1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines

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1 43.5 Verordnung üer die Ausildung und die Diplomierung in Erziehungsertung- Schulpsychologie vom (Stnd ) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz 7 Buchste des Volksschulgesetzes vom 9. März 99 ) (VSG), uf Antrg der Erziehungsdirektion, eschliesst: Allgemeines Art. Geltungsereich Diese Verordnung regelt die Ausildung und die Diplomierung in Erziehungsertung-Schulpsychologie sowie die Anerkennung nderer Ausildungen. Ausildung. Allgemeines Art. Ausildungsteile Die Ausildung umfsst im deutschsprchigen Kntonsteil eine Assistenz, ein Begleitkolloquium und ein Aschlusskolloquium, im frnzösischsprchigen Kntonsteil eine Assistenz, eine Ausildung nch Artikel Astz und ein Aschlusskolloquium. Die Einzelheiten werden in einem Ausildungspln geregelt. Art. 3 Beginn Die Ausildung eginnt m. Ferur und m. August. ) BSG 43.0 * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 03-68

2 43.5 Art. 4 Zulssung Zur Ausildung im deutschsprchigen Kntonsteil wird zugelssen, wer üer ein Lizenzit in Psychologie oder eine gleichwertige Ausildung verfügt, üer eine universitäre Ausildung in Pädgogik oder Sonderpädgogik und in Psychopthologie verfügt und c eine pädgogische Prxistätigkeit während mindestens sechs Monten ufweist. Zur Ausildung im frnzösischsprchigen Kntonsteil wird zugelssen, wer üer ein Lizenzit in Psychologie oder üer eine gleichwertige Ausildung verfügt.. Assistenz Art. 5 Begriff Die Assistenz ist der prktische Teil der Ausildung der Erziehungserterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungserter-Schulpsychologen. Art. 6 Anstellung und Duer Die Assistenz erfolgt in der Regel in vollzeitlicher Anstellung. Bei vollzeitlicher Anstellung duert die Assistenz im deutschsprchigen Kntonsteil eineinhl und im frnzösischsprchigen Kntonsteil zwei Jhre. 3 Bei teilzeitlicher Anstellung duert die Assistenz entsprechend länger. Art. 7 Ausildungsstelle Die Assistenz wird ei einer kntonlen Erziehungsertungsstelle oder ei einer vergleichren, nerknnten Institution solviert. Mindestens sechs Monte sind ei einer kntonlen Erziehungsertungsstelle zu solvieren. Art. 8 Bericht üer die Berufseignung Die oder der Auszuildende erhält nch drei und zwölf Monten der Assistenz einen Bericht üer die Berufseignung und die Lernfortschritte. Art. 9 Wechsel der Ausildungsstelle Die Assistenz wird ohne Unterruch und in der Regel ei der gleichen Ausildungsstelle solviert.

3 Ausnhmsweise knn die oder der Auszuildende die Stelle nch einem Jhr wechseln. 3 Werden in einem Bericht nch Artikel 8 Berufseignung oder Lernfortschritte in Frge gestellt, ht die oder der Auszuildende die Ausildungsstelle zu wechseln. Art. 0 Ausschluss Wird die Berufseignung in den Berichten nch Artikel 8 zwei Ml verneint, wird die oder der Auszuildende von der weiteren Ausildung usgeschlossen..3 Begleitusildung Art. In der deutschsprchigen Ausildung ist ein Begleitkolloquium von 80 Stunden zu esuchen. In der frnzösischsprchigen Ausildung ist ein diplôme en psychologie einer frnzösischsprchigen Universität der Schweiz mit Ausildungen in Pädgogik und Psychopthologie oder eine gleichwertige Ausildung zu erweren..4 Aschlusskolloquium Art. Begriff Die Ausildung wird mit einem Aschlusskolloquium geschlossen. Art. 3 Zulssung Zum Aschlusskolloquium der deutschsprchigen Ausildung wird zugelssen, wer sich üer die folgenden Vorussetzungen usweist: erfolgreich solvierte Assistenz und ejhte Berufseignung, Teilnhme m Begleitkolloquium, c eine schriftliche Fllnlyse (cse report) und ein psychologisches Gutchten oder in egründeten Fällen zwei schriftliche Fllnlysen, d ezhlte Prüfungsgeühr. Zum Aschlusskolloquium der frnzösischsprchigen Ausildung wird zugelssen, wer sich üer die folgenden Vorussetzungen usweist: erfolgreich solvierte Assistenz und ejhte Berufseignung, Diplom gemäss Artikel Astz, c eine schriftliche Fllnlyse (cse report) und ein psychologisches Gutchten oder in egründeten Fällen zwei schriftliche Fllnlysen,

4 d ezhlte Prüfungsgeühr. Art. 4 Duer und Inhlt Ds Aschlusskolloquium umfsst eine einstündige mündliche Prüfung im Fchereich Erziehungsertung-Schulpsychologie. Art. 5 Protokoll Ds Aschlusskolloquium wird in Stichworten protokolliert. Art. 6 Bestehen und Wiederholungsmöglichkeit Die Beurteilung des Aschlusskolloquiums lutet uf "estnden" oder "nicht estnden". Ein nicht estndenes Aschlusskolloquium knn einml wiederholt werden..5 Rückmeldung Art. 7 Die Leiterin oder der Leiter der Ausildung git der oder dem Auszuildenden und der Mentorin oder dem Mentor eine Rückmeldung zur Fllnlyse, zum Gutchten und zum Aschlusskolloquium. 3 Diplomierung Art. 8 Ds Diplom in Erziehungsertung-Schulpsychologie erhält, wer die Ausildung solviert und ds Aschlusskolloquium estnden ht. 4 Anerkennung nderer Ausildungen Art. 9 Andere Ausildungen werden ls der Ausildung in Erziehungsertung-Schulpsychologie gleichwertig nerknnt, wenn die Vorussetzungen nch Artikel 4 Astz Buchsten und oder nch Artikel 4 Astz und Artikel Astz erfüllt sind und hinreichende prktische Berufserfhrung und fchezogene Weiterildung vorhnden sind. Bei fehlender Gleichwertigkeit können Anerkennungsprüfungen verlngt werden.

5 Orgnistion und Aufgen 5. Erziehungsdirektion Art. 0 Die Erziehungsdirektion genehmigt den Ausildungspln, genehmigt ds Prüfungsreglement nch Artikel 5 Astz Buchste c, c wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die ürigen Mitglieder der Ausildungskommission, d unterschreit ds Diplom in Erziehungsertung-Schulpsychologie. 5. Amt für Kindergrten,Volksschule und Bertung Art. Ds Amt für Kindergrten, Volksschule und Bertung c stellt je eine Leiterin oder einen Leiter der Ausildung im deutsch- und im frnzösischsprchigen Kntonsteil n und erlässt deren Pflichtenheft, stellt Lehreuftrgte für ds Begleitkolloquium n, stellt ds Sekretrit für die Ausildungskommission sicher. 5.3 Ausildungskommission für Erziehungserterinnen- Schulpsychologinnen und Erziehungserter-Schulpsychologen Art. Zusmmensetzung Die Ausildungskommission für Erziehungserterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungserter-Schulpsychologen esteht us c d e f g der Präsidentin oder dem Präsidenten, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der mtierenden Erziehungserterinnen und Erziehungserter des deutsch- und des frnzösischsprchigen Kntonsteils, den Leiterinnen und Leitern der Ausildung, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern us dem Fch Psychologie, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern us dem Fch Pädgogik, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern us dem Fch Psychopthologie, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Erziehungsdirektion.

6 Zusätzlich nehmen mit ertender Stimme und Antrgsrecht Einsitz: eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Assistentinnen und Assistenten. Art. 3 Whlen und Amtsduer Die Mitglieder werden uf eine einheitliche Amtsduer von vier Jhren gewählt. Erstzwhlen werden für den Rest der Amtsduer vorgenommen. Art. 4 Geschäftsreglement Die Ausildungskommission git sich ein Geschäftsreglement für ihre Sitzungstätigkeit. Sie knn Fchpersonen eiziehen. Art. 5 Aufgen Die Ausildungskommission entscheidet üer die Zulssung zur Ausildung, führt Anerkennungsprüfungen nch Artikel 9 Astz durch, c erlässt ein Prüfungsreglement für ds Aschlusskolloquium sowie für die Prüfungen nch Artikel 9 Astz, d entscheidet üer die Anerkennung von Institutionen für die Assistenz nch Artikel 7, e erlässt den Ausildungspln, f genehmigt die Inhlte des Begleitkolloquiums, g entscheidet gestützt uf einen Bericht und Antrg der Leiterin oder des Leiters der Ausildung üer einen Ausschluss von der Ausildung, h entscheidet üer die Zulssung zum Aschlusskolloquium, i entscheidet uf Antrg der Leitung der Ausildung üer ds Bestehen des Aschlusskolloquiums, k entscheidet üer die Gleichwertigkeit nderer Ausildungen nch Artikel 9, l üt die Aufsicht us üer die gesmte Ausildung, m üernimmt Aufträge des Amtes für Kindergrten, Volksschule und Bertung. Die Ausildungskommission stellt Antrg etreffend c die Anstellung der Leiterinnen und Leiter der Ausildung, die Anstellung der Lehreuftrgten des Begleitkolloquiums, ds Pflichtenheft der Leiterinnen und Leiter der Ausildung.

7 Leiterinnen und Leiter der Ausildung Art. 6 Die Leiterinnen und Leiter der Ausildung sind mtierende Erziehungserterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungserter-Schulpsychologen. Die Leiterinnen und Leiter der Ausildung c d e f g h i eufsichtigen die Assistenz, ernennen die Mentorinnen oder Mentoren und koordinieren deren Areit, entscheiden üer Gesuche um teilzeitliche Asolvierung der Ausildung, entscheiden üer Gesuche um Wechsel der Ausildungsstelle, führen ls Exmintorinnen und Exmintoren ds Aschlusskolloquium durch, estimmen die Co-Exmintorinnen und Co-Exmintoren, stellen nch Anhörung der Co-Exmintorinnen und Co-Exmintoren Antrg etreffend ds Bestehen des Aschlusskolloquiums, informieren die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Erziehungsertungsstellen üer die Ausildung, sorgen für die Informtion der Studierenden üer die Ausildung in Erziehungsertung-Schulpsychologie. 5.5 Die Mentorinnen und Mentoren Art. 7 Die Mentorinnen und Mentoren ilden die Auszuildenden n Assistenzstellen us, erstellen nch drei und zwölf Monten der Assistenz zu Hnden der Leiterin oder des Leiters der Ausildung einen Bericht üer die Berufseignung und die Lernfortschritte der oder des Auszuildenden. 5.6 Co-Exmintorinnen und Co-Exmintoren Art. 8 Co-Exmintorinnen und Co-Exmintoren sind Fchpersonen. Sie erstellen ds Protokoll des Aschlusskolloquiums.

8 Entschädigungen Art. 9 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der Ausildungskommission sowie der eigezogenen Personen gemäss Artikel 4 Astz richtet sich nch der Verordnung vom. Juli 980 üer die Tggelder und die Reiseentschädigungen der Mitglieder sttlicher Kommissionen ). Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ausildungskommission wird zusätzlich eine Entschädigung von 800 Frnken pro Jhr usgerichtet. 3 Die Entschädigung der Co-Exmintorinnen und Co-Exmintoren eträgt pro Aschlusskolloquium 00 Frnken. 4 Die Entschädigung der Exmintorinnen und Exmintoren sowie der Co- Exmintorinnen und Co-Exmintoren eträgt pro Anerkennungsprüfung 00 Frnken. 5 Keinen Anspruch uf eine Entschädigung ht, wer vom Knton esoldet wird. 6 Üergngs- und Schlussestimmungen Art. 30 Üergngsestimmung Wer die Ausildung vor dem. August 003 egonnen ht, schliesst sie nch dem isherigen Recht. Wer die Prüfung wiederholt, wird is m. August 006 uf sein Verlngen nch dem isherigen Recht geprüft. Art. 3 Änderung eines Erlsses Die Verordnung vom. Ferur 995 üer die Geühren der Kntonsverwltung ) (Geührenverordnung; GeV) wird wie folgt geändert: Art. 3 Aufheung eines Erlsses Die Verordnung vom 3. April 996 üer die Ausildung und Prüfung in Erziehungsertung-Schulpsychologie (BSG 43.5) wird ufgehoen. Art. 33 Aufheung eines Regierungsrtseschlusses Der Regierungsrtseschluss 033 vom 8. Jnur 998 üer ds Diplom für Erziehungsertung-Schulpsychologie wird ufgehoen. ) BSG 5.56 ) BSG 54.

9 Art. 34 Inkrfttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend m. August 003 in Krft. Bern, 5. Juni 003 Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Gsche Der Sttsschreier: Nuspliger

10 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 03-68

11 43.5 Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 03-68

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