SVcompactPlus Information/ Beratung. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Alle wichtigen Regelungen in Kurzform

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1 SVcompactPlus 2015 Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Alle wichtigen Regelungen in Kurzform

2 Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, mit dieser Broschüre geben wir Ihnen einen aktuellen Überblick über alle wichtigen Begriffe rund um die Sozialversicherung. Neben dem Schwerpunkt Krankenversicherung finden Sie weitere Informationen aus angrenzenden Bereichen, wie z. B. Renten und Arbeits losenversicherung, Berufsgenossenschaften, Steuer und Arbeitsrecht. Da eine Broschüre immer nur den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Drucklegung wiedergeben kann, bieten wir Ihnen mit der Online-Aktualisierung einen zusätzlichen Service, mit dem Sie im gesamten Jahr 2015 immer up to date in Sachen Sozialversicherung sind. Sie finden diesen Service unter Alles Weitere erfahren Sie auf der Startseite im Internet. Mit freundlichen Grüßen Ihre BKK Inhalt Abfindung...7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz...7 Altersteilzeit...9 Altersvorsorge Arbeitsentgelt Arbeitslosenversicherung Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfall Arbeitszeit Arznei- und Verbandmittel Ärztliche Behandlung Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen Ausstrahlung Auszubildende Basistarif Behinderte Menschen...20 Beitragsbemessungsgrenzen...21 Beitragsfuß...22 Beitragsgruppen...23 Beitragsnachweis...23 Beitragspflichtige Einnahmen...24 Beitragssätze...26 Beitragstragung...27 Beitragszuschuss...29 Belastungsgrenze...30 Berufskrankheit...31 Betriebliche Altersvorsorge...32 Betriebsprüfung...33 Bewirtungskosten...34 Bezugsgröße...36 Bindungsfrist...36 Bundesfreiwilligendienst...37 Chronisch Kranke...39 Direktversicherung...40 Ein-Euro-Job Eingliederungszuschuss...43 Einmalzahlungen

3 Einstrahlung...43 Einzugsstelle...44 Elektronische Gesundheitskarte...44 Elterngeld...45 Elternzeit...46 Empfängnisregelung...47 Entgeltfortzahlung...47 Erwerbsminderung...49 Existenzgründer...50 Fahrkosten Fälligkeit der Beiträge...52 Familienversicherung...54 Flexible Arbeitszeiten...55 Freiwillige Versicherung...57 Fristen...62 Gefahrklassen...65 Gefahrtarif...65 Geringfügige Beschäftigung...66 Geringverdienergrenze...67 Gesamtsozialversicherungsbeitrag...68 Gesellschafter...68 Gesundheitsfonds...69 Gleitzone...70 Härtefälle...70 Haushaltshilfe...70 Häusliche Krankenpflege...71 Heilmittel...72 Hilfsmittel...72 Höchstbeiträge...73 Insolvenzgeld...73 Jahresarbeitsentgeltgrenze...75 Jahresarbeitsverdienstgrenze...76 Kieferorthopädische Behandlung...77 Kinderpflegekrankengeld...77 Kostenerstattung...78 Krankengeld...78 Krankenhausbehandlung...79 Krankenkassenwahl...80 Kündigungsfristen...81 Kündigungsrecht...82 Künstliche Befruchtung...83 Kur...83 Kurzarbeitergeld...85 Lohnkonto...87 Lohnsteuerpauschalierung...87 Märzklausel...88 Medizinischer Dienst...90 Meldevorschriften...90 Mitführungspflicht...92 Mitwirkungspflicht Feststellung Versicherungspflicht...93 Mutterschaftsgeld...93 Mutterschutz...94 Nachgehender Leistungsanspruch...96 Nebenberufliche Tätigkeit...97 Pauschalbeitrag...98 Pflegebedürftigkeit...99 Pflegeleistungen...99 Pflegeversicherung Pflegezeit Praktikanten Prävention Progressionsvorbehalt für Entgeltersatzleistungen Psychotherapie Rehabilitation und Teilhabe Reisekosten Rentnerbeiträge Rentnerkrankenversicherung Sachbezüge Saison-Kurzarbeitergeld Säumniszuschlag Schätzung des Unfallversicherungsbeitrags Scheinselbstständigkeit Schüler Schwangerschaftsabbruch Sozialausgleich Sozialversicherungsnummer Sterbegeld bei Arbeits- und Wegeunfällen Steuerfreie Zuschläge

4 Studenten sv.net Umlagen Unfallversicherung Unständig Beschäftigte Verjährungsfristen Verpflegungsmehraufwendungen Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht Versorgungsbezüge Wahltarife Wehrdienst Werte der Sozialversicherung Zahnärztliche Behandlung Zahnersatz Zusatzbeitrag Zuzahlungen Herausgeber und Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm Legden Telefon ( ) Telefax ( ) info@inside-partner.de Stand: Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. A Abfindung Werden Arbeitsverhältnisse aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung vorzeitig beendet also unter Verzicht auf Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer und gleichzeitig die Zahlung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber vereinbart, sind die Aspekte der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung zu berücksichtigen. Die Gewährung von Steuerfreibeträgen für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist weggefallen. Im Sozialversicherungsrecht sind Abfindungen grundsätzlich beitragspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (im Sinne von 9 Kündigungsschutzgesetz). Werden Abfindungen für rückständiges Arbeitsentgelt geleistet, sind diese als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gezahlte Abfindungen wegen z. B. Rückführung auf die tarifliche Einstufung oder wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kurz AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen. So müssen Unternehmen beispielsweise bei Stellenausschreibungen und während des Bewerbungsprozesses das Benachteiligungsverbot beachten. Aber auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Schutz vor Benachteiligungen. Sie können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich bei den Arbeitgeber innen und Arbeitgebern über Benachteiligungen beschweren. Dafür 6 7

5 muss in allen Betrieben eine entsprechende Beschwerdestelle eingerichtet werden, über deren Existenz alle Beschäftigten informiert sein müssen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen nur, soweit sie an eines der folgenden personenbezogenen Merkmale anknüpfen: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter (jedes Lebensalter), sexuelle Identität. Dabei sind folgende Formen der Ungleichbehandlung zu unterscheiden: Unmittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 1 AGG): weniger günstige Behandlung einer Person gegenüber einer anderen in einer vergleichbaren Situation, mittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 2 AGG): Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren, die sich faktisch diskriminierend auswirken, Belästigung ( 3 Abs. 3 AGG): Verletzung der Würde der Person, insbesondere durch Schaffung eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds, sexuelle Belästigung ( 3 Abs. 4 AGG): unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu u.a. auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen zählen, Anweisung zu einer dieser Verhaltensweisen ( 3 Abs. 5 AGG). Die durch das Gesetz geschützten Personen erhalten Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Privatpersonen, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. Altersteilzeit Ziel der Altersteilzeit ist es einerseits, älteren Mitarbeitern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand und andererseits die Beschäftigung von Arbeitslosen oder von Ausgebildeten zu ermöglichen, die oft ihre Berufsausbildung ohne Einstellungsmöglichkeit abschließen. Voraussetzungen für Altersteilzeit: Beschäftigte ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Vor Beginn der Altersteilzeit vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt. Während der letzten fünf Jahre mindestens Kalendertage in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert. Die Beschäftigten müssen auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein. Der frei gewordene Arbeitsplatz soll durch einen bei der Arbeitsagentur gemeldeten Bezieher von Arbeitslosengeld I bzw. II oder einen Ausgebildeten wiederbesetzt werden. Die Wiederbesetzung ist auch auf einem Arbeitsplatz möglich, der durch innerbetriebliche Umsetzung im Zusammenhang mit der Altersteilzeitarbeit frei geworden ist. Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ist der Nachweis einer Umsetzungskette nicht erforderlich. Zugleich können in diesen Unternehmen anstelle von arbeitslosen Arbeitnehmern Auszubildende und Ausgebildete eingestellt werden. Für größere Unternehmen wird auf den Nachweis einer Umsetzungskette zugunsten einer funktionsbereichsbezogenen Betrachtung verzichtet. Mehrere Altersteilzeit-Arbeitsplätze können in Vollzeit zusammengefasst wiederbesetzt werden. Der Arbeitgeber stockt aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt um mindestens 20 % auf. Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei ( 3 Nr. 28 EStG) und gehört damit nach 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt. 8 9

6 Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 AltersTZG, höchstens jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitsentgelt ( 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Der Unterschiedsbetrag wird für die Umlageberechnung (Ausgleich der Arbeit geberaufwendungen 7 AAG) nicht herangezogen. Der Arbeitgeber erhält von der Arbeitsagentur die geleisteten gesetzlichen Aufstockungsbeträge erstattet. Die Erstattung wird für sechs Jahre geleistet für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, nach Teilzeitarbeit oder einer anderen Altersrente (Teil- oder Vollrente). Längstens ist die Erstattung bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung möglich. Hierzu musste die Altersteilzeit spätestens bis zum begonnen werden. Die Förderung erlischt, wenn die Altersteilzeit beendet ist, ab Alter 65, wenn der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann, wenn der Arbeitnehmer eine geminderte Altersrente tatsächlich bezieht, wenn der Anspruch auf Leistungen wegen einer Nebenbeschäftigung oder Mehrarbeit des älteren Arbeitnehmers für mindestens 150 Kalendertage geruht hat, wenn bereits sechs Jahre gefördert wurde. Seit Anfang 2010 ist Altersteilzeit weiterhin möglich, wenn sie tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Für Neuverträge seit Jahresbeginn 2010 bekommt der Arbeitgeber jedoch keinen Zuschuss mehr für das Gehalt in der Altersteilzeit. Die Aufstockungsbeträge sind aber weiterhin steuer- und beitragsfrei. Altersvorsorge Das Durchschnittsalter der deutschen Bevölkerung steigt stetig. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen immer weniger Beitragszahler auf immer mehr Rentenempfänger. Damit ist zusätzliche Altersvorsorge notwendig, um auch im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Die Alterssicherung wird sich in Zukunft daher immer stärker aus folgenden drei Säulen zusammensetzen: Gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung private Altersvorsorge (Riester-Rente). Vor der Entscheidung über eine betriebliche oder private Altersvorsorge sollte immer eine persönliche Vorsorgeanalyse stehen. Entsprechende Checklisten stellt beispielsweise das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung. Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt sind nach 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu gehören auch Sachbezüge, deren Wert in der Sozial ver sicherungsentgeltverordnung bestimmt wird. Nicht zum Arbeitsentgelt gehören Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) bis zu 2.400,00 Euro jährlich (200,00 Euro monatlich). Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart

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