Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag

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1 Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag Riester-Rente (ABAVV 01/2015) Sehr geehrtes Mitglied! Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Sie sind gleichzeitig versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) dieses Vertrages. Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG). Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung (auch zu den staatlichen Zulagen) sowie den steuerrechtlichen Folgen einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens finden Sie im Steuermerkblatt. Erläuterungen zu einzelnen Begriffen innerhalb dieser Bedingungen können Sie dem Glossar entnehmen. Inhaltsverzeichnis Gebildetes Kapital für Wohneigentum Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? Sonstige Vertragsbestimmungen Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? 16 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 18 Wo ist der Gerichtsstand? 19 Leistung Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? 1 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 3 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise 20 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 4 Wer erhält die Versicherungsleistung? 5 Eigenbeiträge und Zulagen Was müssen Sie bei der Zahlung der Eigenbeiträge beachten? 6 Was geschieht, wenn Sie einen Eigenbeitrag nicht rechtzeitig zahlen? Was gilt für Herabsetzungen oder Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge? 7 8 Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen? 9 Beitragsfreistellung und Kündigung Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? Wann können Sie Ihren Vertrag zur Auszahlung des Rückkaufswertes kündigen? Wann können Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag kündigen? Kosten Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? 13 Leistung 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir? Unsere Leistung ab Rentenbeginn (Erlebensfall-Leistung) (1) Wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn erleben, zahlen wir die versicherte monatliche Rente, solange Sie leben. Die versicherte Rente ist unabhängig vom Geschlecht berechnet. Wir zahlen Ihnen die versicherte Rente in gleich bleibender Höhe jeweils zum Beginn eines Monats (Fälligkeitstermin). Rentenzahlungen dürfen frühestens mit Vollendung Ihres 62. Lebensjahres, aber nicht vor dem im Versicherungsschein genannten frühesten Rentenbeginn (Ende der Grundphase), beginnen. Wenn Sie vor diesem Termin Altersrente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen, können Sie eine verminderte Rente auch schon vorher in Anspruch nehmen. Dies setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt die gezahlten Eigenbeiträge und die staatlichen Zulagen zur Bildung der Rente zur Verfügung stehen. Sie können den bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat vorverlegen. Die Versicherungsleistung kann somit in der Zeit zwischen dem Ende der Grundphase und dem vereinbarten Rentenbeginn abgerufen werden (Abrufphase). Die Höhe der garantierten Rente wird nach anerkannten versicherungsmathematischen Regeln mit den Rechnungsgrundlagen des bei Vertragsabschluss gültigen Tarifs berechnet. Beziehen Sie ab dem Ende der Abrufphase noch keine Altersrente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, können Sie den Rentenbeginn längstens bis zum Bezug dieser Leistung hinausschieben. Sie müssen die Verschiebung bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragen. Wir werden Sie B LV 25 ( ) L1BGJ1 Seite 1 von 9

2 rechtzeitig vor Rentenbeginn über diese Möglichkeit und den Ablauf dieser Frist informieren. Eine eventuell vereinbarte Rentengarantiezeit (Absatz 5) kann sich dadurch verkürzen. Beim Hinausschieben führen wir die Versicherung ab dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn nach dem ursprünglich vereinbarten Tarif bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn weiter. Die Höhe der garantierten Rente zum hinausgeschobenen Rentenbeginn wird auf der Grundlage dieses Tarifs nach anerkannten versicherungsmathematischen Regeln berechnet. (2) Sie können verlangen, dass wir zum Rentenbeginn einmalig bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals an Sie zahlen (teilweise Kapitalabfindung), wenn Sie diesen Termin erleben. Dies führt zu einer Verringerung der Rentenleistungen. Ihr Antrag auf teilweise Kapitalabfindung muss uns spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn vorliegen. Wir werden Sie rechtzeitig vor Rentenbeginn über die Abfindungsmöglichkeit und den Ablauf dieser Frist informieren. (3) Sie können mit uns bei Rentenbeginn eine gesonderte Auszahlung der ab Rentenbeginn anfallenden Zinsen und Erträge vereinbaren. Unsere Leistung bei Tod (Todesfall-Leistung) (4) Wenn Sie vor dem Rentenbeginn sterben, zahlen wir das Deckungskapital. Das Deckungskapital bilden wir, indem wir die gezahlten Beiträge abzüglich der tariflichen Kosten mit dem Rechnungszins verzinsen. (5) Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit vereinbart haben und Sie nach dem Rentenbeginn sterben, gilt Folgendes: Wir zahlen die versicherte Rente auch bei Ihrem Tod bis zum Ende der Rentengarantiezeit. (Beispiel: Haben Sie eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbart und Sie sterben drei Jahre nach Rentenbeginn, zahlen wir noch sieben Jahre lang die versicherte Rente.) Anstelle der Zahlung der weiteren garantierten Renten kann bis zum Ende der Rentengarantiezeit auch eine Abfindung dieser noch ausstehenden Renten in Höhe des zum Zeitpunkt der Abfindung berechneten Barwertes dieser abzufindenden Renten verlangt werden. Mit der Abfindung endet die Versicherung. Die Abfindung kann ausgezahlt oder auf einen auf den Namen Ihres hinterbliebenen Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Sie kann auch in Form einer lebenslangen Rente an den hinterbliebenen Ehegatten bzw. hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner oder in Form einer abgekürzten Leibrente an die hinterbliebenen Kinder, für die Ihnen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG zugestanden hätte, ausgezahlt werden. Die Einzelheiten der Hinterbliebenenrente werden in Besonderen Bedingungen für die Auszahlung des Versorgungskapitals aus einer Rentenversicherung im Todesfall in Form einer Hinterbliebenenrente mit sofort beginnender Rentenzahlung festgelegt. Wenn Sie mit uns keine Rentengarantiezeit vereinbart haben oder Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, erbringen wir bei Ihrem Tod keine Leistung und der Vertrag endet. Übertragung der Todesfall-Leistung auf einen anderen Vertrag (6) Die Todesfall-Leistung aus Ihrem Altersvorsorgevertrag kann auf einen bestehenden Altersvorsorgevertrag Ihres überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Lebenspartners übertragen werden (siehe 93 Abs. 1 Satz 4 c EStG), soweit Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner aus diesem Vertrag anspruchsberechtigt ist. Dies setzt zusätzlich voraus, dass Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind, nicht dauernd getrennt gelebt haben (siehe 93 EStG) und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. Der Altersvorsorgevertrag Ihres Ehegatten bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen, er muss zertifiziert sein und auf den Namen Ihres Ehegatten bzw. Ihres eingetragenen Lebenspartners lauten. Handelt es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter, muss Ihr Ehegatte bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner uns die Zertifizierung dieses Vertrages nachweisen. Diese Übertragung ist kostenlos. Seite 2 von 9 Umwandlung der Todesfall-Leistung in eine Hinterbliebenenrente (7) Die Todesfall-Leistung kann auch in Form einer lebenslangen Rente an Ihren überlebenden Ehegatten bzw. überlebenden eingetragenen Lebenspartner oder in Form einer abgekürzten Leibrente an Ihre überlebenden Kinder, für die Ihnen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG zugestanden hätte, ausgezahlt werden. Die Einzelheiten der Hinterbliebenenrente werden in Besonderen Bedingungen für die Auszahlung des Versorgungskapitals aus einer Rentenversicherung im Todesfall in Form einer Hinterbliebenenrente mit sofort beginnender Rentenzahlung festgelegt. Beitragserhaltungsgarantie (8) Wir garantieren, dass zum Rentenbeginn mindestens die bis dahin gezahlten Eigenbeiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen für die vereinbarten Leistungen zur Verfügung stehen. Sofern Sie gemäß 14 Kapital für Wohneigentum verwenden oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen müssen, verringert sich der Mindestbetrag entsprechend. Zusammenfassung von Renten und Abfindung von Kleinbetragsrenten (9) Wir können bis zu zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen, falls die monatliche Rente bei Rentenbeginn weniger als 50 Euro beträgt. Wenn die monatliche Rente bei Rentenbeginn die nach 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG festgelegte Kleinbetragsrente nicht übersteigt, können wir die Rente gegen Auszahlung des zum Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Kapitals abfinden; in diesem Fall endet der Vertrag. Dabei sind bei der Berechnung der Rente alle Altersvorsorgeverträge insgesamt zu berücksichtigen, die Sie bei unserem Unternehmen abgeschlossen haben. Eine Abfindung erfolgt nicht, wenn die Leistung nur aufgrund einer teilweisen Kapitalabfindung gemäß Absatz 2 auf eine Kleinbetragsrente sinkt. Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung (10) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe 2). Grundlagen für die Berechnung der Leistung (11) Für die Berechnung der vereinbarten Leistungen haben wir die Lebenserwartung nach der der Versicherungsaufsicht angezeigten Sterbetafel UNI 2004 R und einen Rechnungszins von 1,25 % p. a. zugrunde gelegt. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich im Geschäftsbericht. Dabei müssen wir aufsichtsrechtliche Vorschriften berücksichtigen. Wir erläutern Ihnen in den nachfolgenden Absätzen - wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Absatz 2), - wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrages erfolgt (Absätze 3 und 5 bis 9), - wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (Absätze 4 bis 6) und - warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 10). Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit (2) Dazu erklären wir Ihnen - aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a) und B LV 25 ( ) L1BGJ2

3 - wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b). Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen ergeben sich hieraus noch nicht. a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: - den Kapitalerträgen, - dem Risikoergebnis und - dem übrigen Ergebnis. Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Überschussquellen: - Überschüsse aus den Kapitalerträgen Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. - Überschüsse aus dem Risikoergebnis Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn der tatsächliche Risikoverlauf günstiger ist als der bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegte. In diesem Fall müssen wir z. B. im Rentenbezug weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt. - Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn - die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen, - wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für die Debeka- Gruppe erbringen. b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften - zurzeit 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) - abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrages (3) Wir haben gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Beispielsweise bilden wir Bestandsgruppen, um das versicherte Risiko wie z. B. das Langlebigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Innerhalb der Bestandsgruppen haben wir teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet, die Gewinnverbände genannt werden. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Hat ein Gewinnverband nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, werden ihm keine Überschüsse zugewiesen. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen desjenigen Gewinnverbandes, dem er zugeordnet ist. Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband F (01/15) in der Bestandsgruppe Altersvorsorgeverträge. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. Wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese zuordnen (4) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren auf der Grundlage aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu. Der einem einzelnen Vertrag zugeordnete Betrag wird als Anteil an den Beträgen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven aller anspruchsberechtigten Verträge bestimmt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (5) Für die Zuordnung der Bewertungsreserven bei Beginn der Rentenzahlung oder bei Beendigung der Versicherung (durch Tod oder Kündigung) gilt: Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht 153 Abs. 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Auch während des Rentenbezuges werden wir Sie entsprechend an den Bewertungsreserven beteiligen. (6) Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven - zum Beginn der Rentenzahlung, - bei Beendigung der Versicherung durch Tod und - in der Rentenbezugsphase kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Ist die der einzelnen Versicherung tatsächlich zustehende Beteiligung an den Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt. (7) Die für die Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze sind nachfolgend beschrieben. Überschussbeteiligung und Überschussverwendungsformen vor Beginn der Rentenzahlung (8) Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie für Ihre Versicherung Zinsüberschussanteile erhalten. Diese werden jährlich zum Jahrestag des vereinbarten Rentenbeginns fällig, frühestens jedoch nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit dem Versicherungsbeginn. Die Zinsüberschussanteile werden in Prozent des Deckungskapitals (siehe 1 Abs. 4) festgesetzt, das sich ohne Berücksichtigung der Beitragserhaltungsgarantie gemäß 1 Abs. 8 nach Abzug des gemäß 14 entnommenen Betrages zum vorhergehenden Jahrestag des Rentenbeginns ergibt. Die Zinsüberschussanteile werden als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Die Bonusrente ist ab dem Zeitpunkt ihrer Zuteilung der Höhe nach garantiert und wird gleichzeitig mit der versicherten Rente fällig. Diese Bonusrente ist ebenfalls am Überschuss beteiligt. Bei Rentenbeginn können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der Zeit bis zum Rentenbeginn und der beitragspflichtig zurückgelegten Zeit abhängig sind. Sie werden in Prozent der laufenden Überschussbeteiligung festgesetzt. Im Rückkaufsfall nach einem Drittel der Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Rentenbeginn - spätestens nach zehn Jahren - bzw. im Todesfall können reduzierte Schlussüberschussanteile fällig werden. B LV 25 ( ) L1BGJ3 Seite 3 von 9

4 Zum Beginn der Rentenzahlung sowie bei vorheriger Beendigung der Versicherung durch Tod oder Kündigung kann eine Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden. Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven zum Beginn der Rentenzahlung und bei Beendigung der Versicherung durch Tod kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden. Ist die der einzelnen Versicherung tatsächlich zustehende Beteiligung an den Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt. Die Schlussüberschussanteile und die Beteiligung an den Bewertungsreserven werden bei Fälligkeit zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet. Sofern die Beitragserhaltungsgarantie (siehe 1 Abs. 8) eine Erhöhung des Deckungskapitals Ihres Vertrages erfordert, vermindert sich der Anspruch auf Überschussanteile um die zur Erhöhung des Deckungskapitals herangezogenen Beträge. Überschussbeteiligung und Überschussverwendungsarten nach Beginn der Rentenzahlung (9) Nach Beginn der Rentenzahlung können Sie für Ihre Versicherung zum Jahrestag des Rentenbeginns (Zuteilungstermin) Zinsüberschussanteile erhalten. Zusätzlich können zu diesem Termin Schlussüberschussanteile im Rentenbezug gewährt werden. Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils in Prozent des zum Zuteilungstermin berechneten Deckungskapitals festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils als Einmalbeitrag für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwendet. Diese Bonusrenten sind ab diesem Zeitpunkt der Höhe nach garantiert. Sie werden gleichzeitig mit der vertraglich vereinbarten Rente fällig und sind ebenfalls am Überschuss beteiligt. Dadurch steigt die gesamte Vorjahresrente um die jeweils festgelegten Anteilsätze der Zinsüberschussanteile und der Schlussüberschussanteile im Rentenbezug (steigende Rente). Alternativ können Sie bis spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn eine der folgenden Verwendungsarten mit uns vereinbaren: Kombinierte Rente: Dabei werden die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug jeweils teilweise zur Erhöhung der Rente um einen nicht garantierten Anteil ab Beginn der Rentenzahlung verwendet. Mit den Restbeträgen wird die Gesamtrente um einen festgelegten, nicht garantierten Steigerungssatz erhöht. Die erreichte Rente aus der Überschussbeteiligung während der Rentenbezugszeit sowie der Steigerungssatz ändern sich bei einer Änderung des Überschussanteilsatzes. Auszahlung: Die Zinsüberschussanteile und die Schlussüberschussanteile im Rentenbezug werden jeweils nach Fälligkeit zu jedem Jahrestag des Rentenbeginns ausgezahlt, erstmals nach einem Jahr der Rentenzahlung. Aufgrund des jährlich fallenden Deckungskapitals ergeben sich - auch bei unveränderter Festlegung der Überschussanteile - fallende Überschussauszahlungen. Ein Wechsel zwischen den Verwendungsarten ist nach Rentenbeginn nicht mehr möglich. In der Rentenbezugsphase kann jährlich zum Jahrestag des Rentenbeginns eine Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden, für die eine Sockelbeteiligung (siehe Absatz 6) festgelegt wird. Die Sockelbeteiligung wird bei der steigenden Rente als Einmalbeitrag für eine Bonusrente verwendet und bei der kombinierten Rente in die bei Beginn der Rentenzahlung festgelegte gleichbleibende Rente eingerechnet bzw. bei der Verwendungsart Auszahlung ausgezahlt. Ist die der einzelnen Versicherung tatsächlich zustehende Beteiligung an den Bewertungsreserven höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, kann bei Tod der versicherten Person während der Rentengarantiezeit ebenfalls eine Beteiligung an den Bewertungsreserven fällig werden, die wie die Sockelbeteiligung verwendet wird. Seite 4 von 9 Warum die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann (10) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. (11) Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten, erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres. Zusätzlich können Sie die Werte jederzeit bei uns erfragen. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe 6 Abs. 2 und 3 und 7). 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Damit wir die Versicherungsleistung auszahlen können, müssen Sie uns spätestens einen Monat vor Fälligkeit der Leistung die Bankverbindung für die Überweisung mitteilen. Außerdem können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt vorgelegt werden. (2) Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente nach 1 Abs. 1 Sätze 4 und 5 beantragen, müssen Sie uns den Bescheid über den Bezug einer Rente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem vorlegen. (3) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass Sie noch leben. (4) Ihr Tod muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich zum Versicherungsschein muss uns in deutscher Sprache - gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung - eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. (5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (6) Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. (7) Unsere Leistungen überweisen wir dem Anspruchsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die anspruchsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. 5 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Als unser Versicherungsnehmer erhalten Sie die Versicherungsleistung. Bezugsberechtigung (2) Für die Leistung im Todesfall können Sie uns widerruflich eine andere Person benennen, die nach Ihrem Tod die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Sie können dieses Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen in Schriftform angezeigt worden sind. B LV 25 ( ) L1BGJ4

5 Keine Abtretung, Verpfändung und Übertragung von Forderungen oder Rechten (3) Die Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Vertrag sowie deren Verpfändung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jede sonstige Übertragung von Forderungen oder Rechten aus dem Vertrag an Dritte, wie z. B. die Einräumung von Bezugsrechten zugunsten Dritter mit Ausnahme von Bezugsrechten nach Absatz 2. (4) Die Übertragung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist möglich (z. B. zur Regelung von Scheidungsfolgen), sofern ein Gesetz dies erfordert. Eigenbeiträge und Zulagen 6 Was müssen Sie bei der Zahlung der Eigenbeiträge beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei monatlicher Beitragszahlung und bei beitragsfreien Versicherungen einen Monat. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstermin (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einer Bankverbindung vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden konnte und - Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen haben. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Die Übermittlung Ihrer Eigenbeiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 7 Was geschieht, wenn Sie einen Eigenbeitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie diese verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe 37 Abs. 1 VVG). (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe 37 Abs. 2 VVG). Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen (siehe 38 Abs. 1 VVG). (4) Wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden, vermindert sich der Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben (siehe 38 Abs. 2 VVG). 8 Was gilt für Herabsetzungen oder Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge? Beitragsherabsetzungen (1) Sie können die Eigenbeiträge für Ihre Versicherung vor dem Rentenbeginn jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode herabsetzen. Der Eigenbeitrag muss mindestens dem Sockelbetrag gemäß 86 Abs. 1 EStG entsprechen. Andernfalls ruht Ihre Versicherung. Durch die Herabsetzung verringert sich die Höhe der vereinbarten Rente. Sie wird nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Zahlung des ersten herabgesetzten Eigenbeitrags berechnet. Beitragserhöhungen (2) Sofern Sie dies mit uns vereinbaren, erhöhen wir Ihren Eigenbeitrag für jedes Kalenderjahr um 4 % des Vorjahresbeitrags (einschließlich der staatlichen Zulagen). Höchstgrenze für den gesamten Eigenbeitrag ist der in 10a Abs. 1 EStG genannte Höchstbetrag für förderfähige Beiträge abzüglich der staatlichen Zulage. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Eigenbeitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. (3) Vor dem Rentenbeginn können Sie Ihre Eigenbeiträge jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode soweit erhöhen, dass der Gesamtbeitrag (Eigenbeitrag zuzüglich staatliche Zulage) im gleichen Verhältnis steigt wie Ihre beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sozialgesetzbuches VI bzw. Ihre bezogene Besoldung und Amtsbezüge im vorangegangenen Kalenderjahr. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Höchstgrenze für diese Beitragserhöhung der in 10a Abs. 1 EStG genannte Höchstbetrag für förderfähige Beiträge. Außerdem sind Erhöhungen Ihrer Eigenbeiträge zum Ausgleich einer weggefallenen staatlichen Zulage möglich. (4) Sie haben das Recht, jährlich eine Sonderzahlung zu leisten. Eine Sonderzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr gezahlten Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen den in 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag für förderfähige Beiträge nicht übersteigen. (5) Die Erhöhung des Eigenbeitrags bzw. die Sonderzahlung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen, berechnet nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Zahlung des ersten erhöhten Eigenbeitrags bzw. der Sonderzahlung. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum Rentenbeginn und dem ursprünglich vereinbarten Tarif. Die Versicherungsleistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. Informationspflichten (6) Über den Wegfall oder die Verringerung einer staatlichen Zulage und die Erhöhung Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr müssen Sie uns rechtzeitig informieren. 9 Wie verwenden wir die staatlichen Zulagen? Die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen werden wir Ihrem Vertrag unverzüglich gutschreiben und zur Erhöhung der Leistung verwenden. Diese errechnet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum vereinbarten Rentenbeginn und dem bei Abschluss des Vertrages gültigen Tarif. Berechnungszeitpunkt ist der dem Zufluss der Zulage folgende Monatserste. B LV 25 ( ) L1BGJ5 Seite 5 von 9

6 Seite 6 von 9 Beitragsfreistellung und Kündigung 10 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leistungen? (1) Sie können uns vor dem Rentenbeginn jederzeit in Schriftform mitteilen, dass Sie Ihre Versicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode befristet oder unbefristet ruhen lassen möchten (Beitragsfreistellung). In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die - nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation, - für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und - unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach 11 Abs. 3 errechnet wird. Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. (2) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Der für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen Zulagen, da aus diesen auch die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der Tabelle der beitragsfreien Werte entnehmen. (3) Ihre Versicherung können Sie jederzeit durch Fortsetzung der Beitragszahlung wieder in Kraft setzen. Die Berechnung der Versicherungsleistung nach Wiederinkraftsetzung der Versicherung richtet sich nach Ihrem Geburtsdatum, der restlichen Laufzeit bis zum Rentenbeginn und dem Tarif, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig ist. Die während der Beitragsfreistellung im laufenden oder in abgelaufenen Kalenderjahren nicht gezahlten Beiträge (Eigenbeiträge oder Zulagen) können Sie nach Wiederinkraftsetzung der Versicherung nachzahlen. Die Nachzahlung darf zusammen mit den gezahlten Eigenbeiträgen, staatlichen Zulagen und einer eventuellen Sonderzahlung den in 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag für förderfähige Beiträge für das laufende Kalenderjahr nicht übersteigen. Werden Beiträge aus abgelaufenen Kalenderjahren nachgezahlt, führt die Nachzahlung der Beiträge nicht zu einer Nachzahlung der staatlichen Förderung. (4) Die Beitragserhaltungsgarantie gemäß 1 Abs. 8 gilt auch bei einer Beitragsfreistellung und bezieht sich auf die gezahlten Beiträge und die zugeflossenen staatlichen Zulagen. 11 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Auszahlung des Rückkaufswertes kündigen? Kündigung (1) Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 6 Abs. 2 Satz 3) in Schriftform kündigen. Nach dem Beginn der Rentenzahlung ist eine Kündigung ausgeschlossen. Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil. (2) Bei einer Kündigung zahlen wir - den Rückkaufswert (Absätze 3 und 7), - vermindert um Abzüge (Absätze 4 bis 6). Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (Absatz 8). Beitragsrückstände werden von dem so ermittelten Betrag abgezogen. Rückkaufswert (3) Der Rückkaufswert ist nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrages unter Berücksichtigung der Abschluss- und Vertriebskosten gemäß 13. Sofern Sie gemäß 14 Kapital für Wohneigentum verwendet haben oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen mussten, wird dies bei der Berechnung des Rückkaufswertes berücksichtigt. Abzüge (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir Abzüge nach den Absätzen 5 und 6 vor. Die Abzüge sind zulässig, wenn sie angemessen sind. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem jeweiligen Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der jeweilige Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der jeweilige Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. Die Abzüge entfallen bei Kündigung in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der Abrufphase, sofern Sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Die Abzüge entfallen auch bei Kündigung in den letzten sieben Jahren vor dem Ende der Abrufphase, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt eine Altersrente aus Ihrem gesetzlichen Alterssicherungssystem beziehen. (5) Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der Differenz, die sich aus einem Vergleich dieses Zinsswapsatzes im dritten Monat vor dem Beendigungstermin mit dem im gleichen Monat gebildeten Zehn-Jahres- Durchschnitt dieses Zinsswapsatzes ergibt. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrages bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswertes zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4. - Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug - Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 % Abzug - Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 % Abzug - Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 % Abzug. Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der Abrufphase linear auf 0 %. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Beendigung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen. (6) Als Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung müssen wir für jeden Vertrag ausreichende Mittel zur Risikoabsicherung bilden (Solvenzmittel). Zu Beginn Ihres Vertrags können die zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung erforderlichen Solvenzmittel Ihres Vertrags nicht allein durch Ihre eingezahlten Beiträge und die durch diese erwirtschafteten Erträge abgedeckt werden. Daher werden die Solvenzmittel Ihres Vertrags zunächst von dem Versichertenbestand vorfinanziert und während der Laufzeit Ihres Vertrags wieder an diesen zurückgeführt. Bei einer Vertragskündigung wird diese Rückführung zulasten B LV 25 ( ) L1BGJ6

7 des verbleibenden Versichertenbestands beendet. Dies muss im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der Abzug beträgt 5 % des Deckungskapitals und fällt in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der Abrufphase linear auf 0 %. Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall (7) Wir sind nach 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Überschussbeteiligung (8) Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil nach 2 Abs. 8 und - den Ihrem Vertrag gemäß 2 Abs. 6 zuzuteilenden Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden. (9) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Der Rückkaufswert erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der oben erwähnte Abzug erfolgt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor und nach dem Abzug und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der Tabelle der Rückkaufswerte entnehmen. (10) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 12 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag kündigen? Kündigung (1) Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase in Schriftform kündigen, um das gebildete Kapital (Absatz 2) auf einen anderen Altersvorsorgevertrag, der eine Sparkomponente im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG enthält, übertragen zu lassen. Dieser andere Altersvorsorgevertrag kann auch ein Altersvorsorgevertrag nach 1 Abs. 1a Satz 1 Nummer 2 und 3 Alt- ZertG sein. Dieser Vertrag muss zertifiziert sein und auf Ihren Namen lauten. Er kann bei uns oder einem anderen Anbieter bestehen. Nach Beginn der Rentenzahlung ist eine Übertragung des gebildeten Kapitals nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf eine Kapitalübertragung auf einen Altersvorsorgevertrag, der ausschließlich eine Darlehenskomponente enthält, besteht nicht. (2) Das gebildete Kapital entspricht dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Deckungskapital Ihres Vertrages. Es erhöht sich um bereits zugeteilte Überschussanteile, den übertragungsfähigen Wert aus Schlussüberschussanteilen sowie den nach 153 Abs. 1 und 3 des VVG zuzuteilenden Bewertungsreserven. Berechnungsstichtag ist das Ende des Kalendervierteljahres, zu dem Sie Ihren Vertrag wirksam gekündigt haben. Sofern Sie gemäß 14 Kapital für Wohneigentum verwendet haben oder wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Kapital entnehmen mussten, wird dies bei der Berechnung des Übertragungswertes berücksichtigt. Beitragsrückstände werden von dem Übertragungswert abgezogen. (3) Wenn Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des gebildeten Kapitals kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Das gebildete Kapital erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. (4) Im Falle der Übertragung des gebildeten Kapitals entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 100 Euro, die vom gebildeten Kapital abgezogen werden (siehe 13 Abs. 5). (5) Wir übertragen das Kapital direkt auf den neuen Altersvorsorgevertrag. Hierzu müssen Sie uns bei Kündigung mitteilen, auf welchen Vertrag das Kapital übertragen werden soll. Wenn es sich dabei um einen Vertrag bei einem anderen Anbieter handelt, müssen Sie uns die Zertifizierung dieses Vertrages nachweisen. Sie können nicht verlangen, dass wir das Kapital an Sie zahlen. (6) Die Beitragserhaltungsgarantie gemäß 1 Abs. 8 gilt auch bei Kündigung Ihres Vertrages zum Zeitpunkt des Rentenbeginns und anschließender Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag. Kosten 13 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? (1) Mit dem Abschluss und der Verwaltung Ihres Vertrages sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 2), Verwaltungskosten (Absatz 3) und anlassbezogene Kosten (Absatz 5). Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten haben wir in den Beitrag einkalkuliert und müssen von Ihnen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Kosten sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten. Unabhängig davon können sonstige Kosten entstehen (Absatz 6), die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen. Abschluss- und Vertriebskosten (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme (Eigenbeitrag, Zulagen) sowie jeder Zuzahlung (Eigenbeitrag, Zulagen). Als Zuzahlung wird der Beitrag bezeichnet, der zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Beitrag gezahlt wird (z. B. ein erhöhter Eigenbeitrag aufgrund einer Einkommenserhöhung). Die vereinbarte Beitragssumme setzt sich zusammen aus Eigenbeiträgen und Zulagen, die bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn berechnet werden. Wir verteilen die Abschluss- und Vertriebskosten, die auf die bei Vertragsabschluss vereinbarte Beitragssumme entfallen, in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn. Von Zuzahlungen ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Zuflusses ab. Wenn Sie Kapital aus einem anderen Altersvorsorgevertrag in diesen Altersvorsorgevertrag übertragen (siehe 12), entstehen hierfür keine Abschluss- und Vertriebskosten. Verwaltungskosten (3) Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrages. a) Wir belasten Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form - eines festen monatlichen Eurobetrages - eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags (Eigenbeitrag, Zulagen) sowie jeder Zuzahlung. B LV 25 ( ) L1BGJ7 Seite 7 von 9

8 Haben Sie Ihren Vertrag gemäß 10 beitragsfrei gestellt, belasten wir Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form - eines festen monatlichen Eurobetrages - eines festen Prozentsatzes jeder im Zeitraum der Beitragsfreistellung gezahlten Zulage. b) Wir belasten Ihren Vertrag ab Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form - eines festen Prozentsatzes der gezahlten Rente. Höhe der Kosten (4) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. Anlassbezogene Kosten (5) Zusätzlich sind von Ihnen bei folgenden Anlässen Kosten zu entrichten: - bei Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes (siehe 11) in Form der Abzüge gemäß 11 Abs. 4 bis 6, Euro bei Kündigung Ihres Vertrages und Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag, Euro bei Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach 92a EStG und - bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Eurobeträge. Sonstige Kosten (6) Über die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kosten hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. Gebildetes Kapital für Wohneigentum 14 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? (1) Sie können bis zum Rentenbeginn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres verlangen, dass das - durch Zulagen oder zusätzlichen Sonderausgabenabzug geförderte - gebildete Kapital (siehe 12 Abs. 2) in vollem Umfang o- der teilweise für eine Verwendung als Altersvorsorge- Eigenheimbetrag im Sinne des EStG ausgezahlt wird. Bei einer teilweisen Entnahme darf das verbleibende Restkapital den in 92a EStG genannten Betrag nicht unterschreiten. Zudem gelten für die Auszahlung aus diesem Vertrag die in 92a EStG genannten Mindestbeträge. Eine Entnahme führt zu einer Verringerung bzw. zum Wegfall des gebildeten Kapitals und der vereinbarten Leistungen. Im Falle einer Rückzahlung werden das gebildete Kapital und die vereinbarten Leistungen sowie die Höhe der Garantie nach 1 Abs. 8 neu berechnet. Die Berechnung der vereinbarten Leistungen erfolgt jeweils nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. (2) Einzelheiten und Erläuterungen zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag finden Sie im Steuermerkblatt. Sonstige Vertragsbestimmungen 15 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Schriftform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 17 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? Wir informieren Sie jährlich über - die Verwendung der gezahlten Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen, - das bisher gebildete Kapital, - die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, - die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals sowie - die erwirtschafteten Erträge. Mit der Information nach Satz 1 werden wir Sie auch darüber unterrichten, ob und wie wir ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der Eigenbeiträge und der uns zugeflossenen staatlichen Zulagen berücksichtigen. 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 19 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, außerhalb Islands, außerhalb Norwegens oder außerhalb der Schweiz, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig. 20 Wann können die vorstehenden Bestimmungen geändert werden? (1) Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. Seite 8 von 9 B LV 25 ( ) L1BGJ8

9 Anhang: Versicherungsmathematische Hinweise Für die Ermittlung der Beiträge, die erforderlich sind, um die Versicherungsleistungen zu erbringen, haben wir als Rechnungszins 1,25 % p. a. angesetzt und die unternehmenseigene geschlechtsunabhängige Sterbetafel UNI 2004 R herangezogen, die in voller Höhe verwendet wird. Die Sterbetafel sowie der Rechnungszins für die Kalkulation der Bonusrente stimmen mit denen der Kalkulation der versicherten Rente überein, sofern der Verantwortliche Aktuar keine Änderungen der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vornimmt. Werden Änderungen der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung vom Verantwortlichen Aktuar vorgenommen, gelten für die ab diesem Zeitpunkt gebildeten Bonusrenten die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung des jeweiligen letzten Geschäftsjahres, die dem Geschäftsbericht zu entnehmen sind. Die versicherte Rente sowie bereits gebildete Bonusrenten bleiben von der Neufestlegung der Rechnungsgrundlagen unberührt. Sollte die Deckungsrückstellung durch eine nicht nur vorübergehende und nicht vorhersehbare Veränderung der Kalkulationsgrundlagen (Rechnungszins oder Sterbetafel) für die gegebene garantierte Leistungszusage nicht ausreichen, müssen wir geeignete Maßnahmen treffen, um die Garantie weiterhin sicherstellen zu können. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, die Deckungsrückstellung aufzufüllen (Nachreservierung). Zur Finanzierung der Nachreservierung können nur nicht festgelegte Überschussanteile herangezogen werden. Dabei handelt es sich um künftige, noch nicht deklarierte laufende Überschussanteile und Schlussüberschussanteile. Bemessungsgrundlage für die Verrentung: Bei Rentenbeginn steht das gesamte Vertragsguthaben zur Verfügung. Das Vertragsguthaben besteht neben den Deckungskapitalien der garantierten Renten und der aus den Überschüssen gebildeten Bonusrenten auch aus eventuell gebildeten Schlussüberschussanteilen und der eventuellen Beteiligung an den Bewertungsreserven. Das Vertragsguthaben wird vollständig verrentet. Die daraus gebildete Rente kann nicht gekürzt werden. Für die Bestimmung der Rechnungsgrundlagen für die bei Rentenbeginn durchzuführende Verrentung von eventuell gebildeten Schlussüberschussanteilen sowie der eventuellen Beteiligung an den Bewertungsreserven gelten die Regelungen für die Rechnungsgrundlagen der Bonusrente entsprechend. B LV 25 ( ) L1BGJ9 Seite 9 von 9

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