Arbeits- und Gesundheitsschutz für werdende und stillende Mütter

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1 BG - INFOBLATT 1 Stand 05/2011 Best.-Nr. 424 Arbeits- und Gesundheitsschutz für werdende und stillende Mütter Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz betreffen werdende und stillende Mütter in besonderem Maße. Daraus ergeben sich spezielle Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dies berücksichtigt der Gesetzgeber u. a. im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung 1. Das Mutterschutzgesetz regelt soziale Aspekte, wie z.b. Kündigungsschutz oder Verbot von Akkord- bzw. Nachtarbeit und enthält allgemeine Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz, wie die Gestaltung des Arbeitsplatzes, Beschäftigungsverbote oder Mutterschaftsurlaub. In der Mutterschutzrichtlinienverordnung wird der Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung speziell für die Tätigkeiten von werdenden und stillenden Müttern verpflichtet. Was ist zu tun? Nach dem Mutterschutzgesetz bestehen für den Arbeitgeber folgende Verpflichtungen: 1. Mitteilungspflicht Der Arbeitgeber hat die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde (z. B. Gewerbeaufsicht bzw. Staatliches Amt für Arbeitsschutz) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag oder Entbindung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung sollte, um unnötige Rückfragen zu vermeiden, folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter, voraussichtlicher Entbindungstag oder Monat der Schwangerschaft, Zeitpunkt der Schwangerschaftsmitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitszeitregelung, Arbeitsplatz mit Tätigkeitsbeschreibung, ggf. Angaben über die erfolgte Schutzimpfung mit aktuellem Antikörpertiter. Die Inhalte des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzschutzrichtlinienverordnung werden zum Teil länderabhängig unterschiedlich interpretiert, so dass im Zweifelsfall immer die zuständige Behörde kontaktiert werden sollte. Zuständig sind z. B. die Gewerbeaufsicht bzw. das Staatliche Amt für Arbeitsschutz des jeweiligen Bundeslandes. 1 EU-Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Medienbestellung Wiesbaden, Tel. (0611) , Fax:(0611) , medien.dp@bgetem.de

2 2 2. Liegemöglichkeit / Liegeraum Werdenden oder stillenden Müttern ist es während der Pausen und, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Anzahl und Beschaffenheit der erforderlichen Liegen bzw. Liegeräume sind im Einzelnen in der Arbeitsstätten-Richtlinie "Liegeräume" (ASR 31) beschrieben. 3. Aushang des Gesetzes In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck des Mutterschutzgesetztes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. 4. Gefährdungsbeurteilung Entsprechend der Mutterschutzrichtlinienverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mütter zu ermitteln und zu beurteilen, eventuell zu ergreifende Schutzmaßnahmen einzuleiten, alle weiblichen Beschäftigten, insbesondere die werdenden und stillenden Mütter, und den Betriebsrat über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die eventuell durchzuführenden Schutzmaßnahmen zu informieren. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Informationspflicht soll rechtzeitige und wirksame Schutzmaßnahmen für Mütter und ungeborene Kinder ermöglichen. Die Gefahr der Schädigung des Embryos ist in den ersten zehn Wochen der Schwangerschaft am größten. Für die Arbeitnehmerinnen ist es daher besonders wichtig, ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über eine Schwangerschaft zu informieren. Die Aufklärung aller Arbeitnehmerinnen im gebärfähigen Alter nimmt eine wichtige Rolle ein. Der Arbeitgeber muss die Beurteilung rechtzeitig, d. h. unmittelbar nach der Mitteilung der Arbeitnehmerin über eine bestehende Schwangerschaft durchführen. Er hat zu ermitteln und zu beurteilen, ob werdende oder stillende Mütter durch chemische und biologische Arbeitsstoffe, physikalische Faktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen gefährdet werden können. Es wird empfohlen, Betriebsarzt/ärztin und Sicherheitsfachkraft bei der Erstellung dieser Beurteilung zu beteiligen. Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die zu ermittelnden und beurteilenden Gefährdungen werden nachfolgend mit Beispielen näher erläutert: Umgang mit chemische Gefahrstoffen Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit nachfolgenden Stoffen geboten, weil diese die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden. In Klammern sind Produkte genannt, die den zuvor aufgeführten Gefahrstoff eventuell enthalten können. Auskunft darüber, ob er enthalten ist oder nicht, gibt das Sicherheitsdatenblatt. Dem Sicherheitsdatenblatt sind auch die R-Sätze 2 (z. B. R 40) und H-Sätze 2 (z. B. H351) zu entnehmen. Sie sind dort auch im Wortlaut aufgeführt. Stoffe mit der Kennzeichnung R 40 ( Verdacht auf Krebs erzeugende Wirkung ) Stoffe mit der Kennzeichnung H351 ( Kann vermutlich Krebs erzeugen ) Hydrochinon (schwarz/weiß-entwickler), Dichlormethan und Tetrachlorethen (sind seit 1991 im Bereich Druck und Papierverarbeitung verboten), Formaldehyd (Nassverfestiger bei der Wellpappenherstellung), N-Vinyl-2-pyrrolidon (möglicher Bestandteil UV-härtender Farben im Siebdruck) 2 im Anhang 2 näher erläutert

3 3 Stoffe mit der Kennzeichnung R 45 ( Kann Krebs erzeugen ) bzw. R 49 ( Kann Krebs erzeugen beim Einatmen) Stoffe mit der Kennzeichnung H350 ( Kann Krebs erzeugen ) bzw. 350i ( Kann bei Einatmen Krebs erzeugen ) Alle Stoffe, die entsprechend der Liste krebserzeugender erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe - in die Gruppe K 1 oder K 2 eingestuft sind. z.b. Cadmiumverbindungen (Farben im keramischen Siebdruck), Nickel- und Chrom(VI)- Verbindungen (Zylinderherstellung im Tiefdruck), Dieselmotoremissionen (Gabelstapler), Asbest, wasserlösliche Cobaltsalze (spezielle Feuchtwasserzusätze im Bogenoffsetdruck) Stoffe mit der Kennzeichnung R 46 ( Kann vererbbare Schäden verursachen ) Stoffe mit der Kennzeichnung H340 ( Kann genetische Defekte verursachen ) Chrom(VI)-Verbindungen (Zylinderherstellung im Tiefdruck) Stoffe mit der Kennzeichnung R 61 ( Kann das Kind im Mutterleib schädigen ) H360D ( Kann das Kind im Mutterleib schädigen ) bzw Hierzu gehören neben Blei (nicht massives Setzmetall) und seinen Verbindungen in Form von einatembaren Feinstaub, N,N-Dimethylformamid, die Lösemittel 2-Ethoxyethanol, 2-Ethoxyethylacetat, 2-Methoxyethanol, 2-Methoxyethylacetat,2-Methoxyropylacetat und N-Methyl-2- pyrrolidon (Verwendung eventuell im Siebdruck), einige Phthalate (Weichmacher) und Borax (Additiv bei der Leimherstellung in der Wellpappe) Hinweis: Für Stoffe, die mit einem R 63 ( Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen ) bzw. H360d ( Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen ) gekennzeichnet sind ist gemäß Mutterschutzrichtlinienverordnung formal keine besondere Vorsicht geboten (z. B. einige Phthalate als Weichmacher oder Nonylphenole). Bei diesen Stoffen besteht Anlass zur Besorgnis bezüglich einer möglichen fruchtschädigenden Wirkung, die toxikologischen Untersuchungen reichen derzeit jedoch noch nicht für eine gesicherte Aussage aus. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen Hierzu gehören alle Stoffe, die in der TRGS Luftgrenzwerte 3 mit "H", also "hautresorptiv", gekennzeichnet sind bzw. Stoffe mit der Kennzeichnung R 21 "Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut" H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt z. B. Xylole oder 2-(Dimethylamino)ethanol (Lösemittel) R 24 "Giftig bei Berührung mit der Haut" H311 Giftig bei Hautkontakt z. B. Formaldehyd (Nassverfestiger bei der Wellpappenherstellung), Methanol (Lösemittel) R 27 "Sehr giftig bei Berührung mit der Haut" H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt kein Stoff im Bereich Druck und Papierverarbeitung bekannt Werdende oder stillende Mütter sollten mit den vorgenannten Gefahrstoffen nicht arbeiten. Der Umgang mit o. g. Gefahrstoffen, bei deren Verwendung besondere Vorsicht geboten ist, ist im Bereich Druck und Papierverarbeitung vergleichsweise gering. Für die meisten dieser Stoffe gibt es bereits Ersatzstoffe. Für einen Großteil der Arbeitsstoffe im Druck und in der Papierverarbeitung sind nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft keine Gefahren für werdende und stillende Mütter gege- 3 im Anhang 2 näher erläutert

4 4 ben, wenn bei diesen Stoffen die Luftgrenzwerte, die in der TRGS Luftgrenzwerte zusammengestellt sind, dauerhaft sicher eingehalten werden. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Werdende und stillende Mütter dürfen keine Arbeiten verrichten, bei denen Sie durch Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen Krankheitserregern ausgesetzt sind. In Arbeitsbereichen und bei Tätigkeiten, die einen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen einschließen können, z.b. Wartung von Klimaanlagen und Luftbefeuchtern, Arbeiten im Bereich Buchrestauration, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sichergestellt werden, dass die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ausreichen, um eine mögliche Infektion zu vermeiden. Physikalische Gefährdungen Diese können zu Schädigungen der Frucht im Mutterleib führen und/oder eine Lösung des Mutterkuchens (Plazenta) verursachen. Starke Stöße oder Erschütterungen Bewegen schwerer Lasten von Hand Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehandhabt werden, so darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein, als die o. g. Grenzen. ionisierende oder nicht ionisierende Strahlungen z. B. UV-Strahlung, Röntgenstrahlung Strahlung, die über die zulässigen Grenzwerte hinausgehen, sind bei bestimmungsgemäßem Umgang an den branchenüblichen Arbeitsplätzen im Druck und in der Papierverarbeitung nicht bekannt. Diese Art der Strahlung ist auch in unserer natürlichen Umgebung vorhanden. Die Strahlung, die von Bildschirmgeräten ausgeht, liegt deutlich unter den zulässigen Grenzwerten. Die Auswirkungen von Bildschirmgeräten wurden und werden weiterhin sorgfältig untersucht. Bisher sind keine Gefährdungen für werdende Mütter festgestellt worden. Lärm Bei einem personenbezogenen Beurteilungspegel größer als 80 db(a) oder einer Exposition gegenüber impulsartig auftretendem Lärm, sollten schwangere Frauen nicht beschäftigt werden. Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen extreme Kälte und Hitze Physische Belastung/Arbeitsschwere Spezielle Bewegungen und Körperhaltungen z. B. ständiges Stehen über vier Stunden, ständiges Beugen oder Strecken, dauerndes Hocken oder gebückte Haltung Bedienung von Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung z. B. die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (mehr als die Hälfte der Tätigkeit) 5. Maßnahmen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes Sind werdende oder stillende Mütter im Betrieb beschäftigt und ergibt sich aus der Gefährdungsermittlung, dass die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist, so muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen. Es bestehen die folgenden Möglichkeiten: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten, so dass die Gefährdung beseitigt wird. Ist dies nicht möglich oder wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebes (innerbetriebliche Umsetzung).

5 5 6. Beschäftigungsbeschränkungen Ist auch eine innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich oder zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter solange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. Für den Druck und die Papierverarbeitung könnte ein Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter in folgenden Bereichen möglich werden - im keramischen Siebdruck beim Umgang mit Blei und Bleiverbindungen, wenn die Gefahr besteht, dass diese vom menschlichen Organismus aufgenommen werden können - im Fotolabor beim Umgang mit Hydrochinon haltigen schwarz/weiß-entwicklern, wenn direkter Hautkontakt gegeben ist - im Siebdruck bei der Siebentschichtung, wenn direkter Hautkontakt mit N-Methyl-2-pyrrolidon haltigen Produkten gegeben ist - bei der Zylinderherstellung im Tiefdruck mit Nickel- oder Chrom(VI)-Verbindungen Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gelten unter folgenden Voraussetzungen: Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen (T+, Totenkopf, R 26, R 27, R 28 bzw. H300, H310, H330), giftigen (T, Totenkopf, R 23, R 24, R 25 bzw. H301, H311, H331), gesundheitsschädlichen (Xn, Andreaskreuz, R 20, R 21, R 22 bzw. Ausrufezeichen, H302, H312, H332) oder sonstigen chronisch schädigenden (R 39, R 40, R 45, R 46, R 48, R 49, R 60, R 61, R 62, R 63, R 64, bzw. H340 bis H373) Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird (Luftgrenzwerte der TRGS 900*, Biologische Grenzwerte der TRGS ), werdende Mütter mit krebserzeugenden (R 40, R 45, R 49, bzw. H350, H351), fruchtschädigenden (R 61, R 63 bzw. H360, H361) oder erbgutverändernden (R R 46, R 68 bzw. H340, H341) Gefahrstoffen. stillende Mütter mit krebserzeugenden (R 40, R 45, R 49, bzw. H350, H351), fruchtschädigenden (R 61, R 63 bzw. H360, H361) oder erbgutverändernden (R R 46, R 68 bzw. H340, H341) Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird, gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird. An den üblichen Arbeitsplätzen im Druck und in der Papierverarbeitung treten die genannten Fälle, die zu Beschäftigungsverboten führen würden, nur in Ausnahmefällen auf, z. B. wenn Gefahren zu spät bemerkt werden. Einem solchen Verdacht muss selbstverständlich in allen Fällen sofort nachgegangen werden. 7. Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft Die BG ETEM, Fachgebiet Druck und Papierverarbeitung, steht Ihnen für Fragen, insbesondere wenn es um Gefahrstoffe geht, gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an! Wir benötigen die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt des betreffenden Stoffes. Sollte es nicht vorhanden sein, lassen Sie es sich vom Lieferanten zuschicken. Der Lieferant ist verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern. Allgemeine Hinweise zum Mutterschutz enthält die Broschüre "Mutterschutzgesetz Leitfaden zum Mutterschutz", die beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn kostenlos bestellt oder unter heruntergeladen werden kann.

6 6 Anhang 1 Gesetzliche Grundlagen Mutterschutzgesetz in der aktuellen Fassung (Auszug) 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes (1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen.... Mutterschutzrichtlinienverordnung in der aktuellen Fassung (Auszug) 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffen, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. (2) Zweck der Beurteilung ist es, 1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. (3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 2 Unterrichtung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt. 3 Weitere Folgerungen aus der Beurteilung (1) Ergibt die Beurteilung nach 1, dass die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, dass sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind. (2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigem Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen. (3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. 4 Verbot der Beschäftigung (1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt. (2) 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet....

7 7 Anhang 2 Erläuterungen R-Sätze Abkürzung für Risiko-Sätze, das sind standardisierte Hinweise auf besondere Gefahren, die bei gebräuchlicher Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auftreten können. Sie werden bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen angegeben, z.b. auf der Verpackung. Hierbei sind auch Kombinationen mehrerer R-Sätze möglich. Die R-Sätze müssen auch in den Sicherheitsdatenblättern unter Pkt. 15, Vorschriften, aufgeführt werden. Beispiel: R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken Im Zusammenhang mit den R-Sätzen werden die S-Sätze genannt, das sind standardisierte Sicherheitsvorschläge, die Hinweise auf notwendige Vorsichtsmaßnahmen für die Handhabung und Verwendung von gefährlichen Stoffen geben. Auch S- Sätze sind bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen anzuwenden und sind ebenfalls im Sicherheitsdatenblatt unter Pkt. 15, Vorschriften, zu finden. Beispiel: S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen H-Sätze Verschiedene Stoffe können leicht durch die Haut in den Körper gelangen und zu gesundheitsschädlichen Schäden führen. Beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen ist die Einhaltung des Luftgrenzwertes für den Schutz der Gesundheit nicht ausreichend. Durch organisatorische und arbeitshygienische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Hautkontakt mit diesen Stoffen unterbleibt. Mit der Anmerkung H werden Stoffe ausgewiesen, wenn sich ein Hinweis auf diese Eigenschaft aus der Grenzwertbegründung ergibt oder die Einstufung und Kennzeichnung auf gesundheitsschädigende Eigenschaften bei der Berührung mit der Haut durch die R-Sätze R 21, R 24, R 27 oder entsprechender Kombinationssätze vorzunehmen ist. Beispiel: H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden aufgestellt vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und von ihm der Entwicklung angepasst. Die TRGS werden im Bundesarbeitsblatt oder im Bundesgesundheitsblatt bekannt gegeben. Durch die TRGS werden insbesondere die in der Gefahrstoffverordnung genannten Regeln und Erkenntnisse näher bestimmt. Sie sind für den Arbeitgeber verpflichtend. TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte Die TRGS 900 enthält Luftgrenzwerte, deren Einhaltung dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor einer Gefährdung durch das Einatmen von Stoffe dient. Die Luftgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen). Der Arbeitgeber hat die Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen nach der TRGS 402 zu ermitteln und zu beurteilen. Die TRGS 900 enthält auch Hinweise zur möglichen Aufnahme von Gefahrstoffen über die Haut (Kennzeichnung H ) und um das Risiko der Fruchtschädigung (Kennzeichnung Y ). TRGS 903 Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-Werte Der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT-Wert) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. BAT-Werte dienen insbesondere im Rahmen spezieller ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen dem individuellen Gesundheitsschutz. TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Die TRGS 905 enthält ein Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe. Je nach Art der Gefährdung sind die Stoffe den Kategorien 1 (Wirkung nachgewiesen), 2 (Anhaltspunkte für eine Wirkung) oder 3 (Wirkung möglich) nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG zugeordnet. Hinweis: Alle Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Gefahrstoffverordnung können beim Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Neuwied bestellt werden. Ebenso stehen die o. g. Informationen unter als pdf-dateien zum Herunterladen bereit.

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