Hinweise für Arbeitgeber und werdende Mütter in der ambulanten Pflege

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1 Hinweise für Arbeitgeber und werdende Mütter in der ambulanten Pflege Freistaat Sachsen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

2 Die Zahl der ambulanten Pflegeeinrichtungen ist in den letzten Jahren ständig gestiegen. Ende 2007 waren im Freistaat Sachsen bereits 972 ambulante Pflegedienste tätig, die sich überwiegend in privater Trägerschaft befinden. In Voll- oder Teilzeit betreuen Beschäftigte, vorrangig Frauen, etwa pflegebedürftige Menschen. Bei der sehr hohen Beschäftigungsrate von Frauen in dieser Branche, muss gerade hier vor allem an Mutterschutz gedacht werden. Vorwort Einzuhaltende Rechtsvorschriften bei der Beschäftigung werdender und stillender Mütter sind das Mutterschutzgesetz-(MuSchG)* und die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)**. Danach trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für Leben und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen und des sich entwickelnden Kindes. Er ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen dieser Frauen zu beurteilen, um Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie negative Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit auszuschließen. Rechtsvorschriften zum Mutterschutz Verantwortung des Arbeitgebers Diese Broschüre soll in ambulanten Pflegeeinrichtungen, auf Sozialstationen und in ähnlichen Einrichtungen, für Arbeitgeber, betroffene Frauen und Personalvertretungen eine Hilfe bei der Beurteilung der Gefährdungen an diesen Arbeitsplätzen sein. Hilfreich ist dabei auch die Mitwirkung eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft. Mitteilungspflicht nach 5 MuSchG Der Arbeitgeber hat nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die werdende Mutter unverzüglich die Abteilung Arbeitsschutz bei der Landesdirektion Dresden (siehe letzte Seite) zu benachrichtigen. Vordrucke für diese Meldung können Sie unter der Internetadresse Praktische Lösungen Anträge/ Formulare abrufen. Mitteilung an die Aufsichtsbehörde * Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550 ) ** Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

3 Impfprophylaxe vor Eintritt der Schwangerschaft Eine möglichst frühzeitige Impfung vor Infektionskrankheiten ist der beste Schutz für Frauen im gebärfähigen Alter und des werdenden Kindes sowie unter Kosten- und Organisationsaspekten die günstigste Lösung für den Arbeitgeber. Hat die Gefährdungsbeurteilung nach 7 Biostoffverordnung (BioStoffV)*** ergeben, dass eine erhöhte Infektionsgefährdung vorliegt, ist für gefährdete Beschäftigte eine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge und ein Angebot prophylaktischer Impfungen gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)**** durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Impfschutz vor Aufnahme einer Tätigkeit Kommt es bei einer Beschäftigten ohne ausreichende Immunität zu einer Schwangerschaft, so ist die Freistellung dieser Mitarbeiterin von allen risikobehafteten Tätigkeiten die einzig mögliche Alternative. Derartige nach dem Gesetz zwingende Beschäftigungsverbote verursachen dem Arbeitgeber neben organisatorischen Problemen vermeidbare Kosten. Um das Infektionsrisiko zu mindern wird empfohlen, bereits vor Aufnahme der Arbeit im Interesse der Arbeitnehmerinnen wie des Arbeitgebers die Immunitätslage gegenüber allen besonders relevanten Krankheitserregern festzustellen. Bei nicht ausreichender Immunität ist zu empfehlen soweit dies unter Berücksichtigung anderer medizinischer Aspekte möglich ist eine entsprechende Impfung anzubieten. In jedem Fall müssen Impfungen gegen die A- und B-Hepatitis angeboten werden. Von Impfungen während der Schwangerschaft sollte generell abgesehen werden. Immunitätslage feststellen Impfung ermöglichen *** Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S.50), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) **** Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 62 S. 2768) vom 23. Dezember 2008, Anhang Teil 2: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

4 WAS IST BEI DER ARBEITSPLANUNG ZU BEACHTEN? Arbeitsorganisation Durch organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass für die Versorgung / Betreuung ausreichend Zeit zur Verfügung steht, damit die Tätigkeiten nicht unter Zeitdruck und damit unfallträchtig ausgeführt werden müssen und die werdenden Mütter jederzeit die Möglichkeit zur Arbeitsunterbrechung haben. Ebenfalls sind Arbeiten, bei denen werdenden Müttern erhöhte Unfallgefahren wie Ausgleiten, Fallen oder Abstürzen drohen, verboten. Kein Zeitdruck Nach 2 Abs. 4 MuSchG in Verbindung mit 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)***** ist für werdende Mütter eine Liege in einem geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, auf der sie während der Arbeitspausen und, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit ausruhen können. Beim ständigen Stehen oder Gehen ist eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Eine Betreuung oder Versorgung von Personen, die durch potentiell aggressives Verhalten eine Gefahr darstellen können, ist für werdende Mütter auszuschließen. Ruhemöglichkeiten schaffen Risiken erkennen und beachten Im Mutterschutz gilt das Minimierungsgebot in besonderem Maße; erkennbare Risiken müssen ausgeschaltet werden. Hierzu gehören auch Risiken, die durch besondere Belastungen wie Zeitdruck, Notfall, Personalknappheit etc. entstehen können. Arbeitszeit / Mehrarbeit / Nachtruhe / Sonn- und Feiertagsarbeit Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit über 8 ½ Stunden täglich, oder 90 Stunden in der Doppelwoche, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden ( 8 Abs.1 bis 2 MuSchG). Keine Mehrarbeit ***** Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)

5 Für ambulante Pflegedienste bzw. für Sozialstationen kann die Aufsichtsbehörde nach 8 Abs. 6 MuSchG zulassen, dass diese Frauen an Sonn- und Feiertagen unter Berücksichtigung der übrigen im 8 Abs. 4 MuSchG genannten Voraussetzungen mit pflegerischen Arbeiten beschäftigt werden dürfen. Biologische Arbeitsstoffe Werdende Mütter dürfen nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 im Sinne des 3 der BioStoffV arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder die durch sie im Krankheitsfall bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden (MuSchArbV Anl. 1 Abs. A Nr. 2). Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind (Art. 1 5 Abs. 1 Nr. 2 MuSchArbV). Krankheitserreger können vorhanden sein in: Umgang mit Biostoffen Blut und Blutprodukten (Plasma, Serum), Speichel, Tränenflüssigkeiten, serösen Körperflüssigkeiten, Wundexsudat (Eiter), Körperausscheidungen (Stuhl und Urin), Körpergewebe. Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder Oberflächen können werdende Mütter dann weiter beschäftigt werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gelten z. B. die Arbeit mit geschlossenen Systemen, geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Mundschutz usw. Schutzmaßnahmen Wird mit schneidenden oder stechenden Gegenständen umgegangen, wie z. B. Skalpellen oder Injektionsnadeln, die mit Blut, Serum, Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaß-

6 nahme nicht aus, weil ein Verletzungsrisiko weiterhin besteht. Unzulässig ist somit die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter z. B. mit der Blutabnahme und dem Verabreichen von Injektionen sowie Rasieren mit Rasierklingen. Unzulässige Arbeiten Auch ein Aufräumen/Reinigen und Desinfizieren von Instrumenten ist aufgrund der Infektionsgefährdung nicht zulässig. Den Arbeitnehmerinnen sind für die zulässigen Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Einmal-Handschuhe) zur Verfügung zu stellen, die die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG) erfüllen. Alle medizinischen Einmalhandschuhe müssen die Anforderungen der Europäischen Norm (DIN EN 455, Teil 1-3) u. a. mit der geforderten Dichtheit (Accepted quality level [AQL] < 1,5) erfüllen, um einen ausreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten. Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätigkeit möglicherweise mit Krankheitserregern belastete Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung zu stellen. Geeignete Schutzausrüstungen Gefahrstoffe Aufgrund von 4 Abs. 1 und 6 Abs. 3 MuSchG sowie Artikel 1 5 der MuSchArbV darf der Arbeitgeber werdende und stillende Mütter nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigen, wenn der Grenzwert überschritten wird. Beim Umgang mit Gefahrstoffen, die nachweislich in die Haut eindringen, ist besonders darauf zu achten, dass diese Frauen keinen Hautkontakt mit den Stoffen haben. Grenzwerte einhalten Mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen dürfen werdende Mütter keinesfalls beschäftigt werden. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen nicht beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.

7 Werdende Mütter dürfen auch nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Kontakt mit Zytostatika haben. Dies gilt auch für eine Berührung mit Ausscheidungen von Patienten, die mit Zytostatika behandelt werden. Umgangsverbot mit Zytostatika Nach 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)***** hat der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis beschäftigt, festzustellen, ob es sich im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit um einen Gefahrstoff handelt. Aus diesem Grunde müssen für die verwendeten Arbeitsmittel Sicherheitsdatenblätter vorliegen, welche bei den Herstellern der Erzeugnisse angefordert werden können (siehe auch 6 GefStoffV). Sicherheitsdatenblätter abgleichen Mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, dürfen werdende und stillende Mütter nur umgehen, wenn sichergestellt ist, dass der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und der Biologische Grenzwert (BGW) nicht überschritten werden. Grundsätzlich sind beim Umgang mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, Schutzhandschuhe zu tragen. Umgang mit Desinfektionsmittel Heben und Tragen / Häufiges Strecken und Beugen Nach 4 Abs.1 und 2 sowie 6 Abs.3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig (d.h. mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich (einmal pro Stunde) Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Umgang mit Lasten Hierunter fallen z.b. Tätigkeiten, wie das Anheben der Patienten zum Waschen, Bettenmachen etc. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf auch durch die Bedienung dieser ***** Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)

8 Hilfsmittel die körperliche Belastung der werdenden und stillenden Mütter nicht größer als die dargestellte Belastung sein. Außerdem sind sie nach 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG nicht mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, zu beschäftigen. Körperhaltung beachten Bei der Beurteilung der Arbeitsschwere ist auch von der allgemeinen körperlichen Konstitution der werdenden Mütter auszugehen. Sofern das Halten oder Stützen von Patienten mit erheblichem Kraftaufwand verbunden ist, muss die Hilfe durch eine zweite Person in jedem Fall gewährleistet sein. Konstitution der werdenden Mutter beachten Beförderungsmittel Nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft ist die Beschäftigung werdender Mütter auf Beförderungsmitteln unzulässig und führt zu einem Beschäftigungsverbot.( 4 Abs.2 Nr.7 MuSchG) Wenn der Anteil der Fahrzeit mehr als die Hälfte der Beschäftigungszeit ausmacht, ist von einer Beschäftigung auf Beförderungsmitteln auszugehen. (z.b. Vertreterinnen oder Schaffnerinnen) Ist dieser Anteil weniger als die Hälfte der Beschäftigungszeit wird von einer Beschäftigung mit Beförderungsmitteln ausgegangen. (z.b. ambulantes Pflegepersonal). Fahrzeitanteil berücksichtigen Als Beförderungsmittel sind alle Arten von Fahrzeugen zu verstehen, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen, wie u. a. Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Motorräder, Mopeds und Fahrräder. Das Beschäftigungsverbot gilt nur für die Benutzung eines Beförderungsmittels bei der betrieblichen Tätigkeit, nicht bei der Zurücklegung des Weges von zu Hause zum Betrieb und zurück. Ob für werdende Mütter eine Fahrtätigkeit, deren Anteil unter der Hälfte der Beschäftigungszeit liegt, individuell zumutbar ist, stellt eine Einzelfallentscheidung dar. In Zweifelsfällen ist das Zeugnis eines Arztes einzuholen und ggf. ein individuelles Beschäftigungsverbot maßgebend. Bewertung der Fahrtätigkeit

9 Die Bewertung der Fahrtätigkeit ist u. a. von folgenden Kriterien abhängig: Konstitution der werdenden Mütter, Zahl der Hausbesuche, tägliche Kilometerleistung, Häufigkeit des Ein- und Aussteigens aus dem Fahrzeug, zusätzliche Belastung durch Be- und Entladetätigkeiten oder durch das Mitführen schwerer Gerätschaften bzw. Arbeitsmittel, witterungsbedingte Belastungen durch Hitze, Kälte, Schnee und Eisglätte, erhöhte Stresssituation im Straßenverkehr, technische Ausstattung des Fahrzeugs (z.b. Klimaanlage, Servolenkung, ABS), Zwangshaltung, Anlegen von Sicherheitsgurten. Arbeitsplatzwechsel /Freistellungen Ist dem Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ggf. auch der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so hat er die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel zu treffen. Bestehen Kosten- oder Unzumutbarkeitsgründe gegen einen Arbeitsplatzwechsel der werdenden Mütter, dürfen sie solange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. Auch der Wunsch der werdenden Mütter, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsverbote. Maßnahmen des Arbeitgebers

10 Finanzielle Leistungen Nach 11 MuSchG ist den schwangeren Arbeitnehmerinnen im Falle eines Beschäftigungsverbotes vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, so genannter Mutterschutzlohn. Während der Zeit der Schutzfristen und für den Tag der Entbindung erhalten Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot Mutterschaftsgeld bei Schutzfristen In beiden Fällen wird auf die Erstattungsbedingungen für das U 2- Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AGG)****** der gesetzlichen Krankenkassen hingewiesen. Zuständige Krankenkasse für die Erstattungsverfahren ist diejenige, bei der die jeweilige Arbeitnehmerin versichert ist. Beantragung durch den Arbeitgeber Weitere Informationen zu finanziellen Leistungen finden Sie in der Broschüre Mutterschutzgesetz Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Frauen und Jugend ( ****** Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz AAG) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S.3686), zuletzt geändert durch Artikel 4 d des gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940)

11 Für die Überwachung und Durchführung der gesetzlichen Mutterschutzvorschriften sowie zur Klärung weiterer arbeitsschutzrechtlicher Belange liegt die Zuständigkeit im Freistaat Sachsen bei der Aufsicht durch die Abteilung Arbeitsschutz Landesdirektion Dresden Abteilung Arbeitsschutz Stauffenbergallee 2, Dresden Tel.: (0351) , Fax: (0351) Dienstsitz Bautzen Käthe-Kollwitz-Straße 17, Bautzen Tel.: (03591) , Fax: (03591) Dienstsitz Görlitz Jakobstraße 15, Görlitz Tel.: (03581) , Fax: (03581) Außenstelle Chemnitz Reichsstraße 39, Chemnitz Tel.: (0371) , Fax: (0371) Dienstsitz Zwickau Lothar-Streit-Straße 24, Zwickau Tel.: (0375) , Fax: (0375) Außenstelle Leipzig Oststraße 13, Leipzig Tel.: (0341) , Fax: (0341)

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