Richtlinien für. Garantien zur Deckung von Risken im Zusammenhang mit der Anbahnung von Rechtsgeschäften
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- Ulrike Bader
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1 Oesterreichische Kontrollbank AG Richtlinien für Garantien zur Deckung von Risken im Zusammenhang mit der Anbahnung von Rechtsgeschäften gemäß 1. Ausfuhrförderungsgesetz (Markterschließungsgarantien G 11) für KMU April 1999
2 1 Garantiegeber, Bevollmächtigte, Vertragsinhalt Gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz und der hiezu ergangenen Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung) ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen. Eine Haftungsübernahme stellt kein Präjudiz für allenfalls gesetzlich erforderliche Bewilligungen dar. Bei der Übernahme von G 11 (Markterschließungsgarantien) handelt die Österreichische Exportfonds Gesellschaft mbh ("der Exportfonds") als Erfüllungsgehilfin der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ("die Kontrollbank"), die gemäß 5 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes vom Bund bevollmächtigt ist. Der Exportfonds ist berechtigt, alle Erklärungen betreffend Garantien G 11 abzugeben und entgegenzunehmen, die sich aus der Übernahme der Haftung ergeben. Erklärungen, die gegenüber dem Exportfonds abgegeben werden, gelten mit dem Tage des Einlangens beim Exportfonds als bei der Kontrollbank eingelangt. Gleiches gilt für alle nach den folgenden Bestimmungen zu leistenden Zahlungen. Ist die Schriftform bedungen, bedeutet dies urschriftlich, fernschriftlich oder per Telekopie. In einem Streitfall trifft den jeweiligen Absender die Beweispflicht; dieser hat auch den allfälligen Missbrauch eines Kommunikationsmittels zu vertreten. Soweit die Garantieerklärung keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die nachstehenden Bestimmungen als Vertragsinhalt. 2 Gegenstand und Umfang der Garantie I. Gegenstand der Garantie ist die Erreichung des Marktzieles. Das ist der Fall, wenn die jährlichen direkten und indirekten Umsatzzuwächse in den Zielländern - bezogen auf den Umsatz gemäß dem letzten Jahresabschluss vor Antragstellung (Basisumsatz) - kumuliert während des Beobachtungszeitraumes zumindest das Achtfache der gedeckten und nachweislich tatsächlich geleisteten Aufwendungen erreichen. Umsatzrückgänge - bezogen auf den Basisumsatz - bleiben unberücksichtigt. Der Beobachtungszeitraum wird bei Übernahme der Garantie festgelegt und beträgt fünf Jahre. 1. Die Garantie deckt bei Eintritt eines Haftungsfalles bis zu dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag jene Aufwendungen, die mit dem Ziel geleistet werden, Produkte oder Dienstleistungen österreichischer Herkunft in Zielländern außerhalb der Europäischen Union einzuführen oder den laufenden Umsatz in diesen Ländern erheblich und nachhaltig auszuweiten. 2. Über Art und Umfang der deckungsfähigen Aufwendungen wird im Einzelfall bei Übernahme der Garantie entschieden. Richtlinien G11 2
3 I Die Garantie deckt nicht: 1. Aufwendungen im Zusammenhang mit Markterschließungsprojekten, welche den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial oder denen des Sicherheitskontrollgesetzes unterliegen; 2. Personal- und Verwaltungsmehraufwand im Inland; 3. Aufwendungen, für welche öffentliche Förderungen in Anspruch genommen wurden. IV. Die Übernahme einer Markterschließungsgarantie stellt kein Präjudiz für die Übernahme sonstiger Bundeshaftungen dar. 3 Laufzeit und Kündigung der Garantie I. Die Laufzeit der Garantie ist in der Garantieerklärung festgelegt. I Eine Kündigung der Garantie durch Sie ist nur mit Zustimmung des Exportfonds unter Anspruchsverzicht möglich. Der Exportfonds hat das Recht, die Garantie mit sofortiger Wirkung unter Ausschluss Ihrer sämtlichen bestehenden Ansprüche mit eingeschriebenem Brief zu kündigen, wenn Sie das Garantieentgelt nicht umgehend nach Erhalt der Vorschreibung - spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab schriftlicher Mahnung - entrichtet haben, es sei denn, dass eine der Zahlung entgegenstehende höhere Gewalt von Ihnen nachgewiesen werden kann. 4 Selbstbehalt Werden Sie an einem eventuellen Ausfall beteiligt, ist die Höhe des Selbstbehaltes in einem Prozentsatz in der Garantieerklärung festgelegt. 5 Besondere Verpflichtungen des Garantienehmers Sie sind verpflichtet, I. stets alles vorzukehren, um einen Schaden zu vermeiden und über alle Ihnen zur Kenntnis gelangten Umstände, die die Markterschließung ganz oder teilweise gefährden könnten, Richtlinien G11 3
4 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu berichten, es sei denn, diese Umstände können als notorisch bekannt angesehen werden; I IV. jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Umsätze in den Zielländern bekannt zugeben; über Einzelheiten und Stand der Markterschließung über Anfrage jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in dem für den Geschäftsfall notwendigen Umfang zu gewähren; Weisungen unverzüglich zu befolgen; diese können Ihnen bei einem sich abzeichnenden Haftungsfall jederzeit erteilt werden. 6 Haftungsfälle I. Ein Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles ist schriftlich zu stellen; die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizuschließen. Die Anerkennung des Haftungsfalles erfolgt mit deklarativer Wirkung, wenn nachgewiesen ist, dass Sie trotz aller Ihnen zumutbaren Anstrengungen das Marktziel gemäß 2 Abs. 1 nicht erreicht haben. Ein Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn während der Laufzeit der Garantie über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein diesem gleich zuhaltendes Verfahren eröffnet wurde, bzw. die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Deckung abgewiesen wurde. 7 Ausschluss der Haftung I. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn: 1. das Nichterreichen des Marktzieles von Ihnen oder Ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist; 2. Sie eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben; 3. Sie gesetzliche Bestimmungen des In- oder Auslandes verletzt haben, es sei denn, Sie beweisen, dass der Eintritt des Haftungsfalles mit dieser Rechtsverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang steht; 4. Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Übernahme der Garantie bereits bekannt war, dass das Marktziel nicht erreicht werden kann; 5. Sie im Antrag auf Erteilung der Garantie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht haben. Richtlinien G11 4
5 Gründet sich der Haftungsausschluss auf Umstände, die erst nach Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind, wird die Anerkennung widerrufen. In diesem Fall sind die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zurückzuzahlen. 8 Berechnung des Garantiebetrages Bei der Berechnung des Ihnen zustehenden Betrages wird überprüft, ob durch die direkten und indirekten Umsatzzuwächse in den Zielländern das Marktziel erreicht wurde. Wenn das Marktziel gemäß 2 Abs. 1 nicht erreicht wurde, wird das Ausmaß des Scheiterns prozentuell ermittelt (Deckungsprozentsatz). Die gedeckten und nachweislich tatsächlich geleisteten Aufwendungen werden im Ausmaß des Deckungsprozentsatzes abzüglich Selbstbehalt ersetzt. 9 Fälligkeit des Garantiebetrages Der Garantiebetrag ist gleichzeitig mit der Anerkennung des Haftungsfalles zur Zahlung fällig. 10 Bearbeitungs- und Garantieentgelt I. Das Bearbeitungsentgelt beträgt 1 vom zur Deckung beantragten Betrag, mindestens EUR 10, höchstens EUR 720. Das Bearbeitungsentgelt wird umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig und ist auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten. Das Garantieentgelt wird in der Garantieerklärung für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegt und besteht aus 1. dem Grundentgelt: dieses wird vom Garantiehöchstbetrag ermittelt und ist bei Annahme der Garantieerklärung in einem zu bezahlen und 2. dem Erfolgsentgelt: dieses wird von der jährlichen Umsatzsteigerung (bezogen auf den Basisumsatz) in den Zielländern ermittelt und ist während des gesamten Beobachtungszeitraumes jährlich im nachhinein zu bezahlen, bis die Summe der Umsatzsteigerungen das 18-fache des Garantiehöchstbetrages erreicht hat. I Wird das Bearbeitungs- oder Garantieentgelt nicht umgehend nach Erhalt der Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen Richtlinien G11 5
6 desselben Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zur umgehenden Zahlung vorgeschrieben werden. 11 Abtretung der Ansprüche des Garantienehmers an Dritte Die erstmalige Abtretung der Ansprüche aus der Garantie an ein Kreditinstitut bedarf keiner Zustimmung, jedoch einer schriftlichen Mitteilung von Ihnen und des Zessionars. Ansonsten bedarf jede Abtretung - mit Ausnahme einer solchen an die Kontrollbank - der schriftlichen Zustimmung. 12 Geltendmachung der Ansprüche aus dem Garantievertrag im Rechtsweg und Verfristung I. Ein Antrag auf Anerkennung eines Haftungsfalles muss bei sonstigem Rechtsverlust bis spätestens drei Jahre nach dem Endtermin der Garantie eingebracht werden. Wird die Anerkennung des Haftungsfalles abgelehnt oder widerrufen, oder innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung Ihres Antrages auf Anerkennung des Haftungsfalles keine diesbezügliche Erklärung abgegeben, sind Sie berechtigt, Ihre Ansprüche innerhalb von acht Monaten ab Einbringung Ihres Antrages bei sonstigem Rechtsverlust vor den ordentlichen Gerichten in Österreich geltend zu machen. 13 Annahme der Garantieerklärung Wird die Garantieerklärung nicht innerhalb eines Monats ab Erhalt retourniert, gilt sie als angenommen und ist rechtswirksam. Richtlinien G11 6
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