Schutzauftrag und Betriebserlaubnis

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1 Ein Beitrag zur Fachveranstaltung Steuerung und Verantwortlichkeiten öffentlicher und freier Träger im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes am 13. Juni 2011 in Frankfurt am Main Sybille Nonninger, Landesjugendamt Mainz 1

2 Die Gewichte zwischen den Verantwortungsträgern für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen wurden durch das Bundeskinderschutzgesetz nicht verändert. Das Verhältnis zwischen den Verantwortungsträgern ist weiterhin grundsätzlich kooperativ angelegt. 2

3 Verantwortungsgemeinschaft für den Schutz von Minderjährigen in Ein- richtungen BE- Behörde Einrichtungsträger Örtlicher Träger Sonstiger Leistungsträger 3

4 Neue Meldepflichten, Nachweise Ereignisse / Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen Erw. Führungszeugnisse Beteiligung, Beschwerdemöglichkeit Unterstützung der sprachlichen/ gesellschaftlichen Integration Erweiterte Führungszeugnisse Räumliche, fachliche, wirtschaftliche, personelle Voraussetzungen Konzeption (+QuE) Neuer Beratungsauftrag/ bzw. - anspruch Neue Prüfkriterien/ Neue Kinderschutzstandards Sicherung: Kindeswohl Schutz vor Gewalt Beteiligung, Beschwerde Neu: Gewährleistung des Kindeswohls als Bezugspunkt 4

5 Gewährleistung des Kindeswohls? Prüfung der Konzeption: Fachliches Konzept Personalkonzept Qualitätskonzept Schutzkonzept Beteiligungskonzept Beschwerdekonzept Beratung zu Qualitätsentwicklung / -sicherung Beteiligung Beschwerde- u. Schutzkonzept Erteilung, Widerruf bzw. Rücknahme der BE Anlassbezogene Prüfung Beratung Prüfung der Baulichkeiten Liquidität Trägereignung Vorlagepflichten Gefährdung? Beeinträchtigung? Prüfung aus Anlass von Vorkommnissen Hinweisen/ Anfragen der 5 Meldepflichten

6 Die Neuformulierung durch das BKiSchG hat den Kanon der Prüfgegenstände erweitert. Die Kompetenzen der Betriebserlaubnisbehörde hat dies strukturell nicht verändert. Die Betriebserlaubnisbehörde setzt nach wie vor wesentlich beim Erlaubnisvorbehalt an. Sie kann die Konzeptqualität prüfen, dazu einen Ausschnitt der Strukturqualität, aber die Prozessqualität ist ihr nur sehr begrenzt zugänglich. Das gilt auch, wenn sie die vorgesehenen anlassbezogenen Prüfungen vornimmt, selbst auf der Basis der neuen Meldepflichten 6

7 Konzeption Fachlichkeit Geeignete Räumlichkeiten Ausreichende Finanzen Geeignete Fachkräfte Verantwortung für die Betriebsführung Qualitätsentwicklung / Qualitätssicherung Handlungsleitlinien zu: Beteiligungsverfahren Beschwerdeverfahren Schutz vor Gewalt Sicherung des Kindeswohls Prüfung der erw. Führungszeugnisse Meldung von Änderungen, von für das Kindeswohl relevanten Ereignissen, Entwicklungen Gewährleistung des Kindeswohls 7

8 Die zentrale Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung liegt weiterhin beim Einrichtungsträger. Das Bundeskinderschutzgesetz definiert einige neue Eckwerte (Beteiligung, Beschwerdemöglichkeiten, Schutzkonzept), deren Beachtung die verantwortliche Betriebsführung und damit die Gewährleistung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen unterstützt. Das wird unterstrichen durch den Beratungsanspruch zu Handlungsleitlinien nach 8b Abs. 2 SGB VIII. Die Zunahme definierter Nachweisverpflichtungen ändert nichts am kooperativen Grundcharakter der Beziehung zur BE- Behörde. 8

9 Verfolgung der Schutzaspekte im Einzelfall In den Vereinbarungen Berücksichtigung der Anforderungen an Nachhalten der Beteiligungsmöglichkeiten Überprüfung, ob Beschwerdeweg gegeben ist Aufmerksamkeit für Probleme Hilfeplanung ( 36 SGB VIII) Vereinbarungen nach 78 ff SGB VIII ggf. Inobhutnahme ( 42) - Qualitätsentwicklung - Schutzkonzepte - Beteiligungsangebote - Beschwerdewege - Führungszeugnisse Im akuten Fall: Überprüfung, ob Inobhutnahme erforderlich ist 9

10 Die Jugendämter sind entscheidend mit verantwortlich dafür, dass und unter welchen Vorgaben Minderjährige ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen erhalten. Die darin liegende Verantwortung für den Schutz des einzelnen Kindes wird durch das BKiSchG nicht reduziert. Wenn die fallverantwortlichen MitarbeiterInnen Hinweise auf mögliche schutzrelevante Probleme in der Einrichtung erhalten, sollte ihnen ein vereinbartes Verfahren der Klärung offen stehen. Darin sollte auch die Information der Betriebserlaubnisbehörde ein normaler Bestandteil sein. Die Mitarbeiterinnen des ASD haben mit darauf zu achten, dass Beteiligung im Einzelfall verwirklicht wird und dass die Option der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten offen steht. 10

11 Die Verantwortung des Leistungsträgers muss auch ihren Niederschlag finden in den Vereinbarungen nach 78a ff SGB VIII. Sie müssen die neuen Verpflichtungen des Einrichtungsträgers berücksichtigen. Positiver Nebeneffekt der differenzierteren Kinderschutzstandards: Der gesellschaftlich verantwortbare Rahmen von Leistungs-, Qualitätsund Kostenvereinbarungen ist klarer definiert.. 11

12 Verfolgung der Schutzaspekte im Einzelfall Respektierung der Vorgaben aus 45ff SGB VIII in den Nutzungsvereinbarungen Nachhalten der Beteiligungsmöglichkeiten Überprüfung, ob Beschwerdeweg offen ist Gestaltung des Einzelfalls Aufmerksamkeit für Probleme Nutzungsvereinbarungen 12

13 Die (Sozial-/Leistungs- )Behörde, die veranlasst, dass Minderjährige eine Leistung in einer betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung erhalten, hat für den Schutz des/der einzelnen Minderjährigen eine vergleichbare Verantwortung wie das Jugendamt. Sie wird durch das BKiSchG nicht reduziert, sondern eher deutlicher akzentuiert. Für den Umgang mit Hinweisen auf mögliche schutzrelevante Probleme in der Einrichtung sollte mit den Trägern ein Verfahren vereinbart werden. Darin sollte auch die Information der Betriebserlaubnisbehörde ein normaler Bestandteil sein. Ggf. sollten MitarbeiterInnen des Leistungsträgers eine Beratung zur Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt in Anspruch nehmen 13

14 Die Leistungsträger haben mit darauf zu achten, dass Beteiligung im Einzelfall verwirklicht wird und den Minderjährigen die Option zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten offen steht. Die neuen Kinderschutzstandards und die erweiterte Verantwortung des Leistungsträgers müssen auch ihren Niederschlag finden in den (Kosten-) Vereinbarungen zur Nutzung des Einrichtungsangebots. 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz Ergänzt. Er sieht für Einrichtungsträger die Nutzung eines Beratungsangebots der Kinder- und Jugendhilfe zur Gefährdungseinschätzung vor.. 14

15 Die geplanten Empfehlungen von AGJ und BAG Landesjugendämter gehen nicht ins Detail der Praxis der Betriebserlaubnisbehörden empfehlen der BE-Behörde Transparenz im Umgang mit den neuen Anforderungen.den Trägern Eigeninitiative bezüglich der Umsetzung die Weiterführung ggf. existierender Fachkräftevereinbarungen und dies auch als Signal der kooperativen Grundorientierung 15

16 Fazit : Kooperation ist weiterhin der Königsweg Die Gewährleistung des Kindeswohls und der Schutz der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen sind nur im Rahmen einer Verantwortungspartnerschaft aller Beteiligten möglich. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! 16

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