Beschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt
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- Karsten Schuler
- vor 6 Jahren
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1 Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine Wortlaut: , 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer wird in den nachfolgend angeführten Paragrafen (Spalte 1) wie folgt geändert (Spalte 2). Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer Stand November 2016 Änderungsantrag (Änderung = Unterstreichung) Begründung 2 - Berufspflichten Absatz 6 (6) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen und bei Medizinprodukten auftretenden Vorkommnisse der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft bei der Bundeszahnärztekammer mitzuteilen. 2 - Berufspflichten Absatz 6 (6) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen und bei Medizinprodukten auftretenden Vorkommnisse der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft bei der Bundeszahnärztekammer mitzuteilen zu melden. Vorkommnisse, die im Rahmen der Diagnostik oder Behandlung von mit Medizinprodukten versorgten Patienten bekannt werden, sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft bei der Bundeszahnärztekammer zu melden. Der Änderungsvorschlag vollzieht eine Änderung der Medi- zinprodukte- Sicherheitsplanverordnung (MPSV) zum , bzgl. der gesetzlichen Meldepflicht bei Vorkommnissen bei Medizinprodukten, nach. Diese sind nunmehr direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden. Die zusätzlich zur MPSV vorgesehene Meldepflicht an die BZÄK begründet sich in der Herstellung eines wirksamen Patientenschutzes durch eine übersichtliche Auflistung speziell zahnärztlicher Vorgänge. 1 von 5
2 3 - Kammer 3 - Kammer (3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten. (1)Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut worden und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt. (3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer (Landes-)Zahnärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten. (1)Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut worden und bekannt geworden ist (Berufsgeheimnisse), gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt. (neu) (3) Ausnahmsweise dürfen Berufsgeheimnisse gegenüber den Praxismitarbeitern sowie sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, offenbart werden, soweit dies für die Inanspruchnahme von deren Tätigkeit erforderlich ist. Verwendung des Begriffs (Landes-)Zahnärzte-kammer anstelle von Kammer Vereinheitlichung des verwendeten Terminus in der Muster-Berufsordnung. Zur Klarstellung des Regelungsinhaltes, insbesondere aufgrund des Regelung in 7 Abs. 3 neu, wird in Satz 1 das Wort Berufsgeheimnisse im Sinne einer Legaldefinition eingefügt. Der Vorschlag soll das Problem lösen, das insbesondere beim Einsatz von EDV auftreten kann, wenn Externe Zugriff auf geschützte Daten erhalten und damit zwangsläufig ein Verstoß gegen das Berufsrecht einhergeht. Er setzt das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen unter Verwendung des Gesetzeswortlautes in das Berufsrecht um. Der neue Regelungsinhalt wird in einen neuen aufgenommen, da Absatz 2 einen anderen Regelungsinhalt erfasst. 2 von 5
3 Absatz 4 (3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren Zahnärztliche Dokumentation Absatz 2 (2) Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten. (3) (4) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren. Dies gilt auch für Dritte im Sinne von Abs Zahnärztliche Dokumentation Absatz 2 (2) Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Änderung der Nummerierung ist eine Folgeänderung durch Aufnahme eines neuen Absatzes 3 in 7. Aus dem bisherigen Absatz 3 wird Absatz 4. Ergänzung um einen neuen Satz 2 der klarstellt, dass die Pflicht zur Belehrung über die Verschwiegenheit auch den von Abs. 3 umfassten Personenkreis erfasst. Ergänzung des 12 Abs. 2 um einen neuen Satz 2 und 3. Die Muster-Berufsordnung trifft bislang keine Aussage, wie bei Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte zu verfahren ist. 630 f BGB beinhaltet im Gegensatz hierzu eine entsprechende Regelung. Diese Formulierung wird zur Klarstellung in die Muster-Berufsordnung aufgenommen. 3 von 5
4 17 - Zahnärzte und andere Berufe 17 - Zahnärzte und andere Berufe 5 6 (1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig Tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in 9 Abs. 4 gilt entsprechend Berufsbezeichnung, Titel und Grade (1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung Zahnarzt. Begründung: (1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig Tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist. Gleiches gilt für den Zusammenschluss mit anderen freien Berufen, die ebenfalls einer berufsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Die Regelung in 9 Abs. 4 gilt entsprechend Berufsbezeichnung, Titel und Grade (1) Zahnärzte führen die Berufsbezeichnung Zahnarzt. Zahnärztinnen führen die Berufsbezeichnung Zahnärztin. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird diese Änderung im 17 Abs. 1 MBO erforderlich. Die Regelung des 59 a Abs. 1, Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, wonach nur eine Kooperation von Rechtsanwälten mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern etc. möglich war, wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt, da beispielsweise auch Ärzte und Apotheker die Schweigepflicht zu wahren hätten und die Unabhängigkeit nicht gefährdet sei. Das SozMin BW hat verlangt, dass im 20 der Berufsordnung der LZK Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung Zahnärztin beibehalten bleibt, da eine Streichung der Regelung in 1 Abs. 1, S. 2 ZHG widersprechen würde. Um diesem Einwand in den anderen Kammerbereichen bei Umsetzung der Muster- Berufsordnung zuvor zukommen wird vorgeschlagen, im Satzungstext folgenden Satz 2 einzufügen: Zahnärztinnen führen die Berufsbezeichnung Zahnärztin. Zur Begründung führte das SozMin aus, dass ein Unterschied zu machen sei zwischen einer Vor-schrift, dass sich Zahnärztinnen Zahnarzt zu nennen hätten und einer Streichung der weiblichen Form (siehe * nach 1 Abs. 1 BO) im Satzungstext, um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen. 4 von 5
5 7 Im Einzelnen siehe Spalte 3 5 von 5
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