Neue rechtliche Entwicklungen

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1 Neue rechtliche Entwicklungen und ihre Bedeutung für die Erziehungsberatung Potsdam, 9. Februar 2009

2 Neue Gesetze, die die Erziehungs- und Familienberatung betreffen 1. Kinderförderungsgesetz () 2. Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen () 3. Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls () 4. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz; ) 5. Gesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes 6. Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

3 SGB VIII Der zentrale Regelungsgegenstand des 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Anspruch auf Förderung besteht, wenn 1. die Entwicklung des Kindes gestärkt wird 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden c) Leistungen zur Eingliederung nach SGB II erhalten

4 SGB VIII Die Änderungen im SGB VIII betreffen: 1. 36a - Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung Hilfsmerkmale bei der Statistik 3. 72a - Persönliche Eignung

5 SGB VIII 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung Abs. 2 lautet nun: Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.

6 SGB VIII Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen 1. Für die Erhebungen nach 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers. 2. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

7 SGB VIII Pflicht ein Führungszeugnis vorzulegen 72a - Persönliche Eignung 1. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. 2. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 3. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.

8 SGB VIII Die neu einbezogenen Straftatbestände sind 1. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 2. Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 3. Förderung des Menschenhandels 4. Menschenraub 5. Entziehung Minderjähriger 6. Kinderhandel

9 Rechtsdienstleistungsgesetz Bisher: Rechtsberatungsgesetz Jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten stand unter gesetzlichem Erlaubnisvorbehalt. Rechtsdienstleistung: 1. Jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. 2. Sie ist im außergerichtlichen Bereich erlaubnisfrei.

10 Rechtsdienstleistungsgesetz 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit 1. Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttättigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

11 Rechtsdienstleistungsgesetz Anwendungsfall für die Erziehungs- und Familienberatung ist die Trennungs- und Scheidungsberatung. Kriterien für eine Nebenleistung 1. Umfang: Zeit im Vergleich zur Hauptleistung 2. Inhalt: Schwierigkeit und Komplexität der Leistung 3. Sachlicher Zusammenhang zur Hauptleistung 4. Erforderliche juristische Qualifikation Rechtsdienstleistungen sind erlaubt im Rahmen der Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche von u.a.: 1. Verbänden der freien Wohlfahrtspflege 2. Anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ( 8 Abs. 1 Nr. 5 ).

12 Rechtsdienstleistungsgesetz In der Erziehungsberatung können Nebenleistungen sich auf Scheidungsfolgesachen beziehen. Scheidungsfolgesachen 1. Elterliche Sorge bzw. Umgang 2. Versorgungsausgleich 3. Unterhalt für Kind oder Ehepartner 4. Wohnung 5. Hausrat 6. Vermögen Gesetzesbegründung: Die Erfüllung der Aufgaben nach 17, 18 SGB VIII soll ermöglicht werden.

13 Bürgerliches Gesetzbuch 1666 Abs. 1 BGB ist neu gefasst. (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

14 Bürgerliches Gesetzbuch Abs. 3: Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere Gebote, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen Verbote, Ort aufzusuchen, an denen sich das Kind aufhält Verbote, Verbindung zu dem Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit ihm herbeizuführen Ersetzung von Erklärungen der Inhabers der elterlichen Sorge teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge

15 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kindeswohlerörterung 50f FGG - Vorgriff auf das FamFG 1. In Verfahren nach den 1666, 1666a BGB soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch öffentliche Hilfe, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. 2. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu dem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

16 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beschleunigungsgebot - Vorgriff auf FamFG 50e FGG 1. Verfahren, die den a) Aufenthalt des Kindes, b) das Umgangsrecht oder c) die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie d) Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. 2. Das Gericht erörtert in Verfahren nach Abs. 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an....

17 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen... (FamFG) Hinwirken auf Einvernehmen 156 FamFG 1. Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die a) die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, b) den Aufenthalt des Kindes, c) das Umgangsrecht oder d) die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

18 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen... (FamFG) Hinwirken auf Einvernehmen 156 FamFG 2. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. 3. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. 4. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. 5. Es kann eine schriftliche Begutachtung angeordnet werden.

19 SGB VIII Mitwirkung des Jugendamtes 50 SGB VIII An Abs. 2 wird der Satz angefügt: In Kindschaftssacheninformiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach 155 Abs. 2 FamFG über den Stand des Beratungsprozesses.

20 Bedeutung für Erziehungsberatungsstellen Trennung- und Scheidung Beschleunigung 1. Durch eine schnelle Terminierung soll eine Eskalierung des Elternkonflikts vermieden werden. 2. Der Grundsatz des Kindeswohls prägt und begrenzt das Beschleunigungsgebot. 3. Der Jugendamtsvertreter äußert sich mündlich zum Sachstand, so wie er sich im ersten Termin darstellt. Hinwirken auf Einvernehmen 1. Durch einen frühen Hinweis auf die Beratungsstellen/ - dienste sollen Eltern Einvernehmen selbst erzielen können. 2. Sich trennende Eltern können verpflichtet werden, an einer Beratung teilzunehmen.

21 Bedeutung für Erziehungsberatungsstellen Kindeswohlgefährdung Beratungsstellen können durch die Neuregelungen betroffen sein: 1. Wenn in einer Kindeswohlerörterung Erziehungsberatung als geeignete Unterstützung gesehen wird. 2. Wenn sie an einem frühen ersten Anhörungstermin teilnehmen. 3. Wenn Eltern zu einer Beratung verpflichtet werden. 4. Indem sie bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos auch mögliche Handlungsoptionen des Gerichts in ihre Überlegungen einbeziehen.

22 Gesetz über die Zusammenarbeit im Kinderschutz 2 KiSchZusG - Beratung und Weitergabe von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden Geheimnisträgern nach 203 StGB gewichtige Anhaltspunkte bekannt und ist eine genauere Einschätzung der Gefährdung nicht möglich oder reichen die eigenen fachlichen Mittel zur Abwendung der Gefährdung nicht aus, so sollen sie mit den Eltern (PS) die Situation erörtern und auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen hinwirken. (2)Sie sind befugt eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuziehen und erforderliche Daten zu übermitteln. (3) Wenn eine Gefährdungseinschätzung erforderlich ist, sind sie befugt, dem Jugendamt die gewichtigen Anhaltspunkte mitzuteilen.

23 Gesetz über die Zusammenarbeit im Kinderschutz 3 KiSchZusG - Weitergabe von Informationen durch andere Berufsgruppen bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden Personen, die beruflich mit der Ausbildung, Erziehung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Jugendhilfe betraut sind, gewichtige Anhaltspunkte bekannt, so sollen sie die Eltern (PS) informieren. (2) Die Personen sind befugt, zur Einschätzung der Gefährdung eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuziehen und die erforderlichen Daten zu übermitteln. (3) Wenn eine Gefährdungseinschätzung erforderlich ist, sind sie befugt, dem Jugendamt die gewichtigen Anhaltspunkte mitzuteilen.

24 SGB VIII Pflicht zum Hausbesuch für das Jugendamt 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Satz 2 erhält die Ergänzung: und sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und in der Regel auch seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen.

25 SGB VIII 8a Abs. 2 SGB VIII - Eigenständiger Auftrag für Einrichtungen und Dienste In Vereinbarung mit den Trägern ist sicherzustellen, 1. dass deren Fachkräfte eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. dabei die Eltern (PS) sowie Kind oder Jugendlichen einbeziehen, 3. Eine insofern erfahrene Fachkraft ist beratend hinzuziehen. 4. Auf die Inanspruchnahme erforderlicher Hilfen ist hinzuwirken. 5. Das Jugendamt ist zu informieren, wenn die PS nicht bereit oder nicht in der Lage sind, an der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken oder die erforderlichen Hilfen in Anspruch zu nehmen.

26 SGB VIII Der Nachweis der persönlichen Eignung wird verschärft. 72a - Persönliche Eignung 1. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat... verurteilt worden ist... Führungszeugnis nach 30a Abs Sie sollen durch Vereinbarungen sicherstellen, dass Träger von Einrichtungen und Diensten keine Personen nach Abs. 1 beschäftigen. 3. Das Führungszeugnis wird auf die Erteilung einer Erlaubnis z.b. für Tagespflege und Vollzeitpflege ausgedehnt.

27 Bundeszentralregistergesetz 30a - Erweitertes Führungszeugnis 1. Verurteilungen zu einer Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist 2. Verurteilungen, die bisher wegen geringer Strafe nicht aufgeführt wurden bzw. 3. zu einer früheren Löschung geführt haben, werden künftig für die Dauer von zehn Jahren im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt.

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