Newsletter Januar 2015
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- Ludo Heintze
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1 Goellner, Karsten (FG-Kiel) Betreff: Newsletter Januar 2015 des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts Newsletter Januar 2015 Der Newsletter des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts informiert in kompakter und prägnanter Form über aktuelle Entscheidungen des Gerichts, über organisatorische Neuerungen und sonstige Veränderungen im Finanzgericht. Er erscheint vierteljährlich zum Quartalsende. Der Bezug ist kostenlos. Anmeldung und Abonnement des Newsletters können mit der Adresse über die Homepage des Finanzgerichts ( vorgenommen werden. I. In eigener Sache Die vorliegende Ausgabe des Newsletters erscheint erstmals ausschließlich im HTML- Format. Die Pflege der textbasierten Mailinglisten wurde eingestellt, Abonnenten dieser Mailinglisten wurden in die HTML-basierte Liste übernommen. Sollten bei Ihnen Probleme im Zusammenhang mit der Übermittlung des Newsletters auftreten, so bitten wir um eine kurze Nachricht. Die vorliegende Ausgabe erscheint außerdem abweichend vom üblichen Veröffentlichungsturnus. Grund dafür ist die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht zum 1. Februar Mit dieser Ausgabe möchten wir in engem zeitlichen Zusammenhang auf diese neue Möglichkeit aufmerksam machen, mit dem Finanzgericht in Kontakt zu treten. 1
2 II. Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht zum 1. Februar 2015 Ab dem 1. Februar 2015 können beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Klagen, Anträge und Schriftsätze elektronisch eingereicht werden. Das soll zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu Effizienzsteigerungen in der Bearbeitung führen. Rechtssuchenden wird durch den elektronischen Rechtsverkehr der Zugang zu Gerichten - unter Wahrung der Rechtssicherheit - erleichtert. Bitte beachten Sie, dass die -Adresse des Gerichts nach wie vor nicht genutzt werden kann, um Klagen, Anträge und Schriftsätze fristgerecht einzureichen. Die Justiz hat für die Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs vielmehr eigens ein "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP - konzipiert. Mit dem EGVP, das die unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren entwickelte BundOnline-Basiskomponente Datensicherheit (= virtuelle Poststelle) nutzt, können Sie Schriftsätze und andere Dokumente in elektronischer Form rechtswirksam an das Finanzgericht schnell und sicher übermitteln. Im elektronischen Rechtsverkehr müssen bestimmte Regeln, technische Vorgaben und Standards beachtet werden, damit die Kommunikation rechtssicher und zuverlässig funktioniert. Elektronische Dokumente, die einem unterzeichneten Schriftstück gleichstehen, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen werden. Für die Übermittlung müssen Sie auf Ihrem Rechner das Programm "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" installieren. Sie können es mit allen erforderlichen Zusatzprogrammen lizenzkostenfrei unter herunterladen; diese derzeit kostenlos erhältliche Software wird zum Jahreswechsel 2015/2016 auf ein neues System umgestellt. Regelmäßig werden Sie sich auch selbst ein Postfach für den elektronischen Empfang von Dokumenten einrichten; Sie können jedoch auch ohne Einrichtung eines eigenen Postfaches eine Übermittlung vornehmen, verzichten dann aber auf den Vorteil einer elektronischen Eingangsbestätigung. Nähere Informationen finden Sie unter Die frühzeitige Nutzung der EGVP-Infrastruktur ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer modernen und sicheren Kommunikation. Die schleswig-holsteinische Finanzgerichtsbarkeit bietet Ihnen die Gelegenheit, schon jetzt Erfahrungen mit dem 2
3 elektronischen Rechtsverkehr zu sammeln, bevor dieser spätestens zum 1. Januar 2022 für die professionellen Einreicher - also insbesondere für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden - verpflichtend wird. Nähere Informationen zu diesem Thema und insbesondere auch zu dem Nutzen und den Vorteilen des EGVP erhalten Sie auf der Homepage des Finanzgerichts ( unter der Rubrik Elektronischer Rechtsverkehr. III. Entscheidungen Zum Erstattungsanspruch gem. 37 Abs. 2 AO, wenn ein Ehegatte nach erfolgter Scheidung auf einen erst nach der Scheidung ergangenen Vorauszahlungsbescheid leistet, dem Finanzamt die Trennung der Eheleute aber nicht bekannt ist Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte über die Pflicht des Finanzamts zur Erstattung nach 37 Abs. 2 AO in einem Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits nicht mehr bestand, das Finanzamt hiervon aber erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheides erfuhr und die vom Kläger geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig anrechnete. In seinem Urteil vom 8. Juli 2014 (Aktenzeichen 5 K 93/11, veröffentlicht in EFG 2014, 2014) stellt der Senat heraus, dass der bestandskräftige Vorauszahlungsbescheid trotz geschiedener Ehe den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Klägers bilde. Deswegen bestehe ein Gesamtschuldverhältnis, für das unter der Maßgabe des 26 Abs. 1 EStG die Tilgungsvermutung gelte, dass für beide Ehegatten geleistet werden solle. Vorliegend lägen wegen der Scheidung die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung der Tilgungsabsicht anknüpfe, zwar nicht mehr vor. Da aber für die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolge, auf den im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden abzustellen sei, greife die Vermutung vorliegend durch: Das Finanzamt wusste zum Zeitpunkt der Zahlungen weder, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten, noch, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte. Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 38/14 anhängig. 3
4 Keine Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des 17 EStG als rückwirkendes Ereignis i. S. d. 175 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichterklärung der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung Mit Urteil vom 29. Juli 2014 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 3 K 77/10, veröffentlicht in EFG 2015, 52) entschieden, dass nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des 17 EStG als rückwirkendes Ereignis i. S. d. 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nur berücksichtigt werden können, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der das Jahr der Veräußerung betreffenden Steuererklärung auch mitgeteilt wurde und die Veräußerung damit der Besteuerung zugrunde gelegt (also bei der Veranlagung berücksichtigt) werden konnte. Die Klägerin hatte einer ihr zu 100% gehörenden GmbH ein Darlehen gewährt und die Anteile im Streitjahr 2003 verkauft. Sie erklärte die Veräußerung der Anteile in der Erklärung für das Jahr 2003 nicht. Erst nach Erlass des Bescheides für 2003 machte sie den Ausfall des ihrer Meinung nach kapitalersetzenden Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten geltend und begehrte die Berücksichtigung von Verlusten aus 17 EStG. Der Senat entschied, dass eine Berücksichtigung für die nach Erlass des Bescheides eingetretenen Darlehensverluste im Bescheid für 2003 (welcher nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand) nur über die Regelung 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht komme. Sei jedoch wie im Streitfall ein Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt steuerlich gar nicht erfasst gewesen (weil er dem Finanzamt nicht erklärt wurde), habe er der Besteuerung im Aus-gangsbescheid nicht zugrunde gelegt werden können. Damit rechtfertige eine spätere Änderung des Sachverhalts auch nicht die Änderung nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 30/14 anhängig. Kein Vorsteuerabzug der Lotsen aus Eingangsleistungen an Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben Mit Urteilen vom 10. September 2014 (Aktenzeichen 4 K 53/11, veröffentlicht in EFG 2015, 87, und 4 K 50052/11, veröffentlicht in EFG 2015, 90) hat der 4. Senat des 4
5 Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen, die an die Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erbracht werden, nicht von den einzelnen Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft abgezogen werden können, auch wenn die Aufwendungen für diese Leistungen wirtschaftlich von den Lotsen getragen werden. Im Klageverfahren 4 K 50052/11 hat der Senat zugleich entschieden, dass damit auch keine gesonderte und einheitliche Feststellung des Vorsteuerabzugs auf der Ebene der Lotsenbrüderschaft in Betracht kommt. Der Kläger im Verfahren 4 K 53/11 ist Seelotse in einer Lotsenbrüderschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern hat. Die Lotsenbrüderschaft organisiert die Tätigkeit der Lotsen und stimmt sie aufeinander ab, regelt Dienst- und Urlaubszeiten, nimmt die Lotsgelder für Rechnung der Lotsen ein und verteilt diese nach Abzug ihrer von den Seelotsen anteilig zu tragenden Ausgaben an die Lotsen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger den anteiligen Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes durch die Lotsenbrüderschaft. Klägerin im Verfahren 4 K 50052/11 ist die Lotsenbrüderschaft, deren Klage auf die Durchführung der vom beklagten Finanzamt abgelehnten einheitlichen und gesonderten Feststellung der auf die einzelnen Seelotsen entfallenden Vorsteuerbeträge aus den laufenden Verwaltungskosten und der Errichtung des Verwaltungsgebäudes gerichtet ist. Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klagen ab, da Leistungsempfänger der den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Leistungen nicht der einzelne Seelotse, sondern die Lotsenbrüderschaft sei, da diese die den Eingangsumsätzen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen abgeschlossen habe. Die Seelotsen seien auch nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht als Leistungsempfänger anzusehen, auch wenn sie bei einer nicht unternehmerischen Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs wirtschaftlich belastet seien. Denn die streitigen Eingangsumsätze seien nicht von den Seelotsen, sondern von der Lotsenbrüderschaft selbst verwendet worden, die ihrerseits an die Seelotsen Dienstleistungen erbracht habe. Die Eingangsumsätze dienten damit der Lotsenbrüderschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und erfolgten nicht für das Unternehmen der Seelotsen, da diese die Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft nicht erbringen dürften. Der Streitfall unterscheide sich insoweit von den Fällen der Bruchteils- und Ehegattengemeinschaft sowie der Personengesellschaften, bei denen die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft selbst nicht 5
6 unternehmerisch tätig sei, aber Liefergegenstände schuldrechtlich erwerbe und den Gemeinschaftern, dem Ehegatten oder Gesellschafter zur Verwendung überlasse. Der Senat konnte es im Ergebnis offen lassen, ob die Lotsenbrüderschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben unternehmerisch tätig wird, da es in diesem Fall aufgrund des der Lotsenbrüderschaft zustehenden Vorsteuerabzugs aus den Eingangsumsätzen an einer wirtschaftlichen Belastung der Seelotsen fehlt. Die im Klageverfahren 4 K 50052/11 begehrte gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die Seelotsen entfallenden anteiligen Vorsteuerbeträge scheiterte bereits daran, dass den Seelotsen als möglichen Feststellungsbeteiligten kein Vorsteuerabzug zusteht, so dass es auf die einzelnen weiteren Voraussetzungen des Feststellungverfahrens nicht ankam. Der Senat hat in beiden Entscheidungen die Revision zugelassen; die Revisionsverfahren sind beim BFH unter den Aktenzeichen XI R 39/14 und XI R 40/14 anhängig. Aufwendungen für eine Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. 33 EStG abziehbar, wenn kein vorher eingeholtes amtsärztliches Attest vorliegt Mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2014 (Az. 2 K 272/12, veröffentlicht in EFG 2015, 33) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Die Kl. begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen gem. 33 EStG. Ein amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wurde weder vor den Operationen noch danach eingeholt. Aus einem fachärztlichen Gutachten ergab sich die Diagnose schmerzhaftes Lipödem der Beine Stad. II (Mb. Derkum). Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde. Das sei aber gem. 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.f. des StVereinfG 2011 erforderlich, denn es handele sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht anerkannte 6
7 Behandlungsmethode. In diesem Sinne hätten bereits das OVG Lüneburg (Urteil vom LB 50/11, juris keine Beihilfe) und auch das BSG (Urteil vom B 1 KR 11/08 R, SozR Nr. 19 m.w.n.) erkannt. Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 68/14 geführt. Von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellungen (Bleaching) sind umsatzsteuerfrei, soweit sie dazu dienen, einen aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 4 K 179/10) entschieden, dass die von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung sog. Bleaching umsatzsteuerfrei ist, soweit sie dazu dient, einen aufgrund einer Vorerkrankung und behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen. Die Klägerin ist eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Gesellschaftsform einer GbR. Bei einigen Patienten der Klägerin wurde eine Zahnaufhellung ein Bleaching einzelner Zähne durchgeführt und in Rechnung gestellt. Der Grund dafür lag in allen Fällen darin, dass der jeweilige Zahn in Folge einer Vorerkrankung und behandlung nachgedunkelt war. Der Senat entschied, dass das Bleaching nach 4 Nr. 14 UStG steuerlich begünstigt ist, wenn es auf die Beseitigung der (optischen) Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und einer aufgrund dieser Krankheit oder Gesundheitsstörung medizinisch indizierten Heilungsmaßnahme gerichtet ist, wenn sie also ein Teil einer Gesamtbehandlung der Gesundheitsstörung darstellt, deren Ziel, soweit möglich, die Wiederherstellung des status quo ante des behandelten Körperteils ist. Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 60/14 anhängig. Unter der Rubrik Entscheidungen erfahren Sie auf unserer o.g. Homepage, wie Sie die Volltexte der hier aufgeführten Entscheidungen beziehen können. 7
8 Impressum Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Pressesprecher RiFG Karsten Göllner Telefon: Fax: Postanschrift: Beselerallee 39-41, Kiel Newsletter abmelden Wenn Sie den Newsletter künftig nicht mehr empfangen wollen, dann schicken Sie bitte eine mit dem Betreff 'unsubscribe' ohne weiteren Text an 8
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