Hinweise für werdende und stillende Mütter am Klinikum der Universität zu Köln
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- Florian Flater
- vor 8 Jahren
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1 Hinweise für werdende und stillende Mütter am Klinikum der Universität zu Köln Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz geregelt. Beide Vorschriften sind im Intranet des Klinikums veröffentlicht (A-Z Index, Mutterschutz oder können aber auch bei Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten, Ihrer Personalreferentin bzw. Ihrem Personalreferenten oder dem Personalrat eingesehen werden. Diese Bestimmungen schützen alle berufstätigen werdenden Mütter und ihre ungeborenen Kinder vor Gefahren bei der Arbeit, vor schwangerschaftsbedingten finanziellen Nachteilen und vor Kündigungen (bis 4 Monate nach der Niederkunft). Schwangere dürfen auf Grund ihrer Schwangerschaft nicht benachteiligt werden. Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber ist nach Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Arbeitsplatz einer Schwangeren so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden ( 2 MuSchG). Bei einigen Arbeitsplätzen im Klinikum können die möglichen Gefahren für Sie und Ihr ungeborenes Kind nicht durch organisatorische bzw. technische Veränderungen der Arbeitsbedingungen bzw. der Tätigkeiten beseitigt werden. Daher ist es erforderlich, Sie an einen ungefährlicheren Arbeitsplatz umzusetzen. Sollte dies auch nicht realisierbar sein, dann sind unter Umständen Beschäftigungsbeschränkungen bzw. eine komplette Freistellung von der Arbeit bis zum Eintreten der gesetzlichen Schutzfrist notwendig. Diese Schutzmaßnahmen bestimmt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber. Diese Bestimmungen zum Schutz werdender Mütter gelten für den Schutz stillender Mütter analog. Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Sie auf die wichtigsten Aspekte hinweisen. Diese Schrift erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Inhalt: Teil A Teil B Teil C Allgemeine Informationen Beschäftigungsbeschränkungen Spezielle Beschäftigungsbeschränkungen Weitere Regelungen zum Schutz schwangerer und stillender Frauen findet man in der Arbeitsstättenverordnung 6 Abs. 3 Satz 4, in der Röntgenverordnung 22 Abs. 1 Nr.2d und Abs.2, 31a Abs.4, 35 Abs.6 Satz2, 36 Abs.3 und in der Strahlenschutzverordnung 37 Abs.1 Nr.2d und Abs. 2, 38 Abs.3, 41 Abs.5 Satz 2, 43 Abs.2, 55 Abs.4. Betriebsärztlicher Dienst
2 Teil A Allgemeine Informationen Was sollten Sie tun? Da die empfindliche Phase für Fruchtschädigungen zu Beginn der Schwangerschaft liegt, kommt frühzeitigen Schutzmaßnahmen große Bedeutung zu. Deshalb sollten Sie Ihre Vorgesetzten und die Personalabteilung unverzüglich informieren, wenn Sie von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis nehmen. Betrachten Sie Ihren Arbeitsplatz unter dem neuen Gesichtspunkt Ihrer Schwangerschaft. Achten Sie auf körperliche und psychische Belastungen, Infektionsgefährdungen, Strahlenbelastungen und den Umgang mit Arbeitsstoffen/Gefahrstoffen. Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie sich direkt mit dem Betriebsärztlichen Dienst in Verbindung setzen. Nehmen Sie bei entsprechenden Gefährdungen aktive Schutzimpfungen (z.b. Hepatitis B, Tetanus, Diphtherie, Polio, Röteln etc.) möglichst schon vor der Schwangerschaft wahr. Nutzen Sie sowohl die Möglichkeit zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen als auch die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung bei Ihrer Frauenärztin bzw. Ihrem Frauenarzt. Bei Gefahrstoffen achten Sie besonders auf Gefahrensymbole sowie auf Gefahrenhinweise wie R-Sätze (Risikosätze als Hinweis auf besondere Gefahren) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Diese Hinweise finden Sie auf Produktverpackungen oder in Sicherheitsdatenblättern. Halten Sie die üblichen Arbeitsschutzregeln besonders gewissenhaft ein. Insbesondere sollten die geltenden Hygienevorschriften und die Kleiderordnung beachtet werden. Infektionsrisiken können durch Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, wie z.b. Handschuhe, Schutzbrille, Mundschutz, Atemschutzmasken, Kittel minimiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Was muss der Arbeitgeber bzw. die Vorgesetzten tun? Die Personalabteilung meldet das Bestehen Ihrer Schwangerschaft dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz und Ihren Vorgesetzten. Ihre Vorgesetzten sind verpflichtet, die an Ihrem Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte mit Ihnen zusammen erstellt werden. Sollten an Ihrem Arbeitsplatz keine geeigneten Maßnahmen zu Ihrem Schutz bzw. zum Schutz des Kindes getroffen werden können, ist die Umsetzung in einen anderen Bereich erforderlich. Diese Entscheidung wird individuell in Zusammenarbeit mit dem Betriebsärztlichen Dienst getroffen. Ansprechpartner in Fragen des Mutterschutzes: Betriebsärztlicher Dienst Tel.: 6091 und 6090 Personalrat Tel.: 5300 Personalrat Wissenschaft Tel.: 6035 Personalabteilung Tel.: 6753 (falls Ihnen die Nummer Ihrer Personalreferentin bzw. Ihres Personalreferenten unbekannt ist)
3 Hinweise für befristet beschäftigte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen des 57 b Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) befristet wurde, verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages *) im Einverständnis mit der Mitarbeiterin gemäß 57 b Absatz 4 HRG um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter) und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (im folgenden Abschnitt B aufgeführt), in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. Für wissenschaftliche Assistentinnen bzw. Assistenten, für Oberassistentinnen bzw. Oberassistenten, für Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren und für Professorinnen auf Zeit bzw. Professoren auf Zeit gilt gemäß 201 Abs. 2 in Verbindung mit 203 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entsprechendes. *) Bei befristete Arbeitsverträgen, die vor dem oder zwischen dem und dem geschlossen wurden, verlängert sich die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages nicht. Die entsprechenden Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter) und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (im folgenden Abschnitt B aufgeführt), in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, bleiben jedoch nach dem HRG anrechnungsfrei.
4 Teil B Beschäftigungsverbote 1. Beschäftigungsverbote vor der Entbindung 1.1 Allgemeine Beschäftigungsverbote Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist ( 3 Abs. 1 MuschG). Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden ( 3 Abs. 2 MuschG). 1.2 Arbeitszeit Nachtarbeit Uhr Mehrarbeit (mehr als 8 1/2 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche) Ihre Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist zulässig, wenn Ihnen in jeder Woche einmal eine durchgehende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird ( 2 MuschG). 1.3 Tätigkeiten mit Nothilfecharakter Sind nicht erlaubt. 1.4 Körperliche Belastung insbesondere 1.5 Infektionsgefahr 1.6 Strahlenschutz N i c h t erlaubt Heben oder Tragen von Lasten per Hand (regelmäßig mehr als 5 kg, gelegentlich mehr als 10 kg), langes Stehen an einem Stück (mehr als vier Stunden pro Tag ab dem 5. Monat), häufiges Bücken, Beugen, Überstrecken, Tätigkeiten mit Umlagern und Heben von Patientinnen bzw. Patienten, wenn hierfür nicht leicht bedienbare, stand- und fahrsichere Hebevorrichtungen (z.b. Lifter) oder sonstige geeignete Hilfsmittel (Luftkissen) zur Verfügung stehen. Arbeiten mit schneidenden, stechenden, zerbrechlichen und rotierenden Geräten und Instrumenten, da bei diesen Tätigkeiten die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung (Handschuhe) aufgehoben wird. Das bedeutet keine Injektionen, keine Operationen etc., bei denen eine mögliche Infektionsgefährdung nicht auszuschließen ist. Betreuung, Untersuchung oder Behandlung von infektiösen Patientinnen bzw. Patienten. Das Versorgen von MRSA infizierten Patientinnen bzw. Patienten. Arbeiten mit infektiösem Material, sofern eine Exposition nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.b. Schutzhandschuhe, Schutzbrille etc. zu vermeiden ist. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen Tätigkeiten im Kontrollbereich sind nur dann erlaubt, wenn die bzw. der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder die bzw. der Strahlenschutzbeauftragte dies gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert nach StrlSchV 55 Abs.4 Satz 2 bzw. RöV 31a Abs.4 Satz 2 eingehalten und dies dokumentiert wird. Angeraten wird, schwangere Frauen nicht im Kontrollbereich einzusetzen.
5 1.7 Gefahrstoffe 1.8 Unfallgefahr N i c h t erlaubt Umgang mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen und den Menschen in sonstiger Weise chronisch schädigenden Gefahrstoffen (z.b. Formaldehyd, Xylol) außer der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist nachgewiesener Maßen unterschritten. Schwangere dürfen nicht mit krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen beschäftigt werden. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen nicht beschäftigt werden, wenn der AGW überschritten wird. Beim Umgang mit Gefahrstoffen, die nachweislich in die Haut eindringen, ist besonders darauf zu achten, dass werdende Mütter keinen Hautkontakt mit den Stoffen haben. Tätigkeiten mit der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen. Umgang mit aggressiven Patientinnen bzw. Patienten besonders in den geschützten Bereichen der Psychiatrie. Die Schwangeren dürfen nicht alleine auf den offenen Stationen der Psychiatrien eingesetzt werden. 2. Beschäftigungsverbote nach der Entbindung Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach 3 Abs. 2 MuschG (Anm.: siehe Ziffer 1.1 Abs. 2), der nicht in Anspruch genommen werden konnte ( 6 Abs. 1 MuschG). Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden ( 6 Abs. 2 MuschG). Für stillende Mütter gelten die in Ziffer 1.2 bis 1.8 aufgeführten Beschäftigungsverbote entsprechend.
6 Teil C Spezielle Beschäftigungseinschränkungen Infektionsgefährdung Infektionskrankheiten wie z.b. Röteln, Ringelröteln, Toxoplasmose, Varizellen, Virushepatiden und Zytomegalie sind sowohl für die Mutter als auch für das Kind gefährlich. Impfungen gegen Röteln, Hepatitis und Varizellen sollten vor der Schwangerschaft oder nach der Entbindung erfolgen. Ob eine ausreichende Immunität und somit ein Schutz gegen die o.g. Erreger besteht, kann im Betriebsärztlichen Dienst durch die Impfpasskontrolle bzw. serologische Untersuchungen des Blutes überprüft werden. Der Grad der Infektionsgefährdung ist zum Beispiel in den folgenden Bereichen prinzipiell erhöht und der Einsatz von werdenden und stillenden Müttern muss dort nach Gefährdungsbeurteilung individuell festgelegt werden: a. Infektionsstation b. Intensivstation c. Onkologische Abteilungen d. Operationsbereiche und Kreißsaal e. Endoskopie- und Bronchoskopieabteilungen f. Dialysebereiche g. Unreine Seite von Sterilisations- und Desinfektionseinheiten h. Pathologie i. Medizinische Laboratorien j. Ställe mit infizierten Tieren (Gentechnische Laboratorien) k. Pädiatrie Schwangere Mitarbeiterinnen können in den OP-Abteilungen folgende Tätigkeiten als Springerinnen oder Praxisanleiterinnen durchführen: a. Anreichen und Vorbereiten von Sterilgut b. Dokumentation des OP-Ablaufs c. Auffüllarbeiten d. Beobachtung und Beurteilung der ausgeführten Tätigkeiten ( auch steriles Einwaschen) Kein Einsatz von Springerinnen oder Praxisanleiterinnen bei OPs mit Gasnarkosen oder bei Strahlenbelastung. (Siehe auch Schreiben vom von Frau Ute Rick, erhältlich bei der Pflegedirektion) Einsatz von werdenden Müttern in der Anästhesie oder im Aufwachraum Werdende Mütter dürfen nur dann mit Anästhesietätigkeiten oder im Aufwachraum beschäftigt werden, wenn a. kein fruchtschädigendes Narkosegas verwendet wird und die ausgeatmeten Narkosegase unverzüglich aus dem Raum abgeführt werden (Be- und Entlüftung) b. durch Messungen nach TRGS 402 im Rahmen einer Arbeitsbereichsanalyse nachgewiesen ist, dass die Grenzwerte dauerhaft sicher eingehalten sind oder die verfahrensund stoffspezifischen Kriterien entsprechend den BIA-Empfehlungen (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsmedizin/Empfehlungen zur Überwachung der Arbeitsbereiche/Plätze in OP-Sälen. Erhältlich beim Betriebsärztlichen Dienst) eingehalten werden, da so eine dauerhaft sichere Einhaltung der Grenzwerte unterstellt werden kann c. nur kleinere Eingriffe durchgeführt werden (Dauer <4h, keine Transplantationen) kein Umgang mit stechenden und schneidenden Werkzeugen d. keine Notfallbehandlung erfolgt Die genannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
7 Laboratorien Werdende Mütter dürfen nicht a. mit krebserzeugenden (R-Satz 45,49), fruchtschädigenden (R-Satz 61,63,64) oder erbgutverändernden Gefahrstoffen (R-Satz 46) umgehen, b. mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen umgehen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird, c. mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, d. menschliches (oder tierisches) Untersuchungsmaterial ungeschützt (ohne Handschuhe, flüssigkeitsdichte Kittel etc.) annehmen, auspacken oder vorbereiten, e. mit stechenden oder schneidenden Gegenständen umgehen. Bei der Handhabung folgender biologischer Arbeitsstoffe müssen laut TRBA 310 Bedenken beim Einsatz von seronegativen Schwangeren ausgesprochen werden: 1. Toxoplasma gondii 2. Cytomegalievirus 3. Vaccinia-Virus Werdende Mütter dürfen nur dann a. pipettierte Seren an automatischen Analysegeräten weiter bearbeiten, wenn die Schutzmaßnahmen beachtet werden (z.b. Verwendung von Pipettierhilfen und persönlicher Schutzausrüstung), b. die Anzüchtung von Normalzellen und Tumorzellen sowie die Haltung von Zellkulturen aus diesen und anderen Zellen durchführen, sofern diese Zellen nicht infektiös sind. Magnetfelder Magnetfelder größer als 0,3 Tesla haben bei Tierversuchen eine Veränderung der Fließgeschwindigkeit des Blutes, insbesondere im Kapillarstromgebiet, verursacht. Die Plazenta stellt ebenfalls ein Kapillarstromgebiet dar. Übertragen auf die Schwangere könnten Magnetfelder, die größer als 0,3 Tesla sind, die Durchblutung der Plazenta negativ beeinträchtigen und zu Sauerstoff- und Ernährungsdefiziten beim Kind führen. Über die Einwirkung von Magnetfeldern am oder im Umfeld von Kernspintomographen auf den Schwangerschaftsverlauf gibt es bisher noch keine konkreten Erkenntnisse. Generell dürfen Schwangere nicht in Arbeitsbereichen, in denen Feldstärken größer als 0,3 Tesla auftreten können, tätig sein. Sterilisation/Desinfektion Werdende Mütter dürfen auf der unreinen Seite und im Gassterilisationsraum nicht beschäftigt werden. Zytostatika Es gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter für den Umgang mit Zytostatika. Dies gilt auch für den Kontakt mit Ausscheidungen von Patientinnen bzw. Patienten, die mit Zytostatika behandelt werden.
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