Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg

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1 1 Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ Ausgabe Juni & Juli 2013 Finanz Colloquium Heidelberg Web: in Kooperation mit: RA Dr. Thilo Schultze GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersenden wir Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters, in dem wir Ihnen interessante Beiträge zu folgenden Themen zusammengestellt haben: Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber der kontoführenden Bank als Leistungsmittler Glaubhaftmachung von Insolvenzgründen bei Antragsstellung und Zahlungsunfähigkeit Insolvenzanfechtung: Rechtshandlung bei Scheckausstellung Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Übrigens freuen wir uns sehr über Ihre Rückmeldungen, Anregungen oder Wünsche, auch zu Themen oder Problemstellungen, die Sie in diesem Newsletter gerne aufgegriffen sehen möchten. Denn wir schreiben für Sie. Mit den besten Grüßen aus Stuttgart und Heidelberg, Rechtsanwalt Stephan Tögel, GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart Jörg Wehmeyer, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, Bereichsleiter Sanierung und Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg

2 2 Sollten Sie die Links nicht benutzen können oder andere Probleme mit der Darstellung haben, senden wir Ihnen die Daten gerne auch als Datei, bitte informieren Sie uns dann ebenfalls per oder Telefon (siehe unten). Sie können diese Ausgabe auch HIER als PDF herunterladen. Wenn Sie die Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ in Zukunft nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns bitte eine . Wenn Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen auch versorgen möchten, senden Sie uns bitte ebenfalls eine mit deren Daten. Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber der kontoführenden Bank als Leistungsmittler Vielfach sehen sich kontoführende Banken eines späteren Insolvenzschuldners der Insolvenzanfechtung insbesondere im Hinblick auf die Rückführung eines dem Schuldner zur Verfügung gestellten Kredits (Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Konto) ausgesetzt. Dies obwohl ein Zahlungsdienstleister gem. 675 o Abs. 2 BGB auch bei Kenntnis von einem Insolvenzantrag oder von Zahlungsunfähigkeit die Ausführung von Überweisungen nicht verweigern darf, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist. Der BGH hat mit Urteil vom IX ZR 11/12 allerdings im Hinblick auf die Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO entschieden, dass die im Rahmen der Anfechtung erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht allein deshalb vorliegt, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt. Denn wenn die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch umsetzt, kommt eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsver-kehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom IX ZR 74/11). Anders ist dies aber, wenn das Kreditinstitut nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, sondern besonders im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist, bspw. bei zwischen dem Schuldner und der Bank abgestimmten Zahlungsverhalten oder in Fällen, in denen die Bank nur noch ihr genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihr bevorzugter Gläubiger ausführt. Bei der Prüfung von vermeintlichen Insolvenzanfechtungsansprüchen gegenüber Banken ist deshalb die aktuelle Rechtslage zwingend mit einzubeziehen. Ein Verwehren gegen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche kann sich lohnen. Rechtsanwalt Stephan Tögel Grub Brugger & Partner, Stuttgart AKTUELLE SEMINARTIPPS Sanierer-Tage, 24. Oktober 2013, Heidelberg Firmenkundenkreditrecht, 4. November 2013, Köln

3 3 Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools, 4. November 2013, Köln Sicherheitencheck Sanierung, 5. November 2013, Köln Prozessoptimierung in der Problemkreditbearbeitung, 6. November 2013, Köln Effiziente und rechtssichere Sicherheitenverwertung, 12./13. November 2013, Heidelberg Innovativer Umgang mit notleidenden Immobilienengagements, 14. November 2013, Heidelberg Das Konto vor und in der Insolvenz: Kontokorrentkredit, Anfechtung, Pfändung und Pfandrechte, Lastschrift, SEPA, 18. November 2013, Frankfurt/Main Anlagen der erneuerbaren Energien in der Krise, 19. November 2013, Frankfurt/Main Haftungsfalle Sanierungsgutachten: Erstellung/Plausibilisierung von Konzepten (IDW S6/ISU), Bankenhaftung, strafrechtliche Risiken, 20./21. November 2013, Frankfurt/Main Glaubhaftmachung von Insolvenzgründen bei Antragsstellung und Zahlungsunfähigkeit Der BGH hat mit Beschluss vom IX ZB 256/11 entschieden, dass ein Gläubiger das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren seinen Antrag weiter verfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war. Lesen Sie den umfangreichen Fachbeitrag auf unserem FCH Blog weiter: AKTUELLE NEUERSCHEINUNGEN JETZT LIEFERBAR Praxiskommentar zum Anfechtungsrecht Kommentar zur Anfechtung innerhalb und außerhalb der Insolvenz nach AnfG und InsO sowie der Anfechtungssystematik mit internationalen Bezügen. Das Recht der Anfechtung ist sowohl innerhalb wie außerhalb des Insolvenzverfahrens eine hochkomplexe Materie. Wenngleich zwischen Anfechtungsgesetz und den Anfechtungsregeln der InsO ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht, ist im ersten Fall der Gläubiger, im zweiten Fall der Insolvenzverwalter anfechtungsberechtigt. weiter lesen Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Sanierung von Firmenkunden 2. Auflage In die 2. Auflage des von Praktikern gut angenommenen Buches ist das ESUG eingearbeitet und um ein komplett neues Kapitel zu den Möglichkeiten des Sanierers vor dem Hintergrund des ESUG erweitert worden, um die neuen Möglichkeiten des Sanierers durch das ESUG praxisnah aufzubereiten. Außerdem behandelt die 2. Auflage neu einige besondere, für Mittelständler geeignete Finanzierungsinstrumente (z.b. Genussscheine, Mezzanine-Darlehen). weiter lesen Prozesshandbuch Sanierung, Abwicklung und Insolvenz 2. komplett überarbeitete Auflage der Werke "Effiziente Sanierungsprozesse" und "Effiziente Insolvenzprozesse". Die Prozessoptimierung hat auch vor der Problemkreditbetreuung nicht haltgemacht. So werden die Geschäftsvorfälle heutzutage in Prozesslandkarten festgehalten. Spezialisierung, Automatisierung und Standardisierung

4 4 sind typische Begriffe der Bankenwelt geworden. Dabei liegt der Fokus der Neugestaltung von Abläufen bislang vielfach auf einer strikten Kostenoptimierung. weiter lesen Insolvenzanfechtung: Rechtshandlung bei Scheckausstellung Im Rahmen der Insolvenzanfechtung gemäß 133 Abs. 1 InsO ist immer wieder streitig, ob eine freiwillige Rechtshandlung des späteren Insolvenzschuldners vorliegt. Dies ist insbesondere dann zu diskutieren, wenn der Insolvenzschuldner vom vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten aufgesucht wird und ihm eigentlich nur die Wahl bleibt, freiwillig zu bezahlen oder die Vollstreckung zu dulden. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Vorinstanz entschieden, dass bei Ausstellung eines Schecks durch den späteren Insolvenzschuldner eine freiwillige und selbstbestimmte Rechtshandlung fehle, da anzunehmen gewesen sei, dass eine Pfändung ansonsten in andere Vermögenswerte stattgefunden hätte. Die Zahlung sei deshalb auch keine willensgeleitete Handlung des Insolvenzschuldners. Der BGH ist dem mit Urteil vom IX ZR 145/09 entgegengetreten: Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt nicht allein darin, dass dieser dem Vollstreckungszugriff durch Leistung derjenigen Vermögenswerte zuvor kommt, auf welche sich die Zwangsvollstreckung erstreckt hätte. Eine Leistung, die der Schuldner im bargeldlosen Zahlungsverkehr erbringt, stellt dem gegenüber auch dann eine Rechtshandlung des Schuldners dar, wenn hierdurch erfolgversprechende Pfändungsmaßnahmen durch eine bereits anwesende Vollziehungsperson abgewendet worden sind. Stellt der Schuldner zugunsten des Vollstreckungsgläubigers einen Scheck aus, so ermöglicht er dem Gläubiger einen Zahlungsweg, den der anwesende Vollziehungsbeamte nicht zwangsweise hätte durchsetzen können. Rechtsanwalt Stephan Tögel Grub Brugger & Partner, Stuttgart Position mit Perspektive bei einer Volksbank Im Auftrag einer genossenschaftlichen Regionalbank in einer sehr reizvollen Region im südlichen Baden-Württemberg suchen wir den/die Stellv. Bereichsleitung Firmenkunden Für die Übernahme der Funktion ist eine mind. 5 jährige Berufserfahrung in der Betreuung mittelständischer und großer Gewerbekunden notwendig. Idealerweise bringen Sie umfassende Kenntnisse in der Erfolgs- und Risikobewertung von Unternehmen, Entscheidungsfreude, Problemlösungskompetenz, ausgeprägte argumentative Fähigkeiten und eine Affinität zum markt- und kundenorientierten Vertrieb mit. Gute Kenntnisse erwarten wir in den gängigen IT-Tools. Die Position ist mit einem interessanten Gehaltspaket aus fixen und variablen Vergütungskomponenten sowie sonstigen betrieblichen Sozialleistungen ausgestattet. Freuen Sie sich auf mehr Verantwortung und die nächsten Entwicklungs- und

5 5 Karriereschritte. Ein sicherer Arbeitsplatz, attraktive Leistungen und Arbeitszeiten sind die Grundlage für Ihren Erfolg. Bewerben Sie sich jetzt, gerne auch per Mail! FinanzColloquium Heidelberg GmbH Marcus Michel, Geschäftsführer Plöck 32a, Heidelberg, Tel / Weitere Top-aktuelle Stellenangebote für Fach- und Führungskräfte aus dem Bankwesen finden Sie ab sofort auf unser BankPraktiker Webseite in der Rubrik "Stellenanzeigen": Impressum Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a Heidelberg VisdP: RA Jörg Wehmeyer Telefon: / Telefax: / Info@FC-Heidelberg.de - Internet: Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel, Michael Helfer Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr

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