12/12 NEWSLETTER. Inhalt. Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Bundesverfassungsgericht! BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co.

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1 12/12 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG NEWSLETTER Inhalt Alle Steuerpflichtigen: Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Bundesverfassungsgericht... 1 Alle Steuerpflichtigen: Fiktive Mietentschädigungen sind keine Werbungskosten... 2 Für (werdende) Eltern: Änderung beim Elterngeld ab Für Ihre Weihnachtsfeier: Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte... 4 Für Vermieter: Überprüfung der Miethöhe zum bei verbilligter Vermietung... 5 Für Kapitalanleger: Verlustverrechnung zwingend bis zum 15. Dezember!... 5 Sonstiges: Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden... 6 Termine Steuern / Sozialversicherung Steuerart Fälligkeit Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt Körperschaftst., Solidaritätszuschl Entfällt Ende der Schonfrist Überweisung 5 obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck Sozialversicherung Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 1. Für den abgelaufenen Monat. 2. Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr. 3. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 4. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 7. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am / ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohnund Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Alle Steuerpflichtigen: Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Bundesverfassungsgericht! Die Historie des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist in Sachen verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit schon arg angekratzt. Damit ist es jedoch noch nicht vorbei, denn gerade wird ein neues Kapitel eröffnet. Aktuell hat nämlich der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom (Az: II R 9/11) dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Frage vorgelegt, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Newsletter 12/2012 1

2 in der im Jahre 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verfassungswidrig ist. Besonders prekär daran: Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz von 2009 ist gerade wegen eines Verfassungsverstoßes brandneu. Schon die davor geltenden Regelungen wurden nämlich seitens der obersten Verfassungshüter beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als nicht im Einklang mit dem Grundgesetz angesehen. Seinerzeit bekam der Gesetzgeber bis Ende 2008 eine Frist, die verfassungsrechtlichen Problematiken des bisherigen Rechtes zu eliminieren und insoweit ein neues, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu schaffen. Dieses angeblich verfassungsgemäße Recht trat Anfang 2009 in Kraft. Schon damals mehrten sich jedoch Zweifel, ob die neuen gesetzlichen Regelungen der große Wurf sind. Anders ausgedrückt: Nicht nur die Literatur, sondern sogar Richter bei Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht zweifelten an der Ordnungsmäßigkeit der neuen Regelungen. Der vorliegende Beschluss des Bundesfinanzhofs, welcher selbst nicht über eine Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes abschließend entscheiden kann, ist daher nur die logische Folge in einem schier unendlich erscheinenden Martyrium des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Im Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit treffen die obersten Finanzrichter der Republik eine klare Aussage: Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig. Grund sind für Unternehmen vorgesehene Steuervergünstigungen, für die die obersten Finanzrichter der Republik keine ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe erkennen können. Diese Steuervergünstigungen führen zu einem verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang im Hinblick auf unternehmerische Gestaltungen. Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden. So die Meinung der Bundesfinanzhofrichter im hier behandelten Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht. Dies ist nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Tipp: Sofern daher aktuell ergehende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide hinsichtlich des oben genannten Verfahrens nicht unter einem Vorläufigkeitsvermerk stehen, muss gegen die Bescheide Einspruch eingelegt werden. Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs und dem noch bekanntzugebenden Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht sollte dann die eigene Verfahrensruhe in Anspruch genommen werden. Hinweis: Die Geschichte lehrt uns jedoch, dass, auch wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sieht, dies keinesfalls dazu führen muss, dass schon ergangene Bescheide nichtig sind und gezahlte Steuern erstattet werden müssen. Seinerzeit hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auch eine definitive Verfassungswidrigkeit erkannt, ließ jedoch zu, dass sämtliche Bescheide der Vergangenheit unangetastet bleiben und die Verfassungswidrigkeit daher nur für die Zukunft gilt. Im aktuellen Verfahren ist eine ähnliche Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichtes denkbar. Ebenso ist vorstellbar, dass die Verfassungshüter der Meinung sind, dass zwar ein Verstoß gegen das Grundgesetz einschlägig ist, dieser jedoch nicht zur vollständigen Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetztes führt. Ziemlich sicher ist, dass das Bundesverfassungsgericht das vorläufige Recht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz sieht, dennoch muss das Urteil (welches vermutlich erst in einigen Jahren zu erwarten ist) abgewartet werden. Im vorgenannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wurde zudem gerügt, dass im Jahr 2009 die Steuersätze der Steuerklassen II und III identisch waren. Diese Gleichstellung von Personen verschiedener Steuerklassen im Hinblick auf den Steuersatz hält der Bundesfinanzhof jedoch nicht für verfassungswidrig. Alle Steuerpflichtigen: Fiktive Mietentschädigungen sind keine Werbungskosten Aufgrund der Regelungen der Einkommensteuerrichtlinien 2011 können bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgesetzt werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz oder der Auslandsumzugskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenerstattung an Beamte gezahlt werden können. Mit anderen Worten: Die Kosten für die Umzugskosten müssen nicht tatsächlich nachgewiesen werden, vielmehr können als Werbungskosten Pauschbeträge abgezogen werden. In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof abgeurteilten Sachverhalt war ein Arbeitnehmer (kein Beamter) aus beruflichen Gründen umgezogen. Dies hatte zur Folge, dass sein Eigenheim (trotz intensiver Bemühungen) zunächst 2 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de

3 leer stand. Dem Steuerpflichtigen ist also aufgrund seines beruflichen Umzugs Miete entgangen. Das Bundesumzugskostengesetz erlaubt in solchen Fällen im Hinblick auf Beamte die Zahlung einer Mietentschädigung. Da der hier klagende Steuerpflichtige jedoch kein Beamter war, konnte er mit einer Entschädigungszahlung keinesfalls rechnen. Analog zu den Regelungen hinsichtlich der Umzugskosten wollte er jedoch die im Bundesumzugskostengesetz niedergeschriebene Mietentschädigung als Werbungskosten steuermindernd ansetzen. Dagegen wehrte sich der Fiskus, weshalb die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs entscheiden mussten, ob bei einem beruflich veranlassten Umzug eines Nicht-Beamteten eine Mietentschädigung im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes (also quasi eine fiktive Miete) als Werbungskosten abgezogen werden darf, wenn es trotz verstärkter Bemühungen nicht möglich ist, das bisher selbstgenutzte Wohneigentum zu einem angemessenen Preis zu vermieten bzw. zu veräußern. Mit Urteil vom (Az: VI R 25/10) lehnte der Bundesfinanzhof diesen Werbungskostenabzug jedoch ab. Seiner Meinung nach setzt ein Werbungskostenabzug auch eine Belastung mit tatsächlichen Aufwendungen voraus. Wer daher aus beruflichen Gründen umzieht, ist definitiv mit Umzugskosten belastet, weshalb es gerechtfertigt ist, dass diese Pauschalen (entsprechend den Werten des Bundesumzugskostengesetzes) als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Eine tatsächliche Kostenbelastung ist jedoch im Hinblick auf eine Mietentschädigung nicht gegeben, weil es sich hierbei um den Ersatz für eine entgangene Einnahme handelt. Eine entgangene Einnahme hingegen kann niemals als Aufwendung im Bereich der Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können, so die Richter des Bundesfinanzhofs in der oben genannten Entscheidung. Tipp: Auch wenn man bei dem vorgenannten Urteil ein ungutes Gefühl hat, muss die Entscheidung als richtig erachtet werden. Niemals können entgangene Einnahmen steuermindernd wirken. Dennoch können Steuerpflichtige in derselben Situation durch ihr leer stehendes Wohneigentum eine Steuerminderung erreichen. Hierzu kommen zwei Wege in Betracht: 1. Entweder das bisherige Eigenheim soll zukünftig vermietet werden: In diesem Fall hat der Steuerpflichtige einen Entschluss gefasst, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Die Nebenkosten der Immobilie können daher als vorweggenommene Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd angesetzt werden. 2. Oder das Objekt soll verkauft werden: In diesem Fall stellen die vorgenannten Aufwendungen Werbungskosten im Bereich der Einkünfte dar, die für den beruflichen Umzug maßgeblich waren. Dies sollte zumindest dann gelten, wenn trotz intensiver Verkaufsbemühungen eine Immobilienveräußerung nicht realisierbar gewesen ist. Für (werdende) Eltern: Änderung beim Elterngeld ab 2013 Elterngeld ist ein Ausgleich für das weggefallene Einkommen eines bisher erwerbstätigen Elternteils, der sich nach der Geburt des Sprösslings um die Betreuung des Familiennachwuchses kümmert. Dieser Ausgleich wird weder abgeschafft noch grundlegend geändert, jedoch wird einiges durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges anders werden. Diese Änderungen werden zwangsläufig auch zu Minderungen oder Erhöhungen des Elterngeldes führen, je nach dem, was für ein Sachverhalt individuell vorliegt. Eines jedoch vorab: Die neuen Regelungen rund um das Elterngeld gelten für alle Kinder, die nach 2012 das Licht der Welt erblicken. Für Mütter oder Väter, die jetzt schon Elterngeld beziehen oder deren Kind noch bis einschließlich Uhr geboren wird, bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Die bisherigen Regelungen im kurzen Überblick: Danach wird für die Bemessung des Elterngeldes das durchschnitt- Newsletter 12/2012 3

4 liche monatliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt herangezogen. Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend beträgt das Elterngeld grundsätzlich 67%. Sofern der durchschnittliche monatliche Nettolohn der letzten zwölf Monate vor der Kindesgeburt bei EUR oder darüber lag, beträgt das zukünftige Elterngeld nur noch 65% der Bemessungsgrundlage. Im Minimum wird ein Elterngeld von 300 EUR gezahlt, im Maximum beträgt das Elterngeld EUR. Darüber hinaus existieren noch Geschwister- Boni, die an dieser Stelle zu vernachlässigen sind. Wer selber schon mal ein Elterngeldantrag ausgefüllt hat, weiß, dass dies in der Tat ein sehr kompliziertes Stück Arbeit ist. Dies soll durch die neue Regelung vereinfacht werden. Zum Erreichen der Vereinfachung soll zukünftig nicht das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate herangezogen werden, sondern vielmehr wird das Bruttogehalt der letzten zwölf Monate als Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage bestimmt. Von diesem Bruttoeinkommen wird schließlich die Lohnsteuer anhand der Steuerformen des Programmablaufs für die maschinelle Berechnung abgezogen. Weiter wird die Sozialversicherung pauschal mit 21% mindernd berücksichtigt, ebenso die Kirchensteuer pauschal und bundeseinheitlich mit 8%. Vereinfacht gesagt: Durch die bisherige Berücksichtigung des Nettogehaltes wurden bei der Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Abzüge berücksichtigt. Da nun Ausgangspunkt das Bruttogehalt ist und die Abzüge pauschaliert berücksichtigt werden, ergibt sich im Elterngeldverfahren insgesamt tatsächlich eine Vereinfachung. Für den Einzelnen bedeutet dies jedoch auch, dass individuell höhere Abzüge nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt beispielsweise für höhere Werbungskosten aufgrund eines Lohnsteuerfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte. Insoweit liegt ein deutlicher Nachteil des Einzelnen vor. Im alten Elterngeldverfahren war zudem der Steuerklassenwechsel immer ein beliebtes Gestaltungsinstrument, um das zukünftige Elterngeld zu steigern. Dabei wurde grundsätzlich dem später betreuenden Elternteil die günstigste Steuerklasse zugeteilt, sodass sein Nettoeinkommen und damit später auch das Elterngeld stieg. An dieser Gestaltungsmöglichkeit ändert sich im Grunde nichts. Auch im zukünftigen Elterngeldrecht orientiert sich der standardisierte Lohnsteuerabzug an der tatsächlich vorhandenen Lohnsteuerklasse. Dennoch hat der Gesetzgeber einen Stolperstein eingebaut, der keinesfalls etwas mit einer Steuererleichterung zu tun hat: Damit die günstigere Lohnsteuerklasse das zukünftige Elterngeld auch tatsächlich erhöht, muss der Wechsel der Lohnsteuerklasse mindestens sieben Monate vor der Kindesgeburt stattgefunden haben. Hat ein Lohnsteuerklassenwechsel erst später stattgefunden, hat dieser keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Elterngeldes. Für die Bemessung des Elterngeldes wird dann die vorher geltende Lohnsteuerklasse, also die Ungünstigere, angewendet. Dies bedeutet für werdende Eltern: Die Zeit, um über eine Steigerung des späteren Elterngeldes nachzudenken, wird spürbar geringer. Prinzipiell ist Eltern daher zu raten, dass ein Wechsel der Lohnsteuerklasse direkt stattfinden sollte, wenn man von der Schwangerschaft erfährt. Besser noch: Wenn die Familienplanung von der Theorie in die Praxis übergeht, sollten die Lohnsteuerklassen entsprechend günstig verteilt werden. Hinweis: Die Tatsache, dass das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges quasi heimlich, still und leise verabschiedet wurde, trägt dazu bei, dass Eltern mit einer Geburt Anfang 2013 keine Chance haben, jetzt noch durch einen Lohnsteuerklassenwechsel das Elterngeld zu steigern. Tipp: Die neue standardisierte Berechnung des Lohnsteuerabzugs kann jedoch auch zu Vorteilen führen. Das ist der Fall bei Beziehern von schwankenden Einkommen. Bisher galt hier: je höher das Bruttoeinkommen, desto höher auch die Lohnsteuer (progressive Berechnung) und desto niedriger das Nettoeinkommen und damit das Elterngeld. Wenn nun als Bemessungsgrundlage die durchschnittlichen Bruttoeinnahmen der letzten zwölf Monate herhalten müssen, wird die Steigerung des tatsächlichen Lohnsteuerabzugs bei der Berechnung des standardisierten Lohnsteuerabzugs kaum berücksichtigt. Dadurch steigt die Bemessungsgrundlage und dem folgend auch das Elterngeld. Leider werden nur zukünftig betreuende Elternteile mit stark schwankenden Einkommen in den Genuss dieses Vorteils gelangen. Für Ihre Weihnachtsfeier: Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung. Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im umsatzsteuerlichen Sinne (z. Z. bis 150 ) handelt, muss die Rechnung auch den Namen des Bewirtenden (d.h. die 4 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de

5 Firma) enthalten. Daneben sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen keine ordnungsgemäße Rechnung (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs). Für Vermieter: Überprüfung der Miethöhe zum bei verbilligter Vermietung Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig. Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich. Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden. Für Kapitalanleger: Verlustverrechnung zwingend bis zum 15. Dezember! Alle Jahre wieder an dieser Stelle der identische Rat: Insbesondere Steuerpflichtige, die Depots bei mehreren Banken haben, sollten prüfen, ob nicht eine Verlustverrechnung zwischen den verschiedenen Kreditinstituten in Betracht kommt. Wenn dem so ist, bedarf es zwingend einer fristgerecht beantragten Verlustbescheinigung. Zum Hintergrund: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unterliegen der Abgeltungssteuer. Verluste aus Wertpapiergeschäften werden automatisch von der Bank mit entsprechenden Gewinnen verrechnet, sodass die Abgeltungssteuer nicht anfällt. Wenn nun jedoch bei Bank A ein Depot mit Verlusten vorhanden ist und bei Bank B ein Depot mit Gewinnen vorgewiesen werden kann, kommt es zu einem unangenehmen Nebeneffekt: Die Gewinn-Bank wird nämlich Abgeltungssteuer einbehalten, während (aufgrund der verschiedenen Kreditinstitute) die Verlust-Bank keine steuermindernde Verrechnung vornehmen kann. In solchen Fällen empfiehlt es sich daher, einen Antrag auf Bescheinigung der Verluste an die Bank zustellen. Mit der besagten Bescheinigung der Verluste können diese schließlich in der privaten Einkommensteuererklärung mit den Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften bei einer anderen Bank verrechnet werden. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Frist eingehalten wird. Wird ein entsprechender Antrag nämlich nicht bis zum 15. Dezember an die Bank gerichtet, scheidet eine entsprechende Verlustverrechnung für dieses Jahr aus. Hinweis: Tatsächlich sind die Verluste jedoch nicht verloren, sondern werden von der Bank ins neue Jahr vorgetragen. Entweder findet dann im kommenden Jahr eine Verrechnung mit dann erzielten Gewinnen statt, oder man sollte dann im Folgejahr bis zum 15. Dezember einen entsprechenden Antrag auf Verlustbescheinigung stellen. Newsletter 12/2012 5

6 Sonstiges: Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2012 vernichtet werden: Aufzeichnungen aus 2002 und früher. Inventare, die bis zum aufgestellt worden sind. Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2002 oder früher erfolgt ist. Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2002 oder früher aufgestellt worden sind. Buchungsbelege aus dem Jahre 2002 oder früher. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2006 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden. sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2006 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als im Kalenderjahr 2012 betragen hat, müssen ab 2013 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hinweis: Die in diesem Newsletter enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Fotos: Fotolia 6 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de

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