16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/6311)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode (zu Drucksache 16/6311) Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) Drucksache 16/6311 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner836.Sitzungam21.September 2007beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein DerBundesratbegrüßt,dassdieBundesregierungeinen GesetzentwurfzurVerbesserungderRahmenbedingungenfürdieBeteiligungsfinanzierungvorgelegthat.Erfreulichist,dassderGesetzentwurfgegenüberdemvom BundesministeriumderFinanzen (BMF)vorgelegten Eckpunktepapiervom9.Mai2007einigeVerbesserungenenthältundwertvolleAnregungenumgesetztwurden.DiesgiltinsbesonderefürdenBereichWagniskapital. MitdemEntwurfdesMoRaKGwirdallerdingsdem PetitumdesKoalitionsvertrageszwischenCDU,CSU undspd,dasgesetzüberunternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)zueinemallgemeinenBeteiligungsfinanzierungsgesetzfortzuentwickeln,nichtentsprochen. DerBundesratstelltaberfest,dassmitdemMoRaKG-E dasziel,dasgesetzüberunternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)zueinemallgemeinenBeteiligungsfinanzierungsgesetzfortzuentwickeln,nichterreichtwerdenkann.DerGesetzentwurfdesBundesrates zurweiterentwicklungdesubgg (Bundestagsdrucksache16/3229;BeschlussdesBundesratesvom22.September2006)wirdleidererstjetztaufgegriffen.Der Bundesratbedauertdies.DerBundesratsiehtzwarmit derbundesregierungvordringlichenhandlungsbedarf vorallemimbereichdeswagniskapitals,hältesdarüber hinausaberfürerforderlich,dierahmenbedingungen fürbeteiligungskapitalinsgesamtzuverbessern.der BundesraterwartetvonderBundesregierung,dassdas ZieleinesallgemeinenBeteiligungsfinanzierungsgesetzes nicht aufgegeben wird. DerBundesratsiehtzwarmitderBundesregierungvordringlichenHandlungsbedarfimBereichdesWagniskapitals,hältesaberdarüberhinausfürnotwendig,die RahmenbedingungenfürBeteiligungskapitalfürden MittelstandundfürBeteiligungskapitalinsgesamtzu verbessern.leiderwerdenmitdervorgesehenenstrukturdesgesetzesunddengewähltenabgrenzungskriterien (AlterundEigenkapitalderUnternehmen)weite TeilederPrivate-Equity-BrancheausdemAnwendungsbereichausgeschlossen.EswirddamitdieChancevergeben,fürdiegesamtePE-BrancheinDeutschlandeine einheitlicherechtsgrundlagezuschaffen.diesaber sollte eines der vorrangigen Ziele sein. Esistaußerdemnichtsachgerecht,dassdieZulassung undaufsichtnachdemwkbgbeiderbafinangesiedeltwerdensoll.imgegensatzzurbafinverfügendie LänderdurchlangjährigenVollzugdesUBGGüberumfangreicheKompetenzenaufdemGebietderAufsicht vonkapitalbeteiligungsgesellschaften.darüberhinaus habenbeteiligungsgesellschaften,diesichimwagnisbereichengagieren,analogzuunternehmensbeteiligungsgesellschaftentypischerweiseeinenstarkausgeprägtenregionalenbezug.wiebeimubggsollte deshalbauchbeimvollzugdeswkbgdiezuständigkeit bei den Ländern liegen. DerBundesratbedauertinsbesondereauch,dassdie BundesregierungdieFörderungvonWagniskapital,die derbundesratausdrücklichbegrüßt,ineinemzusätzlicheneigenständigengesetzundnichtdurchfortentwicklungdesubggregelt.dasnebeneinandervon WKBGundUBGGführtzubürokratischenundineffizientenDoppelstrukturen.Beteiligungsunternehmenin DeutschlandwerdenkünftigmitzweiGesetzen (mitggf. unterschiedlichenzulassungs-undaufsichtsbehörden) konfrontiert,diesichteilweiseüberschneiden,dabeiaber verschiedeneansätzeverfolgenundselbstbeiidentischenabgrenzungskriterienaufunterschiedlichegrenzen abstellen.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.DieBundesregierungwirdgebeten,dasMoRaKGzwei JahrenachseinemInkrafttretenzuevaluierenunddie Länder frühzeitig an der Evaluierung zu beteiligen. DieUmsetzungdesMoRaKG-Eführtzueinerunnötigen undunbefriedigendenrechtszersplitterungundwird demimkoalitionsvertragfestgeschriebenenziel,das GesetzüberUnternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)zueinemallgemeinenBeteiligungsfinanzierungsgesetzfortzuentwickeln,insgesamtnichtgerecht. AufgrundseinesengenAnwendungsbereichesstehtzu befürchten,dassdasgesetzinsgesamtnureinebegrenztewirkungentfaltenwird.esdürftekauminder Lagesein,die (iminternationalenvergleichbestehenden)standortnachteiledeutschlandsimbereichbeteiligungskapital (diedurchdieunternehmensteuerreform 2008nochverstärktwerden)zubehebenunddienoch immervergleichsweiseniedrigeeigenkapitalquotevon deutschenkmunachhaltigzuverbessern.esscheint nachwievordringendgeboten,dierahmenbedingungenfürbeteiligungskapitalinsgesamtzuverbessern,um deransonstendrohendenabwanderungvonbeteiligungsunternehmenentgegenzuwirken.vordiesemhintergrundsolltedasmorakgzweijahrenachseinem Inkrafttreten evaluiert werden. 3. Zu Artikel 1 ( 2Abs.1, 12Abs.1Satz1,Abs.2 Satz1,2,4, 13,14Abs.1und3, 16,17Abs.1,Abs.2undAbs.4, 20 Abs.2 WKBG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)in 2Abs.1sinddieWörter Bundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) durch diewörter zuständigenoberstenlandesbehörde zu ersetzen. b)in 12Abs.1Satz1,Abs.2Satz1und2, 14 Abs.1und3, 17Abs.1und2sowie 20Abs.2ist daswort Bundesanstalt jeweilsdurchdiewörter zuständige oberste Landesbehörde zu ersetzen. c)in 12Abs.2Satz4, 13,16sowie17Abs.4ist daswort Bundesanstalt jeweilsdurchdiewörter zuständigen obersten Landesbehörde zu ersetzen. Als Folge ist Artikel 7 zu streichen. DieZuständigkeitfürdieAnerkennungvonWagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenimSinnedesWKBG unddieaufsichtüberdiesegesellschaftensindaus mehrerengründenbeidenländernundnichtbeider BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzusiedeln: DieLändersindfürdieAnerkennungvonunddie AufsichtüberUnternehmensbeteiligungsgesellschaften imsinnedesubggzuständigundsollennachdem MoRaKG-Edafürauchzuständigbleiben.Dasistsachgerecht.Unternehmensbeteiligungsgesellschaftensind mitihrenmittelständischgeprägtenbeteiligungsportfolieninallerregelregionalverankerteunternehmen miteinemregionalenwirkungskreis.dassprichtaus fachlichengründenfürdiezuständigkeitderländerfür dengesetzesvollzug.diezuständigkeitderländerentsprichtdarüberhinausdenrechtlichengrundprinzipien unseres föderalen Staatsaufbaus (Artikel 30 GG). DieZuständigkeitderLänderfürdasUBGGhatsichbewährt. DiefürdieUBGG-ZuständigkeitderLändermaßgeblichenGründetreffeninvollemUmfangauchaufdas WKBGzu.ZieldesGesetzesistdieFörderungvon WagniskapitalfürneugegründeteundjungeUnternehmenundBeteiligungsgesellschaften,dieWagniskapital inneugegründeteundjungeunternehmeninvestieren. DiesehabeneinenbesondersstarkausgeprägtenregionalenBezug.DasergibtsichauchausdemimAuftrag desbmferstelltenprivateequity GutachtenderGutachterKaserer/Achleitner/vonEinemundSchiereck. Danachistnachgewiesen,dassVenture-Capital-GesellschaftenvornehmlichinUnternehmeninvestieren,deren Standort nicht weit von ihnen entfernt ist. DerregionalenFokussierungvonWagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenentsprichtwiebeimUBGGdie ZuständigkeitderLänderfürdenGesetzesvollzugdes WKBG.DieFörderungderZielgesellschaftender Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften,dieausschließlichUnternehmensgründungenundjungeUnternehmen sind,gehörtzumkernbereichderregionalenwirtschaftsförderung. VordiesemHintergrundistesausSichtdesBundesrates nichtakzeptabel,dassdieaufsichtnachdemwkbgbei derbafinangesiedeltwerdensoll.diesführtzueiner ZentralisierungderWirtschaftsförderungvondenLändernhinzueinerBundesbehörde,diemitderartigenFragenbislangüberhauptnichtbefasstwar.DennHauptziel derbafinistes, einfunktionsfähiges,stabilesundintegresdeutschesfinanzsystemzugewährleisten.bankkunden,versicherteundanlegersollendemfinanzsystemvertrauenkönnen. DieBundesanstaltsollsoeinen BeitragzurStabilitätundWettbewerbsfähigkeitdes FinanzplatzesDeutschlandleisten.BeidemWKBGhandeltessichausdrücklichabergeradenichtumeinGesetz zurverbesserungderfinanzierungsbedingungenund damitderwettbewerbsfähigkeitdespe-standortes Deutschland,sondernumeinreinesFördergesetzfürbestimmteZielunternehmen.Ansatzpunktefürdievonder BaFinausgeübteMarktaufsichtüberBanken,FinanzdienstleistungsinstituteundVersicherungsunternehmen finden sich im WKBG gerade nicht. DievomWKBGverfolgteWirtschaftsförderungist keineoriginäreaufgabe,diezumderzeitigentätigkeitsbereichderbafingehört.dievondergesetzesbegründungerwähntereputationundfachlichequalifikation könnensichabernuraufsolchetätigkeitenbeziehen, diebislangvonderbafinauchtatsächlichausgeübt wurden.derbafinfehltimbereichderförderungvon WagniskapitaldieentsprechendeErfahrung.KompetenzenaufdemGebietderAufsichtvonKapitalbeteiligungsgesellschaftensinddagegenbeidenLänderndurch denlangjährigenvollzugdesubggvorhanden,weshalbauchunterdiesemaspekteineansiedlungderaufsichtaufebenederländersinnvollwäre.imbereich

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6648 derförderungvonwagniskapitalsindesgeradedie Länderwirtschaftsministerien,diesicheinehoheReputation und fachliche Qualifikation erworben haben. DetaillierteKenntnissevorOrtzumBeteiligungsmarkt imallgemeinenundzurventure-capital-szeneimspeziellensindzudemfüreineneffizientenvollzugdes WKBGvongroßerBedeutung.Umgekehrtkönnendie KenntnisseundKontakteausdemVollzugdesWKBG auchimrahmendesstandortmarketingsgewinnbringendeingesetztwerden.sospieltauchbzw.geradebeim AnwerbenausländischerInvestitionenbzw.voninternationalemBeteiligungskapitaldasUmfeldfürBeteiligungskapitaleinewichtige,häufigsogarfürdieInvestitionsentscheidungausschlaggebendeRolle.Eine gegenseitige,gutevernetzungdervorallemaufländerebeneangesiedeltenstandortmarketingagenturenmitder AufsichtwäredahersowohlbeimVollzugdesWKBG alsauchbeiansiedlungsaktivitätensinnvollundwichtig.diesistamehestendurcheinewkbg-aufsichtdirektbeidenländerwirtschaftsministeriengewährleistet. ZugleichhättenausländischeInvestorenundKapitalgeber,diebeiderStandortwahlohnehineheraufdie regionalenalsdienationalenverhältnisseachten,eine Anlaufstelle in dem jeweiligen Land. DerZuständigkeitderLänderstehtimÜbrigennichtentgegen,dassdasWKBGsteuerlicheFördertatbestände enthältunddeshalbeinbundeseinheitlichervollzugdes Gesetzesgewährleistetseinmuss.Dasistsoauchbeim UBGG,unddieszeigt,dassderbundeseinheitlicheVollzugdesGesetzesunddieAnwendungeinheitlicher Grundsätzeauchsichergestelltsind,wenndieLänder mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragt werden. 4. Zu Artikel 1 ( 2 Abs.1 WKBG) InArtikel1sindin 2Abs.1dieWörter undnicht gleichzeitigalsunternehmensbeteiligungsgesellschaft zu streichen. Esistdurchausmöglich,dasseineBeteiligungsgesellschaftsowohldieVoraussetzungenfüreineAnerkennungalsUnternehmensbeteiligungsgesellschaftim SinnedesUBGGalsauchdieVoraussetzungenfüreine AnerkennungalsWagniskapitalbeteiligungsgesellschaft imsinnedeswkbgerfüllt,undesistkeinsachlicher Grundersichtlich,weshalbeinegleichzeitigeAnerkennungalsUnternehmensbeteiligungsgesellschaftim SinnedesalsUBGGundalsWagniskapitalbeteiligungsgesellschaftimSinnedesWKBGnichtzulässigsein soll.dereinzigegrund,derdafürsprechenkönnte,ist dieimgesetzvorgesehenezersplitterungderaufsicht. DieZersplitterungderAufsichtaberistnichtakzeptabel unddarfnichtrealitätwerden,dadiesezubürokratischenundineffizientendoppelstrukturen,zu UnsicherheitundzuunnötigenBelastungenfürWirtschaftundVerwaltungführenwürde.DieVorschriftist deshalb mitdervereinheitlichungderzuständigkeit fürdasubggunddaswkbgbeidenländern zu streichen. 5. Zu Artikel 1 ( 5 WKBG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdieRegelungdes 5WKBG,wonach sichdersitzunddiegeschäftsleitungiminlandbefindenmüssen,mitdengrundfreiheitendeseg-vertrages vereinbar ist. NachderRegierungsbegründungliegtkeinVerstoß gegendiekapitalverkehrsfreiheitnachartikel56egv oderniederlassungsfreiheitnachartikel43egvvor. VielmehrsindderinländischeSitzundGeschäftsleitung deshalberforderlich,weildiebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)dieEinhaltungdergesetzlichenAnforderungennichtmehrsicherstellen könnte. DiesebegegnetBedenken.DerAnwendungsbereichderNiederlassungs-undKapitalverkehrsfreiheitisteröffnet,daausländischeWagniskapitalgesellschaftenimVergleichzuinländischenunterschiedlichbehandeltwerden.ZwingendeGründe,weshalb nichtauchausländischegesellschaften,dieiminland tätigwerdenwollen,gegenüberderbafindieübrigen gesetzlichenvoraussetzungennachweisenkönnen,sind nichterkennbar.werdenim Anerkennungsverfahren oderdarüberhinausentsprechendeanfragennichtoder nichtausreichendbeantwortet,bleibtesderaufsichtsbehördeunbenommen,darauf letztlichwiegegenüber inländischengesellschaften inangemessenerweisezu reagieren. GrundsätzlichisteseinerAufsichtsbehördemöglich,die AufsichtüberinländischeAktivitäteneinesausländischenUnternehmensinDeutschlandauszuüben.ImAnwendungsbereichdesKWGexistierenbereitsRegelungen ( 53,53a,53bKWG)fürdieAusgestaltungeiner effektivenaufsichtbeigrenzüberschreitendtätigenunternehmeninnerhalbdereu.sobaldeinmitgliedstaat voneinerregelungausfreienstückenbeieinemgleich gelagertensachverhaltabstandnimmtoderauchnur Ausnahmenzulässt,siehtderEuGHinderBehauptung dererforderlichkeiteineunbeachtlicheprotestatiofacto contraria (allgemeinrsc-79/01 PayrollDataServices Rn. 37; Rs. C-250/95 Futura/Singer, Rn. 38 ff.). DieimRahmendesGesetzgebungsverfahrensvorgetrageneAnsicht,dassdie vorwiegendjungen ZielgesellschaftenregelmäßigeinererhöhtenBetreuungdurch diewagniskapitalgesellschaftbedürften,rechtfertigt ebenfallsnichtdiebeschränkungaufinländischewagniskapitalgesellschaften,dazielgesellschaftenauchin anderenvertragsstaatenihrensitzundihregeschäftsleitunghabenkönnen.insofernwärederbetreuungsaufwandfürinländischewagniskapitalgesellschaftenbei ausländischenzielgesellschaftenvergleichbardem,den ausländischewagniskapitalgesellschaftenbeiinländischenzielgesellschaftenhaben.modernekommunikationsmittelunddiemöglichkeiteineransiedlungvon WagniskapitalgesellschaftenundZielgesellschaftenim grenznahenbereichsprechenebenfallsgegendiebeschränkungdesanwendungsbereichesaufinländische Wagniskapitalgesellschaften.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6. Zu Artikel 1 ( 8 Abs.3 WKBG) DieBundesregierungwirdgebetenzuprüfen,ob vor demhintergrundeinerdadurchmöglichensteigerung derattraktivitätdeswkbg einedemneuen 24 UBGGentsprechendeVorschriftauchindasWKBG übernommen werden sollte. 8Abs.3WKBGsiehtvor,dassWKBenihrenZielgesellschaftenDarlehengewährendürfen. 24UBGG siehtvor,dassfürgesellschafterdarleheneinezurechnungnachdenregelnüberdeneigenkapitalersatznicht stattfindet.indiesemzusammenhangerscheintessinnvoll,einedemneuen 24UBGGentsprechendeVorschriftauchindasWKBGzuübernehmen,dadiesdieAttraktivitätdesWKBGweitersteigernwürde,ohneeinen zusätzlichen Gegenfinanzierungsbedarf auszulösen. 7. Zu Artikel 1 ( 8 Abs. 4 und 7 neu WKBG) In Artikel 1 ist 8 wie folgt zu ändern: a)inabsatz4sindnachdemwort darf diewörter Kredite aufnehmen sowie zu streichen. b) Nach Absatz 6 ist folgender Absatz 7 anzufügen: (7)DieAufnahmevonKreditendurchdieWagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist nicht zulässig. KreditfinanzierteWagniskapitalbeteiligungensindkritischzusehen.DieKreditlastenderInvestorenerhöhen dendruckaufdiezielunternehmen,möglichstzeitnah einerenditeabzuwerfen.auchbisherwarnachdengeltendenverwaltungsanweisungendiekreditfinanzierung vonbeteiligungenalsschädlichanzusehen.wenneine Beteiligungsgesellschaftsichfüreinekreditfinanzierte Beteiligungentscheidet,umeinegrößereundschnellere Renditezuerzielen,sollsievonzusätzlichenVergünstigungen ausgeschlossen bleiben. 8. Zu Artikel 1 ( 9 und 20 WKBG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) 9 ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen: (1)DienachdemGesellschaftsvertrageingefordertenEinlagenoderabgerufenenBeiträge dergesellschaftermüssenmindestensinhöhe von70prozentunmittelbarzumerwerbvon Wagniskapitalbeteiligungenverwendetwerden. DiesgiltauchfürErlöseausderVeräußerung vonwagniskapitalbeteiligungen,soweitdiese nichtunmittelbarandiegesellschafterausgekehrt werden. bb) Absatz 5 ist wie folgt zu fassen: (5)DieAnschaffungskostenderBeteiligung einerwagniskapitalbeteiligungsgesellschaftan einerzielgesellschaftdürfen40prozentdernach demgesellschaftsvertraginsgesamteingefordertensowienocheinzuforderndeneinlagenoder derabgerufenensowienochabrufbarenbeiträge der Gesellschafter nicht überschreiten. b) 20 Abs.2 ist zu streichen. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa AbweichendvomGesetzentwurfsollnichtaufdenAnteilvonWagniskapitalbeteiligungenam verwalteten Vermögen abgestelltwerden.dieserbegriffistauslegungsbedürftig.dermaßgeblicheanteilamverwalteten VermögenkannsichdurchTeilwertabschreibungenverschieben,stilleReservenkönntenandererseitsnichtberücksichtigtwerden.DerGesetzesintentionfolgend solltedaraufabgestelltwerden,dassdiewagniskapitalbeteiligungsgesellschaftihremittelimwesentlichenfür Wagniskapitalbeteiligungeneinsetzt.WiesichdieWertverhältnissespäterentwickeln,kannnichtunmittelbar vonderwagniskapitalbeteiligungsgesellschaftbeeinflusstwerdenundsolltedeshalbnichtalsanerkennungsvoraussetzungherangezogenwerden.stelltdagegendie unmittelbareverwendungdereingefordertengesellschaftsmittelzumbeteiligungserwerbdenbeurteilungsmaßstabdar,könnenzujedemzeitpunktderinvestitionsphasedieanerkennungsvoraussetzungengeprüft werden. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb MitdemAbstellenaufdieAnschaffungskostenderBeteiligungimVerhältniszurGesamtinvestitionkanndas ErfordernisderMindeststreuungbereitsbeimerstenBeteiligungserwerbabschließend,d.h.ohneRücksichtauf spätereerwerbeundggf.eintretendewertveränderungen der Beteiligungen, überprüft werden. Zu Buchstabe b EinernachträglichenÜberprüfunghinsichtlichder schwerpunktmäßigenverwendungdergesellschaftsmittelunddermindeststreuungderbeteiligungbedarfes aufgrund der Änderung des 9 WKBG nicht mehr. 9. Zu Artikel 1 ( 11 WKBG) DieBundesregierungwirdgebetenzuprüfen,obesnicht angebrachtwäre,beiinvestitioneninwkbenüber WKB-DachfondsdieMindeststückelungvon50000 Euro deutlich zu reduzieren. Einegemäß 11WKBG-EvorgeseheneMindeststückelungvon50000EurofüreineBeteiligunganWKBenist ausgründendesanlegerschutzessinnvoll.private Kleinanlegerdürfenabernichtgrundsätzlichvonden chancenreicheninvestitionenimwagniskapitalbereich ausgeschlossenwerden,soferneineadäquaterisikostreuungdiewahrscheinlichkeiteinestotalverlustes minimiert.ansonstengingenichtzuletztauchdenzielunternehmeneinewichtigefinanzierungsquelleverloren.beiinvestitionenüberdachfondssollteeineangemessenerisikostreuunginjedemfallgewährleistet sein.einverzichtaufeinemindeststückelungodereine ReduzierungderMindeststückelungbeiInvestitionen über Dachfonds wäre deshalb wünschenswert.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ Zu Artikel 1 ( 16 und 17 WKBG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) 16 ist wie folgt zu ändern: aa)imerstenhalbsatzistdaswort unverzüglich durchdiewörter jeweilsinnerhalbeines Monats zu ersetzen. bb) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen: 2.dieBestellungeinesneuenGeschäftsführerseinschließlichderAngabenzurBeurteilungseinerZuverlässigkeitundfachlichen Eignung. b) *: 17 ist wie folgt zu fassen 17 Aufhebung und Abberufung (1)DieBundesanstalthebtdieAnerkennungauf, wenn 1.dieVoraussetzungenfürdieAnerkennungnachträglich entfallen, 2.dasGrund-oderStammkapitaloderdieBeiträge nichtfristgemäßentsprechend 6Abs.1geleistet worden sind oder 3.dieWagniskapitalgesellschaftihrePflichten nach den 15 und 16 nicht erfüllt. DieVorschriftendesVerwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (2)DieBundesanstaltkannvonderAufhebung deranerkennungnachabsatz1absehen,wenndie VerstößenachAbsatz1nichtalsschwerwiegendanzusehensindundinnerhalbeinervonderBundesanstaltzusetzendenangemessenenAusschlussfrist vonhöchstensdreimonatendieinabsatz1genannten Aufhebungsgründe wieder entfallen sind. (3)DieAufhebungwirktindenFällendesAbsatzes1Nr.1abdemZeitpunkt,zudemdieVoraussetzungenfürdieAnerkennungentfallensind,undin denfällendesabsatzes1nr.2abdemzeitpunkt dervorausgegangenenanerkennung.indenfällen desabsatzes1nr.3wirktdieaufhebungabdem aufdenmonatdesversäumnissesfolgendenmonat. (4)DieBundesanstalthatdasfürdieBesteuerung derwagniskapitalbeteiligungsgesellschaftörtlich zuständigefinanzamtunverzüglichüberdieaufhebung der Anerkennung zu unterrichten. (5)WerdenderBundesanstaltTatsachenbekannt, diedieannahmerechtfertigen,dasseingeschäftsleiternichtdenanforderungendes 7Abs.2 genügt,kannsieanstellederaufhebungderanerkennungdieabberufungdesbetroffenengeschäftsleiters verlangen. (6)WiderspruchundAnfechtungsklagehaben keine aufschiebende Wirkung. * Hinweis auf die Nummern 1 und 3. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EineVerletzungderAnzeigepflichtennach 16kann zuraufhebungderanerkennungführen.derzeitpunkt,abdemdieaufhebungwirkt,bestimmtsich nachdemzeitpunktderpflichtverletzung.durcheine präzisefristsetzungkanndieserzeitpunktgenaubestimmt werden. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 16Nr.2sollteaufdietatsächlicheBestellungeines neuengeschäftsleitersabstellen.zumeinenwirdauch indenübrigentatbeständennachdennummern1,3 und4aufdentatsächlicheneintritteinesschädlichen Ereignissesabgestellt.ZumanderensiehtderGesetzentwurfkeineSanktionierungfürdenFallderbeabsichtigtenBestellungeinesausSichtderAufsichtsbehörde ungeeignetengeschäftsleitersvor.möglichemaßnahmenderbundesanstalt (AufhebungderAnerkennung oderforderungderabberufungdesgeschäftsleiters) setzenerstnachderbestellungeinesgeschäftsleiters an. Zu Buchstabe b DerFormulierungsvorschlagistdaraufgerichtet,die RegelungklarerzustrukturierenunddenZeitpunkt,ab demeineaufhebungggf.wirksamwird,eindeutigzu bestimmen. AlsGrundsatzgiltdieAufhebungdurchdasBundesamt nachabsatz1,sobaldaufhebungsgründevorliegen. VondiesemGrundsatzkannabgewichenwerden,wenn derverstoßnachdemermessenderbundesanstaltals nichtschwerwiegendeinzustufenistunddiewagniskapitalgesellschaftdenverstoßinnerhalbderausschlussfrist heilt. DaszuständigeFinanzamtmusszwingendüberdie AufhebungderAnerkennungunterrichtetwerden,um dieentsprechendensteuerlichenfolgerungenzuberücksichtigen. DieAbsätze5und6entsprechendenAbsätzen4und5 desgesetzentwurfs;inabsatz5wirdzusätzlichklarstellend die Aufhebung auf die Anerkennung bezogen. 11. Zu Artikel 1 ( 19 WKBG) 19WKBG-Esiehtvor,dassdieTätigkeitvon WagniskapitalbeteiligungsgesellschafteninderRechtsformeinerPersonengesellschaftunterbestimmten Voraussetzungeneinkommensteuerrechtlichalsvermögensverwaltendgilt.NachderamtlichenGesetzesbegründungsolldurchdiegesetzlicheNormierungder VoraussetzungeneinervermögensverwaltendenTätigkeitundderschädlichenTätigkeitenimSinnedes SchreibensdesBundesministeriumsderFinanzenvom 16.Dezember2003 (BStBl2004IS.40,geändert durchdasschreibendesbundesministeriumsder Finanzenvom21.März2007 BStBlIS.302)dievon denunternehmengeforderterechtssicherheitfüreine so genannte transparente Besteuerung erreicht werden.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode GegendievorgeseheneRegelungbesteheninmehrfacher Hinsicht Bedenken: a)diegrundsätzeüberdieabgrenzungdergewerblichentätigkeitvonvermögensverwaltendentätigkeitengehörenzudentragendenprinzipiendesdeutscheneinkommen-undgewerbesteuerrechts.die vorgesehenesonderregelungfürwagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenstellteinebereichsausnahme dar,fürdie abgesehenvonderinderamtlichengesetzesbegründungangeführtenrechtssicherheitfür diebetroffenen (dazuabernummer2) einetragfähigefehlt.inderrechtsanwendung wirdsichinsbesonderediefragestellen,obdiein 19WKBG-EaufgestelltenKriterienauchfürsolcheBeteiligungsgesellschaftengelten,dieinformalerSichtnichtWagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenimSinnedesWKBG-Esind,abereinvergleichbares Tätigkeitsspektrum aufweisen. b)selbstwenndieinderamtlichengesetzesbegründungangeführterechtssicherheitfürdiebetroffeneneinentragfähigengrundfürdiebereichsausnahmedarstellenwürde,stelltsichbeieinerersten Prüfungheraus,dassdievorgeseheneNeuregelung diesemanspruchnichtgerechtwird,d.h.dasgesetztezielnichterreicht. 19Satz1WKBG-E fingiertdievermögensverwaltendetätigkeit,wenn diewagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ausschließlichtätigkeitenimsinnevon 4 [ausübt] undsieausschließlichbeteiligungenankapitalgesellschaften [hält].die (zweifachverwendete) Formulierung ausschließlich bedeuteteigentlich, dassjedeandersartigetätigkeitdiefiktionausschließt.demstehtjedochentgegen,dasssatz2 nurbestimmteanderetätigkeiten unddiese wiederumnurbeispielhaftaufgezählt ( insbesondere ) alsschädlichidentifiziert.hinzukommen Tatbestandsmerkmale,dieimgeltendenEinkommensteuerrechtnichtkodifiziertsind,beispielsweise AusnutzungeinesMarktesunterEinsatzberuflicherErfahrungen.Davonausgehendistnicht erkennbar,dassdiein 19WKBG-Eaufgestellten AbgrenzungskriterienfürdenRechtsanwendereine wesentlichevereinfachungimsinnevonrechtssicherheitdarstellen. c)fraglicherscheintzudem,obdiein 19WKBG-E aufgestelltenabgrenzungskriterienimvergleich zumgeltendenrechtnichtdenbereichdergewerblichenbetätigungausdehnenunddamitsteuerverschärfendwirken.beiwortgetreueranwendungführtderverweisin 19Satz2Nr.2 WKBG-Eauf 8Abs.1Nr.5WKBG-Edazu, dassdasunterhaltenvonbankguthaben (offen bleibt,inwelcherhöhe)diefiktiondessatzes1 außerkraftsetzt. Fernerwirddaraufhingewiesen,dassnurinbesondersgelagertenKonstellationensteuerlicheRegelungenaußerhalbderSteuergesetze (hier:einkommensteuergesetz,gewerbesteuergesetz)getroffenwerden sollten. DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrendieaufgezeigtenUnklarheiteninArtikel1 19 zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. 12. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe 0a neu ( 4 Abs. 2 Satz 2 KBGG) InArtikel2Nr.3istdemBuchstabenafolgender Buchstabe 0a voranzustellen:,0a)inabsatz2satz2wirddiezahl 250 durchdie Zahl 500 ersetzt. DieErgänzungdervorgesehenenÄnderungenvon 4 UBGGistBestandteildesvomBundesratbeimDeutschenBundestageingebrachtenGesetzentwurfszur WeiterentwicklungdesGesetzesüberUnternehmensbeteiligungsgesellschaften (vgl.bundesratsdrucksache 461/06 (Beschluss))vom22.September2006.Der BundesrathältauchindiesemPunktanseinemGesetzentwurffestundverweistaufdiedortgegebene:SeitderNovellierungimJahr1998haben sichdierahmenbedingungendeutlichweiterentwickelt;daherbedarfeseineranpassungdergrößenordnung. 13. Zu Artikel 3 Nr. 1a neu ( 3c EStG) InArtikel3istnachNummer1folgendeNummer1a einzufügen:,1a.in 3cAbs.2Satz1zweiterHalbsatzwerden nachdemwort Einnahmen diewörter oder mit Vergütungen nach 3 Nr. 40a eingefügt. ImTeileinkünfteverfahrenwerdendieEinnahmenaus bestimmteneinkünftennurteilweise (60Prozent)der Steuerpflichtunterworfen.Korrespondierenddamit könnenaufwendungenimzusammenhangmitsolchen nurteilweisesteuerpflichtigeneinnahmennurinhöhe desgleichenprozentsatzesabgezogenwerden ( 3c). DieÜbertragungdieserSystematikaufdennachdem MusterdesTeileinkünfteverfahrensteilsnichtsteuerpflichtigenCarriedInterestbeivermögensverwaltenden Private-Equity-Gesellschaftenwurdebisherversäumt; auchhieristderbetriebsausgabenabzugaufeinenanteil von 60 Prozent zu beschränken. 14. Zu Artikel 3 Nr. 2 ( 17 Abs.3 EStG) Artikel 3 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:,2.in 17Abs.3wirdnachSatz2folgenderSatz eingefügt:,derfreibetragnachsatz1erhöhtsichauf20000 Euro,wenndieKapitalgesellschaftdieandieEigenschaftalsZielgesellschaftimSinnedes 2 Abs.3desGesetzeszurFörderungvonWagniskapitalbeteiligungengeknüpftengesetzlichenAnforderungensinngemäßerfüllthatteunddieAnteilemindestensfünfJahrevorderVeräußerung erworben worden sind. DieimGesetzentwurfvorgeseheneErhöhungdesFreibetragsnach 17Abs.3begünstigtnichtnurBusiness Angels,sondernalleVeräußerungsvorgängebeiwesentlichenBeteiligungen.MitdervorgeschlagenenFor-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6648 mulierungwirddieanhebungdesfreibetragsnurfür diezielgruppe,nämlichinjungeunternehmenlangfristiginvestierendebusinessangels,eingeräumt. AndereBeteiligungsverkäufewerdennichtzusätzlich begünstigt. 15. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a ( 52 Abs.4c EStG) InArtikel3Nr.3Buchstabeaist 52Abs.4cwiefolgt zu fassen: (4c) 3Nr.40ainderFassungdesGesetzesvom isterstmalsaufvergütungenimsinnedes 18 Abs.1Nr.4anzuwenden,soweitdieseaufderVeräußerungvonnachdem31.Dezember2007erworbenen AnteilenanKapitalgesellschaftenberuhen.AufVergütungenimSinnedes 18Abs.1Nr.4,dieaufder Veräußerungvonvordem1.Januar2008erworbenen Anteilenberuhen,ist 3Nr.40ainderFassungdes Gesetzesvom30.Juli2004 (BGBl.IS.2013)anzuwenden,wenndievermögensverwaltendeGesellschaft odergemeinschaftnachdem31.märz2002gegründet wordenistodersoweitdievergütungenimzusammenhangmitderveräußerungvonanteilenankapitalgesellschaftenstehen,dienachdem7.november2003 erworben worden sind. WillmandenInitiatorenvonvermögensverwaltenden PrivateEquityFondseinengewissenVertrauensschutz zugestehen,kanndieserjedenfallsnichtfürdiesteuerlichebehandlungdescarriedinterestausverkäufen gelten,diemitderzeitnochnichterworbenenbeteiligungeninzusammenhangstehen.aufdenzeitpunkt derfondsgründungkannesdagegennichtankommen. ImÜbrigenwürdedieGesetzesintention,nämlicheine GegenfinanzierungderdenFiskusbelastendenFördermaßnahmenfürWagniskapitalgesellschaften,mitder imgesetzentwurfvorgesehenenübergangsregelung tatsächlich auf Jahre hin nicht erzielt. 16. Zu Artikel 4 Nr. 1 ( 8c Abs. 2 Satz 1 KStG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdieRegelungdes 8cAbs.2 Satz1KStG-EhinsichtlichdesBegriffs stillereserven zurvermeidungvonauslegungsschwierigkeiten gesetzlich klarer umschrieben werden kann. FürdenBegriff stillereserven findetsichimertragsteuerrechtkeineeinheitlichebegriffsbestimmung.in den 6bund4gEStGwirddeshalbdieserBegrifffür dieanwendungdervorschriftjeweilsgesetzlichdefiniert.im 8cAbs.2Satz1KStG-Esinddie stillenreserven nichtnähererläutert,sodassunterschiedliche Bewertungsmethoden in Betracht kommen können. StilleReservensinddieDifferenzzwischeneinemüber dembuchwertliegendenmarktwertunddembuchwert.dermarktwertkanndabeibeispielsweiseder gemeinewertimsinnedes 9BewG,derFremdvergleichswertimSinnedes 1AStGoderderTeilwert sein.inderpraxisnimmtmanzumteildiestillen ReservenalsdenUnterschiedsbetragzwischenKaufpreisundBuchwertderBeteiligungderstillenReserven an,obwohldiestillenreservenaufebenederzielgesellschaftzuermittelnsindunddiewertsteigerung deranteiledererwerbendenoderveräußernden Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaftnichtimmerdem WertderbeiderZielgesellschaftvorhandenenstillen Reservenentspricht,z.B.beiVeräußerungbeiLiquiditätsschwierigkeiten. EsstelltsichdieFrage,obsämtlichestilleReservenberücksichtigtwerdensollen,z.B.auchausdemAnsatz vonnichtbilanziertenselbstgeschaffenenimmateriellenwirtschaftsgütern (KostenfürForschungundEntwicklung,diebeiderZielgruppejungerforschungsintensiverUnternehmenerheblicheRelevanzhaben werden). DarüberhinausentsprichteineBeschränkungaufdie stillenreserven,diesichbeirealisationerhöhendauf dasinländischeeinkommenauswirken,eherderbeabsichtigtenzielrichtungdesgesetzes,weilauchdie nichtgenutztenverlustedes 8cAbs.1KStGnuraus steuerpflichtigeninländischeneinkünftenentstanden sind.diessollteausdrücklichindasgesetzaufgenommen werden. 17.Zu Artikel4 Nr.1 ( 8c Abs. 2 KStG) NachAuffassungdesBundesratesist 8cAbs.2auf der Grundlage folgender Eckpunkte zu ändern: a)umeine doppeltemindestbesteuerung zuvermeiden, ist 8c Abs. 2 Satz 3 KStG-E zu streichen. b)imanwendungsbereichdeswagniskapitalbeteiligungsgesetzesistbeimeinstiegeinesinvestorsin ZielgesellschaftentypisierendeineVerrechenbarkeit der (Alt-)VerlusteinHöhedesFuE-Aufwandsder letzenfünfjahrezuunterstellen,umunangemessen Bürokratieaufwandzuvermeiden. 8cAbs.2 KStG-E ist entsprechend zu ergänzen. DasWagniskapitalbeteiligungsgesetzzieltinsbesondereaufdieFörderungjungerundinnovativerUnternehmenab.FürdieseUnternehmenistdieVerrechenbarkeitvonVerlustenvonbesondererBedeutung.Denn fürdeneinstiegeinesinvestorsistesentscheidend, dassderentwicklungsaufwandzumindestmitdenerlösenausderverwertungderprodukteverrechnetwerden kann.deshalbmussdasgesetzzurmodernisierungder RahmenbedingungenfürKapitalbeteiligungensicherstellen,dasszumindestdiesenUnternehmendurchdie verschärftemantelkaufregelung ( 8cKStG)nichtwesentlicheTeiledesKapitalmarktesbeiderSuchenach neueninvestorenverschlossenbleiben (vgl.hierzu auchdenbeschlussdesbundesrateszumunternehmensteuerreformgesetz2008 Bundesratsdrucksache 384/07 (Beschluss)).AndernfallsließeDeutschland Wachstums-undBeschäftigungschanceninerheblichem Umfang ungenutzt. DiesenZielenwirddiein 8cAbs.2KStG-EvorgeseheneAusnahmeregelungnichtgerecht.Sieistdeshalb unterberücksichtigungderobengenannteneckpunkte zu ändern:

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Buchstabe a (Keine doppelte Mindestbesteuerung) DasZusammenspielderMindestbesteuerunggemäß 10dEStGmit 8cAbs.2Satz3KStG-Eführtzu einererheblichenverkomplizierung.eine doppelte Mindestbesteuerung istauchwederuntermissbrauchsgesichtspunktenerforderlichnochindersache zurechtfertigen. 8cAbs.2Satz3KStG-Eistdaherzu streichen. Zu Buchstabe b (Vermeidung von Bürokratie) DerAnsatzdes 8cAbs.2KStG-E,denVerlustvortrag nichtuntergehenzulassen,soweitimbetriebsvermögenderzielgesellschaftstillereservenvorhandensind, istrichtig.zielderregelungmussesaberauchsein, denadministrativenaufwandfürunternehmenund Verwaltung ohneneuemissbrauchsmöglichkeitenzu eröffnen so gering wie möglich zu halten. BeijungenundforschungsintensivenUnternehmen resultierendiestillenreserveninersterlinieausnoch nichtrealisiertengewinnpotentialeninnichtbilanziertenimmateriellenwirtschaftsgütern.derenbewertung erforderteinenhohenaufwand,umfassendesspezialwissenundgutemarkt-undbranchenkenntnis.gerade fürjungeunternehmenkanndieserheblichefinanzielle BelastungenmitGutachterkostenzurFolgehaben. BeimEinstiegeinerWagniskapitalgesellschaft,deren TätigkeiteinerstaatlichenAufsichtunterliegt,als neueminvestorvonjungenundforschungsintensiven Unternehmenistesdahergerechtfertigt,typisierend eineverrechenbarkeitder (Alt-)VerlusteinHöhedes FuE-Aufwands der letzten fünf Jahre zu unterstellen. ErgänzendkönnteimVerwaltungswegeklargestellt werden,dassderdifferenzbetragzwischenkaufpreis undbuchwertderbeteiligunggrundsätzlichdenstillen Reservenentspricht.EntsprechendesgiltbeiKapitalerhöhungen. Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes BundesrateszumEntwurfeinesGesetzeszurModernisierungderRahmenbedingungenfürKapitalbeteiligungen (MoRaKG) wie folgt: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein DieBundesregierungnimmtdieallgemeinenAusführungen desbundesrateszumgesetzentwurfzurkenntnis,teiltdie AuffassungendesBundesratesjedochnicht.DerGesetzentwurferfasstdenBereichdesBeteiligungskapitalmarktes, indemeineverbesserungderrahmenbedingungenerforderlichist.dieschaffungeineswagniskapitalbeteiligungsgesetzes,dasnebendasbestehendeunternehmensbeteiligungsgesetztritt,istimhinblickaufdenunterschiedlichen InhaltderVorschriftenunddieDurchführungderAufsicht durchverschiedeneaufsichtsbehördenangezeigt.diezuweisungderaufsichtandiebafinstelltdieeinheitliche AnwendungderVorschriftendesWagniskapitalbeteiligungsgesetzes sicher. 2.DieBundesregierungwirdgebeten,dasMoRaKG zweijahrenachseineminkrafttretenzuevaluieren unddieländerfrühzeitiganderevaluierungzu beteiligen. DieBundesregierungistbereit,dasMoRaKGzweiJahre nachseineminkrafttretenimhinblickaufdiemitdemgesetzverfolgtenzielezuevaluierenunddieländerander Evaluierungzubeteiligen,soweitihrZuständigkeitsbereich betroffen ist. 3. Zu Artikel 1 ( 2Abs.1, 12Abs.1Satz1,Abs.2 Satz1,2,4, 13,14Abs.1und3, 16,17Abs.1,Abs.2undAbs.4, 20 Abs.2 WKBG) Die Bundesregierung lehnt die Anträge ab. DieVerankerungderAufsichtbeiderBaFinistsachgerecht. DieBaFinträgtdieGewährfüreineeinheitlicheundqualifizierteBeaufsichtigungvonWagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.Regelungen,diedieBaFinderBeaufsichtigung vonwagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenzugrundezu legenhabenwird,entsprechenvorschriften,diediebafinin anderenbereichenbereitsanzuwendenhat.damitwirdu.a. sichergestellt,dassdieeinzelnenwagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenausschließlichaufgrundihresleistungsangebotsmiteinanderkonkurrieren,nichtjedochaufgrundeiner möglicherweiseunterschiedlichenausgestaltungderaufsicht.einzentraleransprechpartnerfürdieanerkennung undlaufendebeaufsichtigungerleichtertinsbesondereauch ausländischeninitiatorendieerrichtungunddenbetriebvon WagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenunddientdenInteressen des Finanzstandortes Deutschland. 4. Zu Artikel 1 ( 2 Abs.1 WKBG) Die Bundesregierung wird den Antrag prüfen. 5. Zu Artikel 1 ( 5 WKBG) DieBundesregierungteiltdieAusführungendesBundesratesnicht,wirdderPrüfbittejedochgleichwohlentsprechen. DervomBundesratgezogeneVergleichmitRegelungenin derbankenaufsichtistnurbegrenztaussagefähig.imunterschiedzurbankenaufsichtsindregelungenzurbeaufsichtigungvonwagniskapitalbeteiligungsgesellschafteninnerhalbdereunichtharmonisiert.esbestehtsomitkeine Grundlage für die Geltung des Europäischen Passes. 6. Zu Artikel 1 ( 8 Abs.3 WKBG) Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entsprechen. 7. Zu Artikel 1 ( 8 Abs. 4 und 7 neu WKBG) Die Bundesregierung wird die Anträge prüfen. 8. Zu Artikel 1 ( 9 und 20 WKBG) DieRegelungsvorschlägedesBundesratessindausSichtder Bundesregierung problematisch.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6648 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa DasAbstellenaufdieeingefordertenEinlagenoderabgerufenenBeiträgederGesellschaftersowiedieErlöseausder VeräußerungvonWagniskapitalbeteiligungenkanndazu führen,dassbeieinerdynamischenentwicklungvonwagniskapitalportfoliosderwertderwagniskapitalbeteiligungennurnocheinengeringenteildesgesamtenverwalteten Vermögensausmacht.DieswäremitdemZweckdesGesetzesnichtzuvereinbaren.DasAbstellenaufdasverwaltete Vermögenstellthingegensicher,dassderdeutlichüberwiegendeTeilvonAnlagengeradeauchbeilängerbestehenden FondsausBeteiligungeninZielgesellschaftenliegt.Der BegriffdesverwaltetenVermögensistausreichendklar bestimmt. Zu Doppelbuchstabe bb DasAbstellenaufdieAnschaffungskosteneinerBeteiligung imverhältniszudeneinlagenunddenbeiträgendergesellschafterkannbeiderdynamischenentwicklungeinzelner Wagniskapitalbeteiligungendazuführen,dassdieStreuungsvorschriftinderPraxisnichtmehrgreift.Insbesondere steuerlichengestaltungsrisikenkönntebeieinerumsetzung desantragsdesbundesratesnichtinausreichendemmaße entgegengewirkt werden. Zu Buchstabe b DieÜbergangsvorschriftistzweckmäßig,zumaldieBundesregierung eine Änderung von 9 ablehnt. 9. Zu Artikel 1 ( 11 WKBG) Die Bundesregierung wird der Prüfbitte entsprechen. 10. Zu Artikel 1 ( 16 und 17 WKBG) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. DieRegelungentsprichtvergleichbarenVorschriftenim KWG. Zu Doppelbuchstabe bb Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. DieBaFinmussbereitsvorderBestellungeinesGeschäftsleitersdessenZuverlässigkeitundfachlicheEignungeinschätzen können. Zu Buchstabe b DieBundesregierungwirddenAntragprüfen,dassdieBundesanstaltdasfürdieBesteuerungderWagniskapitalgesellschaftörtlichzuständigeFinanzamtunverzüglichüberdie AufhebungderAnerkennungderWagniskapitalgesellschaft zu unterrichten hat. Im Übrigen lehnt die Bundesregierung die Anträge ab. DieAnträgeführennichtzumehrKlarheitundwürdenes derbafinermöglichen,aufdieaufhebungderanerkennung infällenzuverzichten,indeneneinverstoßgegenauf- sichtsrechtlichevorschriftendieaufhebungderanerken- nungnachauffassungderbundesregierungzwingenderfor- derlich macht. 11. Zu Artikel 1 ( 19 WKBG) DieBundesregierungwirdderPrüfbitteentsprechenund eventuelleunklarheiteninartikel1 ( 19WKBG)beseitigen. 12. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe 0a neu ( 4 Abs. 2 Satz 2 KBGG) Die Bundesregierung wird den Antrag prüfen. 13. Zu Artikel 3 Nr. 1a neu ( 3c EStG) Die Bundesregierung stimmt dem Antrag zu. 14. Zu Artikel 3 Nr. 2 ( 17 Abs.3 EStG) Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. DieErhöhungdesFreibetragsnach 17Abs.3EStGsoll vorallemdietätigkeitderbusinessangelsfördernund zwarunabhängigdavon,inwelcheunternehmensieinvestieren. DievorgeschlageneÄnderungwärezudemmiteinemnicht akzeptablenermittlungs-unddamitaucharbeitsmehraufwandbeidenfinanzämternverbunden,dabeijeglicherveräußerungeinesanteilsaneinerkapitalgesellschaftzuprüfenwäre,obdiesedievoraussetzungendes 2Abs.3 WKBG wohl zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt. 15. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a ( 52 Abs.4c EStG) Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. DerCarriedInterest,dervoneinemvermögensverwaltenden Private-Equity-oderVentureCapitalFondsinderRechtsformderPersonengesellschaftgezahltwird,istnurunterder Voraussetzungnach 3Nr.40aEStGi.V.m. 18Abs.1 Nr.4EStGbegünstigt,dassdieübrigenGesellschafterihr zuvoreingezahlteskapitalvollständigzurückerhaltenhaben.tatbestandlichwirdalsoaufdengesamterfolgdes Fondsabgestelltundnichtaufdaseinzelne erfolgreiche Investment.DaherdarfauchbeiderAnwendungsregelung nichtaufdenzeitpunktdeserwerbsdereinzelneninvestition abgestellt werden. NachdervomBundesratvorgeschlagenenÜbergangsregelungwürdebeideranteiligenSteuerbefreiungdesCarried InterestaufdieHerkunftderGelderabgestellt.Dieswird sichjedochbeiauszahlungdescarriedinterestimeinzelnennichtnachweisenlassenundmachtdaherdievorgeschlagene Anwendungsregelung unnötig streitbefangen. 16. Zu Artikel 4 Nr. 1 ( 8c Abs. 2 Satz 1 KStG) Die Bundesregierung wird der Prüfbitte nicht entsprechen. AusderVorschriftselbstergibtsich,dasssteuerlichestille ReservendessteuerpflichtigeninländischenBetriebsvermögenszugrundegelegtwerden.NähereEinzelheitenzurErmittlungderstillenReservensolltenineinerVerwaltungsregelung erfolgen.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17. Zu Artikel 4 Nr. 1 ( 8c Abs.2 KStG) Die Bundesregierung lehnt die Anträge ab. Zu Buchstabe a 8cAbs.2Satz3KStGverringertmaßgeblichGestaltungspotentialundstelltsicher,dassdasEngagementeiner WagniskapitalbeteiligungsgesellschaftaneinerZielgesellschaftnichtausschließlichaussteuerlichenErwägungenerfolgt. Zu Buchstabe b EinepraktikableAbgrenzungvonFuE-Aufwendungenunter steuerlichengesichtspunktenliegtbislangnichtvor.die ErmittlungdesUmfangsvonFuE-Aufwandführtdeshalb ihrerseitszuabgrenzungsschwierigkeitenunderschwert damitdieanwendungdes 8cAbs.2KStG.EventuellerforderlicheHinweisezurErmittlungderstillenReserven könnenimverwaltungswegevorgenommenunddortbedarfsgerechterausgestaltetwerden,alsdiesdurcheinegesetzliche Regelung geschehen kann.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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