54. 2 VgV - Schwellenwerte
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- Hans Baumhauer
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1 54. 2 VgV - Schwellenwerte Der Schwellenwert beträgt 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom , S. 114, L 351 vom , S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 (ABl. L 319 vom , S. 43) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom , S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom , S. 1) (CPV-Code), den CPC- Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer ), 7525 (CPV- Referenznummer ) und 7526 (CPV-Referenznummer ) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG; für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2; 2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge Euro; 3. für Bauaufträge Euro; 4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert; 5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt; 6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und 7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: Euro oder bei Losen unterhalb von Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose Änderungen durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Die Höhe der Schwellenwerte wurde an die Verordnung (EU) zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des 0
2 Rates - Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABL. L 319/43 vom ) - angepasst Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit nicht geändert. leer 54.3 Allgemeines 2 2/1 3 Das Vergaberecht des GWB und der VgV - und damit der Primärrechtsschutz - gilt nach 100 GWB nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach 127 GWB festgelegt sind (Schwellenwerte). 2 VgV legt diese Schwellenwerte fest; 3 VgV enthält Regelungen zur Berechnung der Schwellenwerte. Die Schwellenwertermittlung dient dazu, bei Beginn eines Vergabeverfahrens festzustellen, ob das für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte geltende Recht anzuwenden ist oder nicht. Nur wenn die Schwellenwerte bei einer ex-ante-betrachtung erreicht sind, hat der Bieter einen Anspruch darauf, dass die Vorschriften des Vergaberechts eingehalten werden und kann diesen Anspruch in einem besonders geregelten Nachprüfungsverfahren durchsetzen (Brandenburgisches OLG, B. v Az.: Verg W 16/11). Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 100 GWB Rdn. 5 ff Grundlage der Schwellenwerte Änderungen durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge 4 5 Die in der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte werden für die dem Geltungsbereich dieser Richtlinie unterfallenden Vergabeverfahren regelmäßig durch Verordnung der EU-Kommission der Europäischen Gemeinschaft geändert. Die Werte sind im WTO-Beschaffungsübereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückt und werden alle zwei Jahre hinsichtlich der Gegenwerte in Euro überprüft und gegebenenfalls angepasst. Mit der Änderung wird die Verordnung (EU) zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABL. L 319/43 vom ) in deutsches Recht umgesetzt.
3 Allgemeines Die Festlegung der Schwellenwerte und des sich daran anknüpfenden Vergabeverfahrens setzt die entsprechenden Vorgaben der Vergaberichtlinien (Vergabekoordinierungsrichtlinie sowie Sektorenrichtlinie) um, die als zentrale Bestimmungen im öffentlichen Auftragswesen die Herstellung eines echten Wettbewerbs in der Europäischen Union und damit die Verwirklichung der innerhalb der Gemeinschaft geltenden Grundfreiheiten (Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Warenverkehrsfreiheit) zum Ziel haben. Art. 10 EG- Vertrag legt den Organen der Mitgliedstaaten die umfassende Pflicht zu gemeinschaftsrechtskonformem Verhalten auf und verlangt damit von ihnen, die nationalen Umsetzungsvorschriften im Sinne des Wortlauts und des Zwecks der zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen auszulegen und anzuwenden. Der in dem Versäumnis einer EUweiten Ausschreibung liegende Verstoß gegen maßgebliche Wettbewerbsvorschriften auf zwei Rechtsebenen und das Gebot zu gemeinschaftskonformem Verhalten wiegt schwer (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1/03) Seit dem geltende Schwellenwerte Mit VERORDNUNG (EG) 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Amtsblatt der Europäischen Union L 319/43 vom ) sind die Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts neu festgesetzt worden. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14. März 2012 (BGBl. I Nr. 14 vom 21. März 2012, S. 488) wurden die neuen Schwellenwerte vollständig in das deutsche Recht übernommen. Die Schwellenwerte betragen: 7 [[TABELLE]] Für die Mitgliedstaaten, die nicht am Euro teilnehmen, hat die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (C 353/1 vom ) die Gegenwerte der Schwellenwerte mitgeteilt. leer 8 8/ Vereinbarkeit der Schwellenwerte mit dem Grundgesetz Die Begrenzung des Primärrechtsschutzes verstößt nicht gegen das Grundgesetz; vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu 100 GWB Rdn. 9 ff. 9
4 54.6 Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen Gemäß Art. 87 b Abs. 1 S. 1 GG wird die Bundeswehrverwaltung in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Innerhalb der Bundeswehrverwaltung nimmt unterhalb der ministeriellen Leitungsebene das Bundesamt für Wehrverwaltung als Bundesoberbehörde zentrale Verwaltungsaufgaben wahr. Der eigene Verwaltungsunterbau der Bundeswehrverwaltung besteht aus den vier Wehrbereichsverwaltungen als Mittelbehörden, zu denen auch die für das streitgegenständliche Beschaffungsvorhaben verantwortliche Vergabestelle Wehrbereichsverwaltung Süd zählt. Mangels einer bundesweiten Zuständigkeit sind die jeweiligen Wehrbereichsverwaltungen auch nicht mit Bundeseinrichtungen vergleichbar. Damit gilt für Aufträge der Wehrbereichsverwaltungen nicht der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen ( ), sondern der in 2 Nr. 2 VgV für alle anderen Lieferund Dienstleistungsaufträge festgesetzte Schwellenwert von (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 34/10). 2 Satz 1 Nr. 1 VgV sieht vor, dass für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen der Schwellenwert bei ,- liegt. Die Auslegung des Begriffs der vergleichbaren Bundeseinrichtung ist - soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis noch nicht abschließend geklärt. Ist der Auftraggeber eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 87 Abs. 3 GG, wobei sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG ergibt, ist damit und im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber eine bundesweite Zuständigkeit hat, er eine einer Bundesoberbehörde vergleichbare Bundeseinrichtung im Sinne des 2 Satz 1 Nr. 1 VgV (3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-96/10) Schwellenwert für Bauaufträge ( 2 Nr. 3) Vgl. für den Begriff des Bauauftrags die Kommentierung zu 99 GWB Rdn. 92 ff. Vgl. zur Ermittlung des Schwellenwertes im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VgV Schwellenwert für Lose von Bauaufträgen ( 2 Nr. 6) Nach der VgV europaweit auszuschreibende Lose 14 Nach 2 Nr. 6 sind Lose von Bauaufträgen dann europaweit auszuschreiben, wenn ihr einzelner Wert 1 Mio. beträgt oder bei Losen unterhalb von 1 Million deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose beträgt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber also die Möglichkeit, bis zu 20% der Bauleistungen nur national auszuschreiben.
5 Maßgebend für den Schwellenwert ist bei der Aufteilung eines Auftrags in Lose grundsätzlich nicht der Wert des Loses, das zu erhalten ein antragstellender Bieter anstrebt, sondern der Auftragswert des gesamten zur Ausschreibung anstehenden Auftrags (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 13/07) Wahlrecht des Auftraggebers für die Bestimmung der nur national auszuschreibenden Lose (Bagatellklausel) Die Regelung des 2 Nr. 6 soll es dem Auftraggeber ermöglichen, kleinere Lose nicht EUweit ausschreiben zu müssen, da solche Lose in der Regel nur für Bieter im nationalen Bereich von Interesse sind und für den EU-weiten Wettbewerb außer acht gelassen werden können. Kleinere Lose können auch am Anfang eines Bauvorhabens stehen (Vorwegmaßnahmen, Abrissarbeiten, Erdaushub). Es ergäbe wenig Sinn, dem Auftraggeber eine EU-weite Ausschreibung kleiner Lose nur deshalb vorzuschreiben, weil sie in die Anfangsphase seiner Ausschreibungen fallen, während vergleichbar kleine Lose in der Endphase der Ausschreibungen von der Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung freigestellt sind. Die Auslegung, dass dem Auftraggeber keine bestimmte Reihenfolge für EU-weite und nationale Vergaben vorgeschrieben ist, solange die nationalen Vergaben von Losen unter 1 Mio. insgesamt nicht mehr als 20% der Gesamtauftragssumme ausmachen (sog. 20%-Kontingent), wird durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung bestätigt. In Art. 9 Abs. 5 Buchstabe a) der Vergabekoordinierungsrichtlinie wird den Auftraggebern ein Abweichen von den Bestimmungen der Richtlinie bei Losen unter 1 Mio. gestattet, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Eine bestimmte zeitliche Reihenfolge in dem Sinne, dass zunächst alle Lose unabhängig von ihrem Auftragswert ausgeschrieben werden müssten, bis 80% des Gesamtauftragswertes erreicht sind, lässt sich dieser Richtlinienbestimmung nicht entnehmen (BayObLG, B. v Az.: Verg 5/01; VK Brandenburg, B. v Az.: VK 11/12). Anderer Auffassung ist die VK Baden-Württemberg. Kleinlose einer Baumaßnahme unter einer Million sind europaweit auszuschreiben und unterliegen damit der Vergabenachprüfung, bis mindestens 80% des Gesamtauftragswertes im Rahmen europaweiter Vergaben vergeben wurden (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 22/09). Auch das OLG Düsseldorf spricht sich für eine anfängliche Festlegung des 20%- Kontingents aus. Die Ausnahmevorschrift (20% Regelung) des 2 Nr. 6 VgV greift aber nicht ein, da die Festlegung der Lose, die unter die 20% Grenze fallen sollen, zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabeverfahren, Schätzung des Auftragswerts und der Bildung der Lose zu erfolgen hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG). Nur auf diese Weise können Umgehungen des Vergaberechts vermieden werden (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 69/08)
6 Ausübung des Wahlrechts durch eine nationale Ausschreibung und Benennung einer Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde Der Auftraggeber muss sich spätestens bei der Bekanntmachung der Ausschreibung dafür entscheiden, ob er das Los nur national oder europaweit ausschreiben und damit einem Nachprüfungsverfahren zugänglich machen will. Eine Zuordnung zum 20%-Kontingent ist aus Gründen der Transparenz allerdings nur zulässig, soweit sie eine nach außen erkennbare klare Zuordnung zu diesem Kontingent getroffen hat (VK Berlin, B. v Az.: VK - B 2 57/05). Auch nach Auffassung der VK Hessen hat ein Bieter einen Anspruch auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, wenn in der Ausschreibungsbekanntmachung als Nachprüfstelle die Vergabekammer benannt wurde (VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK 33/2011). Ordnet die Vergabestelle einen Bauauftrag als Einzellos unter 1 Mio. dem 20%-Kontingent zu und schreibt ihn national aus, ist die Angabe in der Vergabebekanntmachung, die zur Nachprüfung von Vergabeverstößen zuständige Stelle sei die Vergabekammer, regelmäßig nur ein fehlerhafter Hinweis auf einen nicht vorhandenen Rechtsweg, durch den der Anwendungsbereich des Vierten Teils des GWB nicht eröffnet wird (BayObLG, B. v Az.: Verg 7/02; VK Brandenburg, B. v Az.: VK 11/12) Ausübung des Wahlrechts durch eine EU-weite Ausschreibung und Benennung einer Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde 22 Gibt die Vergabestelle in der europaweiten Bekanntmachung als Nachprüfungsbehörde eine Vergabekammer an, hat die Vergabestelle den rechtlichen Rahmen für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, ob sie ein Los dem 20%-Kontingent zuordnet, das nicht EU-weit ausgeschrieben werden muss. Die Vergabestelle kann in einem solchen Fall im Beschwerdeverfahren wirksam nicht mehr erklären, ein Nachprüfungsverfahren stehe nicht zur Verfügung, weil die Vergabe des Loses dem 20%-Kontingent zugerechnet werde. Damit ist der Anwendungsbereich des vierten Abschnitts des GWB eröffnet (BayObLG, B. v Az.: Verg 6/01; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 79/04; B. v Az.: 1 VK 13/04; VK Berlin, B. v Az.: VK - B 2 35/09; VK Brandenburg, B. v Az.: VK 48/10; B. v Az.: VK 42/07; B. v Az.: 1 VK 13/07; B. v Az.: 1 VK 23/06; B. v Az.: VK 4/05; B. v Az.: VK 3/05; VK Bremen, B. v Az.: VK 2/06; B. v Az.: VK 10/05; VK Lüneburg, B. v Az.: VgK- 25/2008; B. v Az.: VgK-48/2007; B. v Az.: VgK-31/2006; B. v Az.: VgK-26/2005; B. v Az.: VgK-14/2005; B. v Az.: 203-VgK-56/2004; B. v Az.: 203-VgK-55/2004; B. v Az.: 203-VgK-54/2004; B. v Az.: 203-VgK-52/2004; B. v Az.: 203- VgK-47/2004; B. v Az.: 203-VgK-41/2004; B. v Az.: 203-VgK- 40/2003; B. v Az.: 203-VgK-39/2003; B. v Az.: 203-VgK- 22/2003; B. v Az.: 203-VgK-01/2003; B. v Az.: 203-VgK-13/2002; VK Niedersachsen, B. v Az.: VgK-51/2011; B. v Az.: VgK- 18/2011; B. v Az.: VgK-70/2010, VgK 72/2011; B. v Az.: VgK- 12/2010; VK Rheinland-Pfalz, B. v Az.: VK 4/03; VK Saarland, B. v Az.: 1 VK 01/2005; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/073-07; B. v Az.: 1/SVK/095-06; B. v Az.: 1/SVK/037-06; B. v
7 Az.: 1/SVK/130-05; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 16/11; B. v Az.: VK-SH 33/05; B. v Az.: VK-SH 29/05; VK Südbayern, B. v Az.: 39-12/06; B. v Az.: 34-11/06; B. v Az.: 27-08/06; B. v Az.: 26-08/06; B. v Az.: 12-04/06; B. v Az.: 04-02/06; B. v Az.: 20-04/05; B. v Az.: 09-03/05; B. v Az.: 25-06/03) Ausübung des Wahlrechts durch eine EU-weite Ausschreibung und Nichtbenennung einer Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde Schreibt die Vergabestelle europaweit aus und gibt sie in der Bekanntmachung als Nachprüfungsbehörde die VOB-Stelle oder eine falsche Vergabekammer an, kann die Ausschreibung auch nicht dem 20%-Kontingent zugeordnet werden, sondern fällt unter das 80%-Kontingent - 2 Nr. 6 VgV - (VK Nordbayern, B. v Az.: 320.VK /01; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH-33/04). Ob es der Auftraggeber auch dann, wenn bereits mehr als 80% des Gesamtauftragswerts aller Bauaufträge für die bauliche Anlage vergeben ist, allein durch die Art der Vergabe, nämlich bei Bauleistungen im europaweiten Offenen Verfahren nach 3a VOB/A oder im nationalen Verfahren durch Öffentliche Ausschreibung nach 3 Abs. 1 VOB/A, noch in der Hand hat, den Anwendungsbereich der 97 ff. GWB zu eröffnen, ist umstritten. Die Vergabekammer Südbayern (B. v Az.: 29-07/03) neigt hierbei zu der Auffassung, erst bei bereits erfolgter Vergabe von mehr als 80% des Gesamtauftragswertes in EUweiten Verfahren auch bei Benennung der Kammer nicht mehr zuständig zu sein. Sind zum Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung jedoch erst ca. 74% aller Aufträge durch EU-weite Verfahren vergeben, stellt die Kammer nicht auf den Anteil der bei Einleitung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens EU-weit bereits veröffentlichten Aufträge ab, da es der Auftraggeber bei Aufträgen unterhalb des Los-Schwellenwertes nach einer Aufhebung des EU-weiten Verfahrens in der Hand hätte, dieses dann in der Folge nur noch national auszuschreiben. Die Kammer ist insoweit der Ansicht, trotz Nichtbenennung der Kammer als Nachprüfungsbehörde für die Überprüfung zuständig zu sein. Der von der Antragsgegnerin durch die Anwendung der a-paragrafen gesetzte Vertrauenstatbestand begründet nach Meinung der Kammer unter Berücksichtigung, dass erst ca. 74% der Aufträge EU-weit vergeben sind, einen Anspruch auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens Ausübung des Wahlrechts durch eine EU-weite Ausschreibung und eine Mitteilung nach 101a GWB Handelt es sich bei einem Einzellos um einen Auftragswert unter 1 Mio., besteht für den Auftraggeber grundsätzlich die Möglichkeit, unter Anwendung der Bagatellklausel ein Kontingent von bis zu 20 % nicht der Anwendung der A-Paragraphen zu unterstellen. Die Ausschreibung im Offenen Verfahren und die Mitteilung nach 101a GWB indizieren insoweit die Zuordnung zum 80%-Kontingent, weshalb der 4. Teil des GWB anwendbar ist (VK Berlin, B. v Az.: VK - B 2 57/05; VK Rheinland-Pfalz, B. v Az.: VK 20/04). 25
8 Ausübung des Wahlrechts durch eine nationale und eine EUweite Ausschreibung 26 Die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB kann nicht dadurch hergestellt werden, dass der Auftraggeber das streitige Gewerk parallel zur nationalen Öffentlichen Ausschreibung auch europaweit im Offenen Verfahren ausschreibt, obwohl er das Gewerk schon vor der Ausschreibung dem 20%-Kontingent zugeordnet hat (1. VK Brandenburg, B. v Az.: 1 VK 15/07) Ausschreibung von Losen mit einem Wert von mindestens 1 Mio. und einem Gesamtauftragswert unterhalb von 5 Mio. 27 Ein Einzelauftrag über 1 Mio. führt zwar zur Anwendung der "a-"paragrafen der VOB, nicht aber zur Zuständigkeit der Vergabekammer, wenn der maßgebliche Schwellenwert des 2 Nr. 3 VgV nicht erreicht wird. Die Ausführungen in 2 Nr. 6 VgV kommen nur zur Anwendung, wenn es sich um Lose von Bauaufträgen nach der Nr. 3 des 2 VgV handelt. Der vierte Teil des GWB ist somit nicht eröffnet, wenn die durch Rechtsverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht werden (VK Südbayern, B. v Az.: 21-05/02) Ausübung des Wahlrechts im Nachprüfungsverfahren 28 Der Auftraggeber muss sich bereits bei der Ausschreibung und im Vergabeverfahren im Klaren darüber sein, nach welchen Vorschriften er ausschreibt. Der Auftraggeber kann sonst nicht wissen, welche Vorschriften er einhalten soll. Aber auch die Bieter wissen sonst nicht, worauf sie sich mit der Angebotsabgabe einlassen. Es ist unfair, wenn der Auftraggeber erst abwarten kann, welche Vergabe erfolgreich angegriffen wird, um diese dann durch nachträgliche Zuordnung zum 20 %-Kontingent der Nachprüfung zu entziehen. Im Beschwerdeverfahren kann die Vergabestelle nicht mehr wirksam bestimmen, die Vergabe des Auftrages werde dem 20 %-Kontingent zugeordnet (2. VK Brandenburg, B. v Az.: 2 VK 36/06) Schwellenwert für Lose von Dienstleistungsaufträgen ( 2 Nr. 8) Grundsatz 29 Maßgebend für den Schwellenwert ist bei der Aufteilung eines Auftrags in Lose grundsätzlich nicht der Wert des Loses, das zu erhalten ein antragstellender Bieter anstrebt, sondern der Auftragswert des gesamten zur Ausschreibung anstehenden Auftrags (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 13/07).
9 Nach der VgV europaweit auszuschreibende Lose Nach 2 Nr. 7 sind Lose von Dienstleistungsaufträgen dann europaweit auszuschreiben, wenn 30 ihr einzelner Wert beträgt oder bei Losen unterhalb von deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose beträgt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber also die Möglichkeit, bis zu 20% der Dienstleistungen nur national auszuschreiben Ausübung des Wahlrechts Vgl. dazu die Kommentierung zu 2 Nr. 6 Rd. 20 ff. leer Wegfall des Schwellenwertes bei einer Teilaufhebung? Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Die VK Münster (B. v Az.: VK 23/01) hält es für zulässig, nach der Aufhebung eines Loses einer Ausschreibung - wodurch der Schwellenwert nicht mehr erreicht wird - für das weitere Vergabeverfahren den geringeren Auftragswert zu Grunde zu legen. Demgegenüber vertritt die 2. VK Bund (B. v Az.: VK 2-60/02) die Auffassung, das ein einmal erreichter Schwellenwert nicht dadurch infrage gestellt werden kann, dass sich der geschätzte Auftragswert des bekannt gemachten Vergabeverfahren nachträglich durch Teilaufhebung der Ausschreibung verringert. Diese Aufhebung, mag sie auch extunc-wirkung entfalten, kann letztlich nicht dazu führen, die nach 3 Abs. 9 VgV maßgebliche Schätzung zu ändern. An diese Schätzung ist der öffentliche Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers gebunden, unabhängig davon, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt, aus welchen Gründen auch immer, ein anderer Auftragswert ergibt. Im Ergebnis ist auch das KG Berlin (B. v Az.: KartVerg 8/01) der Meinung, dass sich die Vergabestelle dem Wettbewerb nicht dadurch entziehen und die Voraussetzungen für eine weniger wettbewerbsintensive Vergabe schaffen darf, dass sie den Auftrag teilweise abgewickelt hat. Genauso ist der Fall zu beurteilen, dass bei der Ausschreibung von Planungsleistungen im Rahmen eines VOF-Verfahrens einzelne Leistungsphasen der HOAI aus der Auftragsvergabe herausgenommen werden und sich dadurch der Auftragswert entsprechend verringert (VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 09/05)
10 54.11 Wegfall des Schwellenwerts bei einer Vertragskündigung und Neuvergabe? 38 Bei den nach Kündigung eines Vertrages mit einem Unternehmen verbliebenen Restarbeiten handelt es sich auch um eine dem ursprünglichen Gesamtauftrag zuzuordnende Leistung, sodass der Schwellenwert für den ursprünglichen Gesamtauftrag entscheidend ist (VK Rheinland-Pfalz, B. v Az.: VK 2-34/10).
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