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1 1. Förderkonditionen Im Projektaufruf wird auf die ESF-Förderrichtlinie , 2.5 Produktionsschule.NRW als maßgebliche Fördergrundlage verwiesen. Wo können wir die Förderrichtlinie finden? Werden zur Interessenbekundung die Antragsformulare der Bewilligungsbehörde benötigt? Wo bzw. bei wem muss der Träger welchen Antrag stellen, um wie viel der Kosten gedeckt zu bekommen? Wendet er sich dabei nur an einen "Geldgeber" (= ESF- Mittel) und/oder übernimmt die Arbeitsagentur, das Jobcenter oder die Jugendhilfe einen weiteren Anteil? Werden TN aus allen genannten Rechtskreisen in der Produktionsschule.NRW münden? Wird die Kofinanzierung dann entsprechend vom Jugendamt und/oder vom Jobcenter übernommen? Welche Mittel können aus dem Rechtskreis SGB VIII zur Kofinanzierung von Produktionsschule.NRW eingebracht Die derzeit gültige ESF-Förderrichtlinie ( ) mit Stand vom findet sich unter Die Antragsformulare werden für die Interessenbekundung nicht benötigt; es wird ein Konzept erwartet, das sich an der vom MAIS veröffentlichten Bewertungsmatrix zu orientieren hat. Anträge können von den durch das MAIS zur Antragstellung aufgeforderten Trägern frühestens ab 01. Juni 2016 gestellt werden. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren. In der ersten Stufe reichen interessierte Träger eine Interessenbekundung ein. Aufgrund der eingereichten Interessenbekundung benennt das MAIS diejenigen Träger, die für die Durchführung von Maßnahmen Produktionsschule.NRW vorgesehen werden. Diese ausgewählten Träger stellen einen Förderantrag auf Landes-/ESF-Mittel bei der Bewilligungsbehörde bei den Bezirksregierungen und parallel reichen sie ein Angebot beim jeweiligen Kofinanzier (Agentur für Arbeit für SGB III, Jobcenter für SGB II, kommunale Jugendämter für SGB VIII ein). Fördermittel aus dem Landesjugendplan können nicht zur Kofinanzierung von Produktionsschule.NRW eingebracht werden. Das Förderprogramm Produktionsschule.NRW bietet verschiedene Kofinanzierungsmöglichkeiten aus dem SGB II, III und VIII. BvB-Pro stellt den Finanzierungsansatz im SGB III (durch die Agentur für Arbeit) dar. Grundsätzlich ist es möglich, dass Jugendliche in der Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger in eine BvB- Pro einmünden, dies liegt im Ermessen der zuweisenden Stelle, hier: der Agentur für Arbeit. Bei anderen Kofinanzierungen (SGB II/Jobcenter und SGB VIII/Jugendamt) würde die Zuweisung der Teilnehmer durch das jeweils kofinanzierende Jobcenter oder Jugendamt und nach deren Zuweisungskriterien erfolgen. Möglich ist eine Kofinanzierung mit Mitteln der kommunalen Jugendhilfe, Fördermittel aus dem Landesjugendplan können nicht zur Kofinanzierung von Produktionsschule.NRW 1

2 werden? Wie sollen sich Träger an den Ausschreibungen der BA beteiligen, die bereits im März auf der Vergabeplattform des regionalen Einkaufszentrums veröffentlicht werden und mit Fristen versehen sind? Wenn es zwei Kofinanziers für eine Produktionsschule gibt, z. B. Arbeitsagentur und Jobcenter, sind dann zwei Konzepte einzureichen oder ist ein Konzept möglich, in dem konzeptionell nach Rechtskreisen differenziert wird? eingebracht werden. Bei der eingebrachten Kofinanzierung muss es sich um eine echte Finanzierung der Maßnahmekosten handeln, nicht um Mittel der Jugendhilfe, die zur Finanzierung des Unterhalts oder anderer Leistungen der Jugendhilfe aufgebracht werden. Die Ausschreibungsfristen des Regionalen Einkaufszentrums der BA sind mit dem MAIS abgestimmt und so gewählt, dass die Träger, die ein positives Votum des MAIS erhalten, anschließend ihr Angebot auf der Vergabeplattform des REZ einstellen können. Die frühzeitige Veröffentlichung der Lose durch das REZ ermöglicht es den Trägern, die Konzepte auf die Bedarfe der Kofinanziers, insbesondere hinsichtlich der gewünschten Teilnehmerplätze und Berufsfelder abzustimmen. Die Träger haben dann bis zum Zeit, ihr Angebot auf der Vergabeplattform einzustellen. Für die Rechtskreise SGB II (Aktivierungshilfen für Jüngere), SGB III (BvB-Pro) und SGB VIII sind jeweils eigene, getrennte Konzepte einzureichen, da nach der Auswahlentscheidung des MAIS für jeden Rechtskreis ein eigener Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist. In n. soll die Produktionsschule NRW sowohl für das JobCenter, die Arbeitsagentur und das Jugendamt (alle drei sind Ko-Finanziers) Plätze zur Verfügung stellen. Ist es ausreichend, wenn wir in einem Konzept die drei Rechtskreise benennen und z. B. kenntlich machen, welche Plätze (Gewerke) für welchen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, oder ist es notwendig, für jeden Rechtskreis ein eigenes Konzept zu erstellen? 2. Verfahren Gibt es für das Konzept, welches an die zuständige Kommunale Koordinierungsstelle gesendet wird, Formblätter/Antragsformulare? Oder ist das Konzept ausschließlich formlos, unter Berücksichtigung der Das Konzept ist formlos, unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix bei den zuständigen Regionalagenturen einzureichen. Allerdings ist den eingereichten Konzepten das ausgefüllte Formular zur verbindlichen Interessenbekundung mit Angaben zu Träger/Bietergemeinschaft, das vom MAIS mit dem Programmaufruf zur Verfügung gestellt 2

3 Bewertungsmatrix, einzureichen? Welcher Umfang (Seitenzahl) wird für das Konzept erwartet? Gibt es für den Umfang des Konzepts einen groben Richtwert hinsichtlich der Seitenzahl? Welche Inhalte soll die Interessenbekundung/das Konzept umfassen? Müssen dem Antrag Unterlagen irgendwelcher Art beigefügt werden? Wenn ja, welche müssen, welche sollten beigefügt werden? Wenn sich mehrere Träger zusammenschließen, muss jeder Träger ein Konzept abgeben, oder reicht es, wenn der federführende Träger ein Konzept für alle Träger einreicht? Welche Unterlagen/Erklärungen sind seitens des Trägers vom Kofinanzier einzuholen und dem Antrag beizulegen? Der Kofinanzier verlangt beispielsweise keine festen Berufsfelder. Brauchen wir dafür eine Bestätigung? Außerdem: Bedarfserhebung an TN-Plätzen läuft über Kofinanzier. Auch hier eine Bescheinigung nötig/sinnvoll? wird, beizufügen. Der Aufruf des MAIS enthält keine Vorgaben bezüglich des Umfangs der Interessenbekundungen, diese sollten aber wie im letzten Jahr einen Umfang von ca. 10 Seiten nicht überschreiten, gegebenenfalls zuzüglich Anlagen. Die Interessenbekundung / das Konzept sollte Ausführungen zum Produktionsschul- Konzept des Trägers sowie Aussagen bzw. Angaben zu allen im Aufruf des MAIS genannten Punkten enthalten. Wenn im Aufruf des MAIS nicht ausdrücklich erwähnt, können Anlagen, aber müssen nicht beigefügt werden. Trägerzusammenschlüsse sollen durch den federführenden Träger ein gemeinsames Konzept einreichen. Aus dem Konzept sollten die spezifischen Besonderheiten der am Trägerzusammenschluss beteiligten Träger, z. B. hinsichtlich der Standorte, Berufsfelder, Teilnehmerplatzkapazitäten und des eingesetzten Personals hervorgehen. Der Träger hat für sein Konzept keine Unterlagen/Erklärungen vom Kofinanzier einzuholen. In Abstimmung mit den Kofinanziers der Rechtskreise SGB II, III und VIII wurde eine Bedarfserhebung für die Teilnehmerplätze durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Bedarfserhebung sind im Konzept des Trägers zu berücksichtigen, indem er sich auf die gemeldeten Bedarfe in den jeweiligen Gebietskörperschaften und Kommunen bezieht. Eine Bescheinigung ist hierfür nicht erforderlich. Die von den Kofinanziers gewünschten Berufsfelder sind zu berücksichtigen. Wenn bei Kofinanzierungen SGB II und SGB VIII keine Berufsfelder seitens des Kofinanziers vorgegeben wurden, ist eine Bestätigung nicht erforderlich. 3

4 Wenn mehrere Träger einen Förderantrag auf die Teilnehmerplätze stellen, wie ist der Ablauf der Entscheidung: Erhalten alle geeigneten Träger eine Zusage und die Auswahl erfolgt durch die Sozialleistungsträger oder entscheidet sich das MAIS (aufgrund der Punkte) für nur einen Träger? Dass MAIS wird anhand der Bewertungsmatrix und unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen eine Auswahl treffen. 3. Stellungnahmen der kommunalen Koordinierungsstellen KAoA Welche Rolle haben die Kommunalen Koordinierungsstellen? Auf welche Inhalte der Interessenbekundung bezieht sich die Stellungnahme der Kommunalen Koordinierungsstellen? Die Rolle der Kommunalen Koordinierungsstellen KAoA ist ausführlich formuliert in dem Schreiben des MAIS an die kommunalen Koordinierungsstellen vom Dort wird auf S. 2 f. formuliert: Die Kommunalen Koordinierungsstellen werden gebeten, a) in einem abgestimmten Verfahren die Informationen zum Förderprogramm innerhalb Ihrer Region an alle Träger und Berufskollegs weiterzugeben. b) die Abstimmung zwischen den o. g. Akteuren zu unterstützen. c) Stellungnahmen nach Trägern, Gebietskörperschaften (abgestellt auf den Maßnahmeort) und Rechtskreisen differenziert, auf der Basis der im Programmaufruf genannten Kriterien (Abschnitt 1 Strukturen - jedoch ohne Vergabe von Punkten -) abzugeben und diese bis zum incl. der Trägerunterlagen direkt an die Mailadresse der Gesellschaft für Innovative Beschäftigungsförderung mbh (G.I.B.) teilnahmewettbewerb-produktionsschule@gib.nrw.de zu versenden. Nicht gefordert sind eine umfassende Bewertung der eingereichten Konzepte in allen Punkten durch die Kommunale Koordinierungsstelle oder ein regionales Votum. Auch soll keine Priorisierung der eingereichten Interessenbekundungen durch die Kommunale Koordinierungsstelle KAoA erfolgen. 4

5 4. Inhalte der Interessenbekundung Wird bei Trägerzusammenschlüssen nur die Darstellung des federführenden Trägers erwartet oder aller beteiligten Träger? Im Kreis n. wurden die TN-Bedarfe und die Berufsfelder in gemeinsamer Abstimmung zwischen Kommunaler Koordinierung, Agentur für Arbeit und Jobcenter vereinbart sowohl für den SGB II- als auch für den SGB III-Rechtskreis. Welche Angaben werden in den Konzepten der Träger erwartet. Wird die Möglichkeit zum Nachholen des Hauptschulabschlusses im Rahmen der Produktionsschule als Standardelement (fester Bestandteil der Produktionsschule) angesehen? Zum Punkt 2.2, Anm. 5: Welche Dokumente müssen auf Nachfrage vorgelegt werden? Zu den Sonderpunkten: Wie sind diese zu erreichen und was ist dort beispielsweise darzustellen? Worauf bezieht sich Nachhaltigkeit? Bei Trägerzusammenschlüssen wird eine Darstellung aller beteiligten Träger erwartet. Die Ergebnisse der Bedarfsmeldung durch die Rechtskreise sind im Konzept des Trägers zu berücksichtigen. Bewertet wird, ob er sich auf die gemeldeten Bedarfe in den jeweiligen Gebietskörperschaften und Kommunen bezieht. Inwieweit die Möglichkeit zum Nachholen des Hauptschulabschlusses als verbindliches Standardelement einer Produktionsschule vorzusehen ist, hängt von den Vorgaben der jeweiligen Kofinanziers aus den Rechtskreisen SGB II, III oder VIII ab. Im Rechtskreis SGB III sieht beispielsweise das Fachkonzept BvB-Pro der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit zum Nachholen des Hauptschulabschlusses vor. Träger sollten sich an der Verfahrensdokumentation zum Qualitätssiegel des Bundesverbandes Produktionsschulen orientieren: produktionsschulen.de/cms/wp-content/uploads/2014/12/ Verfahrensdokumentation-zum-Qualitätssiegel.pdf Der Aspekt der Nachhaltigkeit bezieht sich insbesondere auf die regionale Verankerung des Produktionsschul-Konzeptes sowie auf die arbeitsmarktliche Integration der Zielgruppe. Es ist dem Träger überlassen, darzustellen, welche besonderen Merkmale sein Konzept erfüllt. 5

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