Rundschreiben Nr. 3/2012
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- Alwin Krämer
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1 Auskunft erteilt: Thema: Berücksichtigung von Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijob) im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten Auskunft erteilt: Münster, Thema: Minijobs und Midijobs Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Frau Völmeke Herr Schulte Telefon: Telefon: Thema: Alle weiteren Themen: Anhebung der Mindesthinzuverdienstgrenzen Herr Runde Frau Oellermann Telefon: Telefon: Telefax: Rundschreiben Nr. 3/2012 an alle antragaufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - A) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu B) Neue bundeseinheitliche Vordrucke C) Berücksichtigung von Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijob) im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten D) Minijobs und Midijobs Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung E) Anhebung der Mindesthinzuverdienstgrenzen Verteiler 3 A - 3 F F) Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag? G) Ein herzliches Dankeschön Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 1 von 18
2 A) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Die folgenden R-Vordrucke wurden von der Auflage an geändert: R100, R110, R220, R230, R240, R500, R666, R682, R830. Auf folgende Änderungen der Vordrucke weisen wir insbesondere hin: In den Vordrucken R100 (Ziffer 1) und R110 (Ziffer 1) wurde bei der Rentenart "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" die folgende Ankreuzmöglichkeit ergänzt: Hintergrund dieser Ergänzung ist eine Verbesserung der elektronischen Weiterverarbeitung der Anträge aus eantrag im Rentenkonto bei den Trägern der Rentenversicherung, sofern die Antragstellung aufgrund der Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe erfolgt. Dies gilt ebenfalls für die manuelle Antragserfassung. Die Frage in den Vordrucken R100 (Ziffer 8.2) und R500 (Ziffer 9.2), ob während Zeiten der Arbeitslosigkeit bspw. die Agentur für Arbeit Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an den Versicherten selbst gezahlt hat, wurde entfernt. Sofern die Frage 8.1 (Haben Sie Anrechnungszeiten zurückgelegt, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten sind?) mit "ja" beantwortet wird, ist der Vordruck V410 auszufüllen und beizufügen. In diesem Vordruck ist eine entsprechende Frage (Ziffer 4.1.1) enthalten. Der Vordruck R220 wurde um einen Bestätigungsvermerk (Ziffer 7) ergänzt. Das Beifügen der maßgebenden Urkunden/Urteile etc. ist somit nicht erforderlich, wenn die Angaben unter Ziffer 7 bestätigt wurden. Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 2 von 18
3 Die folgenden V-Vordrucke wurden von der Auflage (einzelne Auflagen 08.12) an geändert: V015, V021, V024, V025, V032, V041, V051, V062, V080, V091, V110, V111, V410, V510, V900, V910. Insbesondere wird auf die Änderung in den Vordrucken V110 (Ziffer 5), V111 (Ziffer 4) und V910 (Ziffer 5.2) hingewiesen. Die Ausführungen zu Zeiten im Ausland wurden überarbeitet. So wurde der bestehende Eindruck beseitigt, dass nur Fragen zu ausländischen Zeiten gestellt werden, die aufgrund von EU-Recht oder Sozialversicherungsabkommen Auswirkungen auf die deutsche Rente haben können. Vom Antragsteller sollen sämtliche Auslandszeiten eingetragen werden. B) Neue bundeseinheitliche Vordrucke R505 Antrag auf große Witwenrente/Witwerrente im Anschluss an kleine Witwenrente/Witwerrente Für die Beantragung einer großen Witwenrente/Witwerrente im nahtlosen Anschluss an eine kleine Witwenrente/Witwerrente, steht der neue Vordruck R505 zur Verfügung. Durch die Bereitstellung des Vordrucks erübrigt sich das Ausfüllen des umfangreichen Vordrucks R500, wenn eine große Witwenrente/Witwerrente wegen Vollendung des maßgebenden Lebensalters, vor Vollendung des maßgebenden Lebensalters wegen der Erziehung eines minderjährigen Kindes, Sorge für ein behindertes Kind oder verminderter Erwerbsfähigkeit, beantragt wird. Der Vordruck soll jedoch nur Verwendung finden, wenn bereits eine kleine Witwenrente/Witwerrente bezogen wird. R994 Barrierefreie Kommunikation Die Großdruckversionen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden seit dem Relaunch des Internetangebots der Deutschen Rentenversicherung zum 1. August 2012 nicht mehr im Internet angeboten. Es werden ausschließlich die neu gestalteten bundeseinheitlichen Vordrucke im Internet veröffentlicht, die am Bildschirm ausfüllbar, speicherbar und zusätzlich technisch barrierefrei aufbereitet sind. Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 3 von 18
4 Die Großdruckversionen werden weiterhin elektronisch erstellt und können bei Bedarf bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen angefordert werden. Diesbezüglich können Sie sich per an Frau Sandra Oellermann und Herrn Clemens Geßmann wenden. Für die Versicherten wurde zur Anforderung der Großdruckvordrucke sowie weiterer Formate (z. B. Brailledruck) der Vordruck R994 (Barrierefreie Kommunikation) geschaffen. Der Vordruck bietet die Möglichkeit, den Träger der Rentenversicherung bereits vorab und unabhängig von einem konkreten Antrag oder Vorgang über seinen Wunsch auf barrierefreie Kommunikation zu informieren. Die Vordrucke R505 und R994 stehen bereits im Internet zur Verfügung. Aus diesem Grund wurde auf das Beifügen als Anlage verzichtet. C) Berücksichtigung von Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijob) im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten Nach 97 SGB VI ist Einkommen des Berechtigten auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnen. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen, auch wenn der Berechtigte selbst bereits eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht. Für die Einkommensanrechnung nach 97 SGB VI sind sämtliche Einkommen zusammenzurechnen. Zwar sind Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung für die eigene Rente im Rahmen der Hinzuverdienstregelung unschädlich, die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung kann aber sehr wohl Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente haben: Wird der Freibetrag nach 97 SGB VI bereits durch die eigene Versichertenrente in Anspruch genommen, führt die zusätzliche Berücksichtigung einer geringfügigen Beschäftigung ggf. zu einer Überzahlung der Hinterbliebenenrente. Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 4 von 18
5 Die Praxis zeigt, dass eine solche geringfügige Beschäftigung von den Betroffenen oftmals nicht als meldepflichtige Beschäftigung wahrgenommen wird. Die Hinterbliebenenrentenbezieher gehen davon aus, dass sie wie bei der eigenen Rente 400,00 Euro (ab : 450,00 Euro vgl. Ausführungen in den Abschnitten D/E) im Monat verdienen dürfen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat. Deshalb machen sie oftmals keine Angaben. Ein Überprüfung derartiger Fälle hat außerdem ergeben, dass Rentner es anderen Personen gestatten, eine geringfügige Beschäftigung in ihrem Namen auszuüben und unter ihrer Versicherungsnummer bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Dies ist unzulässig. Der DRV Westfalen werden regelmäßig Beschäftigungsaufnahmen elektronisch gemeldet; seit Juli diesen Jahres nimmt die DRV Westfalen dies zum Anlass, auch die Hinterbliebenenrentner anzuschreiben. Dies entbindet die Hinterbliebenen jedoch nicht, die DRV Westfalen über eine solche Beschäftigungsaufnahme im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zu informieren. Schon bereits bei der Antragsstellung ist eine solche Beschäftigung anzugeben. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, bei der Antragstellung auf die korrekte Beantwortung der Frage 3 im Vordruck R660, mit der auch nach Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung gefragt wird, zu achten. D) Minijobs und Midijobs Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung 1. UGrundzüge des derzeitigen RechtsU Eine Beschäftigung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung regelmäßig von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie im geringfügigen Umfang ausgeübt wird (sog. Minijob; vgl. 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 SGB VI, 27 Abs. 2 SGB III). Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 5 von 18
6 Die Beschäftigung kann dabei wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) oder der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung) geringfügig und damit versicherungsfrei sein (vgl. 8 Abs. 1 SGB IV). Das gilt insbesondere auch für eine Beschäftigung in einem Privathaushalt ( 8a Satz 1 SGB IV). Eine Beschäftigung wird in diesem Sinne kurzfristig ausgeübt, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Tage begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Das gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig in einem mehr als geringfügigen Umfang ausgeübt wird. Eine Dauerbeschäftigung wird geringfügig entlohnt, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig den Betrag von 400,00 Euro nicht übersteigt. In welchem zeitlichen Umfang die Beschäftigung ausgeübt wird, ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung ohne Einfluss. Generell werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Das gilt auch, wenn bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, hier wird allerdings die erste Nebenbeschäftigung außer Betracht gelassen (vgl. 8 Abs. 2 SGB IV). Trotz der Versicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber für die versicherungsfreie Dauerbeschäftigung in der Krankenversicherung einen Beitrag von 13 v. H. bzw. in der Rentenversicherung von 15 v. H. des Arbeitsentgelts zu zahlen (sog. Pauschalbeiträge). Wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag in der Kranken- bzw. Rentenversicherung jeweils 5 v. H. des erzielten Arbeitsentgelts (vgl. 249b SGB V, 168 Abs. 1 Buchst. 1b SGB VI). Diese Pauschalbeiträge bewirken kein eigenes Versicherungsverhältnis, nur in der Rentenversicherung erweitern sie über einen Zuschlag an Wartezeitmonaten und im Rahmen der Rentenberechnung über einen Zuschlag bei den Entgeltpunkten die Leistungsansprüche (vgl. 52 Abs. 2, 76b SGB VI). Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 6 von 18
7 Um gleichwohl einen vollwertigen Versicherungsschutz zu erhalten, kann der Beschäftigte in der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit des Minijobs verzichten (sog. Opting-In; 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung werden dann vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung gezahlt. Trotz Geringfügigkeit der Beschäftigung werden diese Zeiten dann im vollen Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) berücksichtigt. Vollwertige Pflichtbeitragszeiten sind dabei Voraussetzung um: gegebenenfalls eine Rente früher beziehen zu können, Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch zur Berufsförderung), einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten, nach Wegfall der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers einen Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu haben und einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu erhalten. Daneben kann dann die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden. Zudem erfahren die Pflichtbeiträge aus einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen der Rentenberechnung eine höhere Bewertung und wirken sich günstig auf die Bewertung der übrigen beitragslosen Zeiten (z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit) aus. Auf Basis seines Arbeitsentgelts zahlt der Versicherte für die Pflichtversicherung die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag von zurzeit 19,6 v. H des Arbeitsentgelts (2013: 18,9 v. H.). Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist hier ein Arbeitsentgelt in Höhe von 155,00 Euro (vgl. 163 Abs. 8 SGB VI). Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 7 von 18
8 Für die versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung und das Meldeverfahren im Bereich der Minijobs ist die Minijob-Zentrale in Essen zuständig (vgl. 28h Abs. 2 SGB IV). Überschreitet das Arbeitsentgelt aus einer Dauerbeschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 Euro, tritt in allen Zweigen der Sozialversicherung die Versicherungspflicht mit voller Beitragspflicht des Arbeitgebers ein. Der Versicherte hat bis zu einem Arbeitsentgelt von 800,00 Euro Beiträge nur im reduzierten Umfang zu zahlen (sog. Gleitzonenregelung oder Midijob). Die volle Beitragspflicht zur Sozialversicherung des Versicherten besteht erst bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 800,00 Euro. Der Beschäftigte kann aber hier wieder auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichten, um höhere Leistungen zu erhalten. 2. UÄnderungen zum Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wird die bisher gültige Geringfügigkeitsgrenze für eine Dauerbeschäftigung allgemein von 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben. Zudem werden geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigte künftig generell in die Rentenversicherungspflicht einbezogen. Ihnen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, sich von dieser Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (sog. Opting- Out). Dazu muss ein schriftlicher Befreiungsantrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, kann der Antrag nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Der Arbeitgeber hat den Antrag zu den Lohnunterlagen zu nehmen und meldet den Erhalt an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ohne ausdrücklichen Bescheid, es sei denn, die Minijob-Zentrale widerspricht ihr innerhalb eines Monats nach Zugang der Arbeitgebermeldung. Die Befreiung wird rückwirkend ab dem Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Befreiung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Minijob-Zentrale meldet und diese innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat. Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 8 von 18
9 Bei einer späteren Meldung des Arbeitgebers wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist der Einzugsstelle folgt. Wird eine insgesamt geringfügige Mehrfachbeschäftigung ausgeübt, hat die Einzugsstelle die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über das Vorliegen der Befreiung und den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung zu informieren. Die Höhe der Beiträge für den Minijob orientiert sich an der bisherigen Regelung. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers und des Beschäftigten bleibt jeweils unverändert. Allerdings wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei Versicherungspflicht des Beschäftigten an die Entwicklung der Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge beträgt zukünftig 175,00 Euro. UBeispiel 1: Die Versicherte erzielt im Rahmen einer am aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung einen monatlichen Bruttoverdienst von 250,00 Euro. Sie ist über ihren Ehegatten in der Krankenversicherung familienversichert und möchte von ihrem Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die geringfügige Beschäftigung keinen Gebrauch machen. ULösung: Der Arbeitgeber hat neben dem Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 13 v. H. einen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 v. H. des Arbeitsentgelts zu leisten: Arbeitgeberbeitrag in der Rentenversicherung: 250,00 Euro x 15 v. H. = 37,50 Euro Der Beschäftigte hat diesen Beitrag bis zum vollen Beitrag aufzustocken. Der volle RV-Beitragssatz beträgt 18,9 v. H. 250,00 Euro x 18,9 v. H. = 47,25 Euro abzgl. des AG-Beitrags Beitragsanteil des Beschäftigten zur RV: = U37,50 Euro = 9,75 Euro Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 9 von 18
10 3,90 Leistungsabteilung I UBeispiel 2 Die Versicherte arbeitet in einem Privathaushalt mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 78,00 Euro (ansonsten wie Beispiel 1). ULösung: Der Arbeitgeber hat zur Rentenversicherung einen Beitragsanteil in Höhe von 5 v. H. zu leisten: Arbeitgeber-Beitrag in der Rentenversicherung: 78,00 Euro x 5 v. H. = 3,90 Euro Der Beschäftigte hat diesen Beitrag bis zum vollen Beitrag aufzustocken. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175,00 Euro, der volle RV-Beitragssatz beträgt 18,9 v. H. 175,00 Euro x 18,9 v. H. = 33,08 Euro abzgl. des AG-Beitrags = U Euro Beitragsanteil des Beschäftigten zur RV: = 29,18 Euro Um die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auch auf den Anwendungsbereich der Midijobs auszudehnen, wird die Gleitzonenregelung vom an auf ein Arbeitsentgelt von 450,00 Euro bis 850,00 Euro erstreckt. Die Minijob-Zentrale wird die Beschäftigten nach Anmeldung durch den Arbeitgeber mit einem Begrüßungsschreiben über ihre Rechte und Pflichten informieren. In diesem Schreiben wird auf die Möglichkeit hingewiesen, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, aber auch über die möglichen Folgen einer solchen Befreiung. Ebenso erhalten sämtliche Arbeitgeber von geringfügig entlohnt Beschäftigten ein Informationsblatt der Minijob-Zentrale über die neue Rechtslage. 3. UÜbergangsfälleU Im Zusammenhang mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450,00 Euro, der obligatorischen Pflichtversicherung für Minijobs und der Änderung des Gleitzonenarbeitsentgelts sind in der Rentenversicherung folgende Übergangsregelungen vorgesehen: Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 10 von 18
11 Eine vor dem ausgeübte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach bisherigem Recht weiterhin vorliegen. Die Möglichkeit, in dieser Beschäftigung durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zur Versicherungspflicht hin zu optieren, bleibt erhalten. Der unveränderten versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung des Minijobs folgt auch seine unveränderte rentenrechtliche Berücksichtigung. Ein Beschäftigter, der bisher in seiner geringfügigen Beschäftigung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig war, soll für die Dauer dieser Beschäftigung ohne ein Befreiungsrecht versicherungspflichtig bleiben. Beschäftigte, die vor dem mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, aber nicht mehr als 450,00 Euro versicherungspflichtig waren, besitzen in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes kein Befreiungsrecht aufgrund des Minijobs, solange das Arbeitsentgelt den bisherigen Geringfügigkeitsbetrag von 400,00 Euro übersteigt. Für versicherungspflichtige Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der bisherigen Gleitzone (von 400,00 Euro bis 800,00 Euro) gelten die bisherigen Regelungen bis zum fort, solange das Entgelt sich innerhalb dieser Grenzen bewegt. Auf die Anwendung des Übergangsrechts kann verzichtet werden. 4. UVersicherungspflichtige SelbständigeU Neben den abhängig Beschäftigten unterliegen auch eine Reihe von selbständig Tätigen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (siehe z. B. 2 SGB VI, 4 Abs. 2 SGB VI). Zu diesen versicherungspflichtigen Selbständigen gehören insbesondere Lehrer und Erzieher ( 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), Pflegepersonen, die in der Kranken, Wochen-, Säuglings-, oder Kinderpflege tätig sind ( 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 11 von 18
12 Küstenschiffer und Küstenfischer ( 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI) und Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind ( 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Dieser Personenkreis unterliegt jedoch nur dann der Rentenversicherungspflicht, soweit sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme: Küstenschiffer und Küstenfischer nicht mehr als vier Arbeitnehmer). Geringfügig Beschäftigte, welche der Versicherungspflicht unterliegen, gehören in diesem Zusammenhang nicht zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Unterlag der Selbständige bislang nicht der Versicherungspflicht, weil er einen Arbeitnehmer oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigte, wirkt sich die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenzen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht aus. Versicherungspflicht tritt erst ein, wenn das Arbeitsentgelt seines Arbeitnehmers den regelmäßigen Betrag von 400,00 Euro nicht mehr übersteigt. Gehört ein selbständig Tätiger bei Prüfung des Personenkreises einem der grundsätzlich versicherungspflichtigen Personenkreise des 2 oder 4 Abs. 2 SGB VI an, muss auch hier geprüft werden, ob die selbständige Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang ausgeübt wird (vgl. 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verb. mit 8 Abs. 2 SGB IV). Wurde in der Zeit bis zum eine mehr als geringfügig selbständige Tätigkeit ausgeübt und bestand Versicherungspflicht, ändert die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zunächst nichts an dieser versicherungsrechtlichen Beurteilung. Die Versicherungspflicht endet hier erst, wenn das regelmäßige Arbeitseinkommen einen Betrag von 400,00 Euro monatlich nicht mehr überschreitet; verbleibt es bei einem regelmäßigen Einkommen von nicht mehr als 450,00 Euro, endet sie am Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 12 von 18
13 E) Anhebung der Mindesthinzuverdienstgrenzen Entsprechend der Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von derzeit 400,00 Euro auf 450,00 Euro wird die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) und bei einer Renten wegen Alters als Vollrente ( 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) ebenfalls auf 450,00 Euro angehoben. Ebenso erfolgt die Anhebung in Übergangsfällen der 302a Abs. 2 S.1 und 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. F) Welcher Vordruck für welchen Rentenantrag? Diesem Rundschreiben ist die aktuelle Fassung (Stand: November 2012) der Übersicht beigefügt (Anlage 1). G) Ein herzliches Dankeschön für die gute Zusammenarbeit in diesem Jahr! Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen einen schönen 1. Advent, eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit und ein gutes Jahr Mit freundlichen Grüßen im Auftrag R o b e r z Gen.Akte /2012 Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 13 von 18
14 u n b e f ü l l t Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 14 von 18
15 Anlage 1 zum Rundschreiben 3/2012 Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 15 von 18
16 Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 16 von 18
17 Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 17 von 18
18 Rundschreiben Nr. 3/2012 Seite 18 von 18
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