Regierungspräsidium Darmstadt

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1 Regierungspräsidium Darmstadt HESSEN Regierungspräsidium Darmstadt Darmstadt Herrn Dr. Berthold Fuld Am Steingritz Bad Homburg ' Projektgruppe Flughafen Unser Zeichen: III m 28 - Frankfurt/Landebahn Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Ihre Ansprechpartnerin: Christine von Knebel Zimmernummer: 4501 Telefon/Fax: / \ c.vonknebel@rpu-da.hessen.de Datum: 13.Januar 2005 Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; Auslegung der Planunterlagen in den Städten Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf Ihr Schreiben vom 22. Dezember 2004 Anlage: Liste der Auslegungskommunen Sehr geehrter Herr Dr. Fuld, mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 haben Sie mir Ihre Auffassung dargelegt, dass die Planunterlagen des o. g. Planfeststellungsverfahrens auch in den Städten Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf auszulegen seien. Mit den von Ihnen vorgetragenen Argumenten habe ich mich auseinandergesetzt. Auch nach nochmaliger Prüfung komme ich indes zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Auslegung der Unterlagen in den Städten Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf nicht vorliegen. Die Gründe möchte ich Ihnen nachfolgend erläutern: Am 9. September 2003 hat die Fraport AG Frankfurt Airport Services Woridwide (Fraport AG) bei meiner Behörde den Antrag auf Feststellung des Plans für den beabsichtigten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main gestellt. Durch den geplanten Ausbau soll eine Erhöhung der Kapazität des Flughafens auf einen Koordinierungseckwert von 120 Flugbewegungen pro Stunde und Flugbewegungen pro Jahr ermöglicht werden. Das Vorhaben umfasst Maßnahmen innerhalb der Gemarkungen der Städte Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Neu-lsenburg und Rüsselsheim; die Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft sind außerdem in den Städten Rodgau und Steinau an der Straße sowie in den Gemeinden Bischofsheim, Egelsbach, Ginsheim-Gustavsburg, Nauheim, Riedstadt. Ronneburg und Trebur vorgesehen. Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Wilhelminenstraße 1-3, Wilhelminenhaus Mo. - Do. 6:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr Darmstadt Internet: Telefon: (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel: Telefax: (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-

2 -2- Die geplanten Erweiterungen bedürfen nach 8 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) eines Planfeststellungsverfahrens. Als Teil dieses Verfahrens ist gemäß 3e Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Ziffer der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß 10 Absatz 1 LuftVG in Verbindung mit 1 Absatz 2 der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Planfeststellungsbehörde für den Flughafen Frankfurt Main. Meine Behörde ist gemäß 10 Absatz 2 LuftVG in Verbindung mit 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie 3 Absatz 2 der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten Anhörungsbehörde. Meine Behörde hat die eingereichten Unterlagen einer Vollständigkeitsprüfung unterzogen. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin nunmehr die vollständigen Planunterlagen gemäß 10 Absatz 2 Nr. 1 LuftVG in Verbindung mit '73 Absatz 1 HVwVfG zur Durchführung des Anhörungsverfahrens bei meiner Behörde eingereicht. Die Unterlagen werden voraussichtlich vom 17. Januar bis zum 16. Februar 2005 in den aus der beigefügten Liste ersichtlichen Kommunen während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegen. Diese Kommunen sowie alle weiteren Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, wurden gemäß 73 Abs. 2 HVwVfG zur Stellungnahme aufgefordert. Die Bestimmung der Gemeinden, in denen die Unterlagen ausgelegt werden, erfolgte gemäß 73 Abs. 2 HVwVfG danach, in welchen Gemeinden sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken kann. Die Auslegung soll den Bewohnern des Auslegungsgebietes sowie den Grundstückseigentümern, deren Grundeigentum dinglich betroffen wird, Gelegenheit zur Prüfung geben, ob das Vorhaben ihre Belange berührt (Hofmann/Grabherr, LuftVG, 10 Rdnr. 6). Dabei kommt prinzipiell jede Form der Berührung in Betracht. Die räumlich weitreichendsten Auswirkungen des Vorhabens sind aufgrund des Fluglärms und der Luftschadstoffe durch den Luft- und Straßenverkehr zu erwarten. Hinsichtlich des Fluglärms werden dabei alle Kommunen berücksichtigt, in deren Gebiet Lärmauswirkungen von mindestens 50 db(a) am Tag oder 45 db(a) in der Nacht - jeweils berechnet als L eq(3) - zu erwarten sind. Die Berechnungen wurden auf der Grundlage einer Prognose der Flugbewegungen für das Jahr 2015 sowie der Aufteilung der Flugbewegungen auf die Betriebsrichtungen West (25) und Ost (07) entsprechend der langjährigen Statistik unter Berücksichtigung der Standardabweichung durchgeführt. Hinzu kommen Beschränkungen durch den Bauschutzbereich, der sich wegen der geplanten neuen Landebahn ergäbe, sowie Auswirkungen durch einzelne naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Im Gebiet der Städte Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf sind nach den vorstehend beschriebenen Kriterien keine Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten. Dies trifft auch für die von Ihnen geltend gemachten Auswirkungen durch Fluglärm zu. Insbesondere ist es eine nach derzeitigem Kenntnisstand richtige und in Planfeststellungsverfahren für VerkehrsanIa-

3 -3- gen gängige Methode, bei der Prognose der Auswirkungen nicht von einer (bloß theoretisch möglichen) technischen Vollauslastung, sondern von der zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt realistischerweise zu erwartenden Auslastung auszugehen. Dieser Maßstab entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom , Az.: 11 B 61/00; abgedruckt in ZLW ff.). Bei der Verkehrs- und der Auswirkungsprognose sind grundsätzlich gleiche Zeiträume anzusetzen. Die Verkehrsprognose wurde nach derzeitigem Kenntnisstand für einen überschaubaren Zeitraum nach den Grundsätzen für eine sachgerechte Prognose angefertigt; es besteht daher keine Notwendigkeit für die Ausdehnung der Auswirkungsbetrachtungen auf längere Zeiträume bzw. auf theoretische technische Maximalkapazitäten. Auf die Vollauslastung einer Anlage wäre nur dann abzustellen, wenn - wie etwa im gewerblichen Bereich - die Annahme nahe läge, dass vorhandene Nutzungsmöglichkeiten auch voll ausgenutzt werden. In diesen Fällen ist gerade die Vollauslastung als realistischer Nutzungsumfang anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Zusammenhang für Straßen und Schienenwege verneint. Für Flughäfen kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Bei einem Flughafen ist es wie bei einer Straße von vornherein unwahrscheinlich, dass er ohne eine nennenswerte Kapazitätsreserve geplant wird, die einen Verkehrskollaps verhindert, wenn das Verkehrsaufkommen den prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsbedarf übersteigt. Für eine Auslegung der Unterlagen in den Städten Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf ist daher keine rechtliche Grundlage erkennbar. Ungeachtet dessen bleibt es Ihnen und anderen Bürgerinnen und Bürgern der Städte Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf unbenommen, die in den genannten Städten und Gemeinden ausgelegten Unterlagen einzusehen und unter den Voraussetzungen des 73 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Matthias Graf

4 Regierungspräsidium Darmstadt HESSEN Regierungspräsidium Darmstadt Darmstadt Herrn Dr. Berthold Fuld Am Steingritz Bad Homburg ' Projektgruppe Flughafen Unser Zeichen: III m 28 - Frankfurt/Landebahn Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Ihre Ansprechpartnerin: Christine von Knebel Zimmernummer: 4501 Telefon/Fax: / \ c.vonknebel@rpu-da.hessen.de Datum: 13.Januar 2005 Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; Auslegung der Planunterlagen in den Städten Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf Ihr Schreiben vom 22. Dezember 2004 Anlage: Liste der Auslegungskommunen Sehr geehrter Herr Dr. Fuld, mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 haben Sie mir Ihre Auffassung dargelegt, dass die Planunterlagen des o. g. Planfeststellungsverfahrens auch in den Städten Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf auszulegen seien. Mit den von Ihnen vorgetragenen Argumenten habe ich mich auseinandergesetzt. Auch nach nochmaliger Prüfung komme ich indes zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Auslegung der Unterlagen in den Städten Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf nicht vorliegen. Die Gründe möchte ich Ihnen nachfolgend erläutern: Am 9. September 2003 hat die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Fraport AG) bei meiner Behörde den Antrag auf Feststellung des Plans für den beabsichtigten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main gestellt. Durch den geplanten Ausbau soll eine Erhöhung der Kapazität des Flughafens auf einen Koordinierungseckwert von 120 Flugbewegungen pro Stunde und Flugbewegungen pro Jahr ermöglicht werden. Das Vorhaben umfasst Maßnahmen innerhalb der Gemarkungen der Städte Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Neu-lsenburg und Rüsselsheim; die Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft sind außerdem in den Städten Rodgau und Steinau an der Straße sowie in den Gemeinden Bischofsheim, Egelsbach, Ginsheim-Gustavsburg, Nauheim, Riedstadt. Ronneburg und Trebur vorgesehen. Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Wilhelminenstraße 1-3, Wilhelminenhaus Mo. - Do. 6:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr Darmstadt Internet: Telefon: (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel: Telefax: (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-

5 -2- Die geplanten Erweiterungen bedürfen nach 8 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) eines Planfeststellungsverfahrens. Als Teil dieses Verfahrens ist gemäß 3e Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Ziffer der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß 10 Absatz 1 LuftVG in Verbindung mit 1 Absatz 2 der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Planfeststellungsbehörde für den Flughafen Frankfurt Main. Meine Behörde ist gemäß 10 Absatz 2 LuftVG in Verbindung mit 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie 3 Absatz 2 der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten Anhörungsbehörde. Meine Behörde hat die eingereichten Unterlagen einer Vollständigkeitsprüfung unterzogen. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin nunmehr die vollständigen Planunterlagen gemäß 10 Absatz 2 Nr. 1 LuftVG in Verbindung mit '73 Absatz 1 HVwVfG zur Durchführung des Anhörungsverfahrens bei meiner Behörde eingereicht. Die Unterlagen werden voraussichtlich vom 17. Januar bis zum 16. Februar 2005 in den aus der beigefügten Liste ersichtlichen Kommunen während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegen. Diese Kommunen sowie alle weiteren Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, wurden gemäß 73 Abs. 2 HVwVfG zur Stellungnahme aufgefordert. Die Bestimmung der Gemeinden, in denen die Unterlagen ausgelegt werden, erfolgte gemäß 73 Abs. 2 HVwVfG danach, in welchen Gemeinden sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken kann. Die Auslegung soll den Bewohnern des Auslegungsgebietes sowie den Grundstückseigentümern, deren Grundeigentum dinglich betroffen wird, Gelegenheit zur Prüfung geben, ob das Vorhaben ihre Belange berührt (Hofmann/Grabherr, LuftVG, 10 Rdnr. 6). Dabei kommt prinzipiell jede Form der Berührung in Betracht. Die räumlich weitreichendsten Auswirkungen des Vorhabens sind aufgrund des Fluglärms und der Luftschadstoffe durch den Luft- und Straßenverkehr zu erwarten. Hinsichtlich des Fluglärms werden dabei alle Kommunen berücksichtigt, in deren Gebiet Lärmauswirkungen von mindestens 50 db(a) am Tag oder 45 db(a) in der Nacht - jeweils berechnet als L eq(3) - zu erwarten sind. Die Berechnungen wurden auf der Grundlage einer Prognose der Flugbewegungen für das Jahr 2015 sowie der Aufteilung der Flugbewegungen auf die Betriebsrichtungen West (25) und Ost (07) entsprechend der langjährigen Statistik unter Berücksichtigung der Standardabweichung durchgeführt. Hinzu kommen Beschränkungen durch den Bauschutzbereich, der sich wegen der geplanten neuen Landebahn ergäbe, sowie Auswirkungen durch einzelne naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Im Gebiet der Städte Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf sind nach den vorstehend beschriebenen Kriterien keine Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten. Dies trifft auch für die von Ihnen geltend gemachten Auswirkungen durch Fluglärm zu. Insbesondere ist es eine nach derzeitigem Kenntnisstand richtige und in Planfeststellungsverfahren für Verkehrsanla-

6 -3- gen gängige Methode, bei der Prognose der Auswirkungen nicht von einer (bloß theoretisch möglichen) technischen Vollauslastung, sondern von der zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt realistischerweise zu erwartenden Auslastung auszugehen. Dieser Maßstab entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom , Az.: 11 B 61/00; abgedruckt in ZLW ff.). Bei der Verkehrs- und der Auswirkungsprognose sind grundsätzlich gleiche Zeiträume anzusetzen. Die Verkehrsprognose wurde nach derzeitigem Kenntnisstand für einen überschaubaren Zeitraum nach den Grundsätzen für eine sachgerechte Prognose angefertigt; es besteht daher keine Notwendigkeit für die Ausdehnung der Auswirkungsbetrachtungen auf längere Zeiträume bzw. auf theoretische technische Maximalkapazitäten. Auf die Vollauslastung einer Anlage wäre nur dann abzustellen, wenn - wie etwa im gewerblichen Bereich - die Annahme nahe läge, dass vorhandene Nutzungsmöglichkeiten auch voll ausgenutzt werden. In diesen Fällen ist gerade die Vollauslastung als realistischer Nutzungsumfang anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Zusammenhang für Straßen und Schienenwege verneint. Für Flughäfen kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Bei einem Flughafen ist es wie bei einer Straße von vornherein unwahrscheinlich, dass er ohne eine nennenswerte Kapazitätsreserve geplant wird, die einen Verkehrskollaps verhindert, wenn das Verkehrsaufkommen den prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsbedarf übersteigt. Für eine Auslegung der Unterlagen in den Städten Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf ist daher keine rechtliche Grundlage erkennbar. Ungeachtet dessen bleibt es Ihnen und anderen Bürgerinnen und Bürgern der Städte Bad Homburg v. d. Höhe und Friedrichsdorf unbenommen, die in den genannten Städten und Gemeinden ausgelegten Unterlagen einzusehen und unter den Voraussetzungen des 73 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Matthias Graf

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