Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg
|
|
- Götz Wetzel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ Ausgabe Juni & Juli 2013 Finanz Colloquium Heidelberg Web: in Kooperation mit: RA Dr. Thilo Schultze GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersenden wir Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters, in dem wir Ihnen interessante Beiträge zu folgenden Themen zusammengestellt haben: Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber der kontoführenden Bank als Leistungsmittler Glaubhaftmachung von Insolvenzgründen bei Antragsstellung und Zahlungsunfähigkeit Insolvenzanfechtung: Rechtshandlung bei Scheckausstellung Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Übrigens freuen wir uns sehr über Ihre Rückmeldungen, Anregungen oder Wünsche, auch zu Themen oder Problemstellungen, die Sie in diesem Newsletter gerne aufgegriffen sehen möchten. Denn wir schreiben für Sie. Mit den besten Grüßen aus Stuttgart und Heidelberg, Rechtsanwalt Stephan Tögel, GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart Jörg Wehmeyer, Rechtsanwalt und Bankkaufmann, Bereichsleiter Sanierung und Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg
2 2 Sollten Sie die Links nicht benutzen können oder andere Probleme mit der Darstellung haben, senden wir Ihnen die Daten gerne auch als Datei, bitte informieren Sie uns dann ebenfalls per oder Telefon (siehe unten). Sie können diese Ausgabe auch HIER als PDF herunterladen. Wenn Sie die Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ in Zukunft nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns bitte eine . Wenn Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen auch versorgen möchten, senden Sie uns bitte ebenfalls eine mit deren Daten. Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte gegenüber der kontoführenden Bank als Leistungsmittler Vielfach sehen sich kontoführende Banken eines späteren Insolvenzschuldners der Insolvenzanfechtung insbesondere im Hinblick auf die Rückführung eines dem Schuldner zur Verfügung gestellten Kredits (Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Konto) ausgesetzt. Dies obwohl ein Zahlungsdienstleister gem. 675 o Abs. 2 BGB auch bei Kenntnis von einem Insolvenzantrag oder von Zahlungsunfähigkeit die Ausführung von Überweisungen nicht verweigern darf, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist. Der BGH hat mit Urteil vom IX ZR 11/12 allerdings im Hinblick auf die Vorsatzanfechtung nach 133 Abs. 1 InsO entschieden, dass die im Rahmen der Anfechtung erforderliche Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht allein deshalb vorliegt, weil die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt. Denn wenn die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch umsetzt, kommt eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsver-kehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom IX ZR 74/11). Anders ist dies aber, wenn das Kreditinstitut nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, sondern besonders im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist, bspw. bei zwischen dem Schuldner und der Bank abgestimmten Zahlungsverhalten oder in Fällen, in denen die Bank nur noch ihr genehme Zahlungsaufträge des Schuldners zur Befriedigung einzelner von ihr bevorzugter Gläubiger ausführt. Bei der Prüfung von vermeintlichen Insolvenzanfechtungsansprüchen gegenüber Banken ist deshalb die aktuelle Rechtslage zwingend mit einzubeziehen. Ein Verwehren gegen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche kann sich lohnen. Rechtsanwalt Stephan Tögel Grub Brugger & Partner, Stuttgart AKTUELLE SEMINARTIPPS Sanierer-Tage, 24. Oktober 2013, Heidelberg Firmenkundenkreditrecht, 4. November 2013, Köln
3 3 Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools, 4. November 2013, Köln Sicherheitencheck Sanierung, 5. November 2013, Köln Prozessoptimierung in der Problemkreditbearbeitung, 6. November 2013, Köln Effiziente und rechtssichere Sicherheitenverwertung, 12./13. November 2013, Heidelberg Innovativer Umgang mit notleidenden Immobilienengagements, 14. November 2013, Heidelberg Das Konto vor und in der Insolvenz: Kontokorrentkredit, Anfechtung, Pfändung und Pfandrechte, Lastschrift, SEPA, 18. November 2013, Frankfurt/Main Anlagen der erneuerbaren Energien in der Krise, 19. November 2013, Frankfurt/Main Haftungsfalle Sanierungsgutachten: Erstellung/Plausibilisierung von Konzepten (IDW S6/ISU), Bankenhaftung, strafrechtliche Risiken, 20./21. November 2013, Frankfurt/Main Glaubhaftmachung von Insolvenzgründen bei Antragsstellung und Zahlungsunfähigkeit Der BGH hat mit Beschluss vom IX ZB 256/11 entschieden, dass ein Gläubiger das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren seinen Antrag weiter verfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war. Lesen Sie den umfangreichen Fachbeitrag auf unserem FCH Blog weiter: AKTUELLE NEUERSCHEINUNGEN JETZT LIEFERBAR Praxiskommentar zum Anfechtungsrecht Kommentar zur Anfechtung innerhalb und außerhalb der Insolvenz nach AnfG und InsO sowie der Anfechtungssystematik mit internationalen Bezügen. Das Recht der Anfechtung ist sowohl innerhalb wie außerhalb des Insolvenzverfahrens eine hochkomplexe Materie. Wenngleich zwischen Anfechtungsgesetz und den Anfechtungsregeln der InsO ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht, ist im ersten Fall der Gläubiger, im zweiten Fall der Insolvenzverwalter anfechtungsberechtigt. weiter lesen Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Sanierung von Firmenkunden 2. Auflage In die 2. Auflage des von Praktikern gut angenommenen Buches ist das ESUG eingearbeitet und um ein komplett neues Kapitel zu den Möglichkeiten des Sanierers vor dem Hintergrund des ESUG erweitert worden, um die neuen Möglichkeiten des Sanierers durch das ESUG praxisnah aufzubereiten. Außerdem behandelt die 2. Auflage neu einige besondere, für Mittelständler geeignete Finanzierungsinstrumente (z.b. Genussscheine, Mezzanine-Darlehen). weiter lesen Prozesshandbuch Sanierung, Abwicklung und Insolvenz 2. komplett überarbeitete Auflage der Werke "Effiziente Sanierungsprozesse" und "Effiziente Insolvenzprozesse". Die Prozessoptimierung hat auch vor der Problemkreditbetreuung nicht haltgemacht. So werden die Geschäftsvorfälle heutzutage in Prozesslandkarten festgehalten. Spezialisierung, Automatisierung und Standardisierung
4 4 sind typische Begriffe der Bankenwelt geworden. Dabei liegt der Fokus der Neugestaltung von Abläufen bislang vielfach auf einer strikten Kostenoptimierung. weiter lesen Insolvenzanfechtung: Rechtshandlung bei Scheckausstellung Im Rahmen der Insolvenzanfechtung gemäß 133 Abs. 1 InsO ist immer wieder streitig, ob eine freiwillige Rechtshandlung des späteren Insolvenzschuldners vorliegt. Dies ist insbesondere dann zu diskutieren, wenn der Insolvenzschuldner vom vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten aufgesucht wird und ihm eigentlich nur die Wahl bleibt, freiwillig zu bezahlen oder die Vollstreckung zu dulden. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Vorinstanz entschieden, dass bei Ausstellung eines Schecks durch den späteren Insolvenzschuldner eine freiwillige und selbstbestimmte Rechtshandlung fehle, da anzunehmen gewesen sei, dass eine Pfändung ansonsten in andere Vermögenswerte stattgefunden hätte. Die Zahlung sei deshalb auch keine willensgeleitete Handlung des Insolvenzschuldners. Der BGH ist dem mit Urteil vom IX ZR 145/09 entgegengetreten: Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt nicht allein darin, dass dieser dem Vollstreckungszugriff durch Leistung derjenigen Vermögenswerte zuvor kommt, auf welche sich die Zwangsvollstreckung erstreckt hätte. Eine Leistung, die der Schuldner im bargeldlosen Zahlungsverkehr erbringt, stellt dem gegenüber auch dann eine Rechtshandlung des Schuldners dar, wenn hierdurch erfolgversprechende Pfändungsmaßnahmen durch eine bereits anwesende Vollziehungsperson abgewendet worden sind. Stellt der Schuldner zugunsten des Vollstreckungsgläubigers einen Scheck aus, so ermöglicht er dem Gläubiger einen Zahlungsweg, den der anwesende Vollziehungsbeamte nicht zwangsweise hätte durchsetzen können. Rechtsanwalt Stephan Tögel Grub Brugger & Partner, Stuttgart Position mit Perspektive bei einer Volksbank Im Auftrag einer genossenschaftlichen Regionalbank in einer sehr reizvollen Region im südlichen Baden-Württemberg suchen wir den/die Stellv. Bereichsleitung Firmenkunden Für die Übernahme der Funktion ist eine mind. 5 jährige Berufserfahrung in der Betreuung mittelständischer und großer Gewerbekunden notwendig. Idealerweise bringen Sie umfassende Kenntnisse in der Erfolgs- und Risikobewertung von Unternehmen, Entscheidungsfreude, Problemlösungskompetenz, ausgeprägte argumentative Fähigkeiten und eine Affinität zum markt- und kundenorientierten Vertrieb mit. Gute Kenntnisse erwarten wir in den gängigen IT-Tools. Die Position ist mit einem interessanten Gehaltspaket aus fixen und variablen Vergütungskomponenten sowie sonstigen betrieblichen Sozialleistungen ausgestattet. Freuen Sie sich auf mehr Verantwortung und die nächsten Entwicklungs- und
5 5 Karriereschritte. Ein sicherer Arbeitsplatz, attraktive Leistungen und Arbeitszeiten sind die Grundlage für Ihren Erfolg. Bewerben Sie sich jetzt, gerne auch per Mail! FinanzColloquium Heidelberg GmbH Marcus Michel, Geschäftsführer Plöck 32a, Heidelberg, Tel / Weitere Top-aktuelle Stellenangebote für Fach- und Führungskräfte aus dem Bankwesen finden Sie ab sofort auf unser BankPraktiker Webseite in der Rubrik "Stellenanzeigen": Impressum Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a Heidelberg VisdP: RA Jörg Wehmeyer Telefon: / Telefax: / Info@FC-Heidelberg.de - Internet: Geschäftsführer: Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel, Michael Helfer Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, HRB Nr
129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,
MehrSchutz vor Insolvenzanfechtung
Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer
MehrGrub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg
1 Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ Ausgabe April & Mai 2013 Finanz Colloquium Heidelberg email: Info@FC-Heidelberg.de Web: www.fc-heidelberg.de in Kooperation mit: RA Dr. Thilo Schultze GRUB
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrNEWSLETTER 06.05.2010
NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrVerjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!
Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre
MehrGroßunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -
Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen
MehrQualität und Sicherheit
Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung
MehrSchritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.
Kosten für ein Girokonto vergleichen 1. Was passt? Ordnen Sie zu. a. die Buchung, -en b. die Auszahlung, -en c. der Dauerauftrag, - e d. die Überweisung, -en e. die Filiale, -n f. der Kontoauszug, - e
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
Mehr33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters
33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
MehrINFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN
INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
Mehr1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher
Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr
Mehrsoft-carrier GmbH Computerzubehör GmbH Informationen zum Rechnungsausgleich im Lastschriftverfahren neue SEPA Firmen-Lastschrift soft-carrier
Informationen zum Rechnungsausgleich im Lastschriftverfahren neue SEPA Firmen-Lastschrift Die anliegenden Formulare lassen sich ganz einfach mit dem Acrobat - Reader ausfüllen. Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrGemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines
Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrEin Vorwort, das Sie lesen müssen!
Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer am Selbststudium, herzlichen Glückwunsch, Sie haben sich für ein ausgezeichnetes Stenografiesystem entschieden. Sie
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrEntwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.
Sehr geehrter Teilnehmer, hier lesen Sie die Ergebnisse aus unserer Umfrage: Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Für die zahlreiche Teilnahme an dieser Umfrage bedanken wir
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrNicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003
Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.
Mehrlernen Sie uns kennen...
KARRIERE lernen Sie uns kennen... Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Steuerberatungskanzlei. Nachfolgend möchten wir Ihnen Gelegenheit bieten, uns und unsere Denkweise näher kennenzulernen. Im Grunde
Mehr! " # $ " % & Nicki Wruck worldwidewruck 08.02.2006
!"# $ " %& Nicki Wruck worldwidewruck 08.02.2006 Wer kennt die Problematik nicht? Die.pst Datei von Outlook wird unübersichtlich groß, das Starten und Beenden dauert immer länger. Hat man dann noch die.pst
MehrFragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung
- 1 - Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung 1. Ablauf der Ausbildung/Ausbildungsplan: 1.1 Der Ausbildungsablauf ist gut gegliedert und erfolgt nach Plan. mtrifft zu mtrifft
MehrLeitfaden zu Moneyplex 12
Single Euro Payment Area (SEPA)-Umstellung Leitfaden zu Moneyplex 12 Wichtiger Hinweis Bitte beachten Sie, dass die btacs GmbH alle Leitfäden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, und diese der
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
Mehr7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010
7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Workshop II: Das neue Pfändungsschutzkonto und 850i ZPO Dipl. Rechtspfleger Ulrich Adam, Amtsgericht
MehrModul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
Mehrwww.be-forever.de EINE PLATTFORM
Online-Shop-Portal www.be-forever.de EINE PLATTFORM für Ihre Online-Aktivitäten Vertriebspartner-Shop Online-Shop Basic Online-Shop Pro Vertriebspartner-Shop Bisher gab es den Online-Shop, in dem Sie Ihre
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrHerzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?
Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrEinrichtung des Cisco VPN Clients (IPSEC) in Windows7
Einrichtung des Cisco VPN Clients (IPSEC) in Windows7 Diese Verbindung muss einmalig eingerichtet werden und wird benötigt, um den Zugriff vom privaten Rechner oder der Workstation im Home Office über
MehrVorwort... Inhaltsverzeichnis...
Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel
MehrAngebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen
Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries Hydraulikservice und Pressen GmbH führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen
MehrSeite drucken APOTHEKE ADHOC Seite 1 von 2 Veröffentlicht auf APOTHEKE ADHOC http://www.apotheke-adhoc.de Startseite» Nachrichten» Apothekenpraxis INSOLVENZVERFAHREN Freigabe für insolventen Apotheker
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrPFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO
1 www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de Neue Infos zum P-Konto PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (das sogenannte P-Konto ) eingeführt.
MehrUmzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung
Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrWelches Übersetzungsbüro passt zu mir?
1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,
Mehrvon Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK)
Grußwort Gemeinsame Fortbildungsveranstaltung Behandlungsfehler: Häufigkeiten Folgen für Arzt und Patient von Dr. med. Wolfgang Rechl, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) am 4. April
MehrDer Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung:
Praxis der Forderungsbeitreibung Herr Süffig betreibt ein wunderschönes Brauhaus in München. Bei ihm feiert am 04. Oktober 2012 der Bayern-Rhône-Ehemaligen Verein mit Sitz in München, bestehend aus 150
MehrDokumentation zur Versendung der Statistik Daten
Dokumentation zur Versendung der Statistik Daten Achtung: gem. 57a KFG 1967 (i.d.f. der 28. Novelle) ist es seit dem 01. August 2007 verpflichtend, die Statistikdaten zur statistischen Auswertung Quartalsmäßig
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrKommunikations-Management
Tutorial: Wie kann ich E-Mails schreiben? Im vorliegenden Tutorial lernen Sie, wie Sie in myfactory E-Mails schreiben können. In myfactory können Sie jederzeit schnell und einfach E-Mails verfassen egal
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
Mehr+++PROKON transparent+++
+++PROKON transparent+++ Ihre Fragen unsere Antworten unsere Handlungsempfehlung (Stand ) In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Newsletter-Abonennten unsere Fragebögen zurückgesendet. Wir wollen die
MehrLKP Unternehmen online Zahlen von Eingangsrechnungen Aktualisierung: Juni 2009
LKP Tipps & Tricks LKP Unternehmen online Zahlen von Eingangsrechnungen Aktualisierung: Juni 2009 Im Juni 2009 wurde eine neue Version des Zahlungsverkehrs in LKP Unternehmen online freigeschaltet. Mit
MehrMÄRZ 2011. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 I-3 Wx 222/10 Erben dritter Ordnung
März 2011 Seite: 1 NewslETTER ERBRECHT MÄRZ 2011 OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010 2 Wx 198/10 Ein Nachlasspfleger kann auch dann auf Antrag bestellt werden, wenn ein Gläubiger den Anspruch nicht sogleich
MehrAbrechnung I Beratung I Inkasso. Gemeinsam ins Zahlungsziel.
Abrechnung I Beratung I Inkasso Gemeinsam ins Zahlungsziel. 2 3 Wir haben etwas gegen leere Kassen Ob Zahlungsverzögerer, notorische Nichtzahler oder zahlungsunfähige Schuldner das Forderungsmanagement
MehrKontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto
Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrSANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK
SANIERUNG IM INSOLVENZVERFAHREN EIN ÜBERBLICK VERFAHRENSABSCHNITTE In der Regel unterteilt sich ein Insolvenzverfahren in 2 Verfahrensabschnitte, das Eröffnungsverfahren und das eigentliche Insolvenzverfahren.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrLEITFADEN ZUR ERFOLGREICHEN ONLINE-BEWERBUNG
Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Tätigkeit bei SCHÖLLY interessieren. Anhand unseres Leitfadens zeigen wir Ihnen, wie Sie sich erfolgreich in 7 Schritten über unser Online-Bewerbungsformular bewerben
MehrFragebogen zum Grad der Behinderung und der Pflegestufe
Fragebogen zum Grad der Behinderung und der Pflegestufe Liebes Standbein-Mitglied, viele von Ihnen, die eine Pflegestufe anerkannt bekommen haben oder das Verfahren zur Feststellung des Grad der Behinderung
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrKolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz
Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Lastschrift und Insolvenz II 10. Mai 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Wiederholung: Lastschri7verfahren und XI ZR 236/07 II. Sachverhalt (IX ZR 37/09) III. Lastschri7-
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrStudie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein
Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Sehr geehrte Damen und Herren, in der heutigen Wissensgesellschaft sind die zentralen Ressourcen erfolgreicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrFormulare Die von Ihnen benötigten Formulare erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.psdmuenchen.de
Team BauGeld Beratung PSD Bank München Max-Hempel-Str. 5 86153 Augsburg Telefon: 0821 5049-270 E-Mail: baugeld-beratung@psd-muenchen.de Wir freuen uns über Ihr Interesse, mit der PSD Bank München eg zusammenzuarbeiten!
MehrAngebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen
Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen seit ca. 1970 durch. Unsere Monteure
MehrCVR. Herr Martin Trübner. Teichstr. 39E. 63225 Langen. 28.12.2004 Ihr Sachbearbeiter
123 456 789000 CVR Telefon 0 18 03 / Telefax 0 18 03 / (0,09 EUR/Min) 9597 9601 28.12.2004 Ihr Sachbearbeiter Beispielsfond "Hilfe für bedürftige leitende Angestellte" Peanutsfond (aka Kopperfond) wie
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrErgänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrDas Unternehmen in Krise und Insolvenz
Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
Mehr