A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim
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- Hilke Maurer
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1 A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 16 vom Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der jeweiligen Bekanntmachung Inhaltsverzeichnis: Seite Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) 120 Widmung öffentlicher Straßen (Nikolaus-Otto-Str., Abensberg) 122 Widmung eines beschränkt öffentlichen Weges (Geh- und Fahrradweg zwischen Ortsstraße Nikolaus-Otto-Str. u.staatsstr.2144, Abensberg) 123 Beteiligung des Zweckverbandes Bad Gögging an der Heil- und Thermalbäder in Niederbayern GdbR 123 Beteiligung des Zweckverbandes Kurmittelhaus Bad Abbach an der Heilund Thermalbäder in Niederbayern GdbR 124 Haushaltssatzung des Schulverbandes Train für das Haushaltsjahr
2 Bekanntmachungen des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 228 Landshut 118
3 119
4 Bekanntmachungen der Städte, Märkte und Gemeinden Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) Die Stadt Abensberg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl.S.796) in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. Art. 47 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl.S.588) folgende Satzung: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für die Ermittlung und den Nachweis der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO im gesamten Gebiet der Stadt Abensberg. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang. 2 Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge (1) Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht, wenn Anlagen errichtet werden, bei denen Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist oder wenn durch Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen verursacht wird (Art. 47 Abs. 1 BayBO). (2) Die Stellplätze und Garagen müssen mit der Bezugsfertigkeit bzw. mit der Aufnahme der Nutzung der Anlage zur Verfügung stehen. (3) Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze und Garagen richtet sich nach 4 dieser Satzung. 3 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (1) Die Stellplatzverpflichtung kann erfüllt werden durch Schaffung von Stellplätzen 1. auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs.3 Nr. 1 BayBO). Die Stellplätze sind so anzuordnen, dass diese über die bestehende Grundstückszufahrt angefahren bzw. genutzt werden können. Einer Anordnung entlang der weiteren Grundstücksgrenze mit Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche aus, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 2. auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn die Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO). Ein Grundstück liegt in der Nähe, wenn die Entfernung zu diesem nicht mehr als ca. 200 m Fußweg beträgt. (2) Stellplätze und Garagen dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Abs. 1 nicht errichtet werden, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse gegen die Errichtung besteht, ibs. wenn es den Zielen der Altstadtsanierung oder den städtebaulichen Grundsätzen entgegensteht. (3) Die Stellplatzverpflichtung kann auf Antrag in Einzelfällen auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Stadt (Ablösungsvertrag) übernommen werden (Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO). (4) Der Ablösungsbetrag beträgt für Zone 1 = 5.500,-- (Umgriff des Sanierungsgebiets Altstadt) Zone 2 = 3.750,-- (übriges Stadtgebiet) Zone 3 = 2.850,-- (Ortsteile) (5) Die Verpflichtung zur Zahlung der Ablösungsbeträge entsteht mit der Erteilung der Baugenehmigung, bei bestehenden baulichen Anlagen mit Inkrafttreten der Satzung. 120
5 (6) Wird die Baugenehmigung nicht in Anspruch genommen oder wird sie durch Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, erlischt die Verpflichtung auf Entrichtung der Ablösungsbeträge. 4 Berechnung der notwendigen Stellplätze (1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinn des Art. 47 Abs. 1 und Abs Satz 1 BayBO bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) des Bayer. Staatsministeriums des Innern. (2) Abweichend hiervon gelten für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie sonstige Gebäude mit Wohnungen folgende erhöhte Richtzahlen: 1. Einfamilienhäuser 1.1 Einfamilienwohnhäuser 2,5 Stellplätze 1.2 Einfamilienhäuser in Doppelhausform je Doppelhaushälfte 2,5 Stellplätze 1.3 Einliegerwohnungen in Einfamilienwohnhäusern 1,5 Stellplätze 2. Mehrfamilienhäuser sowie sonstige Gebäude mit Wohnungen 2.1 Wohnungen mit mehr als 110 qm Wohnfläche 2,5 Stellplätze 2.2 Wohnungen mit mehr als 80 qm bis 110 qm Wohnfläche 2,0 Stellplätze 2.3 Wohnungen mit mehr als 40 qm bis 80 qm Wohnfläche 1,5 Stellplätze 2.4 Wohnungen bis zu 40 qm Wohnfläche 1,0 Stellplätze Im Anschluss an die jeweilige Summenbildung wird bei Kommastellen jeweils nach oben aufgerundet. (3) Bei der Festlegung der Anzahl der Stellplätze ist regelmäßig vom Stellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind nach Bedarf zusätzliche Stellplätze vorzusehen. Jeder zu errichtende Stellplatz muss grundsätzlich anfahrbar sein. Hintereinander liegende Stellplätze sind nur in Ausnahmefällen zulässig. (4) Für Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr ist eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für LKW s nachzuweisen. Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse nachzuweisen. (5) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung getrennt zu ermitteln. Der Bedarf, der sich für die jeweiligen Nutzungen errechnet, ist zu addieren und ergibt somit den Gesamtbedarf. Steht diese Summe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so ist sie entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern. (6) Ist eine Nutzung in der Anlage zur GaStellV nicht aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen zu ermitteln. 5 Stauraum Zwischen Garagen oder Carports mit seitlichen Wänden und der öffentlichen Verkehrsfläche müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 5 Metern (Stauraum) vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen. 6 Abweichungen Art. 63 BayBO bleibt unberührt. 121
6 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Abensberg, den Dr. Brandl 1.Bürgermeister Stadt Abensberg Abensberg, den Widmung öffentlicher Straßen (Ortsstraßen) Bekanntmachung 1. Straßenbeschreibung Nikolaus-Otto-Straße Fl.Nr.: 2801/28; Gemarkung Abensberg Anfangspunkt: Einmündend von der bereits bestehenden Nikolaus-Otto-Straße Endpunkt: Anfangspunkt des Fußweges zur Staatsstraße 2144 Gesamtlänge: 0,141 km 2. Widmung: Die oben beschriebene Verkehrsanlage wird zur Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) gewidmet. Widmungsbeschränkungen: keine 3. Träger der Straßenbaulast: Stadt Abensberg 4. Wirksamwerden der Bekanntmachung: 30 Tage nach ortsüblicher Bekanntmachung Tag der Verkehrsübergabe: ist bereits erfolgt 5. Sonstiges: Gründe der Widmung: Erweiterung einer bereits bestehenden Ortsstraße im Industriegebiet Gaden. Einsichtnahme: Die Verfügung nach Nummer 2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus Abensberg Nebengebäude Zi.Nr.32 eingesehen werden. Dr. Brandl 1. Bürgermeister 122
7 Stadt Abensberg Abensberg, den Widmung eines beschränkt öffentlichen Weges Bekanntmachung 1. Straßenbeschreibung Geh- und Fahrradweg zwischen Ortsstraße Nikolaus-Otto-Straße und Staatsstraße 2144 Fl.Nr.: Teilfläche aus Flurnummer: 2801/28 Gemarkung Abensberg Anfangspunkt: Ortsstraße Nikolaus-Otto-Straße Endpunkt: Staatsstraße 2144 Gesamtlänge: 0,083 km 2. Widmung wird zum beschränkt öffentlichen Geh- und Radweg gem. Art.53 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) gewidmet. Widmungsbeschränkungen Nur für Geh- und Radweg. 3. Träger der Straßenbaulast: Stadt Abensberg 4. Wirksamwerden der Bekanntmachung: 30 Tage nach ortsüblicher Bekanntma chung Tag der Verkehrsübergabe: ist bereits erfolgt 5. Sonstiges Gründe der Widmung: Neubau eines Geh- und Fahrradweges Einsichtnahme: Die Verfügung nach Nummer 2, kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus Abensberg, Nebengebäude Zi.Nr. 32, eingesehen werden. Dr. Brandl 1. Bürgermeister Bekanntmachungen der Zweckverbände Zweckverband Bad Gögging Beteiligung des Zweckverbandes Bad Gögging an der Heil- und Thermalbäder in Niederbayern GdbR Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2012 Nach Art. 94 Abs. 3 GO hat der Zweckverband Bad Gögging über seine Beteiligung an der Heil- und Thermalbäder in Niederbayern GdbR einen Bericht zu erstellen. Der Bericht für das Geschäftsjahr 2012 kann beim Zweckverband Bad Gögging, Ma- 123
8 ximilianstr. 15, Landshut, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Landshut, den gez. Hölzlein Verbandsvorsitzender Bezirkstagspräsident Zweckverband Kurmittelhaus Bad Abbach Beteiligung des Zweckverbandes Kurmittelhaus Bad Abbach an der Heil- und Thermalbäder in Niederbayern GdbR Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2012 Nach Art. 94 Abs. 3 GO hat der Zweckverband Kurmittelhaus Bad Abbach über seine Beteiligung an der Heil- und Thermalbäder in Niederbayern GdbR einen Bericht zu erstellen. Der Bericht für das Geschäftsjahr 2012 kann beim Zweckverband Kurmittelhaus Bad Abbach, Maximilianstr. 15, Landshut, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Landshut, den gez. Hölzlein Verbandsvorsitzender Bezirkstagspräsident Bekanntmachungen der Schulverbände Haushaltssatzung des Schulverbandes Train für das Haushaltsjahr 2013 I. Aufgrund des Art. 9 Schulfinanzierungsgesetz, Art. 40 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Schulverbandsversammlung folgende Haushaltssatzung: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 7.100,00 festgesetzt. 124
9 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 a) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf ,00 festgesetzt. b) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglie der des Schulverbandes umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 0,00 festgesetzt. c) Für die Bemessung wird die Schülerzahl (Stand: ) herangezogen. d) Die Verbandsschule wurde am 01. Oktober 2012 von insgesamt 90 Schülern (ohne Gastschüler) besucht. Für die Bemessung der Umlage nach der Schülerzahl errechnet sich ein Betrag von 1.694,44 Verwaltungsumlage 0,00 Investitionsumlage 1.694,44 Gesamtumlage 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,-- festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2013 in Kraft. II. Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67 Abs. 4 und Art. 71 Abs. 2 GO genehmigungspflichtigen Teile. III. Die vorstehende, vom Schulverband Train in der Sitzung vom beschlossene Haushaltssatzung wird hiermit bekanntgegeben. IV. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Siegenburg, Zimmer Nr. 13, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Siegenburg, den SCHULVERBAND TRAIN Z e i t l e r 1. Vorsitzender 125
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