Schiedsrichterkommission REGLEMENT. Ausgabe Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten (SSAR)

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1 Schiedsrichterkommission REGLEMENT Ausgabe 2001 Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten (SSAR)

2 Vorbemerkung Der Begriff Schiedsrichter wird der Einfachheit halber sowohl für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter als auch für Schiedsrichter-Assistenten und Assistentinnen verwendet. I. Zweck 1) Das Schiedsrichter-Reglement bezweckt die Konkretisierung der Aufgaben und Kompetenzen der Schiedsrichter. II. Voraussetzungen 2) Jeder Schiedsrichter hat Mitglied eines Vereins zu sein, der dem Schweizerischen Fussballverband (SFV) angehört. 3) Das SSAR findet auch auf Schiedsrichter, die für den Schweizerischen Firmensportverband gemeldet sind, Anwendung. Diese Schiedsrichter werden auf der offiziellen Liste der Schiedsrichter des SFV geführt. 4) Der gesetzliche Wohnsitz ist massgebend für die Zuteilung zu einem der 13 Regionalverbände. Allfällige Ausnahmen sind vom zuständigen Regionalverband zu bewilligen. 5) Die Rekrutierung und Ausbildung der SR erfolgt durch den zuständigen Regionalverband nach den Richtlinien der Schiedsrichter-Kommission des SFV (SK/SFV). 6) Die SK/SFV legt das Mindest- sowie Höchstalter für die Ausübung der Schiedsrichter-Tätigkeit fest. 7) Ein Schiedsrichter-Anwärter wird nach dem Besuch des Anwärterkurses zum Schiedsrichter promoviert. Die SK/SFV legt die Ausbildungs-Richtlinien fest. 8) Der Entscheid des Regionalverbandes über die Promovierung des Anwärters zum Schiedsrichter ist endgültig. 9) Der Rücktritt von der aktiven Schiedsrichter-Tätigkeit ist dem zuständigen Regionalverband schriftlich mitzuteilen. i2i

3 III. Rechte a) Vertrauensperson des Verbandes 10) Der Schiedsrichter ist die Vertrauensperson des Verbandes. b) Schiedsrichter-Ausweis 11) Ein auf der offiziellen Liste des SFV geführter Schiedsrichter hat Anspruch auf Abgabe des Schiedsrichter-Ausweises. Gegen Vorweisung des gültigen Ausweises hat der Schiedsrichter Anrecht auf freien Eintritt (Stehplatz) zu allen vom SFV oder einem seiner Vereine durchgeführten sportlichen Veranstaltungen. In Stadien, wo keine Stehplätze zur Verfügung stehen, hat der Schiedsrichter Anrecht auf einen Sitzplatz. 12) Der SFV und seine Vereine haben in Einzelfällen das Recht, den Anspruch auf freien Eintritt nur nach schriftlicher Voranmeldung zu gewähren oder mengenmässig zu beschränken. 13) Der Schiedsrichter-Ausweis wird jeweils auf den 1. Januar erneuert. 14) Wenn der Schiedsrichter seinen Rücktritt erklärt oder die Schiedsrichter-Tätigkeit für eine Dauer von mehr als einem Jahr unterbricht, hat er den Schiedsrichter- Ausweis der regionalen Schiedsrichter-Kommission zurückzugeben. 15) Die SK/SFV legt in besonderen Richtlinien fest, welche Mindestanforderungen ein Schiedsrichter pro Saison (Anzahl an Pflichtspielen/Besuch der Aus- und Weiterbildungskurse) erfüllen muss, damit sein Anspruch auf die Abgabe des Schiedsrichter-Veteranenpasses gewahrt bleibt. c) Schiedsrichter-Veteranenpass 16) Ein Schiedsrichter hat Anspruch auf Abgabe des Schiedsrichter-Veteranenpasses, wenn er seinen Rücktritt nach mindestens 15-jähriger Tätigkeit erklärt. 17) Der Schiedsrichter-Veteranenpass berechtigt zum freien Eintritt (Stehplatz) zu allen vom SFV oder einem seiner Vereine durchgeführten sportlichen Veranstaltungen. 18) Gegen Vorweisung des gültigen Ausweises hat der Veteranen-Schiedsrichter Anrecht auf freien Eintritt (Stehplatz) zu allen vom SFV oder einem seiner Vereine durchgeführten sportlichen Veranstaltungen. In Stadien, wo keine Stehplätze zur Verfügung stehen, hat der Veteranen-Schiedsrichter Anrecht auf einen Sitzplatz. Der SFV und seine Vereine haben in Einzelfällen das Recht, den Anspruch auf freien Eintritt nur nach schriftlicher Voranmeldung zu gewähren oder mengenmässig zu beschränken. 19) Der Veteranenpass wird dem Schiedsrichter auf Lebzeiten abgegeben. i3i

4 d) Hilfskasse/Versicherung 20) Jede auf der offiziellen Liste der Schiedsrichter geführte Person ist Mitglied der Unfall-Hilfskasse des SFV. Die Leistungen richten sich nach dem Reglement der Hilfskasse. 21) Jeder Schiedsrichter hat sich selbst gegen Unfall zu versichern. Allfällige Leistungen der Hilfskasse des SFV sind freiwilliger Natur und werden auf Begehren des Vereins, dem der Schiedsrichter angehört, erbracht. e) Entschädigung 22) Der Schiedsrichter erhält für die Spielleitung (Verbands- und Trainingsspiele sowie Turniere) eine Entschädigung, welche im Spesen-Regulativ des SFV festgehalten ist. f) Vereinswechsel 23) Der Schiedsrichter kann jeweils auf Ende einer Saison (30. Juni) einen Vereinswechsel vornehmen. Das Uebertrittsgesuch ist an den zuständigen Regionalverband zu richten. 24) Der SR hat den Austritt dem bisherigen Verein und dem zuständigen Regionalverband jeweils bis spätestens 31. Dezember schriftlich mitzuteilen. 25) Bei einem Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Regionalverband ist ein Vereinswechsel ausserhalb der Uebertrittsfrist zulässig. Der Antrag zur Qualifizierung für einen neuen Verein ist an die regionale Schiedsrichter-Kommission des neuen Wohnsitzes unter Beilage des Austrittsschreibens an den alten Verein zu richten. g) Einsatz als Spieler 26) Mit Ausnahme der Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, welche dem Ressort Spitzen-Schiedsrichter und dem Ressort Nachwuchs angehören, ist es einem Schiedsrichter erlaubt, sich als Spieler für einen Verein qualifizieren zu lassen. h) Ausrüstung 27) Zur Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes sind die Schiedsrichter des Ressorts Spitzen-Schiedsrichter und des Ressorts Nachwuchs verpflichtet, für die Verbands- und Trainingsspiele sowie an den offiziellen Kursen die von der SK/SFV zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände (Sportbekleidung und Schuhe) zu tragen. Wenn ein Schiedsrichter an diesen Veranstaltungen andere Ausrüstungsgegenstände trägt, wird ihm das abgegebene Material in Rechnung gestellt. i4i

5 IV. Pflichten a) Kurswesen 28) Der Schiedsrichter ist verpflichtet, an den von der SK/SFV oder der regionalen Schiedsrichter-Kommission vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungskursen teilzunehmen sowie die angesetzten Tests körperlicher oder regeltechnischer Natur zu absolvieren. b) Spielleitungen 29) Der Schiedsrichter hat die Spiele in bestmöglicher Verfassung zu leiten. Er ist verpflichtet, jedem von der zuständigen Stelle erlassenen Aufgebot für Verbands- und Trainingsspiele sowie Turniere Folge zu leisten. 30) Die SK/SFV kann eine Mindestzahl an Spielen festlegen, welche ein Schiedsrichter pro Saison leiten muss (vgl. Ziffer 15). 31) Für die Leitung eines Verbandsspieles darf kein Schiedsrichter aufgeboten werden, der einem am Wettspiel beteiligten Verein angehört. c) Entschuldigungen 32) Kurzfristige Absagen für einen Kursbesuch oder eine Spielleitung sind unter Beilage des entsprechenden Nachweises der zuständigen Aufgebotsstelle unverzüglich mitzuteilen. d) Verhalten 33) Der Schiedsrichter hat das Ansehen der Schiedsrichter in der Oeffentlichkeit durch einen sportlichen Lebenswandel, vorbildliches Verhalten und Auftreten zu fördern. e) Haftung des Vereins 34) Jeder Verein ist für die Handlungen eines Schiedsrichters, der für ihn gemeldet ist, verantwortlich. Er haftet neben dem Schiedsrichter für die Bezahlung von Bussen oder Kosten, die einem Schiedsrichter auferlegt werden, solidarisch (Art. 85 der Rechtspflegeordnung des SFV). V. Qualifikation 35) Die SK/SFV ist berechtigt, den Einsatz von Schiedsrichtern nach der Altersklasse oder der Qualifikation zu bestimmen oder vom Resultat einer Leistungsprüfung (Konditionstest oder Regeltest) abhängig zu machen. 36) Jeder Schiedsrichter wird zu Beginn einer jeden Saison neu qualifiziert. 37) Der Entscheid des zuständigen Ressorts oder der regionalen Schiedsrichter-Kommission über die Qualifikation ist endgültig. i5i

6 VI. Disziplinarmassnahmen 38) Verfehlungen von Schiedsrichtern, Schiedsrichterassistenten, Schiedsrichter-Instruktoren und Schiedsrichterinspizienten, welche im Zusammenhang mit einem durch die Amateur Liga oder einen Regionalverband organisierten Spiel oder Kurs stehen, werden durch die Amateur Liga resp. durch den jeweiligen Regionalverband disziplinarisch geahndet. 39) Verfehlungen von Schiedsrichtern, Schiedsrichterassistenten, Schiedsrichter-Instruktoren und Schiedsrichterinspizienten, welche im Zusammenhang mit einem durch den SFV, die Swiss Football League oder die Erste Liga organisierten Spiel oder Kurs stehen, werden durch die Schiedsrichterkommission des SFV oder das zuständige Ressort der Schiedsrichterkommission disziplinarisch geahndet. Die Schiedsrichterkommission entscheidet zudem endgültig über die Frage, welche Instanz für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständig ist (Amateur Liga, Regionalverband, Schiedsrichterkommission SFV, Ressort). 40) Disziplinarentscheide, welche wegen technischen Unvermögens gefällt werden (ungenügende Leistungen, Nichtbesuch der obligatorischen Aus- und Weiterbildungskurse, Nichtbefolgung der Aufgebote für Spielleitungen usw.) sind endgültig. 41) Gegen die übrigen Entscheide der SK/SFV kann nach den Bestimmungen der Rechtspflegeordnung des SFV beim Rekursgericht des SFV rekurriert werden. Gegen Disziplinarentscheide der zuständigen Behörde der Amateur Liga resp. des Regionalverbandes kann gemäss den Bestimmungen in den jeweiligen Rechtspflege-Reglementen rekurriert werden. 42) Die Streichung von der offiziellen Liste der Schiedsrichter wegen grober Pflichtverletzung oder eines grob-unsportlichen Verhaltens zieht die Einstellung der übrigen Funktionen im Schiedsrichterwesen nach sich. Mit der Streichung verwirkt ein Schiedsrichter den Anspruch auf den Veteranenpass. VII. Schlussbestimmung 43) Bei Textdifferenzen ist die deutsche Fassung massgebend. 44) Der Zentralvorstand hat dieses Reglement an der Sitzung vom 16. März 2001 genehmigt. Es tritt sofort in Kraft und ersetzt die Fassung vom 1. Juli ) Allfällige mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind ungültig. SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND Der Zentralpräsident: Der Generalsekretär: Fürspr. Ralph Zloczower Peter Gilliéron i6i

7 Muri, 16. März 2001 Aufgrund der neuen Statutenbestimmungen wurden die Bestimmungen im Disziplinarbereich per 1. Juli 2013 geändert (Ziff. 38 bis 42) i7i

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