3 Benutzung kircheigener igener Kraftfahrzeuge und Fahrrä
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- Sara Astrid Salzmann
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1 Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern Vom (ABl. Anhalt 99 Bd., S. 7), zuletzt geändert durch die 3. Verordnung zur Änderung der Kfz-Richtlinie vom Grundsatz. Kraftfahrzeuge sollen für dienstliche Fahrten nur dann benutzt werden, wenn ein dringendes dienstliches Interesse vorliegt oder durch die Nutzung Zeit oder Kosten erspart werden. Mehrkosten gegenüber der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Dringlichkeit des Dienstgeschäftes oder zur erzielten Zeitersparnis stehen. Begriffsbestimmungen. () Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinien sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller und Motorfahrräder (Mopeds). () Kraftfahrzeuge können für dienstliche Fahrten benutzt werden als kircheigene Kraftfahrzeuge ( 3), anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge ( 4), nicht anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge ( 5) oder gemietete Kraftfahrzeuge ( 6). 3 Benutzung kircheigener igener Kraftfahrzeuge und Fahrrä rräder der. () Kircheneigene Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Dienstfahrzeuge, Diensträder) sind Kraftfahrzeuge und Fahrräder, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen und auf deren Kosten unterhalten und betrieben werden. () Die kircheneigenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder werden kirchlichen Mitarbeitern durch den Landeskirchenrat oder durch die anstellende Körperschaft zum ständigen Gebrauch oder für einzelne Dienstfahrten zugewiesen. (3) Für die Benutzung der kircheneigenen Kraftfahrzeuge gelten die Vorschriften des 8 über die Führung von Fahrtenbüchern. (4) Für kircheneigene Fahrzeuge müssen Versicherungen gemäß 4 Abs. 3 Buchst. d) und e) bestehen. (5) Ein kircheneigenes Kraftfahrzeug kann mit Genehmigung des Landeskirchenrates oder der anstellenden Körperschaft für private Fahrten eines Mitarbeiters benutzt werden. In diesen Fällen ist durch den Mitarbeiter zur Abgeltung aller Betriebskosten für jeden gefahrenen Kilometer eine Entschädigung nach den Sätzen des 7 Abs. 3. zu zahlen. 4 Benutzung anerkannter annter privateigener Kraftfahrzeuge. () Anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die im Eigentum eines kirchlichen Mitarbeiters stehen und für die auf Antrag des Mitarbeiters der Landeskirchenrat anerkannt hat, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für den dienstlichen Gebrauch benutzt wird. () Überwiegender dienstlicher Gebrauch eines privateigenen Kraftfahrzeuges ist anzunehmen, wenn der kirchliche Mitarbeiter für dienstliche Fahrten eine Jahreswegstrecke von mindestens km zurücklegt. Zur Jahreswegstrecke rechnen die regelmäßigen Fahrten zu Gottesdiensten, kirchlichem Unterricht, Amtshandlungen und zu den regelmäßig wiederkehrenden wöchentlichen Veranstaltungen; ferner gehören hierzu die für Besuche von Gemeindemitgliedern (auch in Krankenhäusern, Altersheimen usw.) durchschnittlich zurückzulegenden Wegstrecken. (3) Der Antrag eines kirchlichen Mitarbeiters auf Anerkennung seines privateigenen Kraftfahrzeuges muß unter Verwendung des Musters der Anlage enthalten: Ein ausführliches Änderungsverzeichnis ist dem Text dieser Verordnung nachgestellt.
2 a) die Begründung des dienstlichen Gebrauchs gemäß Abs., b) die dem Kraftfahrzeugbrief entsprechende Bezeichnung des Fahrzeuges, c) die Versicherung, daß das Kraftfahrzeug im Eigentum des Mitarbeiters steht, d) den Nachweis, daß eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 650,- DM abgeschlossen ist, sofern eine Dienstkaskoversicherung der Landeskirche nicht besteht e) den Nachweis, daß eine Haftpflichtversicherung als Pauschalversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer unbegrenzten Deckung abgeschlossen ist, und daß diese Haftpflichtversicherung Ersatzansprüche aus Schadensfällen bei genehmigten Dienstfahrten und im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme mit beinhaltet. f) Vom Erfordernis einer Kaskoversicherung gem. Buchstabe d) kann in begründeten Einzelfällen abgesehen werden. 3 Der Antragsteller muß sich schriftlich damit einverstanden erklären, bei Eintritt eines Unfallschadens am eigenen Personenkraftwagen vom Dienstgeber wie ein Mitarbeiter entschädigt zu werden, der eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung bis zu 650,- DM abgeschlossen hat. 4 Für die Mitglieder des Landeskirchenrates und die Kreisoberpfarrer entfällt der Nachweis nach Buchstabe a). 5 Auf Beschluß des Landeskirchenrates kann auch für Mitarbeiter, die einen besonderen Dienst wahrnehmen, der Nachweis nach Buchstabe a) entfallen. (4) Die Anerkennung ist widerruflich, sie kann zeitlich begrenzt werden. Die Anerkennung erlischt, wenn der Mitarbeiter das Kraftfahrzeug veräußert oder nicht mehr dienstlich nutzt, wenn sein Aufgabenbereich sich wesentlich ändert oder wenn er aus dem Dienst seiner Anstellungskörperschaft ausscheidet. (5) Für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges zum dienstlichen Gebrauch kann dem Mitarbeiter nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vom Landeskirchenrat oder seiner anstellenden Körperschaft ein Darlehen bis zur Höhe von 6.000,- DM gewährt werden, wobei für Pfarrstelleninhaber und -verwalter die Landeskirche zuständig ist. a) Für optimal schadstoffarme Kraftfahrzeuge (geregelter 3-Wege-Katalysator oder vergleichbare Abgasreinigungssysteme) kann der Darlehensbetrag nach Satz von bis zu 3.000,- DM erhöht werden. b) Das Darlehen darf den Kaufpreis nicht übersteigen. c) Das Darlehen wird bis zu 4.000,- DM zinsfrei und für den restlichen Betrag mit 6 % Zinsen p. a. vergeben. d) Es ist spätestens innerhalb von 4 Jahren in gleichen monatlichen Raten zu tilgen, wobei auch Sondertilgungen zulässig sind. e) Vom Tag nach dem Widerruf, Auslaufen oder Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 4 an ist der Restbetrag des gesamten Darlehens mit 6 % zu verzinsen oder innerhalb eines Monats zurückzuzahlen. f) Das Darlehen darf nur gewährt werden, wenn der Mitarbeiter und ggf. seine Ehefrau eine Schuldurkunde gemäß Anlage unterzeichnen. g) Zwischen den Darlehensgewährungen muß grundsätzlich mindestens ein Zeitraum von 4 Jahren liegen; in begründeten Ausnahmefällen kann der Landeskirchenrat oder die
3 anstellende Körperschaft mit Genehmigung des Landeskirchenrates eine abweichende Entscheidung treffen. 5 Benutzung nichtanerkannter annter privateigener Kraftfahrzeuge und privateigener Fahrräder. () In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiter für dienstliche Fahrten nicht anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge benutzen, wenn zuvor der Landeskirchenrat oder die anstellende Körperschaft zugestimmt hat. Die Zustimmung kann regelmäßig wiederkehrende Dienstfahrten umfassen. 3 Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn der Eigentümer des Kraftfahrzeuges eine Kaskoversicherung gem. 4 Abs. 3 Buchstabe d) und eine Haftpflichtversicherung gem. 4 Abs. 3 Buchstabe e) abgeschlossen hat. 4 Vom Erfordernis einer Kaskoversicherung gern. 4 Abs. 3 Buchstabe d) kann in begründeten Einzelfällen abgesehen werden, wenn sich der Antragsteller schriftlich damit einverstanden erklärt, bei Eintritt eines Unfallschadens am eigenen Personenkraftwagen vom Dienstgeber wie ein Mitarbeiter entschädigt zu werden, der eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung bis zu 650,- DM abgeschlossen hat. () Für die genehmigte dienstliche Benutzung nicht anerkannter privateigener Kraftfahrzeuge sind Fahrtkosten nach den Vergütungssätzen des 7 zu zahlen. (3) Für dienstliche Fahrten können privateigene Fahrräder benutzt werden. Einer besonderen Zustimmung bedarf es dafür nicht. 6 Benutzung gemieteter Kraftfahrzeuge. In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiter für dienstliche Fahrten mit Zustimmung des Landeskirchenrates oder ihrer anstellenden Körperschaft auch angemietete Kraftfahrzeuge benutzen. Die Kosten für diese Fahrten trägt der Landeskirchenrat bzw. die Anstellungskörperschaft. 7 Kostenerstattung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder. () Für die dienstliche Benutzung anerkannter privateigener Kraftfahrzeuge sind Fahrtkosten nach Maßgabe der Absätze bis 6 (ggf. im Rahmen der nach 9 festgesetzten Höchstbeträge) zu erstatten. Die Mitarbeiter können Vorschüsse für solche Fahrtkosten erhalten, die mit Sicherheit entstehen. () Die Fahrtkosten werden in Form einer Vergütung für die dienstlich gefahrenen Kilometer erstattet (Kilometervergütung). (3) Die Kilometervergütung beträgt bei Kraftfahrzeugen 0,30 EUR/km. Für aus dienstlichen Gründen mitgenommene Personen werden unabhängig von der Anzahl weitere 0,0 EUR/km vergütet. (4) Durch den Landeskirchenrat werden Fahrtkosten für zu haltende Gottesdienste, Gemeindeveranstaltungen, Unterrichtsstunden, Amtshandlungen, zur Teilnahme an Gemeindekirchenratssitzungen und für Besuche von Gemeindemitgliedern erstattet. Andere dienstliche Fahrtkosten werden durch die Körperschaft erstattet, in deren Auftrag die Fahrt ausgeführt wird. (5) Für Fahrten am Ort des Dienstsitzes des Mitarbeiters sollen Fahrtkosten nicht erstattet werden, wenn für die Hin- und Rückfahrt insgesamt nicht mehr als 3 km zurückgelegt werden. (6) War für eine Dienstfahrt nach der Grundsatzbestimmung des ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und wurde dennoch die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug ausgeführt, so tritt an die Stelle der Kilometervergütung der Betrag, der den Aufwendungen für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels entspricht.
4 (7) Mit der Erstattung der Kilometervergütung sind alle dem Mitarbeiter durch den dienstlichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges entstandenen oder entstehenden Kosten abgegolten. (8) Für Strecken, die der Mitarbeiter dienstlich mit einem privateigenen Fahrrad zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,05 EUR/km gewährt. Abs. 5 findet keine Anwendung. 8 Nachweis von Dienstfahrten. () Bei Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge kann eine Fahrtkostenerstattung gemäß 7 nur gewährt werden, wenn die dienstlichen Fahrten in einem geführten Fahrtenbuch (vgl. Anlage 3) nachgewiesen werden. () Aus dem Fahrtenbuch muß ersichtlich sein, a) Zählerstand zu Beginn und am Ende eines jeden Kalenderjahres, b) Reiseziel, Zweck, Tag und Zählerstand bei Beginn und Ende einer jeden Fahrt, die im dienstlichen Interesse zurückgelegt wird. Der listenmäßig geführte Nachweis muss enthalten: Datum, Reiseziel, Reisezweck, gefahrene Kilometer sowie die Versicherung wahrheitsgemäßer Angaben und die Unterschrift. Fahrten, die für einen schon abgerechneten Zeitraum nachgemeldet wurden, werden nicht anerkannt. (3) Der Landeskirchenrat, das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft oder der zuständige Kreisoberpfarrer können jederzeit verlangen, daß der Mitarbeiter das Fahrtenbuch unterschrieben zur Prüfung vorlegt. Das Fahrtenbuch ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufüllen, Radierungen dürfen nicht vorgenommen werden. (4) Verwalter und Inhaber von Gemeindepfarrstellen führen den Nachweis gegenüber dem zuständigen Verwaltungsamt. Diese stellt das Einvernehmen mit dem zuständigen Kreisoberpfarrer her und zahlt aus. 3 Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Landeskirchenrat endgültig. (5) Der Nachweis soll vierteljährlich erfolgen. Erfolgt er nicht bis zum 0. Februar für das vergangene Jahr, findet eine Erstattung regelmäßig nicht statt. 8a Pauschalabrechnung. () Der Einzelnachweis gem. 8 kann entfallen, wenn das zuständige Finanzamt einer Pauschalierung zugestimmt hat, der Mitarbeiter sich damit einverstanden erklärt und die Umstände des Einzelfalls dafür sprechen, daß eine wesentliche Veränderung bei den dienstlichen Fahrten für das jeweils nächste Jahr nicht zu erwarten ist. Der Pauschalbetrag wird vierteljährlich ausgezahlt. () Tritt eine wesentliche Änderung ein oder ist sie zu erwarten, können der Mitarbeiter oder die zuständige Stelle gem. 8 Abs. 3 zum nächsten Quartalsende die Beendigung der Pauschalierung verlangen. Danach ist der Nachweis gem. 8 zu führen. 9 Haushaltsansätze für die Fahrtkostenerstattung tattung. Die kirchlichen Körperschaften können für die haushaltsmäßige Sicherung und Durchführung der Fahrtkostenerstattung besondere Anordnungen treffen. Dabei können auch die Haushaltsansätze für die Fahrtkostenerstattung begrenzt und bindend im Hinblick auf die Planung und 3 Durchführung von Dienstreisen festgelegt werden. Eine Veränderung der Kilometervergütungssätze nach 7 ist allerdings nicht gestattet. 4 Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung über den im Haushaltsplan festgelegten Höchstbetrag hinaus besteht nicht.
5 0 Meldung von Unfällen. Ist ein kircheneigenes oder anerkanntes privateigenes Kraftfahrzeug an einem Unfall beteiligt, hat der Mitarbeiter sich entsprechend dem Merkblatt in der Anlage 4 zu verhalten. Der Unfall ist dem Landeskirchenrat oder der anstellenden Körperschaft unverzüglich zu melden. Bereitstellung von Garagen. Werden kirchlichen Mitarbeitern Unterstellräume für privateigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt, so ist dafür die ortsübliche Miete zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn ein Mitarbeiter Anspruch auf eine Dienstwohnung hat; in diesem Fall erhöht sich der steuerliche Mietwert der Dienstwohnung um den Wert des Unterstellraumes. Übergangs- und Schlußbestimmungen estimmungen. () Diese Verordnung tritt am. Juli 99 in Kraft. () Für Mitarbeiter, die zum Kauf eines privateigenen Kraftfahrzeuges ein Darlehen vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vom Landeskirchenrat erhalten haben, bleiben die vereinbarten Regelungen in Geltung. (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle wird keine Fahrtkostenerstattung nach diesen Richtlinien gewährt. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Landeskirchenrat oder die anstellende Körperschaft.
6 Anlage 4 Merkblatt Über das Verhalten bei Unfällen len Bei Unfällen mit kircheneigenen und mit anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen gelten folgende Grundsätze:. Sofortige Sorge für Verletzte;. Abwendung weiterer Unfälle durch Sicherung der Unfallstelle (Warnsignale, Absperrung etc.); 3. Benachrichtigung der Polizei; 4. Feststellung des beteiligten Fahrzeuges, seines Eigentümers und Führers; 5. Feststellung der Anschrift von Zeugen; 6. Anfertigung einer Skizze der Unfallstelle unter Angabe der Maße, der Brems-, Schleuder- und Fahrspuren sowie der Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall; 7. Feststellung des genauen Zeitpunktes des Unfalles, der Witterung, der Straßenbeschaffenheit und der Fahrgeschwindigkeit; 8. Feststellung über den Umfang der Beschädigung von Fahrzeugen; 9. Der Kraftfahrzeugführer hat seiner anstellenden Körperschaft, Einrichtung oder Dienststelle sofort nach Rückkehr eine schriftliche Unfallmeldung (Anlage 5) vorzulegen; 0. Keine Erklärung zur Schuldfrage abgeben!
7 Lfd. Nr. Änderungsverzeichnis Änderndes Gesetz. Kilometervergütung für die Benutzung privateigener Pkw Datum. Richtlinie zur Durchführung der Kfz.-Richtlinie Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern 4. Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugrichtlinie Fundstelle [Jahr, Band, Seite] 99;; ;3; ;; 5.. Verordnung zur Änderung der Kfz-Richtlinie ;; Verordnung zur Änderung der Kfz-Richtlinie
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