Hinweise für werdende und stillende Mütter am Klinikum der Universität zu Köln

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hinweise für werdende und stillende Mütter am Klinikum der Universität zu Köln"

Transkript

1 Hinweise für werdende und stillende Mütter am Klinikum der Universität zu Köln Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz geregelt. Beide Vorschriften sind im Intranet des Klinikums veröffentlicht (A-Z Index, Mutterschutz oder können aber auch bei Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten, Ihrer Personalreferentin bzw. Ihrem Personalreferenten oder dem Personalrat eingesehen werden. Diese Bestimmungen schützen alle berufstätigen werdenden Mütter und ihre ungeborenen Kinder vor Gefahren bei der Arbeit, vor schwangerschaftsbedingten finanziellen Nachteilen und vor Kündigungen (bis 4 Monate nach der Niederkunft). Schwangere dürfen auf Grund ihrer Schwangerschaft nicht benachteiligt werden. Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber ist nach Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Arbeitsplatz einer Schwangeren so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden ( 2 MuSchG). Bei einigen Arbeitsplätzen im Klinikum können die möglichen Gefahren für Sie und Ihr ungeborenes Kind nicht durch organisatorische bzw. technische Veränderungen der Arbeitsbedingungen bzw. der Tätigkeiten beseitigt werden. Daher ist es erforderlich, Sie an einen ungefährlicheren Arbeitsplatz umzusetzen. Sollte dies auch nicht realisierbar sein, dann sind unter Umständen Beschäftigungsbeschränkungen bzw. eine komplette Freistellung von der Arbeit bis zum Eintreten der gesetzlichen Schutzfrist notwendig. Diese Schutzmaßnahmen bestimmt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber. Diese Bestimmungen zum Schutz werdender Mütter gelten für den Schutz stillender Mütter analog. Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Sie auf die wichtigsten Aspekte hinweisen. Diese Schrift erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Inhalt: Teil A Teil B Teil C Allgemeine Informationen Beschäftigungsbeschränkungen Spezielle Beschäftigungsbeschränkungen Weitere Regelungen zum Schutz schwangerer und stillender Frauen findet man in der Arbeitsstättenverordnung 6 Abs. 3 Satz 4, in der Röntgenverordnung 22 Abs. 1 Nr.2d und Abs.2, 31a Abs.4, 35 Abs.6 Satz2, 36 Abs.3 und in der Strahlenschutzverordnung 37 Abs.1 Nr.2d und Abs. 2, 38 Abs.3, 41 Abs.5 Satz 2, 43 Abs.2, 55 Abs.4. Betriebsärztlicher Dienst

2 Teil A Allgemeine Informationen Was sollten Sie tun? Da die empfindliche Phase für Fruchtschädigungen zu Beginn der Schwangerschaft liegt, kommt frühzeitigen Schutzmaßnahmen große Bedeutung zu. Deshalb sollten Sie Ihre Vorgesetzten und die Personalabteilung unverzüglich informieren, wenn Sie von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis nehmen. Betrachten Sie Ihren Arbeitsplatz unter dem neuen Gesichtspunkt Ihrer Schwangerschaft. Achten Sie auf körperliche und psychische Belastungen, Infektionsgefährdungen, Strahlenbelastungen und den Umgang mit Arbeitsstoffen/Gefahrstoffen. Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie sich direkt mit dem Betriebsärztlichen Dienst in Verbindung setzen. Nehmen Sie bei entsprechenden Gefährdungen aktive Schutzimpfungen (z.b. Hepatitis B, Tetanus, Diphtherie, Polio, Röteln etc.) möglichst schon vor der Schwangerschaft wahr. Nutzen Sie sowohl die Möglichkeit zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen als auch die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung bei Ihrer Frauenärztin bzw. Ihrem Frauenarzt. Bei Gefahrstoffen achten Sie besonders auf Gefahrensymbole sowie auf Gefahrenhinweise wie R-Sätze (Risikosätze als Hinweis auf besondere Gefahren) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Diese Hinweise finden Sie auf Produktverpackungen oder in Sicherheitsdatenblättern. Halten Sie die üblichen Arbeitsschutzregeln besonders gewissenhaft ein. Insbesondere sollten die geltenden Hygienevorschriften und die Kleiderordnung beachtet werden. Infektionsrisiken können durch Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, wie z.b. Handschuhe, Schutzbrille, Mundschutz, Atemschutzmasken, Kittel minimiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Was muss der Arbeitgeber bzw. die Vorgesetzten tun? Die Personalabteilung meldet das Bestehen Ihrer Schwangerschaft dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und Ihren Vorgesetzten. Ihre Vorgesetzten sind verpflichtet, die an Ihrem Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte mit Ihnen zusammen erstellt werden. Sollten an Ihrem Arbeitsplatz keine geeigneten Maßnahmen zu Ihrem Schutz bzw. zum Schutz des Kindes getroffen werden können, ist die Umsetzung in einen anderen Bereich erforderlich. Diese Entscheidung wird individuell in Zusammenarbeit mit dem Betriebsärztlichen Dienst getroffen. Ansprechpartner in Fragen des Mutterschutzes: Betriebsärztlicher Dienst Tel.: 6091 und 6090 Personalrat Tel.: 5300 Personalrat Wissenschaft Tel.: 6035 Personalabteilung Tel.: 6753 (falls Ihnen die Nummer Ihrer Personalreferentin bzw. Ihres Personalreferenten unbekannt ist)

3 Hinweise für befristet beschäftigte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen des 57 b Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) befristet wurde, verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages *) im Einverständnis mit der Mitarbeiterin gemäß 57 b Absatz 4 HRG um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter) und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (im folgenden Abschnitt B aufgeführt), in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. Für wissenschaftliche Assistentinnen bzw. Assistenten, für Oberassistentinnen bzw. Oberassistenten, für Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren und für Professorinnen auf Zeit bzw. Professoren auf Zeit gilt gemäß 201 Abs. 2 in Verbindung mit 203 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entsprechendes. *) Bei befristete Arbeitsverträgen, die vor dem oder zwischen dem und dem geschlossen wurden, verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages nicht. Die entsprechenden Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter) und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (im folgenden Abschnitt B aufgeführt), in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, bleiben jedoch nach dem HRG anrechnungsfrei.

4 Teil B Beschäftigungsverbote 1. Beschäftigungsverbote vor der Entbindung 1.1 Allgemeine Beschäftigungsverbote Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist ( 3 Abs. 1 MuschG). Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden ( 3 Abs. 2 MuschG). 1.2 Arbeitszeit Nachtarbeit Uhr Mehrarbeit (mehr als 8 1/2 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche) Ihre Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist zulässig, wenn Ihnen in jeder Woche einmal eine durchgehende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird ( 2 MuschG). 1.3 Tätigkeiten mit Nothilfecharakter Sind nicht erlaubt. 1.4 Körperliche Belastung insbesondere 1.5 Infektionsgefahr 1.6 Strahlenschutz N i c h t erlaubt Heben oder Tragen von Lasten per Hand (regelmäßig mehr als 5 kg, gelegentlich mehr als 10 kg), langes Stehen an einem Stück (mehr als vier Stunden pro Tag ab dem 5. Monat), häufiges Bücken, Beugen, Überstrecken, Tätigkeiten mit Umlagern und Heben von Patientinnen bzw. Patienten, wenn hierfür nicht leicht bedienbare, stand- und fahrsichere Hebevorrichtungen (z.b. Lifter) oder sonstige geeignete Hilfsmittel (Luftkissen) zur Verfügung stehen. Arbeiten mit schneidenden, stechenden, zerbrechlichen und rotierenden Geräten und Instrumenten, da bei diesen Tätigkeiten die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung (Handschuhe) aufgehoben wird. Das bedeutet keine Injektionen, keine Operationen etc., bei denen eine mögliche Infektionsgefährdung nicht auszuschließen ist. Betreuung, Untersuchung oder Behandlung von infektiösen Patientinnen bzw. Patienten. Das Versorgen von MRSA infizierten Patientinnen bzw. Patienten. Arbeiten mit infektiösem Material, sofern eine Exposition nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.b. Schutzhandschuhe, Schutzbrille etc. zu vermeiden ist. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen Tätigkeiten im Kontrollbereich sind nur dann erlaubt, wenn die bzw. der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder die bzw. der Strahlenschutzbeauftragte dies gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert nach StrlSchV 55 Abs.4 Satz 2 bzw. RöV 31a Abs.4 Satz 2 eingehalten und dies dokumentiert wird. Angeraten wird, schwangere Frauen nicht im Kontrollbereich einzusetzen.

5 1.7 Gefahrstoffe 1.8 Unfallgefahr N i c h t erlaubt Umgang mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen und den Menschen in sonstiger Weise chronisch schädigenden Gefahrstoffen (z.b. Formaldehyd, Xylol) außer der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist nachgewiesener Maßen unterschritten. Schwangere dürfen nicht mit krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen beschäftigt werden. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen nicht beschäftigt werden, wenn der AGW überschritten wird. Beim Umgang mit Gefahrstoffen, die nachweislich in die Haut eindringen, ist besonders darauf zu achten, dass werdende Mütter keinen Hautkontakt mit den Stoffen haben. Tätigkeiten mit der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen. Umgang mit aggressiven Patientinnen bzw. Patienten besonders in den geschützten Bereichen der Psychiatrie. Die Schwangeren dürfen nicht alleine auf den offenen Stationen der Psychiatrien eingesetzt werden. 2. Beschäftigungsverbote nach der Entbindung Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach 3 Abs. 2 MuschG (Anm.: siehe Ziffer 1.1 Abs. 2), der nicht in Anspruch genommen werden konnte ( 6 Abs. 1 MuschG). Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden ( 6 Abs. 2 MuschG). Für stillende Mütter gelten die in Ziffer 1.2 bis 1.8 aufgeführten Beschäftigungsverbote entsprechend.

6 Teil C Spezielle Beschäftigungseinschränkungen Infektionsgefährdung Infektionskrankheiten wie z.b. Röteln, Ringelröteln, Toxoplasmose, Varizellen, Virushepatiden und Zytomegalie sind sowohl für die Mutter als auch für das Kind gefährlich. Impfungen gegen Röteln, Hepatitis und Varizellen sollten vor der Schwangerschaft oder nach der Entbindung erfolgen. Ob eine ausreichende Immunität und somit ein Schutz gegen die o.g. Erreger besteht, kann im Betriebsärztlichen Dienst durch die Impfpasskontrolle bzw. serologische Untersuchungen des Blutes überprüft werden. Der Grad der Infektionsgefährdung ist zum Beispiel in den folgenden Bereichen prinzipiell erhöht und der Einsatz von werdenden und stillenden Müttern muss dort nach Gefährdungsbeurteilung individuell festgelegt werden: a. Infektionsstation b. Intensivstation c. Onkologische Abteilungen d. Operationsbereiche und Kreißsaal e. Endoskopie- und Bronchoskopieabteilungen f. Dialysebereiche g. Unreine Seite von Sterilisations- und Desinfektionseinheiten h. Pathologie i. Medizinische Laboratorien j. Ställe mit infizierten Tieren (Gentechnische Laboratorien) k. Pädiatrie Schwangere Mitarbeiterinnen können in den OP-Abteilungen folgende Tätigkeiten als Springerinnen oder Praxisanleiterinnen durchführen: a. Anreichen und Vorbereiten von Sterilgut b. Dokumentation des OP-Ablaufs c. Auffüllarbeiten d. Beobachtung und Beurteilung der ausgeführten Tätigkeiten ( auch steriles Einwaschen) Kein Einsatz von Springerinnen oder Praxisanleiterinnen bei OPs mit Gasnarkosen oder bei Strahlenbelastung. (Siehe auch Schreiben vom von Frau Ute Rick, erhältlich bei der Pflegedirektion) Einsatz von werdenden Müttern in der Anästhesie oder im Aufwachraum Werdende Mütter dürfen nur dann mit Anästhesietätigkeiten oder im Aufwachraum beschäftigt werden, wenn a. kein fruchtschädigendes Narkosegas verwendet wird und die ausgeatmeten Narkosegase unverzüglich aus dem Raum abgeführt werden (Be- und Entlüftung) b. durch Messungen nach TRGS 402 im Rahmen einer Arbeitsbereichsanalyse nachgewiesen ist, dass die Grenzwerte dauerhaft sicher eingehalten sind oder die verfahrensund stoffspezifischen Kriterien entsprechend den BIA-Empfehlungen (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsmedizin/Empfehlungen zur Überwachung der Arbeitsbereiche/Plätze in OP-Sälen. Erhältlich beim Betriebsärztlichen Dienst) eingehalten werden, da so eine dauerhaft sichere Einhaltung der Grenzwerte unterstellt werden kann c. nur kleinere Eingriffe durchgeführt werden (Dauer <4h, keine Transplantationen) kein Umgang mit stechenden und schneidenden Werkzeugen d. keine Notfallbehandlung erfolgt Die genannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.

7 Laboratorien Werdende Mütter dürfen nicht a. mit krebserzeugenden (R-Satz 45,49), fruchtschädigenden (R-Satz 61,63,64) oder erbgutverändernden Gefahrstoffen (R-Satz 46) umgehen, b. mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen umgehen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird, c. mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, d. menschliches (oder tierisches) Untersuchungsmaterial ungeschützt (ohne Handschuhe, flüssigkeitsdichte Kittel etc.) annehmen, auspacken oder vorbereiten, e. mit stechenden oder schneidenden Gegenständen umgehen. Bei der Handhabung folgender biologischer Arbeitsstoffe müssen laut TRBA 310 Bedenken beim Einsatz von seronegativen Schwangeren ausgesprochen werden: 1. Toxoplasma gondii 2. Cytomegalievirus 3. Vaccinia-Virus Werdende Mütter dürfen nur dann a. pipettierte Seren an automatischen Analysegeräten weiter bearbeiten, wenn die Schutzmaßnahmen beachtet werden (z.b. Verwendung von Pipettierhilfen und persönlicher Schutzausrüstung), b. die Anzüchtung von Normalzellen und Tumorzellen sowie die Haltung von Zellkulturen aus diesen und anderen Zellen durchführen, sofern diese Zellen nicht infektiös sind. Magnetfelder Magnetfelder größer als 0,3 Tesla haben bei Tierversuchen eine Veränderung der Fließgeschwindigkeit des Blutes, insbesondere im Kapillarstromgebiet, verursacht. Die Plazenta stellt ebenfalls ein Kapillarstromgebiet dar. Übertragen auf die Schwangere könnten Magnetfelder, die größer als 0,3 Tesla sind, die Durchblutung der Plazenta negativ beeinträchtigen und zu Sauerstoff- und Ernährungsdefiziten beim Kind führen. Über die Einwirkung von Magnetfeldern am oder im Umfeld von Kernspintomographen auf den Schwangerschaftsverlauf gibt es bisher noch keine konkreten Erkenntnisse. Generell dürfen Schwangere nicht in Arbeitsbereichen, in denen Feldstärken größer als 0,3 Tesla auftreten können, tätig sein. Sterilisation/Desinfektion Werdende Mütter dürfen auf der unreinen Seite und im Gassterilisationsraum nicht beschäftigt werden. Zytostatika Es gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter für den Umgang mit Zytostatika. Dies gilt auch für den Kontakt mit Ausscheidungen von Patientinnen bzw. Patienten, die mit Zytostatika behandelt werden.

Mutterschutz in chemischen Laboratorien

Mutterschutz in chemischen Laboratorien Mutterschutz in chemischen Laboratorien NRW-Tipp. - herausgegeben als Faltblatt von der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - Staatliches Amt für Arbeitsschutz Viktoriastr. 52

Mehr

Mutterschutz in medizinischen Laboratorien

Mutterschutz in medizinischen Laboratorien Mutterschutz in medizinischen Laboratorien A. Gesetzliche Grundlagen Für werdende und stillende Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen,

Mehr

Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung

Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung Vom 15. April 1997 (BArbBl. I 1997 S. 782) Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel

Mehr

BEURTEILUNGSBOGEN. Hochschulverwaltung Bau, Technik, Liegenschaften Gruppe VC Arbeitssicherheit & Umweltschutz. Alter:

BEURTEILUNGSBOGEN. Hochschulverwaltung Bau, Technik, Liegenschaften Gruppe VC Arbeitssicherheit & Umweltschutz. Alter: Hochschulverwaltung Bau, Technik, Liegenschaften Gruppe VC Arbeitssicherheit & Umweltschutz BEURTEILUNGSBOGEN Beurteilungsbogen zur Gefährdungsermittlung werdender bzw. stillender Mütter (Arbn.) entsprechend

Mehr

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:

Mehr

Hinweise für werdende Mütter an der Universität Regensburg

Hinweise für werdende Mütter an der Universität Regensburg Universität Regensburg Referat Sicherheitswesen Universität Regensburg Betriebsärztlicher Dienst Hinweise für werdende Mütter an der Universität Regensburg Der Dienstherr ist durch das Mutterschutzgesetz

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Werdende und stillende Mütter an Tankstellen

Werdende und stillende Mütter an Tankstellen Werdende und stillende Mütter an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010 Folie 1 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1

ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 EV - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge - Artikel

Mehr

Schwangerschaft was ist zu beachten?

Schwangerschaft was ist zu beachten? 6.1 Mutterschutz Folie 2 Schwangerschaft was ist zu beachten? Mitteilung der Schwangerschaft durch werdende Mutter ( 5 MuSchG) Aufgaben des Arbeitgebers: Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde ( 5 MuSchG)

Mehr

Stillen & Berufstätigkeit

Stillen & Berufstätigkeit Ostschweizerischer Verein für das Stillen & Berufstätigkeit Fotografie: images.google.ch 2008 www.ovk.ch Stillen ist die beste Nahrung für den jungen Säugling Stillen sollte für berufstätige Mütter kein

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben

Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben Über meine Person: Dr. agr. Michael Reininger Referent in der Abteilung Allgemeine Warenwirtschaft beim DRV in Bonn und dort u. a. zuständig für: Agrartechnik Betrieblicher Umweltschutz & Arbeitssicherheit

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

kranken- und pflegeversicherung AktivBonus junior Der Sonderbonus der Knappschaft Mein Vorteil: bis zu 500 Euro

kranken- und pflegeversicherung AktivBonus junior Der Sonderbonus der Knappschaft Mein Vorteil: bis zu 500 Euro kranken- und pflegeversicherung AktivBonus junior Der Sonderbonus der Knappschaft Mein Vorteil: bis zu 500 Euro AktivBonus junior 3 Liebe Eltern! Sie und Ihre Kinder leben gesundheitsbewusst? Dann ist

Mehr

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Trägers für Beschäftigte im Nachtdienst definiert sich unter anderem in folgenden Schutzgesetzen

Mehr

Mutterschutz im Krankenhaus

Mutterschutz im Krankenhaus Mutterschutz im Krankenhaus Rechtliche Grundlagen/Geltungsbereich Für werdende und stillende Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hat der Gesetzgeber - unabhängig vom Umfang der Beschäftigung

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Moderne Behandlung des Grauen Stars

Moderne Behandlung des Grauen Stars Katarakt Moderne Behandlung des Grauen Stars Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, Bei Ihnen wurde eine Trübung der Augenlinse festgestellt, die umgangssprachlich auch Grauer Star genannt wird.

Mehr

Mutterschutz. Fragestellungen und die Praxis aus Betriebsärztlicher Sicht

Mutterschutz. Fragestellungen und die Praxis aus Betriebsärztlicher Sicht Mutterschutz Fragestellungen und die Praxis aus Betriebsärztlicher Sicht Friedrich Leonhard, Magistrat Bremerhaven, Betriebsärztlicher Dienst friedrich.leonhard@magistrat.bremerhaven.de Beschäftigungsverbote

Mehr

Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs

Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs Mammographie Screening Das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs das Mammographie Screening Programm Wenn Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sind, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Untersuchung

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Cytomegalie & Co. Häufige Virusinfektionen in der Schwangerschaft. Deutsches Grünes Kreuz e.v.

Cytomegalie & Co. Häufige Virusinfektionen in der Schwangerschaft. Deutsches Grünes Kreuz e.v. Cytomegalie & Co Häufige Virusinfektionen in der Schwangerschaft Schwangerschaft Eine ganz besondere Zeit der Vorfreude Verantwortung Sorge Die werdenden Eltern möchten alles richtig machen für das Wohl

Mehr

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Mutterschutz Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Eine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Tipps und Tricks für werdende Eltern

Tipps und Tricks für werdende Eltern Tipps und Tricks für werdende Eltern Wir machen aus Zahlen Werte Für werdende Eltern gibt es einiges zu beachten, damit man keine Nachteile erleidet und alle Vorteile ausschöpfen kann. Des Weiteren gibt

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Handreichung zum Mutterschutz für Mitarbeiterinnen und Studentinnen

Handreichung zum Mutterschutz für Mitarbeiterinnen und Studentinnen UNIVERSITÄT ROSTOCK Handreichung zum Mutterschutz für Mitarbeiterinnen und Studentinnen Hinweise zur Beschäftigung werdender und stillender Mütter Stand 06/ 2009 1. Allgemeines Während einer Schwangerschaft

Mehr

Rauchfreies Krankenhaus Ein Gewinn für alle.

Rauchfreies Krankenhaus Ein Gewinn für alle. Rauchfreies Krankenhaus Ein Gewinn für alle. Informationen für Patienten, Beschäftigte im Krankenhaus und auch für Besucher Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Was bedeutet rauchfreies Krankenhaus?

Mehr

MS und Impfungen. DAS KLEINE IMPF-1x1. DAS KLEINE IMPF-1x1. Christian Lampl. Abteilung für Allgemeine Neurologie und Schmerzmedizin

MS und Impfungen. DAS KLEINE IMPF-1x1. DAS KLEINE IMPF-1x1. Christian Lampl. Abteilung für Allgemeine Neurologie und Schmerzmedizin MS und Impfungen Christian Lampl Abteilung für Allgemeine Neurologie und Schmerzmedizin DAS KLEINE IMPF-1x1 Impfungen stellen sehr wirksame und wichtige präventivmedizinische Maßnahmen dar. Das unmittelbare

Mehr

Schutzmaßnahmen Der rechtliche Hintergrund und die Umsetzung der TRBA 250

Schutzmaßnahmen Der rechtliche Hintergrund und die Umsetzung der TRBA 250 Schutzmaßnahmen Der rechtliche Hintergrund und die Umsetzung der TRBA 250 Safety first! Schutz vor Nadelstichverletzungen Worauf der Praxisbetreiber achten muss München, März 2011 Regierung von Oberbayern,

Mehr

Die große Wertestudie 2011

Die große Wertestudie 2011 Die große Wertestudie Projektleiter: Studien-Nr.: ppa. Dr. David Pfarrhofer Prof. Dr. Werner Beutelmeyer ZR..P.F/T Diese Studie wurde für die Vinzenz Gruppe durchgeführt Dokumentation der Umfrage ZR..P.F/T:

Mehr

Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Jeder Betrieb ist ab einem Beschäftigten durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet. Die Form der Betreuung ist

Mehr

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen

Mehr

Informationsbroschüre für werdende Eltern

Informationsbroschüre für werdende Eltern Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin

Mehr

Das Work-Life-Balance Programm von Ritter Sport

Das Work-Life-Balance Programm von Ritter Sport Das Work-Life-Balance Programm von Ritter Sport Impressum Herausgeber: Alfred Ritter GmbH & Co. KG Alfred-Ritter-Straße 25 71111 Waldenbuch Juli 2014 Alfred Ritter GmbH & Co. KG Konzeption und Gestaltung:

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Patienteninformationsbroschüre Valproat

Patienteninformationsbroschüre Valproat Patienteninformationsbroschüre Valproat Informationen für Patientinnen Die Informationen in dieser Broschüre sind für Frauen bestimmt, denen Valproat verschrieben wird und die schwanger werden können (Frauen

Mehr

Erwachsenen- Psychotherapie

Erwachsenen- Psychotherapie Arbeitsgemeinschaft für VerhaltensModifikation ggmbh Psychotherapeutische Ambulanz Bamberg Erwachsenen- Psychotherapie Verhaltenstherapie alle gesetzlichen Kassen Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge Welche Ziele sollten Sie erreichen? Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und Berufs krankheiten der Beschäftigten werden frühzeitig erkannt und verhütet. Beschäftigte, die

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Arbeitsplatz Krankenhaus

Arbeitsplatz Krankenhaus 44. Berliner Krankenhaus-Seminar BKS, 19. Januar 2011 Mitarbeitersicherheit am Arbeitsplatz Krankenhaus Dr. Claus Backhaus Neuer Kamp 1 20375 Hamburg 44. Berliner Krankenhaus-Seminar Dr. Claus Backhaus

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

OPTIONALES LIEFERUNG AUF USB STICK. Lieferung Ihrer ausgewählten V-IUS SOLUTIONS Anwendung auf USB Stick..

OPTIONALES LIEFERUNG AUF USB STICK. Lieferung Ihrer ausgewählten V-IUS SOLUTIONS Anwendung auf USB Stick.. OPTIONALES LIEFERUNG AUF USB STICK Lieferung Ihrer ausgewählten V-IUS SOLUTIONS Anwendung auf USB Stick V-IUS SOLUTIONS GmbH Ländenstrasse 11c D-93339 Riedenburg wwwv-iusde DOKU KIT Jahrzehntelange Erfahrung

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Nordrhein-Westfalen Referat 12 Berufsbildung Gartenbau Juli 2004 MERKBLATT

Nordrhein-Westfalen Referat 12 Berufsbildung Gartenbau Juli 2004 MERKBLATT Landwirtschaftskammer Anlage III Nordrhein-Westfalen Referat 12 Berufsbildung Gartenbau Juli 2004 MERKBLATT über die wichtigsten Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBL I

Mehr

ERGEBNISSE Spendenumfrage: Wissen, wer gibt! ONLINE BEFRAGUNG. Februar 2013. Die Online Marktforscher

ERGEBNISSE Spendenumfrage: Wissen, wer gibt! ONLINE BEFRAGUNG. Februar 2013. Die Online Marktforscher ERGEBNISSE Spendenumfrage: Wissen, wer gibt! ONLINE BEFRAGUNG Inhalt Studiensteckbrief Fragestellungen der Studie Ergebnisse der Umfrage Kontakt 2 Studiensteckbrief Spendenumfrage Methode: individuelle

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Verkürzung der Ausbildung Welche Richtzeiten gelten für die Verkürzung der Ausbildungszeit? Ist eine Mindestzeit in der Ausbildung erforderlich? Was muss

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Kieferorthopädische Behandlung

Kieferorthopädische Behandlung Kieferorthopädische Behandlung Kiefer- oder Zahnfehlstellung. Gesunde Zähne! Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, Kiefer- oder Zahnfehlstellungen lassen sich in der Regel korrigieren.

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel

Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist ethisch nicht akzeptabel Das Schweizer Volk soll sich selber äussern bezüglich der Gesetzgebung zur embryonalen Stammzellenforschung. Die ethische Bedeutung

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es

Mehr

Herr Goldhahn/Frau Moning Bremen, den 27.02.13 Tel. 361-6547. Bericht für die Sitzung der Deputation für Bildung (staatlich) am 7.02.

Herr Goldhahn/Frau Moning Bremen, den 27.02.13 Tel. 361-6547. Bericht für die Sitzung der Deputation für Bildung (staatlich) am 7.02. Herr Goldhahn/Frau Moning Bremen, den 27.02.13 Tel. 361-6547 L01 Bericht für die Sitzung der Deputation für Bildung (staatlich) am 7.02.2013 Verschiedenes Reisekostenerstattung für Klassenfahrten Problem

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige POINT of Reha Sport e.v. Der Wegweiser zum Reha-Sport Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige Was ist Reha Sport? Reha Sport wird in Form von Wirbelsäulengymnastik und Bewegungsschule,

Mehr

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Aushangpflichten für Arbeitgeber Aushangpflichten für Arbeitgeber Allgemeines Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber

Mehr

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis

Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis Fritz Fischl - Sicherheitsfachkraft - Betriebsrat Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis 1??? wer ist für Arbeitsschutz verantwortlich???!!! jeder Versicherte!!! (siehe drittes Kapitel

Mehr

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege

Mehr

Zahnersatz Ein schönes Lächeln mit dem Zahnersatz zum Spartarif

Zahnersatz Ein schönes Lächeln mit dem Zahnersatz zum Spartarif Zahnersatz Ein schönes Lächeln mit dem Zahnersatz zum Spartarif Feste zubeissen bitte Guter Zahnersatz, besonders günstig Sie brauchen eine Brücke, Krone oder Prothese und möchten auch für sehr gute Qualität

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen

Mehr

Arbeitshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Arbeitshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung Arbeitshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung Das Mutterschutzgesetz wird ergänzt durch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz. Daraus ergibt sich, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Mehr

Ihr Zeitwertkonto. Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit

Ihr Zeitwertkonto. Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit Ihr Zeitwertkonto Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter, die Entscheidung, aus dem aktiven Berufsleben auszu steigen, kann verschiedene

Mehr

Bonusprogramm 2015. Individueller Service Sichere Leistungen

Bonusprogramm 2015. Individueller Service Sichere Leistungen Bonusprogramm 2015 Individueller Service Sichere Leistungen Mit dem Bonusprogramm der BKK Wirtschaft & Finanzen lohnt es sich doppelt, gesund zu leben. Denn wer auf seine Gesundheit achtet, gewinnt deutlich

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen

Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Gliederung Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Was heißt eigentlich Gesundheit? Prävention

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr