Fallbesprechung zum Europarecht

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1 Daniel Engel Fallbesprechung zum Europarecht Fall 10

2 Lösung Fall 10a: Obersatz: Die Klage des P hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. # 2

3 A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, zuständiges Gericht I.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO 1.Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Berechtigen oder verpflichten streitentscheidende Normen einen Träger öffentlicher Gewalt? Hier: Satzung des städtisch kontrollierten Theaters (+) 2.Nichtverfassungsrechtlicher Art Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit (+) 3.Keine abdrängende Sonderzuweisung (+) # 3

4 II. Zuständiges Gericht, 45, 52 VwGO Verwaltungsgericht Ulm nach 45 VwGO: sachlich (+) nach 52 Nr. 5 VwGO: örtlich (+) B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Richtet sich nach dem Begehren des Klägers, 86, 88 VwGO P begehrt ein Seniorenabo zum ermäßigten Preis Dessen Ausstellung stellt keinen VA dar, sondern reales Handeln Allgemeine Leistungsklage statthaft, vorausgesetzt in 43 VwGO # 4

5 II. Klagebefugnis Möglicher Anspruch des P auf Ausstellung des Seniorenabos aus 8 I der Satzung nicht von vornherein ausgeschlossen III. Vorverfahren/ Frist I.R.d. Leistungsklage sind die Einhaltung eines Vorverfahrens nach 68 ff VwGO sowie einer Frist nach 74 VwGO nicht erforderlich IV. ZWE: Klage des P ist zulässig # 5

6 C. Begründetheit Obersatz: Die Klage des P wäre begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet wird und P einen Anspruch auf Erteilung des ermäßigten Seniorenabos hat. I.Passivlegitimation Stadt Ulm als Träger des Theaters gem. 78 I 1 VwGO passivlegitimiert II.Anspruch auf Erteilung des Seniorenabos 1.Rechtsgrundlage 8 Theatersatzung als Rechtsgrundlage # 6

7 2. Rechtmäßigkeit von 8 II Theatersatzung Nachweiserfordernis eines deutschen Rentenversicherungsausweis rechtmäßig? Nachweiserfordernis als verbotene Diskriminierung nach Art. 18 I AEUV aufgrund der Staatsangehörigkeit des P? Art. 18 I AEUV ist unmittelbar anwendbar, d.h. P kann sich unmittelbar darauf berufen a) Eröffnung des Anwendungsbereichs des allg. Diskriminierungsverbots aa) Anwendungsbereich der Verträge (+), wenn ein mitgliedstaatlicher Sachverhalt nicht völlig außerhalb des Unionsrechts steht ( weite Auslegung) # 7

8 Anknüpfungspunkt im Unionsrecht, wie z.b. die Rechtsetzungskompetenzen der Union, mittelbare Auswirkungen auf die Grundfreiheiten o. die unionsbürgerliche Freizügigkeit Hier: P ist Italiener und damit Unionsbürger gem. 9 I 2 EUV, Art. 20 AEUV Durch Verlegung seines Altersruhesitzes nach Ulm macht er von seinem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV, Art. 45 GRCh Gebrauch Anknüpfungspunkt zum Geltungsbereich der Verträge: Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV Dieses Recht steht allen Unionsbürgern zu und ist unmittelbar anwendbar Spricht Vorbehalt in Art. 21 AEUV dagegen? Nein, denn die Beschränkbarkeit von Freizügigkeitsrechten ist auch aus dem Bereich der Grundfreiheiten, die unstreitig unmittelbar anwendbar sind, schon bekannt # 8

9 Aber: Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV nur Anknüpfungspunkt für das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV, wenn die fragliche Handlung in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Aufenthaltszweck stehen und der effektiven Ausübung des Aufenthaltsrechts dienen, z.b. für den Grunderwerb zum Zwecke der dauerhaften Wohnsitznahme Hier: (-), weil der Erwerb eines ermäßigten Theaterabos für Ps Aufenthalt in der BRD eher unbedeutend ist und örtliche Regelungen der kulturellen Dienstleistungen nicht in den Unionskompetenzbereich fallen # 9

10 Gegen enge Auslegung: Gedanke der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts EuGH wendet Art. 18 AEUV auch auf Materien an, für die die Union keine Gesetzgebungskompetenz besitzt, sofern nur ein Anknüpfungspunkt mit dem Unionsrecht besteht Die Freizügigkeit betreffend fallen fast alle Situationen in den Geltungsbereich des Unionsrechts, in denen es um das in Art. 20 AEUV verliehene Recht geht Ein Unionsbürger hat in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen, die sich in der gleichen Situation befinden Anwendungsbereich des Art. 18 I AEUV i.v.m. Art. 20 I AEUV eröffnet # 10

11 bb)subsidiarität gegenüber besonderen Diskriminierungsverboten Art. 18 Abs. 1 AEUV gilt nur [ ] unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge [ ] Art. 18 Abs. 1 AEUV ist subsidiär zu den Diskriminierungsverboten der Grundfreiheiten Hier speziellere Grundfreiheit einschlägig? (-), da Grundfreiheiten immer an eine wirtschaftliche Betätigung anknüpfen und P als Rentner nicht erwerbstätig ist auch passive Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 I AEUV (-), da P dauerhaft in Deutschland verweilt Allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 I AEUV anwendbar # 11

12 b) Ungleichbehandlung Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten nur Besitzer eines Rentenausweises einer deutschen Rentenanstalt das verbilligte Seniorenabo Regelung unterscheidet nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit Neutrale Regelung und damit nichtdiskriminierend Aber: Art. 18 AEUV verbietet aber nicht nur offene, sondern auch versteckte Diskriminierungen (+), wenn nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach einem anderen Kriterium differenziert wird, dadurch aber typischerweise Personen bestimmter Nationalitäten bevorzugt bzw. benachteiligt werden # 12

13 Hier: 95 % der Bezieher von Renten von deutschen Rentenanstalten sind auch deutsche Staatsbürger; Personen wie P, die Renten von Versicherungsträger aus anderen MS erhalten, sind meist auch Bürger dieses anderen MS Im Erfordernis, einen Rentenausweis einer deutschen Rentenanstalt vorweisen zu müssen, liegt eine versteckte Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit Versteckte Diskriminierung (+) bb)rechtfertigungsgründe Wortlaut des Art. 18 AEUV: für eine Diskriminierung besteht kein Rechtfertigungsgrund # 13

14 EuGH hat dennoch folgenden entwickelt: Danach können objektive, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängige Erwägungen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit der nationalen Regelung verfolgt wird, eine Verletzung des Art. 18 Abs. 1 AEUV rechtfertigen Hier: kein objektiver sachlicher Grund ersichtlich ZWE: Damit liegt eine versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gem. Art. 18 I AEUV vor. Die Satzung ist an dieser Stelle rechtswidrig und mithin in Anbetracht des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Anwendung zu lassen. 3. Ergebnis: P hat daher einen Anspruch aus 8 I Theatersatzung. Die Voraussetzung des Vorweisens eines deutschen Rentenversicherungsausweises ist für ihn nicht anwendbar. # 24

15 Lösung Fall 10b: A. Bezug zum Anwendungsbereich der Verträge Recht zur Regelung der Namen ist Sache der MS Fraglich, ob die Situation des Kindes J vom sachlichen Anwendungsbereich der Verträge erfasst ist MS müssen bei der Ausübung ihrer ausschließlichen Zuständigkeiten das Unionsrecht beachten, außer es liegt ein interner Sachverhalt ohne unionsrechtlichen Bezug EuGH: kein ausschließlicher interner Sachverhalt, wenn sich Kinder, die Angehörige eines MS sind und sich zugleich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen MS aufhalten, für die Namensgebung auf das Namensrecht dieses MS berufen # 15

16 J ist Deutscher und hält sich regelmäßig in Dänemark auf kann sich ggü. der BRD grds. Auf das Recht berufen, nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden (Art. 18 AEUV), und auf das Recht, sich im Hoheitsgebiet der MS frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 21 AEUV) B. Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsrecht, Art. 18 AEUV Verbietet, Angehörige anderer MS wg. ihrer Staatsangehörigkeit schlechter zu behandeln als eigene Staatsangehörige (Gebot der Inländergleichbehandlung) Hier: J und seine Eltern sind ausschließlich deutsche Staatsbürger, zudem verweist die deutsche Kollisionsnorm des Internationalen Privatrechts (Art. 10 I EGBGB) für Angelegenheiten des Namensrechts auf das deutsche Staatsrecht # 16

17 Keine verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, wenn der Name des Kindes in Deutschland nach deutschem Recht bestimmt wird J wird nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit in Deutschland diskriminiert C. Verstoß gegen das Freizügigkeitsrecht, Art. 21 AEUV 1. Persönlicher Anwendungsbereich Das Recht gem. Art. 21 AEUV steht nur Unionsbürgern zu Hier: J ist Unionsbürger gem. Art. 9 I 2 AEUV, Art. 20 AEUV # 17

18 2. Beschränkung Beschränkung des Art. 21 AEUV (+), wenn eine nationale Regelung bestimmte eigene Staatsangehörige deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einem anderen MS zu begeben und sich dort aufhalten, Gebrauch gemacht haben Hier: Verpflichtung für J, in dem MS, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, einen anderen Namen führen zu müssen als den, der ihm im Geburts- und Wohnungsmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, könnte Art. 21 AEUV behindern # 18

19 Für private wie berufliche Handlungen muss die Identität nachgewiesen werden (durch Ausweisdokument) Somit: Namen für wirtschaftliche und privatrechtliche Betätigung von überragender Bedeutung Da J nur deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann nur dt. Behörde ihm ein Ausweisdokument erteilen Bei Weigerung der dt. Behörde Name nach dänischem Recht einzutragen, können Zweifel an der Identität des J entstehen in Dänemark entstehen Divergenz der verschiedenen Urkunden, kann zu Problemen der Ausübung seines Freizügigkeitsrechts führen da Zweifel an Identität und Echtheit der Dokumente entstehen können Deshalb: Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV (+) # 19

20 3. Rechtfertigung Beschränkungen des Art. 21 AEUV sind durch objektive Erwägungen die verhältnismäßig sind zu rechtfertigen a) Kontinuität und Stabilität des Namens aa) Objektiver Erwägungsgrund Kontinuität und Stabilität des Namens bb)verhältnismäßigkeit (1) Geeignetheit (-), da Kontinuität und Stabilität des Namens im vorliegenden Fall ja gerade nicht gewahrt wird # 20

21 b) Verwaltungsvereinfachung Unzulässigkeit von zusammengesetzten Namen dient der Verwaltungsvereinfachung Aber: kein hinreichend objektiver Erwägungsgrund! Deutsches Recht in diesem Belang inkonsistent Doppelnamen bei Kindern mit Eltern verschiedener Staatsangehörigkeit nach Recht des Ausländischen Elternteils legitim und eintragefähig Somit: Rechtfertigung (-) D. Ergebnis Die Weigerung der deutschen Standesämter J mit dem Nachnahmen Hagen-Dasch in das Familienbuch einzutragen verstößt gegen Art. 21 AEUV # 21

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