist eigenständig und funktionsbezogen auszulegen Eine Anlage bei räumlicher Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort Eine Anlage bei Aggregaten an unterschiedlichen Standorten, wenn zentrale Steuerung Konkretisiert durch BMF-Erlass vom 25. März 2015 und Neufassung 2016 des 12b StromStV (Zusammenfassung bei Direktvermarktung) Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
17 9 Absatz 1 Nr. 3a StromStG Voraussetzungen (2/2) Räumlicher Zusammenhang NEU: 12b Absatz 5 StromStV: Der räumliche Zusammenhang umfasst Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit Geht zurück auf BFH, Urteil vom 20. April 2004, Az.: VII R 44/03, dort wurden mit dem in der Anlage erzeugten Strom ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde gelegene kommunale Abnahmestellen versorgt werden, ca. 4,5 km Weitere Kriterien: Entfernung der Entnahmestelle zur Anlage, Anzahl der Entnahmestellen, Spannungsebene des Versorgungsnetzes (BMF vom 18. Oktober 2004, Az.: III A 1) Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
18 9 Absatz 1 Nr. 3a StromStG EEG-Ersatzstrom NEU: 12b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StromStV: Keine Stromsteuerbefreiung für den sog. EEG-Ersatzstrom Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung zum Zweck der Inanspruchnahme der Einspeisevergütung schadet künftig. nur noch die Inanspruchnahme des KWK-Zuschlags ist unschädlich. Inanspruchnahme der EEG-Vergütung ist entfallen. Bereits BMF-Erlass vom 23. März 2015: faktisch keine Befreiung des EEG- Ersatzstroms BMF-Erlass vom 10. Dezember 2015 stellt klar, dass Vorgaben aus Erlass vom 25. März 2015 erst ab dem 1. April 2015 gelten sollen. Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
19 9 Absatz 1 Nr. 3b StromStG Anlage bis zu 2 MW und Leistung des Stroms an Letztverbraucher, die Strom in räumlicher Nähe zur Anlage entnehmen Für Betreiber kommt es auf wirtschaftliche Betrachtungsweise, d.h. Verfügungsgewalt über Anlage, an (Contracting-Fälle) Befreiung (-) bei Lieferung an Versorger zwar entsteht durch Lieferung an Versorger noch keine Steuer (es sei denn Selbstverbrauch), 5 Absatz 1 StromStG), wohl aber mit späterer Entnahme durch Versorger oder Lieferung an Letztverbraucher Befreiung (-) wenn der mit der Anlage erzeugte Strom nicht zeitgleich im räumlichen Zusammenhang entnommen wird. Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
20 Überblick über Entlastungstatbestände Bestimmte Prozesse und Verfahren z. B. Elektrolyse 9a StromStG - Entlastung für die Verwendung in energieintensiven Prozessen Unternehmen des produzierenden Gewerbes, 9b StromStG Spitzenausgleich, 10 StromStG Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
21 Voraussetzungen für Spitzenausgleich (1/2) Entlastungsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die den Strom für betriebliche Zwecke entnommen haben ( 10 StromStG) Weitere Voraussetzungen: R Nachweis Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz R Vereinfachungen für KMU 250 Mitarbeiter und max. 50 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 45 Mio. EUR Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
22 Spitzenausgleich und Nutzenergie-Contracting Strom für Erzeugung von Nutzenergie (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft, mechanische Energie) nur dann von entlastet, wenn sie nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt worden ist Unternehmen, die Druckluft in Flaschen oder andere Behältnisse abfüllen, müssen diese nicht zwingend an ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes abgeben, um die Voraussetzung zu erfüllen Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
23 Spitzenausgleich - Erstattungsbetrag Sockelbetrag von Euro Einsparungen des Unternehmens bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) bei der Berechnung der Entlastung berücksichtigt, da die Mehreinnahmen aus der Stromsteuer der Finanzierung der Beitragssatzsenkungen in der Rentenversicherung dienen. Von einer Steuerentlastung nach 10 StromStG wird Entlastung nach 9b StromStG abgezogen. Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
24 Spitzenausgleich bei Stromverbrauch durch Dritte? Beispielfall Netz der öffentlichen Versorgung Arealnetz Produktionsstätte Unternehmen Z Betriebskantine von Unternehmen X Quelle: Melanie Libossek; Pink Monkey Gabelstapler von Unternehmen Y Betriebsgelände von Unternehmen Z Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
25 Spitzenausgleich bei Stromverbrauch durch Dritte? Bislang galt der Grundsatz: Strom eines Drittunternehmens ist etwas anderes als der steuerbegünstigte Strom des Unternehmens des produzierenden Gewerbes Strom, der Versorgung von Geräten dient, die im Eigentum des Dienstleisters stehen Versorgung von Räumen, die vom Dienstleister gepachtet sind NEU: Änderung der EnergieStV/StromStV keine Stromentnahme eines Dritten, wenn das andere Unternehmen im Betrieb des Antragstellers tätig ist und dort für den Antragsteller Leistungen erbringt und der Strom üblicherweise nicht abgerechnet wird Unklar, wann Strom üblicherweise nicht abgerechnet wird Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
26 Übersicht I. Stromsteuer 1. Einführung 2. Stromsteuer bei PV-Anlagen 3. Doppelförderungsverbot 4. Künftige Entwicklungen II. III. Energiesteuer Speicher 1. Rechtsrahmen im Überblick 2. Einsatzmöglichkeiten für Batterie-Speicher 3. Steuern, Abgaben und Umlagen Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
27 Doppelförderungsverbot (1/5) Geltung R Für alle Anlagen, auch für Bestandsanlagen im EEG 2014 und im EEG 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2016 R sofern der Strom nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG von der Steuer befreit ist EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung dürfen nicht kumuliert werden R R R R Wer von der Stromsteuerbefreiung profitiert, verliert in dem entsprechenden Umfang seinen Anspruch auf die EEG-Förderung! Problem 1: Regelung gilt rückwirkend Problem 2: Anlagenbetreiber ist im Regelfall nicht Steuerschuldner Problem 3: Stromsteuerbefreiung greift auch, wenn der Anlagenbetreiber das gar nicht möchte ( wer Stromsteuerbefreiung in Anspruch nimmt ist Unsinn) Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
28 Doppelförderungsverbot (2/5) Beispielsfall 1 (Bezugsstrom des Anlagenbetreibers) Anlagenbetreiber betreibt eine PV-Anlage und erhält für den gesamten Strom die Marktprämie / EEG-Vergütung (kaufmännisch-bilanzielle Volleinspeisung). Seinen Bezugsstrom kauft er von einem Stromlieferanten. Der Stromlieferant berechnet dem Anlagenbetreiber keine Stromsteuer, weil der Strom aufgrund der physikalischen Gegebenheiten nach 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
29 Doppelförderungsverbot (3/5) Beispielsfall 2 (Regionale Direktvermarktung) Anlagenbetreiber vermarktet den Strom aus seiner Anlage im Marktprämienmodell an Letztverbraucher in räumlicher Nähe zu seiner Anlage. Er ist insoweit Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts und hat eine Versorgererlaubnis. Er stellt den Kunden keine Stromsteuer in Rechnung, da der Strom nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von der Steuer befreit ist. Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
30 Doppelförderungsverbot (4/5) Was tun? Klar ist, dass der Verlust der EEG-Förderung in beiden Fällen existenzbedrohend wäre. Daher: lieber Stromsteuer zahlen, als die EEG-Vergütung riskieren Problem Wie soll etwa in Beispielsfall 1 der Anlagenbetreiber die Stromsteuer zahlen, obwohl 1. der Strom von der Steuer befreit ist und 2. Steuerschuldner nicht der Anlagenbetreiber, sondern der Stromversorger ist?! Zahlt der Anlagenbetreiber einfach irgendwas ans Hauptzollamt, wäre das wohl eine Schenkung, die kostenpflichtig zurückgezahlt würde Intensive Gespräche mit BMWi, BMF und Finanzverwaltung Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
31 Doppelförderungsverbot (5/5) Handlungsempfehlung R R Klärung in jedem Einzelfall mit Stromversorger und Hauptzollamt Vorsicht in der Kommunikation mit dem Netzbetreiber Weitere Möglichkeiten R Beantragung einer Stromsteuerbefreiung nach 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG für den im Zusammenhang mit der PV-Anlage verbrauchten Strom Verringerung der Strommenge, die unter das Doppelförderungsverbot fällt Aufrechterhaltung einer teilweisen Stromsteuerbefreiung R Spitzenausgleich beantragen (sofern die Voraussetzungen vorliegen) Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
32 Übersicht I. Stromsteuer 1. Einführung 2. Stromsteuer bei PV-Anlagen 3. Doppelförderungsverbot 4. Aktuelle und künftige Entwicklungen II. III. Energiesteuer Speicher 1. Rechtsrahmen im Überblick 2. Einsatzmöglichkeiten für Batterie-Speicher 3. Steuern, Abgaben und Umlagen Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
33 Überblick 4. Januar 2016: BMF veröffentlicht Referentenentwurf mit: Entwurf für Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) Änderungsvorschlägen für Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung 17. Mai 2016: Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht EnSTransV gilt seit dem 1. Juli 2016 Neue Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen gelten seit 18. Mai 2016 Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
34 Neue Verpflichtungen Anzeige- und Erklärungspflicht für Begünstigte Davon befreit ist, wenn die Steuerbegünstigung über einen Drei-Jahreszeitraum den Betrag von insgesamt Euro (neu: im Referentenentwurf waren es nur Euro) nicht überschreitet. Veröffentlicht werden nur Steuerbegünstigungen, welche den Betrag von Euro überschreiten. Amtlich vorgeschriebener Vordruck ist einmal jährlich bis spätestens zum des Folgejahres zu verwenden. Die neuen Verpflichtungen sollen ab dem 1. Juli 2016 gelten. Daher sind erstmalig im Jahr 2017 die entsprechenden Anzeigen und Erklärungen abzugeben. Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
35 Änderungen StromStV - Kleinanlagen Weitere Einschränkung von 12b StromStV, insb.: Fernsteuereinrichtungen i. S. d. 35, 36 EEG 2014 sollen zu einer Verklammerung führen (Festschreibung der Vorgabe des BMF-Erlasses vom 25. März 2015) wurde umgesetzt Konkretisierung des Begriffs räumlicher Zusammenhang : beschränkt auf unmittelbar anliegende Gebäude und Grundstücke sowie auf geografisch abgrenzbare Gewerbe- und Wohngebiete, auf denen sich die Stromerzeugungseinheiten befinden Problem: 2 MW-Anlagen erzeugen oft mehr Strom als angrenzendes Wohngebiet verbraucht nun: Radius von 4,5 km Konkretisierung des Leistungsbegriffs: Bei vertikal integrierten EVU soll zwischen den Funktionen Erzeugung/Vertrieb und Netzbetrieb getrennt werden, so dass insoweit verschiedene Personen vorliegen à keine gleichzeitige Befreiung von Stromsteuer und Förderung nach EEG für solche EVU ist entfallen Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
36 Ausblick Mai 2016: Diskussionsentwurf der Bundesregierung Inkrafttreten war zum 1. Januar 2017 geplant Verlängerung der steuerrechtlichen Begünstigung von Flüssig- und Erdgas Vermeidung von Doppelförderung: Klarstellung sowohl im EnergieStG als auch im StromStG, dass eine Steuerbefreiung, -entlastung oder -ermäßigung, die als staatliche Beihilfe anzusehen ist, nur dann gewährt wird, wenn daneben keine weitere Betriebsbeihilfe für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wird Offenbar inzwischen zurückgezogen Grund: scharfe Kritik von Branchenverbänden und verschiedener Ministerien Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
37 Änderungsvorschläge StromStG (1/2) Steuerbefreiung sollte nach dem Entwurf nur noch dann möglich sein, wenn der dezentral genutzte Strom nicht (auch nicht kaufmännisch-bilanziell) in das öffentliche Netz eingespeist wird Betrifft sowohl Betreiber von EEG-Anlagen als auch Betreiber von KWK-Anlagen Stromsteuerbefreiung für dezentrale Anlagen sollte es nach dem Entwurf nur noch geben bis 1 MW geben wenn versteuerte oder nach 28 / 53a EnergieStG befreite Energieerzeugnisse eingesetzt werden Wenn der Strom in unmittelbarer Nähe zur Anlage entnommen wurde Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
38 Änderungsvorschläge für StromStG (2/2) Stromsteuerbefreiung für Strom aus Erneuerbaren Energien sollte nach dem Entwurf stark eingeschränkt werden Steuerbefreiung greift nur, wenn Anlagenbetreiber pro Kalenderjahr weniger als 20 Megawattstunden Strom erzeugt bei einem Überschreiten der Obergrenze fällt die Stromsteuer in voller Höhe nicht nur für die überschießende, sondern für die gesamte Strommenge an Strom muss in unmittelbarer Nähe zur Anlage entnommen werden Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse künftig nicht EE-Strom im Sinne Stromsteuerrechts Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
39 Übersicht I. Stromsteuer II. III. Energiesteuer Speicher Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
40 Energiesteuer Besteuerung von Energieerzeugnissen Heizöl Kraftstoffe Kohle etc. keine Relevanz für PV-Projekte bei Betrieb von Biogas-BHKW: Steuerbefreiung nach 28 EnergieStG bei Betrieb von Erdgas-BHKW: Steuerentlastung nach 53a oder 53b EnergieStG Steuerermäßigungen für UdpG, bestimmte Verwendungen (Heizen, KWK) Spitzenausgleich Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
41 Übersicht I. Stromsteuer II. III. Energiesteuer Speicher 1. Rechtsrahmen im Überblick 2. Einsatzmöglichkeiten für Batterie-Speicher 3. Steuern, Abgaben und Umlagen Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
42 Übersicht I. Stromsteuer II. III. Energiesteuer Speicher 1. Rechtsrahmen im Überblick 2. Einsatzmöglichkeiten für Batterie-Speicher 3. Steuern, Abgaben und Umlagen Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
43 Stromspeicher das (rechtlich) unbekannte Wesen? Klassische Fokussierung des Energierechts auf Erzeugung Transport Verbrauch Für Stromspeicher eigentlich nicht passend, ABER keine eigene Definition Energierechtliche Einordnung von Stromspeichern: Einspeicherung = Letztverbrauch Ausspeicherung = Stromerzeugung Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
44 Speicher im EEG Nummer 1: Als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. (unverändert) 19 Absatz 3: Anspruch auf Förderung besteht auch im Fall der Zwischenspeicherung von EEG-Strom. Förderhöhe entspricht Förderung bei unmittelbarer Einspeisung. (nur redaktionelle Änderungen) 61a (ev. wird da noch 61j draus) zur EEG-Umlage bei Speicherung (neu) Es fehlt weiterhin: Definition des Energiespeichers Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
45 Stromspeicher als Letztverbraucher Beim Prozess der Einspeicherung wird der Strom durch Umwandlung in einen anderen Energieträger chemischer, mechanischer oder physikalischer Natur zunächst verbraucht. Folge: Stromspeicher gelten als Letztverbraucher (rechtlich umstritten) Belastung mit Entgelten und Umlagen, soweit keine Ausnahmeregelung greift Betrifft: Konzessionsabgabe, KWK-Umlage, 19 StromNEV-Umlage, 18 AbLaV, Offshore-Haftungsumlage; Stromsteuer, EEG-Umlage, Netzentgelte Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
46 Wenn die EEG-Umlage gleich mehrfach anfällt EEG-Umlage, da Speicherung = Letztverbrauch EEG-Umlage beim tatsächlichen Letztverbrauch Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
47 Übersicht I. Stromsteuer II. III. Energiesteuer Speicher 1. Rechtsrahmen im Überblick 2. Einsatzmöglichkeiten für Batterie-Speicher 3. Steuern, Abgaben und Umlagen Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
48 Hausspeicher Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
49 Hausspeicher mit Mischnutzung Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
50 Quartierspeicher Modell 1 (Speicher steht nicht im Netz ) Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
51 Quartierspeicher Modell 2 (Speicher steht im Netz ) Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
52 Schwarmspeicher Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
53 Speicher in Industriebetrieb Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
54 Batteriespeicher in Industriebetrieben Reduzierung von Lastspitzen (Peak Shaving) Bereitstellung von Regelenergie Erhöhung der Eigenverbrauchsquote aus Erzeugungsanlagen Lastverschiebung (Demand-Side Management) Spannungshaltung, Blindleistung, Schwarzstartfähigkeit Der Einsatz von Speichern in einer Kundenanlage kann energierechtliche Folgen auslösen, z. B. Pflichten zur Zahlung der EEG-Umlage und weiterer Letztverbraucherabgaben für den eingespeicherten Strom sowie Anzeige und Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber. Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
55 Übersicht I. Stromsteuer II. III. Energiesteuer Speicher 1. Rechtsrahmen im Überblick 2. Einsatzmöglichkeiten für Batterie-Speicher 3. Steuern, Abgaben und Umlagen Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
56 61a (bzw. 61j) EEG-Umlage für Speicher Die Regelung: Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
57 Grundprinzip der Regelung (1/2) EEG-Umlage, da Speicherung = Letztverbrauch EEG-Umlage beim tatsächlichen Letztverbrauch Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
58 Grundprinzip der Regelung (2/2) Befreiung von der EEG-Umlage EEG-Umlage beim tatsächlichen Letztverbrauch Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
59 Befreiung von Netzentgelten für netzgebundene Speicher 118 Absatz 6 EnWG: [Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 3. August 2026 in Betrieb genommene Stromspeicher] sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
60 Dr. Hartwig von Bredow Rechtsanwalt von Bredow Valentin Herz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Littenstraße Berlin T: +49-(0) F: +49-(0) Dr. Hartwig von Bredow Besteuerung beim EE-Anlagenbetrieb Ludwigshafen, 27. Oktober
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