Hauptsatzung der Stadt Teupitz

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1 Hauptsatzung der Stadt Teupitz Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I S. 286) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teupitz in ihrer Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Namen der Gemeinde 1. Die Gemeinde führt den Namen Stadt Teupitz. 2. Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Stadt. 3. Teupitz wurde am 11. November erstmals urkundlich erwähnt, erlangte um 1437 das Stadtrecht und gehört seit dem 05. Juni rechtlich zu Brandenburg. 4. Zur Stadt Teupitz gehören die Stadtteile Egsdorf, Neuendorf und Tornow. (wird zurückgestellt) 2 Wappen und Flagge 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung 1. Der ehrenamtliche Bürgermeister unterrichtet die Einwohner über allgemein bedeutende Angelegenheiten der Stadt und fördert die Mitwirkung der Einwohner an der Lösung der kommunalen Aufgaben. 2. Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) beteiligt die Stadt ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Stadtangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: - Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung - Einwohnerversammlungen 3. Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind alle Personen, die in der Stadt mit ihren Stadtteilen ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Stadtangelegenheiten an die Stadtverordnetenversammlung zu stellen, sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen. 4. Einwohnerversammlungen Wichtige Stadtangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck werden Einwohnerversammlungen für das gesamte Stadtgebiet oder für einzelne Stadtteile oder Stadtgebiete durchgeführt. Der ehrenamtliche Bürgermeister

2 2 als Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt öffentlich entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der ehrenamtliche Bürgermeister als Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung oder ein von ihm beauftragter Stadtverordneter leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt und in den Stadtteilen haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu unterzeichnen und dem Amtsdirektor und den Stadtverordneten zuzuleiten. Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Stadtangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb den letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der Stadt Teupitz, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, unterschrieben sein. 5. Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- und Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 4 Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden Abweichend von 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird für die Durchführung eines Bürgerentscheides im Sinne von 15 BbgKVerf die Möglichkeit der Briefabstimmung ausgeschlossen. 5 Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung 1. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet bei Geschäften über Vermögensgegenstände der Stadt, sofern der Wert EURO übersteigt. ( 28 Abs.2 Nr.17 BbgKVerf) 2. Die Stadtverordnetenversammlung behält sich folgende Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vor: a) Übernahme von Bürgschaften b) Abschluss von Gewährverträgen c) Rechts- und Vermögensgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen d) die Aufnahme von Krediten, sofern der Wert übersteigt

3 3 e) Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstückkaufs- und Grundstücksverkaufsgeschäften f) Personal- und Disziplinarangelegenheiten von leitenden Stadtbediensteten. 6 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit 1. Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: a) der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. b) jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt/Gemeinde. 2. Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. 3. Die Angaben nach Absatz 1 werden auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht. 7 Stadtverordnetenversammlung 1. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung führen die Bezeichnung Stadtverordnete oder Stadtverordneter. 2. Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen. 8 Öffentlichkeit der Sitzungen 1. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung werden spätestens 5, in Eilfällen 3 Tage vor der Sitzung im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen nach 12 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

4 4 2. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten, b) Grundstücksgeschäfte und Vergaben, c) Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, d) Aushandlungen von Verträgen mit Dritten, e) erstmalige Beratung über Zuschüsse. 9 Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung 1. Die Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. 2. Die Stadtverordnetenversammlung kann Einwohner, die nicht gem. 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen (sachkundige Einwohner). 10 Bürgermeister 1. Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig. 2. Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Bürgermeister. 3. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter werden nach ihrer Wahl gemäß 6 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamten ernannt. 11 Entschädigungen Den Mitgliedern kommunaler Vertretungen wird zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung gewährt. Näheres bestimmt die Aufwandsentschädigungssatzung. 12 Bekanntmachungen 1. Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.

5 5 2. Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen. 3. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Schenkenländchen ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. 4. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt ( 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf). 13 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren. Teupitz, den Ulrich Arnts Amtsdirektor (Siegel)

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