Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung
|
|
- Falko Vogel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches Einführung in die Fallbearbeitungstechnik Alle Fälle auf einmal Diebstahl und Unterschlagung Raub und räuberischer Diebstahl Betrug, Erpressung, Untreue Hehlerei Kombinationsfälle Eine Originalklausur Fall Diebstahl, 242 (Wegnahme, gelockerter Gewahrsam / Absicht der rechtswidrigen Zueignung, Enteignungsvorsatz); Unterschlagung, 246; unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, 248 b 6 Diebstahl und Unterschlagung Fall Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, Tiere als Sachen) Fall Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, zur Wegnahme beweglich gemachte Sache); Unterschlagung, 246; Sachbeschädigung, 303; Hausfriedensbruch, 123 (befriedetes Besitztum) Fall Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, Leiche); Störung der Totenruhe, 168 Fall Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, Eigentumsaufgabe) Fall Diebstahl, 242 (Wegnahme, Gewahrsam eines Bewusstlosen) Fall Diebstahl, 242 (Wegnahme, Gewahrsamsbeendigung, genereller Gewahrsamswille) Fall Diebstahl, 242 (Wegnahme, Gewahrsamsenklave) Fall Diebstahl, 242 (Wegnahme, Einverständnis, Diebesfalle); versuchter Diebstahl, 242, 22, 23 I (untauglicher Versuch)
2 Fall Diebstahl, 242 (Absicht der rechtswidrigen Zueignung, Enteignungsvorsatz, Sachwert) Fall Diebstahl, 242 (Absicht der rechtswidrigen Zueignung, Enteignungsvorsatz, Sachwert, Rückverkauf) Fall Diebstahl, 242 (Absicht der rechtswidrigen Zueignung, Aneignungsabsicht, Drittzueignung); Anstiftung zum Diebstahl, 242, 26 Fall Diebstahl, 242 (Absicht der rechtswidrigen Zueignung, Zahlungsanspruch, Wertsumme) Fall Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb / Absicht der rechtswidrigen Zueignung, bereicherungsrechtlicher Anspruch) Fall Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 242, 243 (Einbrechen / Eindringen / verschlossenes Behältnis / Gewerbsmäßigkeit) Fall Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 242, 243; versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall, 242, 22, 23 I, 243 (Einbrechen) Fall Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 242, 243 (Einbrechen / Ausschluss des besonders schweren Falls nach 243 II) Fall Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 242, 243 (zur Ausführung der Tat / Ausschluss des besonders schweren Falls nach 243 II, Objektswechsel) Fall Diebstahl mit Waffen, 242, 244 (Waffe, Beisichführen) Fall Diebstahl mit Waffen, 242, 244 (Waffe, Berufswaffenträger) Fall Diebstahl mit Waffen, 242, 244 (Waffe / sonst ein Werkzeug oder Mittel, Scheinwaffe / Gebrauchsabsicht) Fall Schwerer Bandendiebstahl, 242, 244 a (Bande, zwei Personen); besonders schwerer Fall des Diebstahls, 242, 243 (Gewerbsmäßigkeit); besonders schwerer Fall des Diebstahls in Mittäterschaft, 242, 243, 25 II 7
3 Fall Diebstahl, 242 (Wegnahme, Gewahrsamsbeendigung); Unterschlagung, 246 (Zueignung) Fall Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, Eigentumsverhältnisse nach Todesfall / Wegnahme, Gewahrsamsverhältnisse nach Todesfall); Unterschlagung, 246 (Zueignung) Raub und räuberischer Diebstahl Fall Raub, 249 (mit Gewalt gegen eine Person) Fall Raub, 249 (Wegnahme, Geben des Opfers, innere Willensrichtung / unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) Fall Raub, 249 (Wegnahme, Gewahrsam eines Bewusstlosen / mit Gewalt gegen eine Person, finale Verknüpfung) Fall Schwerer Raub, 249, 250 (Vorsatz bezüglich des Beisichführens einer Waffe) Fall Schwerer Raub, 249, 250 (unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben / sonst ein Werkzeug oder Mittel, vom äußeren Erscheinungsbild her offensichtlich ungefährlicher Gegenstand) Fall Räuberischer Diebstahl, 252 (bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen / Gewalt gegen eine Person / Besitzerhaltungsabsicht) Fall Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, Eigentumsverhältnisse nach Todesfall); versuchter Diebstahl, 242, 22, 23 I (untauglicher Versuch); räuberischer Diebstahl, 252 (taugliche Vortat); versuchter räuberischer Diebstahl, 252, 22, 23 I (untauglicher Versuch) Betrug, Erpressung, Untreue Fall Betrug, 263 (Täuschung über Tatsachen, Abgrenzung zum bloßen Werturteil) 8
4 Fall Betrug, 263 (Täuschung über Tatsachen, konkludente Täuschung über innere Tatsache) Fall Betrug, 263 (Täuschung über Tatsachen); Betrug durch Unterlassen, 263, 13 (Garantenstellung aus Treu und Glauben) Fall Betrug durch Unterlassen, 263, 13 (Garantenstellung aus Treu und Glauben) Fall Betrug, 263 (Täuschung über Tatsachen, konkludente Täuschung / Irrtum, allgemeine Vorstellung / Vermögensschaden) Fall Betrug, 263 (Prozessbetrug / Irrtum, Zweifel / Vermögensverfügung, Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung, Dreiecksbetrug, Näheverhältnis des Verfügenden zum Vermögen des Geschädigten / Vermögensschaden, konkrete Vermögensgefährdung) Fall Betrug, 263 (Irrtum, Erfordernis einer unbewussten Selbstschädigung, Zweckverfehlung) Fall Betrug, 263 (Vermögensschaden, Vermögensbegriff) Fall Betrug, 263 (Vermögensschaden, gutgläubiger Erwerb); veruntreuende Unterschlagung, 246 Fall Betrug, 263 (Vermögensverfügung, Eingehungsbetrug / Vermögensschaden, Anstellungsbetrug) Fall Betrug, 263 (eigennütziger Betrug / Vermögensschaden, persönlicher Schadenseinschlag, konkrete Vermögensgefährdung / Stoffgleichheit); Betrug, 263 (fremdnütziger Betrug / Absicht der rechtswidrigen Bereicherung, notwendiges Zwischenziel); Betrug, 263 (eigennütziger Betrug / Vermögensschaden, konkrete Vermögensgefährdung) Fall Räuberische Erpressung, 253, 255 (Vermögensverfügung) Fall Untreue, 266 (Missbrauchstatbestand, Vermögensbetreuungspflicht) Fall Diebstahl, 242 (Wegnahme, Mitgewahrsam); Untreue, 266 (Treubruchstatbestand, Vermögensbetreuungspflicht) 9
5 Fall Untreue, 266 (Treubruchstatbestand, Vermögensbetreuungspflicht, sittenwidriger Auftrag / Vermögensnachteil, Vermögensbegriff) 10 Hehlerei Fall Hehlerei, 259 (Sache aus der tauglichen Vortat eines anderen, Ersatzsache) Fall Hehlerei, 259 (Absatzhilfe, erfolglose Bemühungen); versuchte Hehlerei, 259, 22, 23 I (Bereicherungsabsicht) Fall Beihilfe zum besonders schweren Fall des Diebstahls, 242, 243, 27; Hehlerei, 259 (Sache aus der tauglichen Vortat eines anderen, Teilnehmer der Vortat / Sich-Verschaffen) Kombinationsfälle Fall Betrug, 263 (Vermögensverfügung, unmittelbar vermögensmindernde Auswirkung, Lockerung des Gewahrsams); Diebstahl, 242 (Wegnahme, gelockerter Gewahrsam) Fall Betrug, 263 (Vermögensverfügung, fehlender Entscheidungsspielraum); Diebstahl, 242 (Wegnahme, Wille des bisherigen Gewahrsamsinhabers) Fall Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, 242, 25 I 2. Alt. (Wegnahme, Einverständnis des Gewahrsamshüters); Betrug, 263 (Vermögensverfügung, Dreiecksbetrug, Näheverhältnis des Verfügenden zum Vermögen des Geschädigten) Fall Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, 316 a (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs); schwerer Raub, 249, 250 (Wegnahme / Absicht der rechtswidrigen Zueignung, Enteignungsvorsatz); schwere räuberische Erpressung, 253, 255, 250 (fehlende Vermögensverfügung, Erfordernis einer Vermögensverfügung); unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, 248 b Fall Betrug, 263 (Täuschung über Tatsachen, Automat); Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb / Wegnahme, Einverständnis); Erschleichen von Leistungen, 265 a (Automat, Warenautomat)
6 Fall Betrug, 263 (Täuschung über Tatsachen, Automat); Computerbetrug, 263 a; Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb); Erschleichen von Leistungen, 265 a (Automat, Geldautomat / Erschleichen); Diebstahl, 242 (Absicht der rechtswidrigen Zueignung, Enteignungsvorsatz, Sachwert) Fall Betrug, 263 (Täuschung über Tatsachen); Diebstahl, 242 (fremde bewegliche Sache, Flüssigkeit / Wegnahme, Einverständnis); Unterschlagung, 246 (fremde bewegliche Sache, Eigentumserwerb) Eine Originalklausur Fall Versuchte Erpressung, 253, 22, 23 I; Raub, 249; besonders schwerer Fall des Diebstahls, 242, 243; vorsätzliche Körperverletzung, 223 Alles, nur das nicht... Vermeidbare Sünden in Klausuren und Hausarbeiten Schemata zum Aufbau der Delikte Gesetzesverzeichnis Sachverzeichnis
Fall 1: Fußball und Wodka 14
8 1. Abschnitt Diebstahl, Unterschlagung und angrenzende Tatbestände 242 248b StGB Fall 1: Fußball und Wodka 14 Grundfall des Diebstahls nach 242 Abs. 1 StGB; Wegnahme / Gewahrsamsbegriff; Begriff der
MehrHemmer / Wüst / Berberich. Strafrecht BT I. Das Prüfungswissen. für Studium. und Examen. 11. Auflage. klausurtypisch. anwendungsorientiert.
Hemmer / Wüst / Berberich Strafrecht BT I Das Prüfungswissen.. für Studium und Examen 11. Auflage klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einleitung... 1 2 Straftaten gegen
Mehr40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil
40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis
MehrZur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen
www.geburtig.info Anmerkung: Aus den so genannten Mehrwertdienste- Nummern mit der Vorwahl 0190 sind seit 2003 die 0900-er Nummern geworden. Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrProf. Dr. Bernd Hecker SS 2010. Repetitorium im Strafrecht BT II Aufbauschemata. Diebstahl ( 242 StGB)
Diebstahl ( 242 StGB) a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme aa) Fremder Gewahrsam bb) Begründung neuen Gewahrsams cc) Bruch (fremden Gewahrsams): tatbestandausschließendes Einverständnis?
MehrI. DIEBSTAHL, 242 (243) STGB
Vertiefung Strafrecht Lösung 10. Fall: Übungsfall Originalklausur 1. Handlungsabschnitt: Im Haus des N Strafbarkeit des T I. DIEBSTAHL, 242 (243) STGB Indem T die beiden Geldscheine und die Uhr aus dem
MehrGrundtatbestand, 263 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 263 Abs. 3 StGB
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 29 Betrug 1 Betrugsdelikte, 263 ff. StGB Privilegierung Grundtatbestand, 263 StGB Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 263 Abs. 3 StGB Qualifizierung 263 Abs.
MehrBewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 26.2.2003
Prof. Dr. W. Wohlers Bewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 6..00 Inhaltliche Probleme des Falles Höchstpunktzahlen bei Erkennen und begründeter Lösung der Probleme
MehrExamensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005
Prof. Dr. Hans Kudlich WS 2004/2005 Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005 1. TEIL: STRAFBARKEIT DES A I. 242, 243 I S. 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 durch Entwenden des Porsche TB: Porsche ist
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Lösungshinweise
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrKompaktkurs Strafrecht
Kompaktkurs Strafrecht Besonderer Teil Fâlle zur Einfûhrung, Wiederholung und Vertiefung Dr. Klaus Marxen o. Professor an der Humboldt-Universitàt zu Berlin Richter am Kammergericht Berlin Verlag C.H.
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Raub; Räuberischer Diebstahl - Fall 11 Ausgangsfall A und B beschließen ihr karges Einkommen dadurch aufzubessern, dass sie die Grillstube
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des
MehrLösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung, da Wegnahme fehlt 2. Strafbarkeit des Versuchs, 242 Abs. 2 II. Tatentschluß 1. Vorsatz des T zur Wegnahme
MehrKlausur im Strafrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,
MehrVermögensdelikte 20.11.2012
Vermögensdelikte 20.11.2012 Betrug 263 A hat mit seiner Freundin F in deren Wohnung gelebt. F hat ihr Auto in einer überwachten Sammelgarage geparkt und einen Zweitschlüssel beim Wachmann W deponiert.
MehrStrafbarkeit des V 266 gegenüber A durch Einzahlung der Kaution auf dem Girokonto Tatbestand Objektiver Tatbestand Missbrauchstatbestand V kann nicht
Strafbarkeit des V 266 gegenüber A durch Einzahlung der Kaution auf dem Girokonto Tatbestand Objektiver Tatbestand Missbrauchstatbestand V kann nicht in nach außen rechtlich wirksamer Weise über das Vermögen
MehrJura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung
Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die
MehrÜbungen im Strafrecht (Klausurenkurs)
Übungen im Strafrecht (Klausurenkurs) Fall 10: Geldbeschaffung Übung vom 7. Dezember 2010 HS 2010 Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern Fall 10: Geldbeschaffung Möglicher
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer,
MehrArbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Silke Knaut Arbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002 Abgrenzung zwischen Betrug und Trickdiebstahl Für die Abgrenzung
MehrB. Diebstahl ( 242), seine Regelbeispiele ( 243) und seine Qualifikationen ( 244, 244 a)
go-jura BT I: Eigentums- und Vermögensdelikte: Diebstahl 242 ff./unterschlagung 246/Sachbeschädigung 303/Betrug 263/Computerbetrug 263 a /Untreue 266/Codekartenmißbrauch 266 b/hehlerei 259/Begünstigung
MehrMaterielles Strafrecht im Assessorexamen
Materielles Strafrecht im Assessorexamen Von Horst Kaiser Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck a.d. Ehem. Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare Ehem. Mitglied des Gemeinsamen Prüfungsamtes Nord
MehrKlausurtechnik und -taktik
Klausurtechnik u. -taktik Klausurtechnik und -taktik A. Oberste Klausurregel Ruhe bewahren andere kochen auch nur mit Wasser. B. Technischer Ablauf: Der technische Ablauf einer Klausur stellt prinzipiell
MehrComputerbetrug 263a. Schuld. Obj. Subj
Computerbetrug 263a TB Obj Tathandlung: Unrichtige Programmgestaltung / Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten / sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf Subj Dadurch: Beeinflussung des
MehrGrundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 32 Untreue und ähnliche Straftaten 1 Untreue, 266 StGB - Systematik Privilegierung 266 Abs. 2 StGB i.v.m. 247, 248 a StGB Haus- und Familienuntreue mit geringem
MehrWintersemester 2013 / 2014. Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 4. Klausur / 22.11. 2013. Die geldgierige Ehefrau
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2013 / 2014 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 4. Klausur / 22.11. 2013 Die geldgierige Ehefrau Thomas (T) wohnt zusammen mit
MehrGrundkurs Strafrecht IV(5)
Grundkurs Strafrecht IV(5) Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Besonders schwere Fälle des Diebstahls, 243 243 Allgemeine Gesichtspunkte I. Zur systematischen Einordnung:
MehrALPMANN SCHMIDT. Grundlagen Fälle. Strafrecht BT 1. Vermögensdelikte
ALPMANN SCHMIDT Grundlagen Fälle Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte 2. Auflage 2009 Grundlagen Fälle Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte 2009 Olaf Klimke Vorsitzender Richter am Landgericht ALPMANN UND SCHMIDT
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009. 9. Bankräuber-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 18. Juni 2009 Sommersemester 2009
MehrAG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009
MehrPD. Dr. Sönke Gerhold/Dr. Mohamad El-Ghazi Examensvorbereitungskurs Wintersemester 2015/2016 Strafrecht 1
Examensvorbereitungskurs Wintersemester 2015/2016 Strafrecht 1 Termin: Di., 12-14 Uhr Raum: A 0010 Literaturempfehlungen: Frister, Strafrecht Allgemeiner Teil; Gropp/Küpper/Mitsch, Fallsammlung zum Strafrecht
MehrLösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/2009 Hinterhofer Lösungsvorschlag 2. Klausur Schuldeintreibung I. Materiellrechtlicher Teil Nichtrückgabe des Geldes Strafbarkeit des X Veruntreuung ( 133 Abs
MehrKlausurenkurs im Strafrecht III
Klausurenkurs im Strafrecht III Ein Fall- und Repetitionsbuch fur Examenskandidaten von Dr. Werner Beulke o. Professor an der Universitât Passau CF. Millier Verlag Heidelberg Vorwort Wichtige Hinweise
MehrRäuberischer Diebstahl, Raub und räuberische Erpressung mit Abgrenzung
Räuberischer Diebstahl, Raub und räuberische Erpressung mit Abgrenzung Fall 25: Paul schlendert durch die City-Galerie und denkt sich mal wieder, wie gern er doch ein Trikot des FC Schalke 04 hätte. Er
MehrStrafrecht. Prüfungsorientierte Darstellung zur Vorbereitung von Scheinerwerb und Examina. Delikte gegen das. Eigentum. Delikte gegen das Vermögen
Strafrecht Prüfungsorientierte Darstellung zur Vorbereitung von Scheinerwerb und Examina Delikte gegen das Eigentum Delikte gegen das Vermögen Skriptauszug: Abgrenzung Diebstahl / Betrug Bearbeiter: Rechtsanwalt
MehrMeinungsstreite Strafrecht BT/2. Examensrelevante Probleme Meinungen Argumente, 211 266 b StGB. o. Professor an der Universität Rostock
Meinungsstreite Strafrecht BT/2 Examensrelevante Probleme Meinungen Argumente, 211 266 b StGB von Dr. Christian Fahl o. Professor an der Universität Rostock und Dr. Klaus Winkler Rechtsanwalt in München
MehrDie Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB
Dr. Tillmann Bartsch Examensklausurenkurs (Klausur im Strafrecht) Die Spritztour 1. Tatkomplex: Das Geschehen an der Ampel A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB a) fremde bewegliche Sache
MehrHäufige strafrechtliche Delikte kurz erklärt:
Häufige strafrechtliche Delikte kurz erklärt: Vorsätzliche Körperverletzung Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
MehrLösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrTeil 8: Diebstahl und Unterschlagung* *Neue Fassung: 11.6.2014, neu Folien 26, 27; 16.6.2014, neu Folien 1, 24
Teil 8: Diebstahl und Unterschlagung Teil 8: Diebstahl und Unterschlagung* *Neue Fassung: 11.6.2014, neu Folien 26, 27; 16.6.2014, neu Folien 1, 24 A. Diebstahl ( 242 StGB) (1) Wer eine fremde bewegliche
MehrDIEBSTAHL. A. Einführung. 244 a. 243 244 Nr. 1 und Nr. 3 244 Nr. 2
1 DIEBSTAHL A. Einführung Der Diebstahl (geregelt in 242 StGB) ist das bedeutendste Delikt gegen das Eigentum. Geschützt wird das Eigentum gegen Angriffe durch Wegnahme. 242 StGB ist der Grundtatbestand
MehrFallSkript. Strafrecht BT 1 ALPMANN SCHMIDT. Vermögensdelikte. 3. Auflage
FallSkript ALPMANN SCHMIDT Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte 3. Auflage 2012 Grundlagen Fälle Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte 2012 Olaf Klimke Vorsitzender Richter am Landgericht ALPMANN UND SCHMIDT Juristische
MehrSommersemester 2006. Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 7. Klausur / 23. 6. 2006. Geld und Leben. L ö s u n g
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2006 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 7. Klausur / 23. 6. 2006 Geld und Leben Strafbarkeit des B L ö s u n g 1. Tatkomplex
MehrWiederholungs- u. Vertiefungsfragen Strafrecht Seite 1
Wiederholungs u. Vertiefungsfragen Strafrecht Seite 1 Würzburg Erlangen Bayreuth Regensburg München Passau Augsburg Frankfurt/Main Bochum Konstanz Heidelberg Freiburg Mainz Berlin Bonn Köln Göttingen Tübingen
MehrVerwenden eines gefährlichen Werkzeugs nur dann, wenn das Opfer es bemerkt; Raub und Raubversuch in Tateinheit
22, 25, 240, 249, 250 StGB Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nur dann, wenn das Opfer es bemerkt; Raub und Raubversuch in Tateinheit BGH, Beschl. v. 08.11.2011 3 StR 316/11 Leitsätze Das Verwenden
MehrUniversität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft
Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Juris_18_Degener-Sonnen_end.indd 1 13.10.2008 14:41:37 Juris_18_Degener-Sonnen_end.indd 2 13.10.2008 14:41:37 Hamburger Examenskurs
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Mehr= irreführendes Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Lösung 5. Fall: Italienisch für Anfänger Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB durch Bestellen der Speisen und Getränke, deren Verzehr) = irreführendes Einwirken
MehrProf. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig
MehrKlassische tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei den Vermögensdelikten
Fortbildungsveranstaltung des Kriminalistischen Instituts ZH (November 2014) Materielles Strafrecht Klassische tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei den Vermögensdelikten - Eine Auswahl - Prof Dr Andreas
MehrMind-Maps Strafrecht BT II
Mind-Maps Strafrecht BT II Autoren: Martin Malkus, Roger Pierenkemper, Marburg Lerngruppe schnellere Mitschrift = weniger Ablenkung Zuhören vertraute Struktur vertrauter Inhalt Vorbereitung der Vorlesungen
MehrKlausurtraining Strafrecht
NomosStudium Kindhäuser Schumann Lubig Klausurtraining Strafrecht 2. Auflage Nomos NomosStudium Urs Kindhäuser Kay H. Schumann Sebastian Lubig Klausurtraining Strafrecht Fälle und Lösungen 2. Auflage Prof.
MehrStrafrecht Fall 12- Lösung - Seite 1 Lösung Fall 12:
Strafrecht Fall 12- Lösung - Seite 1 Lösung Fall 12: Vertiefungsfall zur selbständigen Bearbeitung Strafbarkeit des P TK 1: Drogengeschäft ÜBERSICHT FALL 12 I. 263 I ggü. M 1. Obj. TB (P) Vermögensbegriff
MehrLösungsskizze zum Fall "Bonnie and Clyde"
1 Lösungsskizze zum Fall "Bonnie and Clyde" 1. Tatkomplex: Das Geschehen in der Wohnung A Strafbarkeit von B und C wegen mittäterschaftlichen schweren Raubes gem. 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II StGB bzgl.
Mehrund besondere Zielrichtung
Garantenstellung und Garantenpflicht bei Betrug durch Unterlassen von Mitarbeitern eines Unternehmens: Tatsächliche Übernahme von Schutz und Überwachungspflichten auf der Grundlage eines Dienstvertrages
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Hinweis zur vhb-klausur Zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung im Strafrecht wird in Zusammenarbeit mit
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Fall 2 Lösung: Nachbarn Tatkomplex 1 Im Garten Strafbarkeit des D I. Strafbarkeit D (nach 123 StGB Betreten des Grundstücks in Abwesenheit des M) a) Befriedetes
Mehr253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung
88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung
MehrProblemschwerpunkte nach Rechtsgebieten
UNIVERSITÄT ZU KÖLN GROßER EXAMENS- UND KLAUSURENKURS Wissenschaftliche Leitung und Geschäftsführung Prof. Dr. Ulrich Preis Problemschwerpunkte nach Rechtsgebieten Ausgewertete Klausuren: 103 Zeitraum:
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 4. Veranstaltung vom 1. 11. 2004
PD Dr. Degener Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 4 Veranstaltung vom 1. 11. 2004 1. Tatkomplex: Strafbarkeit des A I. 123 I StGB 1. Tatobjekt: Geschäftsräume
MehrLösungsskizze zur 2. Klausur im Strafrecht
Universität Regensburg Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg Klausurenkurs im Strafrecht 2. Klausur (StGB 2) Wintersemester 2012/13 Lösungsskizze zur 2. Klausur im Strafrecht 1. Teil: Strafbarkeit des
MehrAktuelle Entwicklungen des Wirtschaftsstrafrechts. Vergleich Deutschland Polen Österreich
Drei-Länder-Seminar zur Strafrechtsvergleichung Wintersemester 2014/15 Aktuelle Entwicklungen des Wirtschaftsstrafrechts. Vergleich Deutschland Polen Österreich Prof. Dr. Gudrun Hochmayr / Dr. Elżbieta
MehrEinführung in das deutsche und europäische Computer- und Internetstrafrecht
Einführung in das deutsche und europäische Computer- und Internetstrafrecht Dr. Alexander Koch Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie Gang des Vortrags
MehrEinige 1 Auswirkungen und Nicht-Auswirkungen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes
Einige 1 Auswirkungen und Nicht-Auswirkungen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes Dr. Christian Lucas Inhalt 144 (inzwischen: 142) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort... 2 213 Minder schwerer Fall des
MehrMittelbare Täterschaft
Mittelbare Täterschaft 1. Strafbarkeit des Tatnächsten Kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft ist die aus rechtlichen oder tätsächlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers (Defekt) und
Mehr1) fremde, bewegliche Sache (+) Die Wertgegenstände, die zur O gehörten, und vom T weggenommen worden sind.
T klingelt bei Frau O. Als sie die Tür öffnet, behauptet T, er komme im Auftrag der Stadtwerke Augsburg, um den Stromzähler zu überprüfen. Dadurch verschafft er sich Zutritt zur Wohnung. Während O nach
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrZusammenstellung der Prüfungsansätze
Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 2. Juli 2009 Sommersemester 2009
MehrKlausur im Strafrecht für Examinanden
Seite 1 von 8 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Examinanden Lösungsskizze 1. Teil: Der Reparaturauftrag Strafbarkeit des R I. 263 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung
Mehr1. Teil. Einführung. 1. Teil: Einführung
Einführung 1. Teil 1. Teil: Einführung Straftatbestände finden sich im StGB und den sogenannten strafrechtlichen Nebengesetzen. Wichtig sind für uns nur solche aus dem StGB und davon auch nur einige wenige.
MehrFallbearbeitung: "Vetternwirtschaft":
Fallbearbeitung: "Vetternwirtschaft": Anton Aebischer erhält von der Schweizer M-Bank einen Kontoauszug mit einem Guthaben von Fr. 10.000,00 an seine eigene Postadresse zugeschickt. Anton stellt sofort
MehrÜbungen Strafrecht allgemeiner Teil
Übungen Strafrecht allgemeiner Teil Fall 1 Von den Tatnäheren Personen zu den Tatferneren: Mit Frau Müller beginnen. Art. 139 StGB: objektiver Tatbestand: bewegliche Sache (Armband) fremde Sache (die Sache
MehrHarz/Weyand/Reiter/Methner/Noa, Mit Compliance Wirtschaftskriminalität vermeiden 2012 Schäffer-Poeschel Verlag (www.schaeffer-poeschel.
Inhalt Vorwort II Danksagung IV Abkürzungsverzeichnis XII Erstes Kapitel: Einleitung 1 Was ist Compliance 1 Organisation / Reorganisation von Corporate Governance 2 Zweites Kapitel: Kriminelles Verhalten
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I
Mehr40 Probleme aus dem Strafrecht BT
Klausurprobleme - Juristische Übungsbücher 40 Probleme aus dem Strafrecht BT Besonderer Teil von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp 11., neu bearbeitete Auflage 40 Probleme aus dem Strafrecht BT Hillenkamp
Mehr10: Betrug. III. Vermögensverfügung
III. Vermögensverfügung Vorlesung Strafrecht BT II (WS 2005/2006) Anders als bei 253 ist bei 263 die Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt. Es bringt den Charakter des Betrugs
Mehr263-266b Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue
Strafgesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 263-266b Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue 263 Betrug HI29229 HI29230 (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
MehrProfessor Dr. Johannes Kaspar Universität Augsburg WS 2012/2013. Hausarbeit im Strafrecht für Anfänger. Sachverhalt
Professor Dr. Johannes Kaspar Universität Augsburg WS 2012/2013 Hausarbeit im Strafrecht für Anfänger Sachverhalt Paul (P) ist Whisky-Kenner, kann sich die teuren Tropfen aber nicht leisten. Daher plant
MehrÜbung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise
Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit
Mehr1. Teil: 263 a, 265, 266, 266 b
9. LERNEINHEIT StGB SEITE 1 9. Lerneinheit: Computerbetrug / Untreue / Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten / Versicherungsbetrug / Brandstiftungsdelikte 1. Teil: 263 a, 265, 266, 266 b I. Der Computerbetrug
MehrDie Kaskoversicherung
Referat von: Klasse: Thema: Joachim Pees VS 99 a Die Kaskoversicherung 1. Allgemein Die Kaskoversicherung ist eine reine Schadenversicherung. Der Begriff Kasko kommt aus dem spanischen. Die Kaskoversicherung
MehrDer Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB)
Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Lösungshinweise Fall 4 Strafbarkeit des E gem. 242 I am Sparbuch I. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) II. Vorsatz insoweit (+) III. Absicht rechtswidriger
MehrWirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. A. Betrug ( 263 StGB) als Wirtschaftsdelikt
A. Betrug ( 263 StGB) als Wirtschaftsdelikt I. Allgemeine Bemerkungen 1. Charakteristika Betrug als Vermögensdelikt ( Schaden ) Betrug als Kommunikationsdelikt ( Täuschung ) Betrug als Selbstschädigungsdelikt
MehrDas aktuelle Computerstrafrecht
Das aktuelle Computerstrafrecht Chemnitzer Linux Tag Chemnitz, 04.03.7, Zwickau Prinzipien des Strafrechts Bestimmtheitsgebot Rückwirkungsverbot Analogieverbot Verbot des Gewohnheitsrecht Formalismus des
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 1 Lösung: Endlich Freizeit Klausurtaktische Überlegungen - Legende [ZP!] = Zusatzpunkt = Hauptproblem, Entdeckung wird erwartet [P Neben!] = Nebenproblem, Kenntnis
MehrV. Subjektiver Tatbestand
7. Raub 139 meinung die 249, 250 I Nr. 1 b (Fesseln) anwenden würde. Daneben sind in Tatmehrheit 239 I und 240 I (Duldung der Flucht) zu bejahen, die ihrerseits in Tateinheit stehen (Rengier, BT II, 22
Mehr1 Diebstahlsdelikte. 1. Teil Delikte gegen das Vermögen
1 Diebstahlsdelikte 1 Aufsatz-Literatur: Rönnau JuS 2009, 1088 (Grundwissen Strafrecht: Gewahrsam); Schramm JuS 2008, 678 und 773 (Grundfälle zum Diebstahl); Fehling/Faust/Rönnau JuS 2006, 18 (Durchblick:
MehrFälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Klausurenkurs II von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrArbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Silke Knaut Arbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002 Fall 1 (BGHSt. 34, 199 ff.): A vertrieb Wundermittel, die,
MehrSommersemester 2016. Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016. Der falsche Schnee. Lösung
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016 Der falsche Schnee Lösung A. Strafbarkeit des P I. Diebstahl,
MehrStrafrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 11:
Strafrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 11: ÜBERSICHT FALL 11 1. TK: Die Vorgänge im Supermarkt Strafbarkeit des M I. Hausfriedensbruch, 123 I (-), tb-ausschl. Einverständnis II. Diebstahl der
Mehrerlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich
erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich Einheit 9: Betrug und Untreue I D. Lösung zu den Zusatzfällen Fall 1 (Täuschung und Schaden bei Wettmanipulation nach BGH NJW 2007, 782 m.
MehrI. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
Mehr