19a ASVG Überschneidung 19a mit Zeiten einer Versicherung nach BSVG und GSVG - E-MVB-relevant
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- Siegfried Wagner
- vor 6 Jahren
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1 HV/SGKK Sachverhalt: 19a ASVG Überschneidung 19a mit Zeiten einer Versicherung nach BSVG und GSVG - E-MVB-relevant Wir möchten mit einer Bitte um Information und Ihre Einschätzung an Sie herantreten. Bei uns häufen sich Ansuchen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezüglich Korrektur von Daten aufgrund Anfragen im Wanderversicherungsverfahren Pensionskonto-Erstgutschrift. Die Versicherungsträger bitten um Korrektur von Zeiten einer Selbstversicherung nach 19a ASVG (Qualifikation K2) mit einer angeblichen Pflichtversicherung nach BSVG oder GSVG. Die beanstandeten Beitragszeiträume sind mit den Qualifikationen 18 (SVA d.gew. Wirtschaft) und 19 (SVA der Bauern) im HVB gespeichert. Lt. Qualifikationsverzeichnis besteht für diese beiden Gruppen kein KV-Anspruch daher war die Aufnahme in die 19a Versicherung rechtens. Fragestellung: Wir bitten Sie um Information ob I.E. nach, diese Zeiträume zu berichtigen sind oder ob die Selbstversicherung nach 19a zu Recht besteht. Fallbeispiele finden Sie im Anhang. LÖSUNG: Bei derart überschneidenden Versicherungszeiten ist die Selbstversicherung nach 19a ASVG nach Prüfung des konkreten Sachverhaltes allenfalls zu stornieren. Eine Rückzahlung des Pauschalbeitrages erfolgt nur dann, wenn diese Stornierung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. 79 ASVG ist anzuwenden. Beilage: Beilage zu TOP HV 19a ASVG.pdf HV 2b AMPFG Auflösungsabgabe - E-MVB-relevant Pfad für E-MVB: -> Übersicht -> Alphabetisch sortiert -> E-MVB -> AMPFG-0025 Es wurde erneut eine Anfrage zum Thema Auflösungsabgabe gestellt, die vom BMASK beantwortet wurde. Sachverhalt: Von einer Privatschule wurde die Anfrage gestellt, ob die Auflösungsabgabe nur dann zu zahlen, wenn sie selbst bzw. einvernehmlich das Ende eines Dienstverhältnisses eines gem. 19 Abs. 3 Privatschulgesetz zugewiesenen Lehrers veranlassen.
2 ANTWORT DES BMASK: Der bestehende 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz enthält derzeit hinsichtlich der Abgabenpflicht keine Unterscheidung, ob ein Dienstgeber für eine für ihn tätige Arbeitskraft eine Subvention (Teilsubvention) einer öffentlichen Stelle erhält oder nicht. Daher ist auch eine Auslegung dahin gehend, dass die Auflösungsabgabe in jenen Fällen nicht zu zahlen wäre, in denen das Ende eines Dienstverhältnisses nur wegen einer ausbleibenden Subvention de facto von außen veranlasst wird, gesetzlich nicht zulässig. Dienstgeber sind auch dann zur Zahlung der Auflösungsabgabe verpflichtet, wenn sie ein bisher gefördertes Dienstverhältnis wegen ausbleibender oder verringerter Subventionen auflösen. Für Subventionen an Privatschulen (eine solche stellt die Zuweisung von Lehrpersonal gemäß 19 Abs. 3 Privatschulgesetz dar) kann hier keine andere Regelung getroffen werden, als bei anderen finanziellen (Personal-)Subventionen an Dienstgeber für die Einstellung etwa benachteiligter Personen gilt. Dies würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Trägern von Privatschulen haben wie auch andere Dienstgeber, die Subventionen für die Beschäftigung von Personen erhalten, prinzipiell die Möglichkeit das bisher subventionierte Personal auch ohne Subvention weiter zu beschäftigen, womit auch die Entrichtung der Auflösungsabgabe entfallen würde. Die bloße Umwandlung einer Personalsubvention von einer Personalzuweisung gemäß 19 Abs. 3 (Dienstgeber Privatschule) in eine Personalzuweisung gemäß 19 Abs. 1 (Dienstgeber Stadtschulrat) Privatschulgesetz ist als bloßer Statuswechsel zu werten und führt in Folge zu keiner Auflösungsabgabe, sofern diese Umwandlung unmittelbar, also ohne Tag Beschäftigungslosigkeit dazwischen, erfolgt. HV 2b Abs. 1 AMPFG Auflösungsabgabe- E-MVB-relevant Pfad für E-MVB und Link: -> Übersicht -> Alphabetisch sortiert -> E-MVB -> AMPFG-0025 Es wurden eine weitere Anfrage an die Sozialversicherung herangetragen, deren Beantwortung mit dem BMASK akkordiert wurde: Da 2b Abs. 1 AMPFG die Entrichtung der Auflösungsabgabe zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vorsieht, führt dies bei zwei vorhandenen Dienstverhältnissen, die beendet werden, bei jedem Dienstverhältnis zur Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe. Diese Auslegung gilt auch dann, wenn die Dienstverhältnisse zeitlich nacheinander statt gleichzeitig beendet werden. Da kein unmittelbar folgendes Dienstverhältnis vorhanden ist, spielt die Ausnahme für einen Konzern ( 2b Abs. 2 Z 8) keine Rolle. Es haben somit beide Unternehmen (A und B) die Auflösungsabgabe zu entrichten.
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Es wurden weitere Anfragen an die Sozialversicherung herangetragen, deren Beantwortung mit dem BMASK akkordiert wurde:
2b AMPFG Auflösungsabgabe (vgl. auch TOP 19 der MVB-RefB vom 19.-20.06.2012, TOP 13 der MVB-RefB vom 23.10.2012, TOP 7 der MVB-RefB vom 04.12.2012, TOP 4 der MVB-RefB vom 22.01.2013, TOP 5 der MVB-RefB
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