Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: St. Georg Süd
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- Henriette Günther
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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Telefon ### Telefax ### ### GZ.: M/BP/04425/2014 Hamburg, den 17. Dezember 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück 930 in der Gemarkung: St. Georg Süd Mietflächenausbau Reha-Centrum Hamburg 4. OG GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sprechzeiten: Mo, Di, Do Uhr Fr Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung
2 Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Durchführungsplan 83/51 mit den Festsetzungen: G 5 Baugesetzbuch Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0 / 2 Lageplan 0 / 3 Grundriss / 4. Obergeschoss 0 / 4 Beschreibung 0 / 5 Betriebsbeschreibung 0 / 6 Brandschutzkonzept Nr Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 1.1. Für den Verzicht auf einen notwendigen Flur in der Nutzungseinheit im 4. OG mit einer Größe von über 200 m² ( 34 (1) Nr. 2 HBauO. Bedingung Es dürfen sich max. 30 Personen gleichzeitig im Bereich der Trainingsfläche aufhalten. Die in den unteren Geschossen vorhandene Hausalarmierungsanlage mit Rauchmelder als Frühwarnanlage ist flächendeckend auf das 4. Obergeschoss zu erweitern und auf die bestehende Anlage aufzuschalten. Trennung der Trainingsfläche in der Achse 6 mittels einer rauchdichten Trennwand (inkl. RS- Schiebetür) Verzicht auf die innere Brandwand um 8,60 m von 40 m auf 48,60 m gemäß 28 (2) Nr. 2 HBauO. Begründung Hierbei handelt es sich um eine unveränderte Bestandssituation. Die entsprechende Abweichung wurde bereits mit der Genehmigung vom erteilt. (GZ: M/BA 3/303/86). Die Abweichung ist somit entbehrlich. M/BP/04425/2014 Seite 2 von 6
3 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG M/BP/04425/2014 Seite 3 von 6
4 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Nutzungsbeginn 2. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 2.1. Bescheinigung nach 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: Folgeeinrichtungen Alarmierungsanlage Lüftungsanlage Starkstromanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. 3. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: 3.1. Die Änderung der bestehenden Nutzung ergibt keinen Mehrbedarf an Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). 4. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: 4.1. Die Änderung der bestehenden Nutzung ergibt keinen Mehrbedarf an Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). HINWEISE 5. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 6. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 7. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " M/BP/04425/2014 Seite 4 von 6
5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 8. Das Reha - Zentrum ist mit einer Anlage zur elektroakustischen Alarmierung auszustatten. Die Alarmierungsanlage muss bei Auftreten von Rauch selbsttätig auslösen und alle Personen in der Nutzungseinheit wirksam alarmieren. Die Anlage ist entsprechend der Vornorm DIN V VDE V "Überwachungsanlagen - Teil 1: Gefahrenwarnanlagen (GWA) für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung" (Stand Juni 2005) auszulegen. Die Funktion der Alarmierungseinrichtung muss unabhängig von der normalen Stromversorgung gewährleistet sein. Die Anlage ist von einem anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme abzunehmen und wiederkehrend alle 3 Jahre zu prüfen ( 17 i.v.m. 51 HBauO). 9. Zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges sind Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte erforderlich. Die Aufstellflächen sind nach "Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" auszuführen und zu kennzeichnen. 10. Fenster, die als Rettungswege nach 31 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,9 m x 1,2 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht weiter als 1 m entfernt sein. Die Beschläge des Fensters müssen so beschaffen sein, dass sich das Fenster in vollem Umfang öffnen lässt. Schwingfenster sind nicht zulässig. Die jeweilige Rettungsöffnung muss von innen leicht zu öffnen und von außen mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sein. 11. Ausgänge im Zuge von Rettungswegen müssen bei Anwesenheit von Personen in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel passierbar sein. Schlüsselkästen sind nicht zulässig. 12. An den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen, an Kreuzungen sowie an Ausgängen der Rettungswege müssen dauerhaft und gut sichtbar Sicherheitszeichen nach DIN 4844 angebracht werden. Die Sicherheitszeichen müssen lang nachleuchtend oder be- bzw. hinterleuchtet sein. 13. Rauch- und Feuerschutztüren können die an sie gestellten Anforderungen nur erfüllen, wenn sie rauchdicht und selbstschließend sind. Sollen die Türen aus betrieblichen Gründen während der Betriebszeit offen gehalten werden, sind sie mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen oder Freilaufselbstschließern auszurüsten, die bei Auftritt von Rauch ein automatisches Schließen der Türen bewirken. 14. Feuerlöscher nach DIN EN 3 müssen gut sichtbar vorgehalten werden. Die Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher sind mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache Berliner Tor, Westphalensweg 1, Hamburg, Tel. (040) , Fax , WF22@feuerwehr.hamburg.de abzustimmen. 15. Es ist in Abstimmung mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache Berliner Tor, Westphalensweg 1, Hamburg, Tel. (040) , Fax , E- Mail WF22@feuerwehr.hamburg.de eine Brandschutzordnung Teil A, B und C gemäß DIN zu erstellen. Der Teil A der Brandschutzordnung muss an geeigneten Stellen gut sichtbar aufgehängt werden. Die Teile B und C der Brandschutzordnung sind jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Das M/BP/04425/2014 Seite 5 von 6
6 Anlage Betriebspersonal ist im Rahmen der Brandschutzordnung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 5 Vollgeschosse M/BP/04425/2014 Seite 6 von 6
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