Normatives Dokument Kfz-Sachverständige für Schäden und Bewertung Stand Dezember Berufliches Anforderungsprofil. Zertifizierungsverfahren

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1 Normatives Dokument Kfz-Sachverständige für Schäden und Bewertung Stand Dezember 2005 Berufliches Anforderungsprofil Zertifizierungsverfahren Ablauf Zertifizierungsprüfung Rechte und Pflichten des zertifizierten Sachverständigen Fachliches Anforderungsprofil

2 Normatives Dokument Personalzertifizierung für Sachverständige aus dem Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Berufliches Anforderungsprofil Die Erfüllung der Vorbildungsvoraussetzungen ist die Eingangsvoraussetzung für Antragsteller, um an einer Zertifizierungsprüfung für Sachverständige im Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, durchgeführt von einer nach DIN EN ISO/IEC akkreditierten Zertifizierungsstelle, teilnehmen zu können. 1. Vorbildungsvoraussetzungen: a) Abgeschlossenes Studium an einer technischen Hochschule oder einer Fachhochschule in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, Maschinenbau oder Elektrotechnik. b) Meister des Kfz-Techniker- oder Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks Zusätzlich ist für Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw und Krädern erforderlich. 2. Zusätzliche Ausbildung und praktische Tätigkeit I. a) Ein Dipl.-Ing. (TH, TU) bzw. Dipl.-Ing. (FH) nach 1a muss mindestens eine dreijährige praktische Kfz-technische Tätigkeit (z. B. Kfz-Hersteller, Kfz-Reparaturbetrieb, oder Kfz- Sachverständigentätigkeit) vor oder nach dem Studium ausgeübt haben und mindestens eine zweijährige Sachverständigentätigkeit auf dem Sachgebiet Kraftfahrzeugschäden und -bewertung nachweisen. b) Ein Kfz-Meister nach 1b muss vorab als Kfz-Meister eine dreijährige praktische Kfz-technische Tätigkeit (Kfz-Hersteller, Kfz-Reparaturbetrieb, oder Kfz-Sachverständigentätigkeit) ausgeübt haben und mindestens eine zweijährige Sachverständigentätigkeit auf dem Sachgebiet Kraftfahrzeugschäden und -bewertung nachweisen. II. Die zweijährige Sachverständigentätigkeit kann durch eine qualifizierte Ausbildung, die sich über mindestens 6 Monate erstreckt, mit anschließender mindestens einjähriger fachlicher Betreuung durch einen Mentor vor Ort kompensiert werden. Als qualifizierte Ausbildung in diesem Sinne gilt eine Maßnahme, die die folgenden Kriterien erfüllt: - Die Ausbildungsinhalte müssen die 6 Kapitel des fachlichen Anforderungsprofils abdecken. - Die theoretische Ausbildung muss mindestens 20 Tage umfassen. - Ein Training on the Job muss mindestens 6 Monate betragen. - Es muss eine fachlich verantwortliche Person für die Ausbildung vorhanden sein (z. B. Chefsachverständiger, Ausbildungsleiter). - Eine Erfolgskontrolle der Ausbildung erfolgt (z. B. Beurteilungen etc.) Seite 2 von 17

3 III. Zulassungsgutachten Der Antragsteller hat den einzureichenden Antragsunterlagen mindestens fünf anonymisierte (durch Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten) und selbstverfasste Gutachten beizufügen. An Stelle der Anonymisierung kann auch eine Einverständniserklärung der betroffenen Personen eingereicht werden. Es müssen drei Schadengutachten, ein technisches Gutachten und ein Gutachten bzw. eine sonstige Sachverständigenleistung nach eigener Wahl eingereicht werden. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss jedes Gutachten mit mindestens 70 % anerkannt werden. Kann ein oder können mehrere Gutachten nicht anerkannt werden, sind für die nicht anerkannten Arten erneut Gutachten vorzulegen. Werden alle Gutachten nicht anerkannt, können die neu einzureichenden Gutachten frühestens nach sechs Monaten der Zertifizierungsstelle vorgelegt werden. Diese Frist ist auch für einzeln nachzureichende Gutachten einzuhalten, wenn das Gutachten für das/die geforderte(n) Art(en) bereits zum zweiten Mal abgelehnt wurde(n). 3. Persönliche Voraussetzungen Die nachfolgenden Punkte stellen persönliche Voraussetzungen dar, die der Antragsteller zu erfüllen hat. Sollten während des Zertifizierungsverfahrens bzw. während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats Nachweise über die Nichteinhaltung dieser Punkte bei der Zertifizierungsstelle vorgelegt werden, kann das Zertifikat ausgesetzt, entzogen bzw. nicht erteilt werden. Dies gilt ebenfalls in Fällen, in denen eine Bestellungskörperschaft eine öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen widerrufen oder nicht erteilen kann oder aber ein von der Zertifizierungsstelle anerkannter Sachkundenachweis nicht erteilt, widerrufen oder sonst wie aberkannt werden kann. Von einem Sachverständigen wird gefordert, dass a) keine grundlegenden Bedenken gegen seine Eignung bestehen, d. h. er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, persönlich zuverlässig und nicht vorbestraft ist; b) er die besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, gutachterliche Leistungen zu erbringen, nachweist; c) er die Gewähr für die Einhaltung der Pflichten gemäß der Zertifizierungsbedingungen bietet; d) der Arbeitgeber eines angestellten Sachverständigen erklärt, dass der Sachverständige seine Sachverständigentätigkeit eigenverantwortlich, persönlich und fachlich weisungsfrei ausüben kann, insbesondere muss ihm die Unterschriftsfreiheit zugestanden werden; e) er über die für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfügt. Seite 3 von 17

4 1. Zweck Normatives Dokument Personalzertifizierung für Sachverständige aus dem Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Zertifizierungsverfahren Im Folgenden wird das Verfahren zur Zertifizierung von Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung beschrieben. Hierzu müssen die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen der Antragsteller (siehe Anforderungsprofil für Sachverständige im Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung) erfüllt sein. 2. Beschreibung des Zertifizierungsverfahrens 2.1 Zertifizierungsprüfung An der Zertifizierungsprüfung kann teilnehmen, wer die Vorbildungsvoraussetzungen des beruflichen Anforderungsprofils erfüllt und die einzureichenden Sachverständigenleistungen von der Zertifizierungsstelle anerkannt wurden. Sollte der Prüfungsteilnehmer die im Beruflichen Anforderungsprofil unter 2. geforderte dreijährige praktische Kfz-technische Tätigkeit zum Prüfungszeitpunkt nicht nachweisen können, kann er, wenn er sämtliche weiteren Anforderungen erfüllt, zur Prüfung zugelassen werden. Das Zertifikat wird allerdings erst zugeteilt, wenn die Forderung nach der dreijährigen praktischen Kfz-technischen Tätigkeit erfüllt ist. Die Zertifizierungslaufzeit beginnt mit bestandener Prüfung unabhängig vom Zeitpunkt der Zertifikatszuteilung. Ziel der Zertifizierungsprüfung ist die Beurteilung des Prüfungsteilnehmers hinsichtlich der Erfüllung der an den Sachverständigen zu stellenden Anforderungen, wie sie im Fachlichen Anforderungsprofil beschrieben sind. Nach Prüfung der Antragsunterlagen und der Sachverständigenleistungen durch die Zertifizierungsstelle erfolgt ggf. die Einladung zur Zertifizierungsprüfung. Die Zertifizierungsprüfung besteht aus einer theoretischen (schriftlichen), praktischen (Schadenaufnahme, Fahrzeugbewertung) und mündlichen Prüfung und ist in der Richtlinie Ablauf der Zertifizierungsprüfung für Sachverständige im Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung beschrieben. Die Zertifizierungsprüfung gilt dann als bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen jeweils mind. 70% der erreichbaren Punktzahlen erreicht wurden. Die Zertifizierungsprüfung kann nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Eine nichtbestandene Prüfung kann maximal zweimal innerhalb von fünf Jahren wiederholt werden. Der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats beträgt fünf Jahre. 2.2 Überwachung der Zertifikatsinhaber Zur Sicherstellung der fachlichen und persönlichen Qualifikation des Zertifikatsinhabers und der Überwachung der Zertifizierungsbedingungen werden die folgenden Methoden der Überwachung eingesetzt. 2.3 Weiterbildung Zur Sicherstellung der fachlichen Qualifikation des Zertifikatsinhabers während der Zertifikatsgültigkeit hat der zertifizierte Sachverständige eine jährliche Weiterbildung von mind. 3 Tagen durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Die erforderlichen Inhalte dieser Weiterbildung müssen sich auf das fachliche Anforderungspro- Seite 4 von 17

5 fil beziehen. Für das Kalenderjahr, in dem die Zertifizierung erteilt wurde, ist der Zertifizierungsstelle kein Nachweis der Fort- und Weiterbildung vorzulegen. Erstmals für das auf das Zertifizierungsjahr folgende Kalenderjahr hat der zertifizierte Sachverständige Weiterbildungsnachweise bis zum 31. März des auf das erste Nachweisjahr folgenden Jahres der Zertifizierungsstelle unaufgefordert vorzulegen (Beispiel: Zertifizierung erfolgt am , die ersten Nachweise sind für das Jahr 2006 bis zum 31. März 2007 einzureichen). Für die folgenden Jahre der Zertifizierung ist analog zu verfahren. Der Nachweis kann als Sammelnachweis zum ersten Mal nach dem dritten Nachweisjahr erfolgen, zum zweiten Mal vor der Rezertifizierung. Der Nachweis der Weiterbildung kann auch gesammelt durch Sachverständigen-Organisationen/-Unternehmen (Arbeitgeber) bzw. Sachverständigen-Verbände geführt werden. Dazu ist es erforderlich, eine Liste der einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen mit Datum, Dauer (Tage, Beginn, Ende (Uhrzeiten)), Inhalt und Bezeichnung des Weiterbildungsträgers bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres wie vorher beschrieben einzureichen. Zum Nachweis der Fortbildung können folgende Aktivitäten grundsätzlich anerkannt werden: : Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren; : eigene Vortragstätigkeit in solchen Seminaren, sofern eine Anerkennung von maximal zwei ganztägigen Fortbildungstagen dabei nicht überschritten wird; : Mitarbeit als Prüfer an einer Zertifizierungsprüfung. 2.4 Stichprobenkontrollen/Arbeitsproben Um die Qualität der vom Zertifikatsinhaber verfassten Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen sicherzustellen, hat dieser während des Gültigkeitszeitraums des Zertifikats der Zertifizierungsstelle auf Anforderung mindestens drei selbstverfasste Gutachten oder andere Sachverständigenleistungen (vgl. IfS Leitfaden Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen im Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung jeweils aktueller Stand) aus denen die Kompetenz des Sachverständigen erkennbar ist, in Kopie zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Mindestens 50% dieser eingereichten Sachverständigenleistungen müssen vollständige Gutachten sein. Sämtliche personenbezogenen Daten sind vom Verfasser vorher zu schwärzen. An Stelle der Anonymisierung kann auch eine Einverständniserklärung der betroffenen Personen eingereicht werden. Diese Gutachtenanforderung durch die Zertifizierungsstelle erfolgt mindestens zweimal innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Zertifikates. Dies trifft nicht auf im Einzelfall aufgrund besonderen Anlasses durch die Zertifizierungsstelle vorzunehmende außerordentliche Überwachungsmaßnahmen zu. Die Auswahl erfolgt seitens der Zertifizierungsstelle durch Angabe des Datums, an dem die einzelnen Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen erstellt sein sollen. Die Kontrolle erfolgt durch Mitglieder des Prüfungsausschusses anhand des IfS-Leitfadens Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen im Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Die Überprüfung erfolgt unter formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten. Bei den formalen Gesichtspunkten wird neben dem Gutachtenaufbau auch die Verständlichkeit des Gutachtens unter Berücksichtigung des Adressaten/Auftraggeber überprüft. Hier spielt auch die Anzahl und Qualität der gefertigten Fotos eine Rolle. Die fachlich/inhaltliche Kontrolle bezieht sich auf die Richtigkeit der Gutachtenaussage bzw. der darin angegebenen Werte. Die fachlichen Inhalte werden durch den IfS Leitfaden Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen im Bereich Kraftfahrzeugschäden und bewertung vorgegeben. Jedes Gutachten bzw. jede Sachverständigenleistung wird durch Prüfer der Zertifizierungsstelle beurteilt. Diese befinden die Gutachten als: Seite 5 von 17

6 : brauchbar (100%) : bedingt brauchbar (50%) : unbrauchbar (0%) Es ist erforderlich, dass die Brauchbarkeit aller geprüften Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen im Durchschnitt mit mindestens 66 % eingestuft wird. Wenn nur zwei Gutachten eingereicht wurden (s.o.), müssen diese mindestens 75 % Bewertungspunkte erhalten. Die Anzahl der zu überprüfenden Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen kann vom Bewertungsergebnis der zuvor geprüften Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen abhängen. Ist erkennbar, dass die ersten eingereichten Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen als Ergebnis die geforderten 66 % nicht erreichen, werden, wenn keines der Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen als unbrauchbar (unter 50%) bewertet wurde (bzw. liegt bei nur zwei eingereichtem Gutachten der Schnitt nicht unter 75%), von der Zertifizierungsstelle weitere drei Gutachten vom Ersteller angefordert, um den Stichprobenumfang zu erhöhen. In diesem Fall werden nur Gutachten und keine anderen Sachverständigenleistungen zugelassen. Bei Nichterfüllen dieser Bedingung wird der zertifizierte Sachverständige zu korrektiven Maßnahmen aufgefordert. Dazu kann auch eine Überwachungsbegutachtung vor Ort oder in den Räumen der Zertifizierungsstelle erfolgen. Die Prüfung von Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen kann auch in Eigenverantwortung von Sachverständigen-Organisationen/-Unternehmen (Arbeitgeber) oder -Verbänden unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle erfolgen. In solchen Fällen gibt die Zertifizierungsstelle die Kriterien (z. B. per Auswertungsformular) der Gutachten vor. Daten und Art der Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen für ein Überwachungsjahr werden ebenfalls von der Zertifizierungsstelle vorgegeben. Nach Durchführung der Überprüfung durch Verband/Organisation sind die ausgewerteten Überprüfungen (inkl. Nachforderungen, sofern Kriterien nicht erfüllt wurden) der Zertifizierungsstelle vorzulegen. Die in den Verbänden/Organisationen durchgeführten Prüfungen der Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen werden stichprobenartig (je nach Anzahl der zertifizierten Sachverständigen) unter Anforderung der dazugehörigen Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen durch Prüfer in der Zertifizierungsstelle geprüft. 2.5 Überwachungsbegutachtung Überwachungsbegutachtungen können während der Gültigkeitsdauer eines Zertifikates durch von der Zertifizierungsstelle bestimmte Prüfer stattfinden und dienen der Überwachung der Zertifizierungsbedingungen. Bei negativer Bewertung der Stichprobenkontrollen entscheidet die Zertifizierungsstelle, ob eine Überwachungsbegutachtung stattfindet. Inhalt der Überwachungsbegutachtung ist die stichprobenartige Prüfung von Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen sowie das Vorgehen des Zertifikatinhabers bei der Gutachtenerstellung in der Praxis. Maßgebend bei dieser Beurteilung ist der jeweils gültige IfS-Leitfaden Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen im Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Das Ergebnis der Überwachungsbegutachtung wird in einem Dokument (Protokoll) zusammengefasst. Bei vorliegenden Mängeln kann das Zertifikat entzogen werden. Seite 6 von 17

7 2.6 Rezertifizierung Voraussetzung für die Rezertifizierung nach Ablauf der Zertifikatsgültigkeit ist der positive Abschluss aller durch die Zertifizierungsstelle eingeleiteten Überwachungsmaßnahmen. Für Teilnehmer des Übergangsmodells erfolgt die erste Rezertifizierungsprüfung in Form eines bis zu einstündigen Fachgesprächs (mindestens 30 Minuten). Prüfungsinhalt sind aktuelle fachliche Neuerungen im Bereich des Kfz-Sachverständigenwesens und des damit verbundenen fachlichen Anforderungsprofils. Ebenfalls können Gutachten oder Sachverständigenleistungen, die vorher vom Rezertifizierungsteilnehmer angefordert wurden, als Basis für die Bewertung einbezogen werden. Zur Erneuerung des Zertifikats sind 70 % der erreichbaren Punkte erforderlich. Danach erfolgt eine Rezertifizierung nach dem folgenden Verfahren. Für Teilnehmer am regulären Zertifizierungsverfahren kann eine Teilnahme am Fachgespräch entfallen, sofern die Überwachungen der Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen (zweite Überprüfung unmittelbar vor Rezertifizierung) positiv abgeschlossen werden konnten und keine Beschwerden gegen den Sachverständigen vorliegen. Seite 7 von 17

8 1. Zweck Normatives Dokument Personalzertifizierung für Sachverständige aus dem Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Ablauf Zertifizierungsprüfung In dieser Richtlinie wird die Durchführung der Zertifizierungsprüfung beschrieben. Diese Prüfung ist grundlegender Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens für Sachverständige im Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Richtlinie bezieht sich auf alle Personalzertifizierungsunternehmen, die Zertifizierungsprüfungen für Sachverständige aus dem Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung nach dem normativen Dokument des Sektorkomitees-Kfz durchführen wollen. 3. Begriffe Der Prüfungsausschuss (PA) setzt sich aus mind. 2 Prüfern, die von der Zertifizierungsstelle benannt werden und objektiv im Sinne dieser Verfahrensanweisung handeln, zusammen. Die Geschäftsstelle benennt den Sprecher des PA sowie die für die Protokollierung verantwortlichen Personen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. 4. Zuständigkeiten Zuständig und verantwortlich für Änderungen der Richtlinie zur Durchführung einer Zertifizierungsprüfung ist das Sektorkomitee Kfz der TGA. Zuständig und verantwortlich für die Durchführung der Zertifizierungsprüfung ist das Zertifizierungsunternehmen. 5. Ablaufbeschreibung der Zertifizierungsprüfung 5.1. Allgemeines Eine Zertifizierungsprüfung besteht aus vier Prüfungsblöcken: Block 1 schriftliche Prüfung Block 2 praktische Prüfung Schadenaufnahme Block 3 praktische Prüfung Fahrzeugbewertung Block 4 mündliche Prüfung Der genaue Ablauf der einzelnen Prüfungsteile ist ab Punkt 5.2 beschrieben. Die Wiederholung einzelner nicht bestandener Prüfungsblöcke ist möglich. Seite 8 von 17

9 5.1.1 Ausweispflicht und Belehrung Während der Prüfung haben sich die Prüfungsteilnehmer auf Verlangen des Prüfungsausschusses über ihre Person auszuweisen. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Prüfungsausschuss von der weiteren Prüfungsteilnahme ausschließen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, wird die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen Rücktritt - Nichtteilnahme Der Prüfungsteilnehmer kann vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsteilnehmer zur Prüfung nicht erscheint. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. in Krankheitsfällen ein ärztliches Attest). Ein Rücktritt des Prüfungsteilnehmers nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund führt dazu, dass die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird Schriftliche Prüfung Prüfungsvorbereitung Zur Vorbereitung jeder Prüfung gehört es, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse die 20 Prüfungsfragen aus jedem Kapitel des Prüfungsfragenkatalogs auswählen. Dieser Katalog ist anhand der Kapitel des fachlichen Anforderungsprofils aufgebaut und hat einen Umfang von mind. 50 Prüfungsfragen pro Kapitel. Er wird permanent aktualisiert. Alle Fragen sind als Multiple-Choice-Fragen aufgebaut und mit drei Antworten versehen. Hiervon ist mind. eine, max. drei Antworten sind richtig Prüfungsdurchführung Die Prüfung findet in einem Raum statt, in dem alle Prüfungsteilnehmer mit ausreichend Abstand zum Nachbarn untergebracht werden können. Nachdem die Prüfungsaufgaben verteilt sind, beginnt die Prüfungszeit. Diese beträgt 2,5 Stunden. Beauftragte der Zertifizierungsstelle sind für die Aufsichtsführung verantwortlich, so dass sichergestellt ist, dass die Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeitsmitteln arbeiten. Hilfsmittel sind zur schriftlichen Prüfung keine zugelassen Auswertung der schriftlichen Prüfung Jede Prüfungsfrage wird als richtig oder falsch bewertet. Alle Fragen sind gleich gewichtet. Zum Bestehen der schriftlichen Prüfung sind pro Kapitel des fachlichen Anforderungsprofils mindestens 60 % der Prüfungsfragen richtig zu beantworten, der Gesamtschnitt der schriftlichen Prüfung muss jedoch mindestens 70 % betragen. Werden im Gesamtschnitt mindestens 70 % erreicht, jedoch höchstens in einem Kapitel unter 60 % erreicht, erfolgt die Wiederholungsprüfung ausschließlich in diesem Kapitel. Die Wiederholungsprüfung muss jedoch Seite 9 von 17

10 mindestens 70 % ergeben. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Prüfung gesamt zu wiederholen Praktische Prüfungen Prüfungsvorbereitung Zur Vorbereitung der Prüfung werden die beschädigten und zu bewertenden Prüfungsfahrzeuge vom PA besichtigt. Der ungehinderte Blick der Prüfungsteilnehmer auf die zur Auswahl stehenden Fahrzeuge muss während der Prüfungsvorbereitung und des Prüfungsverlaufes bis zur eigentlichen Prüfung durch die Prüfungsorganisation ausgeschlossen werden. Prüfungsteil Schadenaufnahme Wichtigstes Kriterium bei der Auswahl der beschädigten Fahrzeuge ist es, bei allen Fahrzeugen ein vergleichbares Schadenbild, nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Begutachtung (Schadenaufnahme und Aufwand der Gutachtenerstellung) zu gewährleisten. Die Fahrzeuge sollen den Zustand eines mittelschweren Schadens aufweisen (Definition: Ein mittelschwerer Schaden überschreitet nicht die Grenzen der üblichen Arbeiten einer Fachwerkstatt.) Sollten trotzdem erkennbare unterschiedliche Schwierigkeitsgrade bei der Schadenaufnahme und der Gutachtenerstellung der Fahrzeuge bestehen, werden die Fahrzeuge in Schwierigkeitsklassen eingeteilt. Diese Klassen sind mit Gewichtsfaktoren versehen, die das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils dahingehend beeinflussen sollen, dass es zu einer gerechten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung der Prüfungsteilnehmer kommt. Folgende Klassengrenzen dienen zur Abstufung der Schwierigkeitsgrade: : leicht: 0,9 : mittel: 1,0 (Standardfahrzeug) : schwer: 1,1 Definitionen Bei einem schwer zu begutachtenden Fahrzeug hält der Prüfungsausschuss eine sehr gute Leistung (100% ige Erfüllung des Mustergutachtens) in der vorgesehenen Prüfungsdauer ohne Schwierigkeitsfaktor für eine besondere Leistung des Prüfungsteilnehmers. Bei einem leicht zu begutachtenden Fahrzeug hält der Prüfungsausschuss eine befriedigende Leistung (70%-ige Erfüllung des Mustergutachtens) in der vorgesehenen Prüfungsdauer ohne Schwierigkeitsfaktor für eine nicht ausreichende Leistung des Prüfungsteilnehmers zum Bestehen der praktischen Prüfung. Für diesen Teil der Prüfung ist eine Musterkalkulation über die in der Prüfung zum Einsatz kommenden beschädigten Fahrzeuge zu erstellen. Anschließend werden vom Prüfungsausschuss die Grenzen, innerhalb derer der Prüfungsteilnehmer noch besteht bzw. nicht besteht, für jedes Fahrzeug festgelegt und die Einteilung der Fahrzeuge in die o. g. Schwierigkeitsklassen vorgenommen. Prüfungsteil Fahrzeugbewertung Für diesen Teil ist eine Musterbewertung über die in der Prüfung zum Einsatz kommenden Fahrzeuge zu erstellen. Steht kein Fahrzeug zur Verfügung, kann die Bewertung auch anhand vorgelegter Fotos mit dazugehörigen Unterlagen erfolgen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer 70 % der gemäß Musterbewertung erreichbaren Punktzahl erreicht. Seite 10 von 17

11 Prüfungsdurchführung Beide Teile der praktischen Prüfung müssen in Räumlichkeiten stattfinden, welche eine ordnungsgemäße Begutachtung von Fahrzeugen ermöglichen (Lichtverhältnisse, Raumangebot, Hebebühne usw.) Prüfungsteil Schadenaufnahme Die Aufnahme des Schadens am beschädigten Fahrzeug wird als Einzelprüfung durchgeführt. Zur Schadenaufnahme können die üblicher Weise benutzten Erfassungsmedien (z. B. Typenbogen, elektronischer Typenbogen, personalisierter Aufnahmebogen) vom Prüfungsteilnehmer verwendet werden. Reparaturabsprache zwischen Prüfer und Prüfungsteilnehmer Nach der Schadenaufnahme wird der Reparaturweg sowie der Schadenumfang mit dem Ansprechpartner abgesprochen. Hierfür gilt eine viertel Stunde als Zeitlimit. Am Fahrzeug sind sämtliche Schadenfeststellungen und deren Kalkulation (Reparaturwege) mit dem Prüfer abzusprechen. Die Nebenarbeiten, mögliche Verbundarbeiten, Lackierungs- und sonstige Nebenkosten sind ebenfalls Teil dieser Reparaturabsprache und müssen angesprochen werden. Neben der Reparaturabsprache wird der Prüfungsteilnehmer aufgefordert, Schätzwerte zu Reparaturkostenhöhe, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung/ n.f.a /Wertverbesserung, Reparaturdauer sowie Neupreis (entsprechend des vorher erteilten Auftrags Haftpflicht oder Kasko) anzugeben. Die Grenzen der Spannweiten für die Schätzwerte werden von den minimalen und maximalen Schätzwerten des Prüfungsausschusses gebildet, wobei auch das Ergebnis der automatisierten Schadenkalkulation in diesen Grenzen liegen muss. Die Dauer des Prüfungsteils beträgt 60 Minuten. Auswertung der Prüfung Zur Auswertung der Prüfungsleistung wird ein vom Zertifizierungsunternehmen zu entwickelndes standardisiertes Aufnahme- und Auswerteverfahren durchgeführt, damit der Prüfungsteil Schadenaufnahme möglichst vergleichbar wird. Grundlage ist die Musterkalkulation, die vom Prüfungsausschuss vor der Prüfung erstellt wurde Prüfungsteil Fahrzeugbewertung Die Bewertung des Fahrzeugs wird als Einzelprüfung am Fahrzeug durchgeführt. Dazu erhält der Prüfungsteilnehmer alle zur Bewertung notwendigen Informationen. Der Prüfungsteilnehmer kann neben den zur Verfügung gestellten Aufnahmeformularen ebenfalls seinen firmeneigenen Aufnahmebogen verwenden. Die Zeit von 60 Minuten für die Fahrzeugbewertung darf nicht überschritten werden. Es sollen vom Prüfungsteilnehmer alle Feststellungen getroffen werden, die notwendig sind, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Stichtag zu ermitteln. Die Berechnung des Wertes muss nachvollziehbar dargelegt werden. Die Grenzen der Spannweiten für die Schätzwerte werden von den minimalen und maximalen Schätzwerten des Prüfungsausschusses gebildet, wobei auch das Ergebnis der Musterbewertung in diesen Grenzen liegen muss. Auswertung der Prüfung Zur Auswertung der Prüfungsleistung wird ein vom Zertifizierungsunternehmen zu entwickelndes standardisiertes Aufnahme- und Auswerteverfahren durchgeführt, damit der Prüfungsteil Schadenaufnahme möglichst vergleichbar wird. Grundlage ist die Musterbewertung, die vom Prüfungsausschuss vor der Prüfung erstellt wurde. Seite 11 von 17

12 5.4. Mündliche Prüfung Prüfungsvorbereitung Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung werden grundsätzlich vorformulierte Fragen mit Musterantworten vom Prüfungsausschuss vorbereitet Prüfungsdurchführung Die mündliche Prüfung findet in Form von Einzelprüfungen statt und wird vom Prüfungsausschuss durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt zwischen ca Minuten und wird ohne Hilfsmittel durchgeführt. Die mündliche Prüfung kann ebenfalls Fragen zu eingereichten Gutachten umfassen. Fragesteller ist im Allgemeinen nur ein Prüfer, wobei grundsätzlich jedem Prüfer ein Fragerecht zusteht. Vor Beginn der Prüfung bestimmen die Prüfer einen Protokollführer. Die Antworten des zu Prüfenden werden stichwortartig notiert Auswertung der Prüfungsergebnisse Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss anhand der Prüfungsprotokolle bewertet. Pro Frage werden zwischen 0 und 100% Punkte vergeben. Alle Fragen sind gleich gewichtet. Als Ergebnis wird der Mittelwert aus den Einzelergebnissen gebildet. Zum Bestehen der mündlichen Prüfung ist ein Schnitt von mind. 70% erforderlich. Seite 12 von 17

13 Normatives Dokument Personalzertifizierung für Sachverständige aus dem Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Rechte und Pflichten des zertifizierten Kfz-Sachverständigen 1. Fachliche Eignung 1.1 Der Sachverständige muss im Zertifizierungsgebiet über überdurchschnittliche Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen und die Fähigkeit besitzen, diese Eigenschaften bei gutachterlichen Leistungen nachvollziehbar, nachprüfbar und ergebnisorientiert zur Anwendung zu bringen. 1.2 Der Nachweis der besonderen Sachkunde ist in einem von der Zertifizierungsstelle zu bestimmenden Prüfungsverfahren zu erbringen. Dabei sind die Verfahren von Sektorkomitees oder Normungsgremien zu beachten. 2. Persönliche Eignung Der Sachverständige muss persönlich zuverlässig sein. Dies erfordert insbesondere, dass : er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; : er nicht vorbestraft ist; : er die Gewähr für die Einhaltung der Pflichten gemäß den Zertifizierungsbedingungen bietet; : er als angestellter Sachverständiger vom Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung vorlegt, dass er seine Tätigkeit eigenverantwortlich, weisungsfrei und persönlich ausüben kann; insbesondere muss ihm die Unterschriftsleistung im Rahmen der Nummer 7.3 zugestanden werden, : er über die für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfügt. 3. Gewissenhaftigkeit Jeder Auftrag ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Dabei muss der aktuelle Stand von Wissenschaft, Technik und Praxiserfahrung zugrundegelegt werden. Die tatsächlichen Grundlagen für gutachterliche Aussagen sind sorgfältig zu ermitteln. Die Gutachten müssen systematisch aufgebaut, übersichtlich gegliedert, nachvollziehbar begründet und auf das Wesentliche konzentriert werden. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit gegeneinander abzuwägen. Sofern Mindestanforderungen für gutachterliche Leistungen im Zertifizierungsgebiet vorliegen, hat er diese anzuwenden. Im Bereich Kfz-Schäden und -bewertung hat der Sachverständige bei der Erstellung seiner Gutachten die inhaltlichen Anforderungen an Gutachten, ausgearbeitet in den vom Institut für Sachverständigenwesen e. V. herausgegebenen Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen im Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, zu beachten. 4. Unabhängigkeit Der Sachverständige darf bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beeinträchtigen, dass die gebotene Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht mehr gewährleistet sind. Insbesondere hat der Sachverständige darauf zu achten, dass er seine gutachtlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftrags- Seite 13 von 17

14 volumen oder die geschäftlichen Beziehungen zu einem einzelnen Auftraggeber (wirtschaftliche Unabhängigkeit) und ohne Rücksicht auf Ergebniswünsche des Auftraggebers (persönliche Unabhängigkeit) erbringt. 5. Unparteilichkeit 5.1 Der Sachverständige hat seine Leistungen stets so zu erbringen, dass er sich weder in Gerichtsverfahren noch bei Privatauftrag dem Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Erstellung des Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten und darf in Gerichtsverfahren nicht mit den Prozessparteien und bei Privatauftrag nicht mit den Auftraggebern verwandt oder verschwägert sein. 5.2 Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen, hat er seinen Auftraggeber vor Auftragsübernahme hinzuweisen. 6. Weisungsfreiheit Dem Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit verfälschen können. 7. Persönliche Aufgabenerledigung 7.1 Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen. 7.2 Hilfskräfte darf er bei Gerichtsaufträgen nur zur Vorbereitung des Gutachtens und insgesamt nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; den Umfang ihrer Tätigkeit hat er im Gutachten kenntlich zu machen. 7.3 Die vom Sachverständigen auf diese Weise erstellten Gutachten darf nur er alleine unterschreiben; mithin darf weder die Unterschrift der Hilfskraft noch diejenige des Arbeitgebers oder Dienstherrn unter das Gutachten angebracht werden. 8. Schweigepflicht 8.1 Dem Sachverständigen ist es untersagt, Kenntnisse, welche er bei der Ausübung seiner Tätigkeit als zertifizierter Sachverständiger erlangt hat, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. 8.2 Der Sachverständige hat auch seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht anzuhalten. 8.3 Die Schweigepflicht des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus; sie gilt auch nach Erlöschen der Zertifizierung. 8.4 Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach den Nummern 13 und 14. Seite 14 von 17

15 9. Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch 9.1 Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er zertifiziert ist, in dem erforderlichen Umfang fortzubilden. Soweit es Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch auf seinem Sachgebiet gibt, hat er diese wahrzunehmen. 9.2 Über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die Teilnahme an Erfahrungsaustauschveranstaltungen hat der Sachverständige Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist der Zertifizierungsstelle jährlich unaufgefordert vorzulegen. 10. Haftung und Versicherung 10.1 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aufgabenerfüllung hat der Sachverständige die volle Verantwortung zu übernehmen. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschränkung ist nur für die Fälle einfacher Fahrlässigkeit in Form einer einzelvertraglichen Vereinbarung zulässig Der Sachverständige trägt für den Einsatz seiner Mitarbeiter die volle Verantwortung. Er muss daher seine Mitarbeiter hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit sorgfältig auswählen, einweisen, anleiten, überwachen und fortbilden. Art, Inhalt und Umfang der Pflicht zur Überwachung und Anweisung der Hilfskräfte im Einzelfall bestimmen sich nach dem Maß ihrer Sachkunde und Erfahrung sowie der Gegebenheiten und Schwierigkeiten des konkreten Gutachtenauftrags Für dieses Haftungsrisiko hat der Sachverständige eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang abzuschließen und während der Dauer seiner Zertifizierung aufrechtzuerhalten. Steht der Sachverständige in einem Angestelltenverhältnis, genügt eine entsprechende Haftungsabsicherung durch den Arbeitgeber. 11. Zertifikats- und Stempelnutzung, Bekanntmachung, Werbung 11.1 Der Sachverständige ist berechtigt, im Rahmen seiner Zertifizierungstätigkeit auf Briefbögen, auf Drucksachen und in Werbeanzeigen auf die Zertifizierung hinzuweisen und unter das Gutachten den die Zertifizierung ausweisenden Stempel zu setzen. Bei Abbildungen der Zertifizierungsurkunde muss diese vollständig dargestellt werden. Eine Verkleinerung der Urkunde darf nur insoweit erfolgen, als ihr Inhalt noch lesbar ist. Hinweise auf die Zertifizierung müssen sich an das von der Zertifizierungsstelle vorgegebene Textmuster halten Als zertifizierter Sachverständiger darf er nur in den Fällen auftreten, in welchen er auf dem Zertifizierungsgebiet gutachterliche Tätigkeiten entfaltet. Der Sachverständige ist daher verpflichtet, bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit jedweden Hinweis auf die Zertifizierung sowie die Nutzung des die Zertifizierung ausweisenden Stempels zu unterlassen Der Sachverständige hat zu dulden, dass seine Zertifizierung, sein Sachgebiet, sein Name und seine Anschrift von der Zertifizierungsstelle gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt wird Werbliche Hinweise des Sachverständigen auf seine Tätigkeit müssen sich in Inhalt und Aufmachung an den Vorgaben des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb orientieren. Der Hinweis auf seine Zertifizierung hat dabei unter der Angabe des Sachgebiets, der Zertifizierungsstelle und der Zertifizierungsnorm (soweit vorhanden) zu erfolgen. Seite 15 von 17

16 12. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 12.1 Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: : der Name des Auftraggebers : der Tag der Auftragserteilung : der Gegenstand des Auftrags : der Tag, an dem die Leistung erbracht wurde oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist : Beanstandungen an der Tätigkeit des Sachverständigen und Beschwerden über den Inhalt und das Ergebnis der gutachterlichen Leistung Der Sachverständige ist verpflichtet, die vorgenannten Aufzeichnungen sowie ein vollständiges Exemplars seines Gutachtens oder Prüfberichts sieben Jahre lang aufzubewahren. 13. Anzeigepflichten Der Sachverständige hat der Zertifizierungsstelle unverzüglich anzuzeigen: : die Änderung seiner Büroanschrift : die Änderung seiner Privatadresse : die Änderung seiner beruflichen Betätigungsform (Sozietät, Angestelltenverhältnis) : den Verlust des Zertifikats oder des die Zertifizierung ausweisenden Stempels : die Leistung einer Eidesstattlichen Versicherung nach 807 ZPO : die Stellung eines Insolvenzantrags : die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens : die rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren. : eine andere Berufszulassung, eine staatliche Anerkennung oder eine öffentliche Bestellung bzw. deren Widerruf 14. Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen und Duldung der Nachschau 14.1 Der Sachverständige hat der Zertifizierungsstelle auf deren Verlangen jederzeit die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen ( 52 StPO) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzen würde Der Sachverständige hat auf Verlangen der Zertifizierungsstelle die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (vgl. Nr. 12) vorzulegen und eine angemessene Zeit zwecks Überprüfung zu überlassen. Die Zertifizierungsstelle hat in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass die Vorschriften des Datenschutzes und der in Nr. 8 geregelten Schweigepflicht eingehalten werden Die Beauftragten der Zertifizierungsstelle können auch während der üblichen Geschäftszeit die Geschäftsräume des Sachverständigen betreten und durch Stichproben von Unterlagen und Akten prüfen, ob der Sachverständige seinen Pflichten nachgekommen ist. Seite 16 von 17

17 15. Rückgabepflicht von Zertifikat und Stempel Der Sachverständige hat nach Erlöschen der Zertifizierung das Zertifikat und den die Zertifi zierung ausweisenden Stempel unverzüglich der Zertifizierungsstelle zurückzugeben. Seite 17 von 17

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