Artikel zur neuen Schulaufsicht

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1 Volksschulgesetz 4.0 Volksschulgesetz (VSG) (Änderung) Artikel zur neuen Schulaufsicht VII. Organisation und Führung der Schulen Organisation Art. 4 Die Gemeinden legen die Schulen als die Organisationseinheiten fest, die die Aufgaben der Volksschule erfüllen. Die Schulen werden von Schulkommissionen beaufsichtigt und von Schulleitungen geführt. Vorbehalten bleibt Absatz. Die Gemeinden können Aufgaben und Befugnisse, die die Volksschulgesetzgebung oder die Lehreranstellungsgesetzgebung den Schulkommissionen zuweist, der Schulleitung oder anderen Gemeindebehörden übertragen. Die Trennung zwischen der Aufsicht durch politische Gemeindebehörden und der pädagogischen und betrieblichen Führung der Schulen durch die Schulleitungen ist jedoch zu beachten. Die Schulkommissionen stellen die gute Führung der Schulen si- Schulkommissionen Art. 5 cher. Die Schulkommissionen a sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule gemäss der kantonalen Gesetzgebung besucht, b sorgen für die Verankerung der Schulen in der Gemeinde, c legen die strategische Ausrichtung der Schulen fest, d nehmen die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäss der Volksschulgesetzgebung, der Lehreranstellungsgesetzgebung und den Bestimmungen der Gemeinde wahr. Schulleitungen Art. 6 Den Schulleitungen obliegt die pädagogische und die betriebliche Führung der Schulen. Lehrkräfte Art. 4 Die Lehrkräfte tragen mit ihrer Tätigkeit massgeblich dazu bei, dass die Aufgaben der Volksschule erfüllt werden. Die Mitwirkung und die Information der Lehrkräfte werden mit Gemeindeerlass gewährleistet. Lehrerkonferenzen Art. 44 Die Lehrerkonferenzen beraten und unterstützen die Schulleitungen. Sie befassen sich insbesondere mit pädagogischen Fragen und mit Fragen der Schulentwicklung. Sie können Stellung nehmen zu den Anträgen der Schulleitung an die Schulkommission.

2 4.0 Kanton X. Steuerung, Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation. Steuerung Art. 50 Der Kanton legt die Inhalte, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Volksschule fest und sorgt für ein in allen Gemeinden vergleichbares Volksschulangebot. Gemeinde Art. 5 Die Gemeinde stellt das Volksschulangebot nach der Gesetzgebung bereit. Die Gemeinde a konkretisiert die Inhalte und die Ziele, b ergänzt und konkretisiert die Rahmenbedingungen, c ist verantwortlich für die Umsetzung, d überprüft die Ergebnisse und trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie erstattet dem Kanton regelmässig strukturiert Bericht über die Ergebnisprüfung und die getroffenen Massnahmen. Qualitätssicherung Art. 5a (neu) Der Kanton beurteilt die Ergebnisse aus der Berichterstattung der Gemeinde und gibt dieser eine Rückmeldung über die Beurteilung. Er kann Massnahmen zur Verbesserung der Qualität vorschlagen. Im Übrigen gilt Artikel 5a. Er kann Datenerhebungen in den Gemeinden durchführen oder auf Daten der Gemeinden greifen. Kantonale Evaluation Art. 5b (neu) Der Kanton kann die Qualität der Erfüllung der Aufgaben durch die Gemeinde und die einzelnen Schulen beurteilen. Er erstattet der Gemeinde Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt gegebenenfalls Massnahmen vor zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung. Beratung und Qualitätssicherung. Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation Art. 5 Den regionalen Schulinspektoraten obliegen die Beratung der Gemeinden und der Vollzug der Qualitätssicherung. Kantonale Aufsicht Art. 5a (neu) Die regionalen Schulinspektorate nehmen die kantonale Aufsicht über die Gemeinden im Volksschulwesen wahr. Im Übrigen gelten die Artikel 85 bis 9 des Gemeindegesetzes vom 6. März 998 (GG) BSG 70.

3 4.0 Neue Schulaufsicht (Steuerung) Ausgangslage Seit den frühen 90er Jahren wurde die pädagogische, organisatorische und administrative Leitung der Schulen und der Kindergärten schrittweise professionalisiert. Die Ausbildung von pädagogischen Fachpersonen zu Schulleiterinnen und Schulleitern wurde und wird prioritär gefördert. Die Schulen sollen geführt werden. Damit soll die Handlungsfähigkeit der Schulen vor Ort gestärkt werden. Sie sollen angepasst auf die lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse reagieren und eine hohe Qualität der Bildung vor Ort sicherstellen können. Gut geführte Schulen mit einer hohen Autonomie und Verantwortung für die Zielerreichung erbringen bessere Leistungen. Auf Verordnungsebene (Artikel 89 LAV) wurden die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen erweitert. Das Volksschulgesetz ist bisher nicht darauf abgestimmt. Die Entwicklung der geleiteten Schule hat einerseits Einfluss auf die Aufgaben der örtlichen Aufsichtsbehörde (die Schulkommission) und andererseits auf die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde (die regionalen Schulinspektorate). Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der beiden Aufsichtsbehörden sind heute unklar voneinander abgegrenzt und nicht auf die geleitete Schule abgestimmt. Neue Regelungen Aufgabenteilung Kanton Gemeinden An der heutigen grundsätzlichen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden soll mit dieser Teilrevision nichts geändert werden: Das Volksschulwesen bleibt eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden (Artikel 5 VSG). Im Rahmen der Totalrevision des Volksschulgesetzes 0 soll die heutige Aufgabenteilung und insbesondere die Steuerung des Volksschulwesens, namentlich auch über die Finanzierung, vertieft überprüft werden. Der Kanton bestimmt durch die Festlegung der Ausbildungsinhalte und -ziele die angestrebten Wirkungen. Er bestimmt die einzuhaltenden Rahmenbedingungen sowie die Finanzierung. Der Kanton legt auch die Anstellungsbedingungen sowie die Besoldung der Lehrkräfte fest. Er kontrolliert die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden und ihre Schulen und entwickelt das Bildungssystem weiter. Die Gemeinde stellt das Volksschulangebot bereit. Sie sorgt dafür, dass jedes Kind die Volksschule besuchen kann. Zu diesem Zweck organisiert sie ihr Schulangebot entweder alleine oder in Zusammenarbeit mit andern Gemeinden. Sie stellt die Infrastruktur und die Betriebsmittel (z.b. für Lehr- und Lernmaterialien und Schulanlässe) bereit, bestimmt die Organisation des Schulwesens (Standorte, Verantwortlichkeiten für die einzelnen Stufen etc.), setzt eine Schulleitung zur betrieblich-operativen Leitung, Führung und Entwicklung der Schule und politische Organe (in der Regel eine Schulkommission) als strategisch-politisches Führungsorgan ein. Die Gemeinden erhalten eine höhere Organisationsautonomie als heute: Sie sind frei, wie und welchem Organ sie die politische Verantwortung für die Schulen und die personelle Führung der Schulleitungen zuweisen. Einzige kantonale Vorgabe ist die Trennung zwischen der betrieblich-pädagogischen Führung der Schulbetriebe einerseits und der politisch-strategischen Führung des Schulwesens andererseits. Das Volksschulgesetz weist die politisch-strategische Führung subsidiär der Schulkommission zu, das heisst: Die im Volksschulgesetz der Schulkommission oder der Schulleitung zugewiesenen Befugnisse gelten nur insoweit, als die Gemeinde dies nicht anders regelt. Die Gemeinde ist neu frei, die politisch-strategische Führung zb dem Gemeinderat oder einem anderen politisch-strategischen Organ zuzuweisen und auf die Schulkommission zu verzichten. Es ist sogar denkbar, dass Aufgaben, welche das Volksschulgesetz für die Schulkommission vorsieht, der Schulleitung zugewiesen werden, soweit diese dadurch keine politisch überwachende Funktion erhält und sie nicht sich selber überwacht.

4 4 4.0 Die Gemeinden überprüfen ihre Aufgabenerfüllung im Sinne eines internen Kontrollsystems, nehmen wenn nötig Anpassungen vor und erstatten nach kantonalen Vorgaben darüber Bericht an den Kanton. Schule als pädagogische Einheit Eine Schule kann aus einem oder mehreren Standorten bestehen. Sie kann auch über mehrere Gemeinden hinweg gebildet werden. Der Regierungsrat verzichtet in dieser Revision darauf, eine Mindestgrösse für die geleitete Schule festzulegen, da die Struktur der Volksschule in der geplanten Totalrevision des Volksschulgesetzes 0 überprüft wird. Er strebt aber mittelfristig eine minimale Schulgrösse von 8 0 Klassen als Richtgrösse an, welche auf der Primarstufe auch aus mehreren Standorten bestehen kann. Damit verfügt eine Schule über ein optimales Bildungsangebot und über eine professionelle Leitung mit den entsprechenden Ressourcen. Schulkommission Die vorliegende Teilrevision erwähnt nach wie vor die Schulkommission, da sie vermutungsweise in der nächsten Zeit nach wie vor dasjenige Gemeindeorgan sein wird, das die politischstrategische Führung des Schulwesens verantwortet. Die Gemeinde ist aber wie erwähnt - neu frei, die politisch-strategische Führung des Schulwesens anderen Gemeindeorganen zuzuweisen, evt. sogar die Schulkommissionen abzuschaffen. Wenn im Nachfolgenden die Schulkommission erwähnt ist, ist immer das für die politisch-strategische Führung des Schulwesens verantwortliche Gemeindeorgan gemeint. Die Schulkommission nimmt keine operativen Aufgaben mehr wahr (wie z.b. das Behandeln von Dispensationsgesuchen). Sie hat ausser der Durchsetzung des Grundrechtsanspruchs des einzelnen Kindes auf Grundschulunterricht (Sicherstellung des Unterrichtsbesuchs) keine Aufgaben mehr, welche die einzelnen Schülerinnen und Schüler direkt betreffen. Sie ist zuständig - für die Verankerung der Schule in der Gemeinde, - für die Führung der Schulleitung, - für die Sicherstellung der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durch die Schule. Schulleitung Die Schulleitung führt die Schule. In der Gemeinde gehört sie somit zum Kader der Angestellten. Sie ist neu für verschiedene Entscheide zuständig, für die bisher die Schulkommission verantwortlich zeichnete und die die einzelnen Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb betreffen. Die Aufgaben der Schulleitung sind bereits in der Lehreranstellungsgesetzgebung geregelt: Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere: a) die Personalführung, b) die pädagogische Leitung, c) die Qualitätsentwicklung- und Evaluation, d) die Organisation und Administration, e) die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Im revidierten Volksschulgesetz sind die Aufgaben deshalb nur in den Grundzügen festgehalten. In den einzelnen Artikeln des Volksschulgesetzes gibt es auf der Basis des Berufsauftrages Verschiebungen der Zuständigkeit von der Schulkommission zur Schulleitung: Die Schulleitung ist neu zusätzlich zuständig für - die Laufbahnentscheide, - die Behandlung von Dispensationsgesuchen. Lehrkräfte (bereits bestehend) Lehrkräften kommt eine wesentliche Verantwortung für eine gute Schule zu. Sie sind verantwortlich für ihren guten Unterricht, organisieren ihre Aufgaben mit Eigenverantwortung und tragen mit ihrer Mitarbeit zu einem optimalen Funktionieren der gesamten Schule bei. Die Aufgaben der Lehrkräfte sind bereits geregelt in der Lehreranstellungsgesetzgebung: Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird. Dieser umfasst a Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten, b Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, c Zusammenarbeiten, d) Weiterbildung. Im revidierten Volksschulgesetz sind die Aufgaben deshalb nur in den Grundzügen festgehalten.

5 5 4.0 Lehrerkonferenzen Die Lehrerkonferenzen sind ein beratendes und unterstützendes Organ für die Schulführung und haben somit auch in der professionell geleiteten Schule eine wichtige Funktion für die Mitwirkung der Lehrkräfte. Der Spielraum für die Organisation dieses Organs vor Ort wird erweitert, die Regelung der Realität angepasst: Ob zum Beispiel pädagogische Fragen in Stufen- oder Schulhauskonferenzen beraten werden, ist sinnvollerweise vor Ort zu regeln und soll nicht kantonal vorgegeben werden. Steuerung und Aufsicht durch den Kanton Ziel ist, dass der Kanton Bern über eine wirkungsvolle kantonale Steuerung verfügt, welche eine hohe Qualität der Bildung und die Chancengleichheit für alle Schülerinnen und Schüler des Kantons sicherstellt. Die Steuerung dieser Ziele funktioniert auf allen Ebenen nach dem Prinzip des Regelkreises: Ziele und Inhalte bestimmen bzw. konkretisieren Umsetzen Erfolg der Massnahmen überprüfen wenn nötig Anpassungen vornehmen. Aufsicht wird als Teil dieser Steuerung verstanden. Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) Bei der Erziehungsdirektion liegt wie bisher die Gesamtverantwortung für die kantonale Steuerung der Volksschule. Dies garantiert eine einheitliche Steuerung und eine einheitliche Kommunikation für den ganzen Kanton. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung - erledigt die ihm von der Erziehungsdirektion übertragenen Aufgaben in den Bereichen Kindergarten und Volksschule, - führt die Aufsicht über die Kindergärten und Volksschulen, - ist verantwortlich für die Entwicklung der Rechtsgrundlagen, Lehrpläne und Lehrmittel sowie für die Schulversuche, - ist verantwortlich für die Erziehungs- und Bildungsberatung. Die Regionalen Schulinspektorate Grundsätzlich: Die Schulinspektion stellt gemäss der in der Abstimmung vom angenommenen Reform der dezentralen Verwaltung einen Aufgabenbereich dar, der in der Struktur der Verwaltungsregionen wahrgenommen wird. Die Regionalen Schulinspektorate sind wie bisher Teil des AKVB. Sie sorgen in den Regionen dafür, dass die kantonalen Vorgaben kantonal einheitlich umgesetzt werden. Sie sind zuständig für - das kantonale Controlling über die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden, - die Unterstützung der Behörden und Schulleitungen durch Auskunft und Beratung zum korrekten Vollzug, - die Kommunikation mit Gemeinden und Schulen, - die Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung der kantonalen Vorschriften, - die Behandlung von Rekursen gegen Verfügungen der kommunalen Behörden. Ihre Tätigkeit bezieht sich auf die geleitete Schule als pädagogische Organisation und auf ihren Träger, die Gemeinde, nicht auf die einzelne Lehrkraft. Die regionalen Schulinspektorate haben damit eine zentrale Aufgabe in der kantonalen Sicherstellung und Weiterentwicklung der Schulqualität. Um diese Aufgabe im ganzen Kanton einheitlich wahrnehmen zu können, brauchen die Regionalen Schulinspektorate eine klar definierte, zentrale Führung. Vorgesehen ist eine geleitete Fachstelle auf Abteilungsstufe im AKVB. Eine Einzelunterstellung der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren unter die Amtsleitung kann eine einheitliche Aufsicht nicht gewährleisten und behindert eine effiziente und effektive Amtsführung. Der Regierungsrat hat auch andere Modelle geprüft, z.b. die Schaffung eines neuen Amtes, wie dies auch durch das überwiesene Postulat Sommer (M 8/05) angeregt wurde. Das kantonale Controlling, die Beratung und die Aufsicht sind jedoch Teil der Gesamtsteuerung der Volksschule und müssen mit den übrigen Aufgaben koordiniert sein. Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass mit einem zusätzlichen

6 6 4.0 Amt eine schwer zu koordinierende Parallelstruktur geschaffen würde, was dem Ziel einer wirkungsvollen und einheitlichen kantonalen Steuerung des Volksschulwesens entgegenläuft. Die regionale Organisation und damit die regionale Verankerung gewährleistet eine gute Unterstützung der Gemeinden und Schulen zur Umsetzung der kantonalen Vorgaben. Entsprechend ist eine Anstellung der einzelnen Schulinspektorin oder des einzelnen Schulinspektors durch den Regierungsrat nicht stufengerecht. Anstellungsbehörde soll in Zukunft die Erziehungsdirektion sein. Schulevaluation Evaluation ist die systematische und methodische Erfassung und Beurteilung der Qualität einer Schule. Evaluation ist die Grundlage für Qualitätssicherung und -entwicklung. Sie liefert Steuerungswissen, dient der Rechenschaftslegung und der Weiterentwicklung der Bildungsqualität. - Interne Evaluation: Auf Gemeindeebene ist die Schule zuständig für das schulinterne Qualitätsmanagement: Die Schule überprüft periodisch die Qualität ihrer Leistungen (Qualitätsevaluation). Sie leitet daraus Massnahmen ab, plant die Umsetzung im Schulprogramm und lässt diese durch die Schulkommission genehmigen (Qualitätsentwicklung). Der Kanton unterstützt die Selbstevaluation der Schulen in Zukunft durch webbasierte, standardisierte Instrumente, um den Aufwand für die Schulen auf ein vertretbares Mass zu beschränken. - Externe Evaluation: Die Gesetzesrevision schafft die Grundlage für den Aufbau einer kantonalen, schulexternen Evaluation (Kann-Formulierung) Die kantonale Fachstelle für Schulevaluation beurteilt periodisch die Qualität der Schulen aus externer Sicht. Sie erstattet den Schulen Bericht und schlägt Massnahmen zur Qualitätssicherung und Verbesserung vor. Diese Aussensicht zum schulinternen Qualitätsmanagement liefert den Schulbehörden und Schulleitungen wichtige Anhaltspunkte für die Weiterentwicklung der Schule und des Unterrichts. Die kantonale Fachstelle überprüft die Einhaltung von kantonalen Qualitätsstandards: Gemeinden wissen in Zukunft, wie gut ihre Schulen sind. Dem Kanton dient das als Frühwarnsystem für Auffälligkeiten an einzelnen Schulen. Die Zusammenfassung der Evaluationsergebnisse gibt dem Kanton Steuerungswissen zur Weiterentwicklung des Bildungswesens. Der Aufbau einer kantonalen Fachstelle für Schulevaluation wurde vom Grossen Rat in Form von Planungserklärungen zur Bildungsstrategie als prioritäre Massnahme bezeichnet. Die Externe Evaluation ist bereits in Kantonen der deutschen Schweiz gesetzlich geregelt und befindet sich in den meisten Kantonen im Aufbau oder bereits in der Betriebsphase. Verschiedene Formen der Externen Evaluation wurden im Kanton Bern im Rahmen von Projekten bereits getestet (Qualitätsentwicklung in der Schule QES, Globalsteuerung, Neugestaltung des 9. Schuljahrs, Intensivprojekt Schule IPS). Der systematische Aufbau einer neuen Stelle soll in jedem Fall schrittweise erfolgen und in der ersten Phase für die Schulen und Gemeinden freiwillig sein, damit der Kanton und die Schulen mit diesem Instrument Erfahrungen sammeln können. Auch soll so der Anschluss an die interkantonale Entwicklung gewährleistet werden. Die verbindliche Einführung der Schulevaluation könnte ab 0 erfolgen. Angesichts der finanziellen Situation des Kantons wird jedoch der Regierungsrat erst zu einem späteren Zeitpunkt über die definitive Einführung einer externen Schulevaluation entscheiden. Die Kosten sind in Kapitel 5 dargestellt (Auswirkungen).

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