Heimreglement Alters- und Betreuungsheim Forst R - 22
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1 Heimreglement Alters- und Betreuungsheim Forst R - 22
2 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Zweck 3 II. Organisation 3 III. Aufnahme 3 IV. Austritt 4 V. Pensionspreise 4 VI. Verpflegung 5 VII. Abwesenheit 5 VIII. Krankheit, Unfall, Todesfall 6 IX. Betreuung und Versorgung im Pflegefall 6 X. Rechte und Pflichten der Pensionäre 6 XI. Rechtsschutz 7 XII. Rechnungswesen 7 XIII. Hausordnung 7 XIV. Inkrafttreten 7
3 3 Der Stadtrat Altstätten erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2), Art. 28 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 (sgs 381.1) sowie Art. 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 23. November 1981 folgendes Reglement für das Alters- und Betreuungsheim Forst: I. Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Das Alters- und Betreuungsheim Forst bietet Betagten sowie sozial, körperlich und geistig Behinderten ein wohnliches Zuhause. Das Alters- und Betreuungsheim Forst wird von der Stadt Altstätten im Sinne der Leitsätze geführt. Das Alters- und Betreuungsheim Forst ist politisch und konfessionell neutral. II. Organisation Art. 4 Art. 5 Der Stadtrat übt die Aufsicht über das Alters- und Betreuungsheim Forst aus und entscheidet in allen Fragen, für die keine andere Instanz zuständig ist. Die Geschäftsleitung des Alters- und Betreuungsheims Forst setzt sich aus Stadtpräsidium, Bereichsleitung Kanzlei und Heimleitung zusammen. Sie wird vom Stadtrat gewählt. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden in einem durch den Stadtrat zu erlassenden Pflichtenheft festgelegt. Art. 6 Der gesamte Betrieb des Alters- und Betreuungsheimes Forst wird einem Heimleiter oder einer Heimleiterin übertragen. III. Aufnahme Art. 7 Art. 8 Können nicht alle, die ins Alters- und Betreuungsheim eintreten möchten, aufgenommen werden, haben in erste Priorität Personen, welche vor dem Eintritt schon mindestens 1 Jahr in Altstätten wohnten, und in zweite Priorität weniger lang Ansässige und Auswärtige, die das Altstätter Bürgerrecht besitzen, den Vorrang vor anderen Interessentinnen und Interessenten. Aufnahmegesuche sind mit speziellem Formular einzureichen. Die Heimleitung kann ein ärztliches Aufnahmezeugnis oder eine ärztliche Untersuchung verlangen. Art. 9 Über die Aufnahme und die Zimmerzuteilung entscheidet die Leitung Alters- und Betreuungsheim Forst unter Vorbehalt von Art. 7. Die Aufnahme erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit. Als ausschlaggebende Faktoren zur Aufnahme werden insbesondere berücksichtigt: das soziale Umfeld die physischen und psychischen Ressourcen der aufzunehmenden Person
4 4 die physischen und psychischen Möglichkeiten und Grenzen der Personen des sozialen Umfeldes die Möglichkeiten und Grenzen der ambulanten Hilfen die Möglichkeiten und Grenzen des Alters- und Betreuungsheimes Forst Betagte werden nach Möglichkeit bis zum Ableben betreut und gepflegt. IV. Austritt Art. 10 Art. 11 Art. 12 Pensionärinnen/Pensionäre können das Pensionsverhältnis jederzeit auf Ende des nächstfolgenden Monats kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Aus wichtigen Gründen wie Unverträglichkeit, Missachtung Hausordnung etc. kann der Stadtpräsident nach zweimaliger schriftlicher Verwarnung und nach Anhörung der Pensionärin/des Pensionärs das Pensionsverhältnis auflösen. Die Leitung des Altersund Betreuungsheim Forst stellt Antrag. Grundsätzlich ist nach dem Tod einer Pensionärin oder eines Pensionärs der Pensionspreis bzw. die Tagestaxe abzüglich der Verpflegungskosten bis zur Wiederbelegung des Zimmers zu bezahlen. Unter der Voraussetzung, dass das Zimmer geräumt wurde, werden aber höchstens 10 Tage in Rechnung gestellt. V. Pensionspreise Art. 13 Art. 14 Das Alters- und Betreuungsheim Forst wird wirtschaftlich, effizient und selbsttragend geführt. Von den Pensionärinnen/Pensionären werden erhoben: a) Tagestaxe für die Grundleistungen wie Unterhalt, Vollpension, Hausdienstleistungen, einfache Hilfeleistungen sowie Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche. b) Pflegetaxe für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie der persönliche Betreuung, die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit abgestuft werden und anerkannten Richtlinien sowie Abstufenskriterien von Fachverbänden oder Krankenkassen entsprechen. c) Entgelt für zusätzliche Dienste und Aufwendungen wie insbesondere: - Zimmerservice - Medikamentenbezüge - Diätverpflegung - Transporte - Verbrauchs- und Einwegmaterial - Chemische Reinigung - Näharbeiten - sep. Getränke
5 5 - Telefon-, Radio-, Fernseh- und Portigebühren und Internet - Gebühren für Installation eigener Apparate - Coiffeur- und Pedicurebehandlungen - Leistungen und Kosten bei Todesfall - Selbstverschuldeter Sachschaden - Schlussreinigung Zimmer Im Weiteren werden im Interesse und Auftrag der Pensionärin/des Pensionärs oder dessen gesetzlichen Vertreters vorgenommene Besorgungen verrechnet. Der Eintritts- und der Austrittstag zählen als volle verrechenbare Tage. Art. 15 Die Taxordnung für die Tagestaxe, die Pflegetaxe und Entgelte für zusätzliche Dienste und Aufwendungen wird vom Stadtrat Altstätten auf Antrag des Stadtpräsidenten festgelegt. Für Pensionäre, welche beim Eintritt ins Alters- und Betreuungsheim Forst nicht Wohnsitz in Altstätten haben, kann ein angemessener Auswärtigenzuschlag erhoben werden. Der Auswärtigenzuschlag ist für die Pensionäre einheitlich und darf 20 % der billigsten Zimmerkategorie nicht übersteigen. Die Tagestaxe kann pauschaliert und nach Massgabe von Grösse, Ausstattung, tatsächlichem Besorgungsumfang sowie Lage und Art der Zimmer differenziert gestaltet werden. Art. 16 Die Rechnung ist monatlich, nach erfolgter Fakturierung, durch Post- oder Banküberweisung zu begleichen. VI. Verpflegung Art. 17 Art. 18 Art. 19 In der Tagestaxe sind Frühstück, Mittagessen, Zvieri und Abendessen enthalten. Ausserhalb des Alters- und Betreuungsheimes Forst wohnende Personen können Mahlzeiten gegen Bezahlung im Heim einnehmen. Die Essenszeiten werden von der Leitung festgelegt. VII. Abwesenheit Art. 20 Eine in der Taxordnung festgelegte Reduktion der Tagestaxe bzw. Pflegetaxe wird gewährt: - Bei Spital- und ärztlich verordnetem Kuraufenthalt während der Dauer der Abwesenheit. - Ab 4. Tag bei Ferien und dergleichen, für maximal 30 Tage pro Jahr. Für den Eintritt- und Austrittstag wird die volle Tagestaxe erhoben.
6 6 VIII. Krankheit, Unfall, Todesfall Art. 21 Die Pflege im Alters- und Betreuungsheim Forst ist nicht möglich, wenn: a) Krankheit oder akute Leiden, nach Beurteilung durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin, einen stationären Spitalaufenthalt erforderlich machen. b) Eine hochgradige psychische Veränderung nach ärztlichem Gutachten vorliegt, durch die die Pensionärin/der Pensionär zur Gefahr für sich selbst oder andere Pensionäre werden kann. Art. 22 Im Todesfall trifft die Leitung Alters- und Betreuungsheim Forst mit den Angehörigen die notwendigen Anordnungen. IX. Betreuung und Versorgung im Pflegefall Art. 23 Art. 24 Die individuelle Pflegebedürftigkeit wird nach anerkannten Richtlinien sowie Abstufungskriterien von Fachverbänden oder Krankenkassen erfasst und vom Arzt bestätigt. Die Einstufung wird mindestens alle 6 Monate sowie bei einer dauernden Veränderung des Gesundheitszustandes häufiger überprüft und angepasst. X. Rechte und Pflichten der Pensionäre Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Die Pensionärinnen/Pensionäre haben keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Zimmers. Es wird aber so weit möglich den Wünschen entsprochen. Die Leitung Alters- und Betreuungsheim Forst ist bei Gefahr - auch ohne Voranmeldung - berechtigt, mit einem Generalschlüssel das jeweilige Zimmer zu betreten, um Notwendiges veranlassen zu können. Die Pensionärin/der Pensionär wird informiert. Betten, Bettwäsche, Frotteewäsche, Nachttische und Kleiderkasten werden vom Alters- und Betreuungsheim Forst zur Verfügung gestellt. Weitere Möbel können mitgebracht werden, soweit es die Platzverhältnisse zulassen. Die Versicherung der persönlichen Gegenstände sowie die Kranken- und Unfallversicherung ist Sache der Pensionärin/des Pensionärs. Die Pensionärin/der Pensionär ist verpflichtet, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen und auf Verlangen deren Bestehen nachzuweisen. Es besteht freie Arztwahl. Die religiöse Betreuung ist den örtlichen Seelsorgern der beiden Landeskirchen anvertraut. Es steht den Pensionärinnen/den Pensionären frei, andere Geistliche ihrer Wahl und ihres Bekenntnisses beizuziehen. Geld- und Wertsachen können gegen Quittung bei der Heimleitung deponiert werden. Für nichtdeponierte Geld- und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.
7 7 XI. Rechtsschutz Art. 33 Beschwerden über Angestellte oder Mitpensionäinnen/Mitpensionäre des Alters- und Betreuungsheims Forst sind bei der Heimleitung anzubringen. Beschwerden betreffend die Heimleitung sind an den Bereichsleiter Kanzlei zu richten. Der Entscheid der Heimleitung oder des Bereichsleiters Kanzlei kann an den Stadtrat weitergezogen werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1). XII. Rechnungswesen Art. 34 Die Führung der Buchhaltung und die Organisation des Rechnungswesens bestimmt der Stadtrat Altstätten. XIII. Hausordnung Art. 35 Der Stadtrat Altstätten erlässt für das Alters- und Betreuungsheim Forst eine Hausordnung. XIV. Inkrafttreten Art. 36 Dieses Reglement ersetzt das Heimreglement für das Altersheim Kirlenhof sowie das Alters- und Betreuungsheim Forst vom 18. Juni 1988 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. März Dieses Reglement tritt nach dem Referendumsverfahren und der Genehmigung durch das zuständige Departement auf 1. Januar 2003 in Kraft. Vom Stadtrat genehmigt: 19. August 2002 Stadtrat Altstätten Der Stadtpräsident J. Signer Der Stadtschreiber R. Haller Fakultatives Referendum Dieses Reglement untersteht nach Massgabe von Art. 36 des Gemeindegesetzes sowie Art. 14 der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum. Referendumsfrist vom 30. August 2002 bis 28. Oktober 2002.
8 8 Vom Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen genehmigt am: 19. November 2002 St. Gallen, 19. November 2002 Für das DEPARTEMENT FÜR INNERES UND MILITÄR Leiterin Rechtsdienst lic.iur. Gabriela Maag Schwendener
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