Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich
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- Dörte Fürst
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1 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich (vom 5. März 2012) 1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Es wird eine Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich erlassen. II. Die Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft und gilt auf Beginn des Frühjahrssemesters 2013 (1. Februar 2013). Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Der Beschluss vom 12. April 2010 über die Festsetzung einer zusätzlichen pauschalen Prüfungsgebühr für Studierende der Medizinischen und der Vetsuisse-Fakultät wird nach Inkrafttreten der Verordnung gemäss Dispositiv II aufgehoben. IV. Gegen die Verordnung gemäss Dispositiv I und die Aufhebung des Beschlusses gemäss Dispositiv III kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnung und der Begründung im Amtsblatt. Im Namen des Universitätsrates Die Präsidentin: Der Aktuar: Aeppli Brändli
2 2 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich (vom 5. März 2012) Der Universitätsrat, gestützt auf 41 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998, beschliesst: Anmeldegebühr 1. 1 Für die Anmeldung zur Immatrikulation ist eine Gebühr von Fr. 100 zu bezahlen. 2 Sofern eine Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist möglich ist, wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300 erhoben. Kollegiengeldpauschale Auditorinnen und Auditoren Medizinische und Vetsuisse- Fakultät a. Zusätzliche Prüfungsgebühr 2. 1 Die Kollegiengeldpauschale beträgt pro Semester für a. ordentliche Studierende, Gaststudierende der Bachelor- und Masterstufe sowie im Lehrdiplom, Studierende in besonderen Studiengängen Fr. 720 b. Doktorierende Fr Die Kollegiengeldpauschale enthält eine pauschale Prüfungsgebühr. 3. Auditorinnen und Auditoren bezahlen pro Semester folgende Gebühren: a. für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 110 b. für jede weitere Wochenstunde Fr. 55 c. für 7 und mehr Wochenstunden Fr Die Studierenden der Medizinischen und der Vetsuisse-Fakultät bezahlen zusätzlich die folgenden Prüfungsgebühren pro Studienjahresprüfung: a. Humanmedizin je Fr. 160 im 1. bis 4. und 6. Studienjahr b. Zahnmedizin je Fr. 160 im 1. und 2. Studienjahr je Fr. 240 im 3. und 5. Studienjahr c. Veterinärmedizin je Fr. 250 im 1. bis 4. Studienjahr b. Eignungstest 5. Die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Medizinstudium beträgt Fr. 200.
3 3 Begründung a) Ausgangslage Gemäss 41 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG) setzt der Universitätsrat die Immatrikulations-, Semester- und Prüfungsgebühren (Studiengebühren) fest. Die Universitätsleitung ihrerseits bestimmt die Gebühren u. a. für soziale und sportliche Einrichtungen (Semesterbeiträge; 42b und 43 UniG). Dem Regierungsrat schliesslich obliegt gemäss 42 UniG die Festlegung der zusätzlichen Studiengebühr für ausländische Studierende. Der Regierungsrat hat am 1. Februar 2012 die Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden neu erlassen. Demnach wird die Studiengebühr für ausländische Studierende auf der Bachelorstufe von bisher Fr. 100 auf Fr. 500 pro Semester erhöht. Für Masterstudierende und Doktorierende bleibt die bisherige Gebühr von Fr. 100 unverändert. Im Hinblick auf ein für alle Studierenden der Universität ausgewogenes Studiengebührenmodell sind die geltenden Kollegiengeldpauschalen sowie die Gebühren für die Auditorinnen und Auditoren im Rahmen der aufgelaufenen Teuerung ebenfalls zu erhöhen. Die Erhöhung der erwähnten Gebühren wird zudem zum Anlass genommen, um die vom Universitätsrat gemäss 41 Abs. 1 UniG in verschiedenen Erlassen festgelegten Gebühren in einer «Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich» zusammenzufassen. Der Neuerlass der Verordnung ermöglicht, dass der Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung der Kollegiengeldpauschale und des Semesterbeitrags an der Universität Zürich vom 23. Juni 1993 aufgehoben werden kann. b) Anpassung an die Teuerung 41 Abs. 1 UniG erlaubt die Erhöhung der Kollegiengeldpauschale sowie der Gebühren für Auditorinnen und Auditoren nur in einem beschränkten Rahmen. Namentlich sind bei einer Erhöhung die Ansätze an anderen Universitäten zu berücksichtigen. Die folgende Zusammenstellung zeigt die Kollegiengeldpauschalen, einschliesslich verschiedener Semesterbeiträge, die von den Universitäten in der Schweiz im Studienjahr 2011/2012 erhoben werden:
4 4 EPFL ETHZ BS BE FR GE LA LU NE SG ZH USI Studierende * Doktorierende * **210 ** * ab Frühlingssemester 2012; ** durchschnittliche Gebühr bei 6 Semestern Studium Die Erhöhung der Kollegiengeldpauschale im Rahmen der aufgelaufenen Teuerung ist angemessen und zulässig. Die geltende Kollegiengeldpauschale für die Studierenden von Fr. 640 pro Semester (ohne Semesterbeiträge) umfasst seit 2001 eine pauschale Prüfungsgebühr von Fr. 40, beruht im Übrigen aber auf dem seit Herbstsemester 1994/95 unveränderten und damals noch vom Regierungsrat festgelegten Kollegiengeld von Fr. 600 (RRB Nr. 1940/ 1993). Die Teuerung von beläuft sich gemäss Landesindex der Konsumentenpreise auf 13,4%. Daraus ergibt sich, der Einfachheit halber auf der Basis von Fr. 600 berechnet, eine Erhöhung von rund Fr. 80. Bezüglich Kollegiengeldpauschale für die Doktorierenden gelten grundsätzlich dieselben Rahmenbedingungen. Das dieser zugrunde liegende Kollegiengeld von Fr. 100 wurde indes 1996 festgelegt (RRB Nr. 136/1996). Die Teuerung von beläuft sich in diesem Fall auf 11,9%, woraus eine Erhöhung von rund Fr. 10 resultiert. Dieselbe Teuerung gilt schliesslich auch für die Gebühren für die Auditorinnen und Auditoren, die ebenfalls 1996 festgelegt wurden (RRB Nr. 135/1996). Damit werden die genannten Gebühren pro Semester wie folgt erhöht: Kollegiengeldpauschale für ordentliche Studierende, Gaststudierende der Bachelor- und Masterstufe sowie im Lehrdiplom, Studierende in besonderen Studiengängen: Fr. 720 (640) Kollegiengeldpauschale für Doktorierende: Fr. 150 (140) Gebühren für Auditorinnen/Auditoren: 1 oder 2 Wochenstunden: Fr. 110 (100) jede weitere Wochenstunde: Fr. 55 ( 50) 7 und mehr Wochenstunden: Fr. 660 (600) Die Teuerung gilt damit bis Ende 2011 als ausgeglichen. c) Die Bestimmungen der Verordnung im Einzelnen Mit der vorliegenden Verordnung werden die gemäss 41 Abs. 1 UniG vom Universitätsrat festgelegten Studiengebühren in einem einzigen Erlass zusammengefasst.
5 Neben den vom Universitätsrat festgelegten Gebühren gibt es noch weitere Gebühren, die von der Universitätsleitung festgelegt werden. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Semesterbeiträge gemäss 42b und 43 UniG, die von den Studierenden zum einen obligatorisch (Stipendienkasse der Universität, Bibliotheken und Sammlungen, Akademischer Sportverband, Studentisches), zum anderen freiwillig (Stiftungen Darlehenskasse der Studentenschaft und Solidaritätsfonds für ausländische Studierende in Zürich) entrichtet werden. 1 Abs. 1 regelt die geltende Anmeldegebühr. Bei verspäteter Anmeldung wird eine zusätzliche Gebühr erhoben (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine verspätete Anmeldung sind im Reglement über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung festgelegt. Die Kollegiengeldpauschale ist in 2 geregelt. Der Adressatenkreis (Abs. 1) orientiert sich an den Studierendenkategorien, wie sie in 4 ff. der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität vom 18. April 2011 (LS ) festgelegt sind. Die Prüfungsgebühr (Abs. 2) wurde bereits 2001 durch Beschluss des Universitätsrats (URB Nr. 32/2001) in die Kollegiengeldpauschale integriert. 3 legt die Gebühren für die Auditorinnen und Auditoren nach Massgabe der belegten Wochenstunden fest. 4 und 5 nehmen Bezug auf besondere Gebühren an der Medizinischen und der Vetsuisse-Fakultät. 4 regelt die zusätzlichen Prüfungsgebühren für die jeweiligen Studienjahresprüfungen und entspricht dem Beschluss des Universitätsrats vom 12. April 2010 (URB Nr. 38/ 2010). Dieser wurde in der Gesetzessammlung publiziert (LS ) und kann nun aufgehoben werden. Die Gebühr für den Eignungstest ( 5) wurde in Absprache mit allen Universitäten, die sich am Eignungstest beteiligen, festgelegt und vom Universitätsrat bereits 1999 beschlossen. 5 d) Inkrafttreten Die Verordnung soll am 1. Mai 2012 in Kraft treten. Da die Einschreibefrist für das Herbstsemester 2012 bereits am 1. Dezember 2011 begonnen hat, werden die neuen Gebühren erstmals im Frühlingssemester 2013 erhoben.
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