40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/

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1 2000 / Nr. 22 vom 10. August Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/ Akademischer Gesundheitsmanager) an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 41. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Pharmamanagement (Akademische Pharmamanagerin/Akademischer Pharmamanager) an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) 42. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Pharmamanagement Master of Advanced Studies (Pharmamanagement) an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung)

2 40. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Gesundheitsmanagement (Akademische Gesundheitsmanagerin/ Akademischer Gesundheitsmanager) an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) Die Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften der Donau-Universität Krems hat gemäß 21 Abs. 3 Z5 Donau- Universitäts-Gesetz (Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems - BGBl. Nr. 269/ in der geltenden Fassung) in Verbindung mit 23 UniStG (Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/ in der geltenden Fassung beschlossen: Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel. Der Universitätslehrgang Gesundheitsmanagement hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich des Managements von Einrichtungen des Gesundheitswesens zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zu den Themen Gesundheitswissenschaften und Managementkompetenz. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen wie z. B. der Leitung von Einrichtungen des Gesundheitswesens, Change Management in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Qualitätsmanagement und den rechtlichen Grundlagen hergestellt werden. 2. Studienform. (1) Der Universitätslehrgang Gesundheitsmanagement ist als Vollzeit- Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante oder in beiden Studienvarianten gleichzeitig anzubieten. (2) Die Festlegung der Studienvariante/n für das jeweilige Studienjahr obliegt der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter. (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs Gesundheitsmanagement sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Umweltund Medizinische Wissenschaften (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs Gesundheitsmanagement, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer. (1) Der Universitätslehrgang Gesundheitsmanagement als Vollzeit-Studienvariante umfaßt zwei Semester. (2) Der Universitätslehrgang Gesundheitsmanagement als berufsbegleitende Studienvariante umfaßt drei Semester. (3) In begründeten Fällen kann der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften von Abs. 1 und 2 Ausnahmen genehmigen. 2

3 Zulassung 5. Zulassungsvoraussetzungen. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Gesundheitsmanagement ist: a) Die allgemeine Universitätsreife oder b) Eine mindestens dreijährige qualifizierte Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitswesens (spezifische Lehrgangqualifikation) oder c) Besondere Lehrgangqualifikationen: Können im Einzelfall vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften festgelegt werden. (2) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität- Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. 6. Studienplätze. (1) Die Zulassung zum Studium für Gesundheitsmanagement erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung. (1) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium für Gesundheitsmanagement erfolgt durch den Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (2) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm. (1) Das Unterrichtsprogramm des Studiums Gesundheitsmanagement umfaßt 30 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Studiums Gesundheitsmanagement sind die Fächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Public Health, Rechtskompetenz und Methodenkompetenz in Form von Block- Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Lehrveranstaltungsübersicht Kerncurriculum UE ECTS 1. Management-Kompetenz Management 30 4 Marketing, Werbung, PR und Medienarbeit 25 3,4 Rechnungswesen 40 5,4 Controlling 10 1,3 Finanzierung und Investition 20 2,6 Qualitätsmanagement 20 2,6 Projekt- und Prozeßmanagement 20 2,6 Personalwesen, Führung, Organisation 20 2,6 EDV,MIS, Neue Medien 10 1,4 Mikro- und Makroökonomie 10 1,4 Strategisches Management 10 1,4 Change Management 20 2,6 2. Fachkompetenz Finanzierung und Investition in Einrichtungen des GW 10 1,4 Rechnungswesen in Einrichtungen des GW 10 1,3 3

4 Controlling in Einrichtungen des GW 10 1,4 Führung und Organisation in Einrichtungen des GW 10 1,3 MIS für Einrichtungen des GW 20 2,6 3. Soziale Kompetenz Kommunikation und Kooperation 20 2 Management Skills 40 5,4 4. Public Health Einführung in Public Health 15 2 Gesundheitsökonomie 10 1,4 Gesundheitssysteme 10 1,3 5. Rechtskompetenz Recht im Gesundheitswesen 20 2,6 Arbeitsrecht 10 1,3 Sozialrecht Methodenkompetenz Methoden der empir. Sozialforschung/Wissenschaftl. Arbeiten 10 1,3 Biostatistik 10 1,4 Unterrichtseinheiten (UE), ECTS Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Prüfungen 10. Prüfungsordnung. (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Fächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Public Health, Rechtskompetenz und Methodenkompetenz b) Der Verfassung von zwei schriftlichen Arbeiten. Diese schriftlichen Arbeiten sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung und schriftlichen Arbeiten anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Abschluß. (1) Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung "Akademische Gesundheitsmanagerin" bzw. "Akademischer Gesundheitsmanager" zu verleihen. 12. Inkrafttreten. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 4

5 41. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Pharmamanagement (Akademische Pharmamanagerin/Akademischer Pharmamanager) an der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) Die Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften der Donau-Universität Krems hat gemäß 21 Abs. 3 Z5 Donau- Universitäts-Gesetz (Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems - BGBl. Nr. 269/ in der geltenden Fassung) in Verbindung mit 23 UniStG (Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/ in der geltenden Fassung) beschlossen: Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel. Der Universitätslehrgang Pharmamanagement hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich des Managements von Pharmaunternehmen zu vermitteln. Der Schwerpunkt liegt in der Auseinandersetzung mit den neuesten Forschungsergebnissen zum Thema Managementkompetenz. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen wie z. B. Marketing von Pharmaunternehmen, Change Management in Pharmaunternehmen, Qualitätsmanagement und den rechtlichen Grundlagen hergestellt werden. 2. Studienform. (1) Der Universitätslehrgang Pharmamanagement ist als Vollzeit-Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante oder in beiden Studienvarianten gleichzeitig anzubieten. (2) Die Festlegung der Studienvariante/n für das jeweilige Studienjahr obliegt der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter. (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Universitätslehrgangs Pharmamanagement sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Umweltund Medizinische Wissenschaften (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs Pharmamanagement, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer. (1) Der Universitätslehrgang Pharmamanagement als Vollzeit-Studienvariante umfaßt zwei Semester. (2) Der Universitätslehrgang Pharmamanagement als berufsbegleitende Studienvariante umfaßt drei Semester. (3) In begründeten Fällen kann der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften von Abs. 1 und 2 Ausnahmen genehmigen. 5

6 Zulassung 5. Zulassungsvoraussetzung. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Pharmamanagement ist a) Die allgemeine Universitätsreife oder b) Eine mindestens dreijährige qualifizierte Tätigkeit in einem Pharmaunternehmen (spezifische Lehrgangsqualifikation) (2) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 Donau-Universität- Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. 6. Studienplätze. (1) Die Zulassung zum Studium für Pharmamanagement erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung. (1) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium für Pharmamanagement obliegt dem Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (2) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm. (1) Das Unterrichtsprogramm des Studiums Pharmamanagement umfaßt 30 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Studiums Pharmamanagement sind die Fächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Public Health, Rechtskompetenz und Methodenkompetenz in Form von Block- Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer UE ECTS 1. Management-Kompetenz Management 20 2,7 Marketing, Marktforschung, Werbung, PR und Medienarbeit 40 5 Rechnungswesen 40 5 Controlling 20 2,8 Qualitätsmanagement 20 2,8 Projekt- und Prozeßmanagement 20 2,8 Human Resources Management, Führung, Organisation 20 2,8 EDV, MIS, Neue Medien 15 2 Mikro- und Makroökonomie 10 1,3 Strategisches Management 10 1,4 Change Management 20 2,7 2. Fachkompetenz Legistische Rahmenbedingungen im Pharmamarkt 10 1,3 Klinische Prüfung und Zulassung von Arzneimitteln 10 1,4 Marktforschung in der Pharmaindustrie 10 1,3 Produkteinführung eines Arzneimittels/Arzneimitteldistribution 15 2 Außendienst in der Pharmaindustrie 10 1,3 Marketingstrategien/Verkaufsförderung in der Pharmaindustrie 15 2 Produkt- und Preispolitik für Arzneimittel 10 1,4 6

7 OTC Pharmamarkt 15 2 Zukauf externer Leistungen in der Pharmaindustrie 15 2 Pharmaökonomie 10 1,3 3. Soziale Kompetenz Kommunikation und Kooperation 10 1,3 Managerial Skills Public Health Einführung in Public Health 10 1,3 Gesundheitsökonomie 10 1,4 5. Rechtskompetenz Arbeitsrecht 15 2 Sozialversicherungsrecht 10 1,3 6. Methodenkompetenz Methoden der empir. Sozialforschung/Wissenschaftl. Arbeiten 10 1,4 Unterrichtseinheiten (UE) á 45 Minuten / ECTS Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Prüfungen 10. Prüfungsordnung. (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus: a) Schriftliche Teilprüfungen über die Fächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Public Health, Rechtskompetenz und Methodenkompetenz b) Der Verfassung von zwei schriftlichen Arbeiten. Diese schriftlichen Arbeiten sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Abschluß. (1) Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung "Akademische Pharmamanagerin" bzw. "Akademischer Pharmamanager" zu verleihen. 12. Inkrafttreten. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 7

8 42. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des postgradualen Universitätslehrganges Pharmamanagement Master of Advanced Studies (Pharmamanagement) an der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) Die Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften der Donau-Universität Krems hat gemäß 21 Abs. 3 Z5 Donau- Universitäts-Gesetz (Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems - BGBl. Nr. 269/ in der geltenden Fassung) in Verbindung mit 23 UniStG (Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/ in der geltenden Fassung) beschlossen: Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel. Der Postgraduale Universitätslehrgang Pharmamanagement vermittelt vor allem Managementkompetenz (Fachkompetenz, Soziale Kompetenz, Methodenkompetenz und Rechtskompetenz) auf einem international geforderten Ausbildungsniveau durch praxisorientierte Lehrveranstaltungen und soll zu unternehmerischem Denken anregen. Durch die Einbeziehung von Forschungsergebnissen auf dem Gebiet des Pharmamanagements verknüpft mit aktiven Lehrmethoden und präsentiert durch anerkannte Fachleute sollen die Lehrgangsteilnehmer eine im Pharmamanagement gefragte und praxisnahe Ausbildung erhalten, die sie auf eine Führungsposition in der Pharmabranche vorbereitet. Aufgrund der großen Anzahl angebotener Wahlfächer können sich die Teilnehmer Spezialwissen und -kenntnisse für ihre zukünftige Führungstätigkeit aneignen. 2. Studienform. (1) Der Postgraduale Universitätslehrgang Pharmamanagement ist als Vollzeit- Studienvariante oder als berufsbegleitende Studienvariante oder in beiden Studienvarianten gleichzeitig anzubieten. (2) Die Festlegung der Studienvariante/n für das jeweilige Studienjahr obliegt der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. 3. Studienleiterin und/oder Studienleiter. (1) Als Studienleiterin und/oder Studienleiter des Postgradualen Universitätslehrgangs Pharmamanagement sind von der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften eine oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und/oder ein oder mehrere hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter der Abteilung für Umweltund Medizinische Wissenschaften (im folgenden kurz die Studienleiterin oder der Studienleiter) zu bestellen. (2) Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Postgradualen Universitätslehrgangs Pharmamanagement, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer. Der Postgraduale Universitätslehrgang Pharmamanagement kann als Vollzeitstudium, berufsbegleitendes Studium oder als Kombination aus teilweise Vollstudium und berufsbegleitendem Studium geführt werden. Er umfaßt als Vollzeitstudium 2 Semester und als berufsbegleitendes Studium 4 Semester. Um der Flexibilität Rechnung zu tragen, wird das Programm in zwei Teilen geführt: Der erste Teil, das Kerncurriculum, umfaßt 35 SS. Der zweite Teil umfaßt funktionale und/oder branchenorientierte Wahlfächer mit 15 SS. 8

9 Zulassung 5. Zulassungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Zulassung zum Postgradualen Universitätslehrgang Pharmamanagement ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluß (alle akademischen Abschlüsse: Master-, Bachelor- oder Fachhochschulabschluß in- und ausländischer Universitäten bzw. Fachhochschulen) (2) eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung (UniStG 23 (3) Z1) erreicht wird, über die der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften zu entscheiden hat. 6. Studienplätze. (1) Die Zulassung zum Studium für Pharmamanagement erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Studienleiterin oder dem Studienleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung. (1) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufnahme zum Studium für Pharmamanagement obliegt dem Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften. (2) Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in den 5 und 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. 8. Unterrichtsprogramm. (1) Das Unterrichtsprogramm des Studiums Pharmamanagement setzt sich aus dem Kerncurriculum und aus drei der angebotenen Wahlfächer bzw. einer Master- Thesis aus einem der Wahlfächer zusammen. (2) Die nachfolgend angeführten Wahlfächer werden je nach Nachfrage angeboten: Assistent der Geschäftsführung, Coaching, Controlling, Englisch für Pharmamanager, Exportmanagment, Facility Management, Gesundheitsförderung, Großkundenbetreuung, Informationsmanagement, Lernende Organisation/Wissensmanagement, Logistik, Managerial Skills II, Marketing und Public Relations, Marktforschung, Neue Medien, Human Resources Management, Personal- und Organisationsentwicklung, Pharmaproduktion, Pharmareferent, Produkt Manager, Produktgruppen Manager, Projektmanagement, Prozeßmanagement, Public Health II, Qualitätsmanagement, Soziale Kompetenz II, Veränderungsmanagement, Werbung und Verkauf. (3) Das Unterrichtsprogramm des Studiums Pharmamanagement wird in den Varianten A und B angeboten. Bei Variante A sind die Lehrveranstaltungen des Kerncurriculums mit 35 SS und 3 der angebotenen Wahlfächer mit 15 SS zu absolvieren. Bei Variante B sind die Lehrveranstaltungen des Kerncurriculums mit 35 SS zu absolvieren und aus einem der Wahlfächer ist eine Master-Thesis zu verfassen. (4) Bei Variante B sind Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß 19 Abs. 2 Z1 lit. a bis e UOG 1993 berechtigt, eine Master- Thesis zu betreuen. Der Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften ist bei Bedarf berechtigt, geeignete Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleiter aus dem Fachgebiet der von ihnen betreuten Lehrveranstaltungen mit der Betreuung und Beurteilung der Master-Thesis zu betrauen. Der oder die Studierende hat das Thema und den 9

10 Betreuer oder die Betreuerin der Master-Thesis dem Lehrgangsleiter oder der Lehrgangsleiterin vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Lehrveranstaltungsübersicht Kerncurriculum UE ECTS 1. Management-Kompetenz Management 20 1,5 Internationales und Interkulturelles Management 10 0,5 Marketing, Marktforschung, Werbung, PR und Medienarbeit 40 3 Rechnungswesen 40 3 Controlling 20 1,5 Finanzierung und Investition 10 1 Qualitätsmanagement 20 1,5 Projekt- und Prozeßmanagement 20 1,5 Human Resources Management, Führung, Organisation 20 1,5 EDV, MIS, Neue Medien 20 1,5 Mikro- und Makroökonomie 10 1 Strategisches Management 10 1 Change Management 20 1,5 2. Fachkompetenz Legistische Rahmenbedingungen im Pharmamarkt 10 1 Klinische Prüfung und Zulassung von Arzneimitteln 10 1 Marktforschung in der Pharmaindustrie 10 1 Produkteinführung eines Arzneimittels/Arzneimitteldistribution 15 1,5 Außendienst in der Pharmaindustrie 10 1 Marketingstrategien/Verkaufsförderung in der Pharmaindustrie 15 1,5 Produkt- und Preispolitik für Arzneimittel 10 1 OTC Pharmamarkt 15 1 Zukauf externer Leistungen in der Pharmaindustrie 15 1 Pharmaökonomie Soziale Kompetenz I Kommunikation und Kooperation 10 1 Managerial Skills I Public Health I Einführung in Public Health 10 1 Gesundheitsökonomie 10 1 Gesundheitssysteme Rechtskompetenz Wirtschaftsrecht 10 0,5 Arbeitsrecht 15 1 Sozialversicherungsrecht 10 0,5 6. Methodenkompetenz Methoden der empir. Sozialforschung/Wissenschaftl. Arbeiten 10 1 Praktikum zu den Schriftlichen Arbeiten 10 1 Biostatistik 10 1 Unterrichtseinheiten (UE) / ECTS Variante A: Kerncurriculum und 3 Wahlfächer UE ECTS Kerncurriculum Wahlfächer mit 15 SS Unterrichtseinheiten / European Credit Transfer System (ECTS) Variante B: Kerncurriculum und Master-Thesis aus einem der Wahlfächer UE ECTS Kerncurriculum Master Thesis aus einem der Wahlfächer

11 Unterrichtseinheiten / ECTS Lehrveranstaltungen. (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Studienleiterin oder dem Studienleiter aufgrund der Rahmenvorgaben der Abteilungsversammlung der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Prüfungen 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlußprüfung abzulegen. (2) Die Abschlußprüfung bei Variante A besteht aus: a) Schriftliche Teilprüfungen über die Pflichtfächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz I, Public Health I, Rechtskompetenz, Methodenkompetenz und die 3 gewählten Wahlfächer b) Der Verfassung von vier schriftlichen Arbeiten (3) Die Abschlußprüfung bei Variante B besteht aus: a) Schriftlichen Teilprüfungen über die Pflichtfächer Management-Kompetenz, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz I, Public Health I, Rechtskompetenz, Methodenkompetenz und der kommissionellen, mündlichen Prüfung über das Wahlfach. b) Der Verfassung von zwei schriftliche Arbeiten und einer Master-Thesis c) Der positiven Beurteilung der Master-Thesis d) Dem positiven Ablegen der kommissionellen Prüfung am Ende des Studiums. Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung setzt den positiven Abschluß aller Teilprüfungen und die positive Beurteilung der Master-Thesis voraus. Gegenstand der kommissionellen Prüfung ist das gewählte Wahlfach und die Verteidigung der Master-Thesis. (4) Die schriftlichen Arbeiten und die Master-Thesis sollen erkennen lassen, daß die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (5) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können vom Abteilungsleiter der Abteilung für Umwelt- und Medizinische Wissenschaften für die Abschlußprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Abschluß. (1) Der Absolventin oder dem Absolventen ist ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. (2) Nach Maßgabe einer Verordnung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird der Absolventin oder dem Absolventen der akademische Grad Master of Advanced Studies (Pharmamanagement) - MAS (Pharmamanagement) verliehen. 12. Inkrafttreten. Der vorliegende Studienplan tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 13. Übergangsbestimmungen. 11

12 Studenten, die bis zum WS 2000/2001 zugelassen wurden, dürfen nach den Bestimmungen der Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Postgradualen Universitätslehrgangs für Gesundheitsmanagement, veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 35 der Donau-Universität Krems vom , das Studium beenden. Der Präsident 12

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