Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsund Gebührensatzung) vom 01.

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1 atzung über die traßenreinigung und die Erhebung von traßenreinigungsgebühren (traßenreinigungsund Gebührensatzung) vom 0. Januar 00 Aufgrund von 7 i.v.m. 4 Abs. atz Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 994 (GV NW. / GV NW 03), der 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher traßen (trreing NRW) vom 8. Dezember 97 (GV NW. 70 / GV NW 0) und der 4 und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom. Oktober 99 (GV NW. 7 / GV NW 0) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der tadt Herzogenrath in seiner itzung am folgende atzung beschlossen: Allgemeines () Die tadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten traßen, Wege und Plätze (öffentliche traßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Rad- und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten eitenstreifen und die Bushaltestellenbuchten. Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle traßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach 4 Abs. tvo. Radwege sind selbständige Radwege und solche traßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrrad- und Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist. () Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das chneeräumen auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen tellen auf Radwegen und Fahrbahnen bei chnee- und Eisglätte. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die telle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer () Die Reinigung der im anliegenden traßenverzeichnis, 8 aufgeführten traßen wird in dem in 3 festgesetzten Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. ind die eite von 3

2 Grundstückseigentümer beider traßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur traßenmitte. Das traßenverzeichnis ist Bestandteil dieser atzung. () Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der tadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner telle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht () Die zu reinigenden traßen sind in dem anliegenden traßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (n) eingeteilt. Die Reinigungsverpflichtung obliegt in U den Grundstückseigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen., den Grundstückseigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen (tichstraßen), den Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen; der tadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen. den Grundstückseigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen, die Winterwartung auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen (tichstraßen) und die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen sowie Parkstreifen. der tadt für die Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen, den Grundstückseigentümern für die Winterwartung auf den Radund Gehwegen sowie Parkstreifen; der tadt für die Reinigung auf den Hauptfahrbahnen, Gehwegen und Parkstreifen sowie die Winterwartung auf den Hauptfahrbahnen. Die Reinigungshäufigkeit beträgt in, wöchentlich einmal, wöchentlich fünfmal. eite von 3

3 () oweit die Reinigungsverpflichtung den Eigentümern obliegt, ist die Reinigung einmal wöchentlich durchzuführen. (3) Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Gras, Kehricht, Laub, Unkraut, chlamm und sonstigem Unrat sowie von sonstigen den Verkehr gefährdenden oder behindernden Gegenständen und toffen. Die beseitigten Gegenstände und toffe dürfen nicht auf die vom Nachbarn zu reinigenden Verkehrsflächen oder in Wasserläufe, Rinnen, Gräben, Durchlässe oder Einläufe gebracht werden. Belästigende taubentwicklung ist zu vermeiden, Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der äuberung unverzüglich zu entfernen. (4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach den Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. 4 Winterwartung durch die Eigentümer () Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von chnee frei zu halten. Bei Eis- und chneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerüberwege und die gefährlichen tellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Auf traßen ohne Gehweg und in Fußgängerzonen ist entsprechend dieser Verpflichtung auf den Banketten oder längs der Grundstücksfronten bzw. Platzgrenzen ein treifen in ausreichender Breite begehbar zu halten. Radwege sind ebenfalls in ausreichender Breite von chnee frei zu halten und bei Eis- und chneeglätte mit abstumpfenden oder auftauenden toffen zu bestreuen. Abstumpfende Mittel sind vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen. () Auf Gehwegen ist bei Eis- und chneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von alz oder sonstigen auftauenden toffen grundsätzlich zu vermeiden ist; ihre Verwendung sollte nur erfolgen a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.b. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende treuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen tellen an Gehwegen, wie z.b. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. teigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. (3) In der Zeit von Uhr bis 0.00 Uhr gefallener chnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des chneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 0.00 Uhr gefallener chnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. eite 3 von 3

4 (4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und für chulbusse müssen die Gehwege so von chnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. () Der chnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Radweges oder des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von chnee und Eis freizuhalten. chnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Radoder Gehweg sowie auf die Fahrbahn geschafft werden. () Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit alz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender chnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden. Benutzungsgebühren () Die tadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen traßen Benutzungsgebühren nach Abs. KAG NW in Verbindung mit 3 Abs. trreing NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der traßenreinigung sowie auf die Reinigung der traßen oder traßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die tadt. () Die traßenreinigungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück ( Abs. KAG NRW). 3, 4,,, 7, 9 Gebührenmaßstab und Gebührensatz () Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der traße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die traßenart und die ( 3). Grenzt ein durch die traße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten, der traße zugewandten Grundstücksseite an diese traße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der traße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der traße zugewandt im inne des atzes gilt eine Grundstücksseite, wenn sie mit der traßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 4 Grad verläuft. Grenzt ein durch die traße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese traße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde eite 4 von 3

5 gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser traße in gerader Linie ergeben würde. Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare traßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen traßenabschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der traßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt. () Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden traßen, so werden die Grundstücksseiten an den traßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist; bei abgeschrägten oder angerundeten Grundstücksgrenzen wird der chnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. (3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen und werden Bruchteile eines Meters bis zu 0 cm einschließlich abgerundet und über 0 cm aufgerundet. (4) Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite in in in in,34 Euro,34 Euro 0,70 Euro,04 Euro 7, Gebührenpflichtige () Gebührenpflichtig ist a) der/die Eigentümer/-in des erschlossenen Grundstückes; wenn ein Erbbaurecht besteht, an dessen telle der/die Erbbauberechtigte, b) der/die Nießbraucher/-in und sonstige zur Nutzung des erschlossenen Grundstückes dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. () Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentumswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der tadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung anzuzeigen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der tadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. eite von 3

6 8 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr () Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der traße folgt. ie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. () Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere wegen traßenbauarbeiten oder anderer örtlicher Begebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss. (3) Die nach zu entrichtenden Gebühren werden von der tadt durch Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann, festgesetzt. Die Gebühren werden zu je einem Viertel des Jahresbetrages am.0.,.0.,.08. und.. eines jeden Jahres fällig. Nachforderungsbeträge für abgelaufene Zeiträume werden mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu entrichten. 9 Ordnungswidrigkeit () Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. seiner Reinigungspflicht nach dieser atzung nicht nachkommt,. gegen ein Ge- oder Verbot der 3, 4 und 7 dieser atzung verstößt. () Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im inne des 3 Abs. Nr. OWiG ist der Bürgermeister. 0 In-Kraft-Treten () Diese atzung tritt am. Januar 00 in Kraft. () Gleichzeitig tritt die atzung über die traßenreinigung und die Erhebung von traßenreinigungsgebühren in der tadt Herzogenrath (traßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 0. Januar 98 außer Kraft. eite von 3

7 veröffentlicht im amtl. Mitteilungsblatt der tadt Herzogenrath vom , in Kraft getreten am traßenverzeichnis zuletzt geändert durch Bekanntmachung Nr. 9/00 vom 0..00, in Kraft getreten am Abs. 4 zuletzt geändert durch Bekanntmachung Nr. /007 vom , in Kraft getreten am zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom..008, in Kraft getreten am zuletzt geändert durch. Änderungssatzung vom..009, in Kraft getreten am zuletzt geändert durch. Änderungssatzung vom 4..00, in Kraft getreten am zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 3..0, in Kraft getreten am zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 3.0.0, in Kraft getreten am zuletzt geändert durch 9. Änderungssatzung vom..0, in Kraft getreten am = Änderungen des traßenverzeichnisses zum eite 7 von 3

8 Anlage tadtteil Herzogenrath - Mitte traßenbezeichnung tadtteil Herzogenrath-Mitte Aachener traße Aachener traße (Häuser Nr.3,, 7, 9, 3, 33 und 3 abgeb.teil) Aachener traße 8 Afdener traße Afderfelder traße Albert-teiner-traße Häuser Nr. - Albert-teiner-traße Häuser -0 und 3-7 Albertusweg Alsdorfer traße Am Beckenberg Am Hillenberg Am Eselsweg Am Klösterchen Am chürhof Am täsgen Am Waldfriedhof Anna-Klöcker-traße An den Ruifer Weiden An der Wurm Anne-Frank-traße Apolloniastraße Auf dem Fuchsberg Auf dem Kick Auf der Pief Bahnhofstraße Bardenberger traße Bergerstraße U eite 8 von 3

9 traßenbezeichnung tadtteil Herzogenrath-Mitte Bicheroustraße (Haus Nr. -97 u..) Bierstraße Bockreiterstraße Brabanter Weg Burgstraße Chorherrenweg Dahlemer traße Dammstraße Häuser - und - Dammstraße Häuser 8-4 Edith-tein-traße Eisenbahnstraße Elly-Heuss-Knapp- traße Elsa-Brandström- traße Else-Lasker-chüler- traße Erkensmühle Erkensstraße Häuser Nr. und -4 Erkensstraße Häuser Nr. 3-7 und - Eurodepark (EBC) Eygelshovener traße Ferd.-chmetz-Platz Freiburger traße Further traße Geilenkirchener traße (Haus Nr. -03 und - 8/Pfarrheim) Gertrudisstraße Gierlichsstraße Glasstraße U Wirtschaftsweg eite 9 von 3

10 traßenbezeichnung tadtteil Herzogenrath-Mitte Grünstraße Gymnichweg Hahnstraße Heidestraße Heimstraße Heinrich-tommel-Weg Helene-Weber-traße Hermann-Löns-traße Hillenberger traße U Hölderlinweg Privatstraße Hundforter Benden Hundforter Weg Im Boventhal In Ruif Isabella-traße Karmeliterweg Wirtschaftsweg Klosterrather traße Köhlerweg Ladestraße Leonhardstraße Luziastraße Maastrichter traße Kleikstraße (Haus Nr. -4 u. -38) Kleikstraße (Haus Nr u. 40-9) Klosterlindenweg Privatstraße Margarethe-churz- traße Marienstraße Marzellinastraße Otto-Blumenthal-traße Pintepützstraße eite 0 von 3

11 traßenbezeichnung tadtteil Herzogenrath-Mitte Rathausplatz Ratherfelder traße Rötscherbruch Rodastraße Rolducer traße Rue de Plérin Ruifer traße aarstraße affenberger traße avelstraße chlacker Weg (Haus Nr. -9 u. -30) chlacker Weg chütz-von-rode- traße chwarzer Weg ophie-choll-traße Theresienstraße Uferstraße Waldstraße Weidstraße Wendelinusstraße Wiesenstraße Woperstraße Nr. u. 4 Woperstraße U eite von 3

12 Anlage tadtteil Kohlscheid traßenbezeichnung tadtteil Kohlscheid Aachener Pfad U Wirtschaftsweg Alte Bahn außer Haus-Nr. -39 Alte Bahn, Haus-Nr. -39 Am Ehrenmal Am Hagedörnchen Am Holzer Weg Am Kiefekey Am Langenberg Am Langenberg Haus Nr. 8 Am Marienanger Amselstraße Amstelbachstraße Am Wacholder Am Waldhang An der Hohen Eiche An der Windkunst An Gut Forensberg An Kämpchen Annastraße An chweyerhof An ichelscheid An peenbruch An Vieslapp Auf der Weide Auf'm Kraner Auf'm chif Bachstraße Bahnstraße Banker traße eite von 3

13 traßenbezeichnung tadtteil Kohlscheid Barbarastraße Bankerfeldstraße Bendstraße Berensberger traße Nr. - u. -0 Berensberger traße Nr. -3 u Bergstraße Brucknerstraße Brunnenstraße Burckhardstraße Buschstraße Bussardstraße Casinostraße Carl-Hilt-traße Dohlenweg Dornkaulstraße (außer Haus Nr. -3) Dr. Kremers traße Dr. Rosenbaum traße Dürerstraße Ebertstraße Eichenweg Einsteinstraße Englerthstraße U Ericcson-Allee Anliegerstraße Falkenweg Feldstraße Finkenstraße Forensberger traße Formischweg Forstheider traße eite 3 von 3

14 traßenbezeichnung tadtteil Kohlscheid Forstheider traße (Haus Nr u. 89- ) Friedenshof Friedrichstraße Further Weg Germersweg Ginsterweg Gladiolenweg Grachtstraße Habichtstraße Händelstraße Haldenweg Hangstraße Hankepank Hasenwaldstraße Haus-Heyden-traße U Waldweg Außenbereich Haus-Heyden-traße (Häuser Nr. -8 u. 3-3) Haus-Heyden-traße (Haus Nr u. Kirche-34 tadtteilpannesheide) Herderstraße Heydenstraße Hoheneichstraße Holbeinstraße Holzerstraße Honigmannstraße Im Brunnenhof Im Buschfeld Im Grüntal Im Wiesengrund eite 4 von 3

15 traßenbezeichnung tadtteil Kohlscheid In den Heimgärten In der Leer In der Linen Industriestraße Irirsstraße Josef-Lambertz-traße Kämpchenstraße Kaiserstraße Kamperstraße Karlstraße Katharinenstraße Kesselesstraße Kircheichstraße Kirchweg Klinkheider traße Klosterstraße U Klosterstraße (Haus Nr. -3) Kollwitzstraße Kopernikusstraße Kreutzstraße Laurwegstraße Lerchenstraße Lindenstraße Lutherstraße Maria-Montessori-tr. Markt Martin-Niemöller-tr. Ma-Planck-traße Menzelstraße Mevenheide Millöckerstraße eite von 3

16 traßenbezeichnung tadtteil Kohlscheid Mittelstraße Mittelürsfeld Mörikestraße Mozartstraße Mühlenbachstraße Mühlenstraße Nobelstraße Nordstraße Oststraße Häuser -33 und -8 Oststraße Häuser 3-4 Pannesheider traße Paulinenhof Paulusstraße Pestalozzistraße Pfarrer-Michel-Weg Pöttgenstraße Projektstraße (ohne tichweg) Projektstraße (zu den Häusern 8 + 0) Puetgasse Pützweg Raffaelstraße Raiffeisenstraße Rehmannstraße Rembrandtstraße Ringstraße Robert-Koch-traße Roermonder traße (ab Haus Nr. 4 bis 4 u. Nr. 390 a bis 39 Roermonder traße Rolandhof U Außenbereich Waldweg eite von 3

17 traßenbezeichnung tadtteil Kohlscheid Rolandstraße Rolandstraße (ackgasse vor den Häusern - ) Rubensstraße Rumpener traße chönfelder traße chreberstraße chubertstraße chümmerstraße chützenstraße chulstraße chumannstraße chweyerstraße perberweg pidellstraße tegelstraße üdstraße Häuser -73a und -00 üdstraße Häuser 7-8 und 0- Talstraße Tannenweg Triemstraße Vennstraße Wacholder Weg Wagnerstraße Weberstraße Weiherstraße Weststraße Häuser -39 und -44 Weststraße Häuser 4- und 9- U eite 7 von 3

18 traßenbezeichnung tadtteil Kohlscheid Wilsberger traße Winkensstraße Zeisigweg Zellerstraße Zum Heider Busch Zum Wurmtal U eite 8 von 3

19 Anlage 3 tadtteil Merkstein traßenbezeichnung tadtteil Merkstein Adalbert-tifter-tr. U Adolfstraße Agnes-Miegel-traße Ahornstraße Akazienweg Alb.-chweitzer-tr. Am Boscheler Berg (ohne Abzweigungen) Am Laesberg Außenbereich Am Langenpfahl (Haus Nr. -9) Am Langenpfahl Am Lindenknipp Am Maar Am Raubusch Am Wasserturm An der Herrenstraß An der Waidmühl An der Ziegelei Anemonenweg Asternstraße Auf der Haag August-chmidt-Platz Beethovenstraße Birkenstraße Blumenstraße Bodelschwinghstraße Brachthäuserstraße Brahmsstraße Breslauer traße Brückenstraße eite 9 von 3

20 traßenbezeichnung tadtteil Merkstein Brumerfeld U Buchenstraße Bungartzweg Buschhofer Weg Carl-Aleander-tr. Christian-Derichs-tr. Comeniusstraße Daelenstraße Danziger traße Dechenstraße Dietr.-Bonhoeffer-tr. Distelweg Eintrachtstraße Eintrachtstraße (Haus Nr. -7 u. -0) Erikaweg Eschenweg Fliederstraße Floeßer traße (Haus Nr. - u. - ) Floeßer traße (Haus Nr. 3-3 u. -8) Flurstraße Freiheitsstraße Friedensstraße Fröbelstraße Fuhrmannstraße Gartenstraße eite 0 von 3

21 traßenbezeichnung tadtteil Merkstein Geilenkirchener tr. (Haus Nr. 3- u. -0) U Geilenkirchener tr (iedlung Ritzerfeld) Geilenkirchener tr und Geilenkirchener tr Gerh.-Hauptmann-tr. Glückaufstraße Goethestraße Gut Neumerberen Gut Ophoven Hans-Böckler-traße Hauptstraße Heinitzstraße Himmelreich Hindemithstraße Hoffeldchen Humboldtstraße Im Gewann (Haus Nr. - u. -0) Im Gewann Gutshof im Außenbereich Gutshof im Außenbereich Im Hochfeld Im Hohnbusch Im tütz In den Paggen In der Gracht Jacobistraße Jakobstraße Jasminweg Wirtschaftsweg Wirtschaftsweg eite von 3

22 traßenbezeichnung tadtteil Merkstein Johannesstraße U Josef-Uebachs-Weg Kantstraße Kastanienweg Kettelerstraße Kirchberg Kirchfeldstraße Kirchrather traße -43 und -8 Kirchrather traße Knappenstraße Kolpingstraße Kurt-Berkner-traße Lange Hecke Lavendelweg Ligusterstraße Limburger traße Lisztstraße Lörschpülgen Lorbeerweg Lortzingstraße Magerauer traße Marie-Juchacz-traße Martinshöhe Martinusstraße Nelkenstraße Noppenberger traße Nordstern-Park Nordsternstraße Oleanderweg Orffstraße Paul-Leitner-traße eite von 3

23 traßenbezeichnung tadtteil Merkstein Platanenweg Plitschard Plitscharder traße Plötzweide Poyckstraße Quadfliegstraße Resedastraße Ritzerfelder traße Roggenweg Römerplatz Römerstraße Rosenstraße cherbstraße chillerstraße chlehenweg chleypenhofer Weg ebastianusstraße ommerweg treiffelder Hof treiffelder traße tresemannstraße Theklastraße Thiergartenstraße Tulpenstraße Ulmenweg U Vogelsang Privatstraße Voßstraße Waldenburgstraße Weidenstraße Weizenweg Wichernstraße Willibrordstraße eite 3 von 3

24 traßenbezeichnung tadtteil Merkstein Zum Kalverhof U Zum chleypenhof eite 4 von 3

25 Anlage 4 tadtteil Herzogenrath traß traßenbezeichnung tadtteil Herzogenrath-traß U Aachener Weg Ackerstraße Alte traße Nr. - Alte traße Am Zollhaus An der Kant An der Rennbahn Astrid-Lindgren-Weg Auf den Heggen Backesweider Weg Bleyerheider traße Buchkremerstraße Domaniale Weg Driescher traße (Haus Nr. - u. 4-0) Driescher traße Dunantstraße Elisabethstraße Friedhofstraße Im traßer Feld Im traßer Feld (Häuser 8-3) In Pesch Josefstraße Kohlberger traße Kohlberger traße (Haus Nr. -7 u..0) eite von 3

26 traßenbezeichnung tadtteil Herzogenrath-traß Krummer Weg Leiendeckelstraße Maubacher traße Neustraße Neustraße ab Nr. - 4, 4 -, 37-7, - 9, 73, 87-0 Pilgramsweg (Haus Nr. -7) Pilgramsweg Postropsweg Rather Heide teinweg Voccartstraße Zechenstraße U eite von 3

27 Anlage tadtteil Herzogenrath Worm - Wildnis traßenbezeichnung tadtteil H'rath- Wildnis und -Worm Grenzstraße (Haus Nr. 9-3) Grenzstraße Mühlenweg Nievelsteiner Weg Wildnis Worm Bicheroustraße (Haus Nr u. 8-3) U Außenbereich eite 7 von 3

28 Anlage tadtteil Herzogenrath - Hofstadt traßenbezeichnung tadtteil H'rath- Hofstadt Bennostraße Finkenrath Finkenrather traße (Haus Nr. -9 und 8/Kirche) Finkenrather traße U Hofstadter traße Außenbereich (L 47) Kirchstraße Meulenberghstraße Rimburger traße Übacher traße Außenbereich Außenbereich eite 8 von 3

29 Anlage 7 tadtteil Herzogenrath Niederbardenberg traßenbezeichnung tadtteil H'rath- Niederbardenberg Blücherstraße Bongartzweg Feldgenstraße Finkenweg Florastraße Forstum Forstumer traße Hubertusstraße Im Anker Im Winkel Jüderstraße Kämerhöfer traße Pützgasse Reifelder Weg chmiedstraße Theodorstraße Waidmühlenstraße Wefelen (Haus Nr a, 4-0 u. 7-8) Wefelen Wolfstraße Zum Hagelkreuz U Außenbereich Außenbereich eite 9 von 3

30 Anlage 8 tadtteil Herzogenrath Herbach traßenbezeichnung tadtteil H'rath- Herbach Am Denkmal Am Heidberg Am Hoff Am Köck Im Dorf Raderstraße Zum Pütz U Außenbereich Außenbereich eite 30 von 3

31 Anlage 9 Herzogenrath Noppenberg traßenbezeichnung tadtteil Herzogenrath- Noppenberg Am Berg Am Eichenhang Am Erlenbruch Bergermühle Broichbachtal (Haus Nr. 3-3 u. a-40) Broichbachtal Brunnengasse Enger Weg Römergasse U eite 3 von 3

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