Erstattungsfähigkeit von Stellungnahmen zu Prüfberichten (inkl. Musterschreiben)

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1 BVSK-Rechtsdienst Ausgabe 74/2008 Sonderausgabe Erstattungsfähigkeit von Stellungnahmen zu Prüfberichten (inkl. Musterschreiben) Stand: August 2008 Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Kurfürstendamm 57, Berlin, Telefon: 030/ , Telefax: 030/ ,

2 2 Erstattungsfähigkeit von Stellungnahmen zu Prüfberichten Inhalt 74/2008 Seite Entscheidungen AG Nürnberg, Urteil vom , AZ: 34 C 1589/08 3 AG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 5 C 489/07 4 AG Rastatt, Urteil vom , AZ: 1 C 139/07 5 AG Gummersbach, Urteil vom , AZ: 1 C 598/06 5 AG Witten, Urteil vom , AZ: 2 C 1605/03 5 AG Köpenick, Urteil vom , AZ: 8 C 40/02 8 Musterschreiben (Sachverständiger an Versicherung, falls Versicherung nicht die 9 Kosten der Stellungnahme zu Prüfberichten (ControlExpert etc.) übernehmen will)

3 3 AG Nürnberg, Urteil vom , AZ: 34 C 1589/08 Ergänzungsgutachten nach Einwendungen der Haftpflichtversicherung darf der Geschädigte als erforderlich ansehen. Die Kosten für die Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros C. gem. Rechnungen vom und sind von der Beklagten vollumfänglich zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeugs, welche der Geschädigte verlangen kann (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 956). Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sog. Bagatelle-Schadensfall vorliegt oder wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des Kfz- Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Höhe der vom SV für sein Gutachten in Rechnung gestellte Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtssprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Hohe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm in DAR 1997, 275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln (vgl. LG Hagen in NZV 2003, 337). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte (AG Berlin-Mitte in DAR 2002, 459).

4 4 Die vorliegend streitgegenständliche erste Honorarrechnung entspricht gem. 315 BGB auch dem billigem Ermessen Das Gericht sieht die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage an, aufgrund derer die Sachverständigenkosten berechnet werden können. Insbesondere durfte der Sachverständige auch Fotokopien anfertigen. Auch durfte der Geschädigte es als erforderlich ansehen, aufgrund der Einwendungen der Beklagten ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Nach alledem sind dem Geschädigten die geltend gemachten Sachverständigenkosten insgesamt zu ersetzen. AG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 5 C 489/07 Eine Stellungnahme des ursprünglich beauftragten Sachverständigen nach Kürzungen, die aufgrund von Prüfberichten vorgenommen werden, ist durch den Schädiger zu ersetzen. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Stellungnahme seines Sachverständigen zum Reparaturschaden-Bericht der DEKRA vom in Höhe der Hälfte von 180,84, also 90,42. Es handelt sich dabei um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und Schadensfeststellung. Aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Gegengutachtens, das wesentlich geringere Schadensbeseitigungskosten auswies, durfte der Kläger seinen Sachverständigen mit einer erneuten Stellungnahme beauftragen. Dies war für den Kläger schon deshalb erforderlich, damit er die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung des höheren Schadensbetrages überprüfen konnte. Es handelt sich auch nicht lediglich um die Nachbesserung eines fehlerhaften Gutachtens, die nicht gesondert berechnet werden könnte, sondern um eine neue selbständige Leistung des Sachverständigen, der sich mit den Einwänden des Gegengutachtens auseinander setzen musste. Die Rechnung des Sachverständigen vom ist nicht erkennbar unangemessen oder überhöht und entspricht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

5 5 AG Rastatt, Urteil vom , AZ: 1 C 139/07 Wird ein Sachverständiger vom Geschädigten beauftragt, zu vorprozessualen Einwendungen der Haftpflichtversicherung Stellung zu nehmen, so sind die hierdurch entstehenden Sachverständigengebühren von der Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Die Beklagte hatte bereits vorprozessual Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen vom erhoben. Eine unmittelbare Folge davon war, dass der Sachverständige von der Klägerin beauftragt wurde, zu den Einwendungen der Beklagtenseite Stellung zu nehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind Teil des der Klägerin entstandenen Unfallschadens und demnach von der Beklagten durch Zahlung von 142,80 Euro zu ersetzen ( 249 Abs.1 BGB). AG Gummersbach, Urteil vom , AZ: 1 C 598/06 Erhebt die Haftpflichtversicherung Einwendungen, mit denen sich der Sachverständige auseinander zu setzen hat, ist dessen Nachtragsgutachten kostenpflichtig. Die Kosten für das Nachtragsgutachten des Sachverständigen in Höhe von 163,33 sind als notwendige Kosten der Schadensermittlung ebenfalls zu ersetzen, nachdem die Beklagte Einwendungen erhoben hatte, mit denen sich der Sachverständige auseinander zu setzen hatte. AG Witten, Urteil vom , AZ: 2 C 1605/03 Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass schriftlich abgefasste Gutachtenergänzungen eines Sachverständigen üblicherweise ohne zusätzliche Berechnung erfolgen und mit dem Ursprungshonorar abgegolten sind.

6 6 Den Klägern steht wegen der Erstellung des Nachtragsgutachtens gegen den Beklagten der geltend gemachte Werklohnanspruch gemäß 631, 632 Abs. 2 BGB zu. Ein Auftrag des Beklagten zur Anfertigung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme liegt vor. Nachdem der Beklagte über seine Prozessbevollmächtigten das ursprüngliche Gutachten der Kläger zur Schadenshöhe bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zwecks Regulierung des Schadens eingereicht hatte, bat die Versicherung mit Schreiben vom gegebenenfalls um Stellungnahme des Sachverständigen, warum im Gutachten Kosten für die Erneuerung bzw. den Austausch von bestimmten Teilen für ein Mobiltelefon vorgesehen sind. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen nicht feststellbar sei. Die Beklagten leiteten dieses Schriftstück mit Anschreiben vom an die Kläger weiter. Darin heißt es wörtlich: Wir dürfen darum bitten, die angeforderte Stellungnahme uns gegenüber abzugeben, damit eine Weiterleitung an die Versicherung erfolgen kann. In dieser Aufforderung liegt nach Auffassung des Gerichts eine Auftragserteilung zur Erstellung einer schriftlichen ergänzenden Stellungnahme. So haben die Kläger dieses Schreiben auch aufgefasst und durften dies aus ihrem gemäß 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont auch tun. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass diese Stellungnahme ohne zusätzliche Vergütung erfolgen würde. Es gibt jedenfalls keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass schriftlich abgefasste Gutachtenergänzungen eines Sachverständigen üblicherweise ohne zusätzliche Berechnung erfolgen und mit dem Ursprungshonorar abgegolten sind. Möglicherweise mag dies für mündliche bzw. telefonische Auskünfte oder Erklärungen eines Sachverständigen zu seinem Ursprungsgutachten anders sein. Allerdings ist hier von Seiten der Versicherung und der Beklagtenvertreter eine mündliche Auskunft offensichtlich nicht als ausreichend erachtet worden, denn sonst hätte es nahe gelegen, statt des Briefes

7 7 an den Sachverständigen diesen kurz telefonisch zu befragen und das Ergebnis der Versicherung zu melden. Soweit der Beklagte darauf abzielt, dass sich schon das Ursprungsgutachten der Kläger zu dieser Frage hätte äußern müssen, ändert das daran nichts. Immerhin haben die Kläger die Bilder 7 und 8 des Gutachtens angefertigt, aus denen sich der Schadensumfang ergibt. Da dies der Versicherung so nicht ausreichte, bat diese den Beklagten um entsprechende Aufklärung. Der Beklagte hätte selbst oder durch seine Anwälte eine kurze ergänzende Stellungnahme zum Hergang des Geschehens (Anstoß der Beifahrerin an die Handyhalterung bei dem Unfall) gegenüber der Haftpflichtversicherung abgeben können. Voraussichtlich hätte dies der Versicherung jedoch nicht ausgereicht, da im Schreiben vom ausdrücklich um eine Stellungnahme des Sachverständigen gebeten worden ist. Es ist vor diesem Hintergrund dem Gericht gänzlich unverständlich, dass die Versicherung die Kosten für das Ergänzungsgutachten nicht übernehmen will. Bei Abfassung des Schreibens vom hätte ihr ebenfalls klar sein müssen, dass ein Kraftfahrzeugsachverständiger seine schriftlichen ergänzenden Stellungnahmen üblicherweise nicht ohne zusätzliches Honorar abgibt. Nach alledem steht dem Kläger mangels Vereinbarung einer Vergütung gemäß 632 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung zu. Es erscheint dem Gericht nachvollziehbar, dass die Kläger für die Abfassung der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten einen Zeitraum von ca. 1 ½ Stunden benötigt haben. Ein Stundensatz von ca. 75,00 EUR ist ortsüblich und nicht zu beanstanden. Die niedrigeren Stundensätze aus dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZESG) sind dabei nicht anzuwenden, sondern diejenigen Stundensätze bei Gutachtenaufträgen außerhalb gerichtlicher Beauftragungen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der üblichen Stundensätze und zur Dauer der zur Erstattung des Nachtragsgutachtens benötigten Zeit bedurfte es nicht, da das Gericht aus seiner täglichen Praxis weiß, dass Kraftfahrzeugsachverständige Stundensätze von 75,00 EUR und teilweise auch darüber hinaus in Rechnung stellen....

8 8 AG Köpenick, Urteil vom , AZ: 8 C 40/02 Ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme sind kostenpflichtig, wenn der Sachverständige ein Schreiben der Haftpflichtversicherung als Auftrag hierzu verstehen muss. Mit Recht nimmt der klagende Sachverständige die Beklagte aus einem von den Parteien über die ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme zu den Mehrkosten des Unfallschadens geschlossenen Werkvertrag auf Zahlung des Werklohns gem. 631 BGB in Anspruch. Die beklagte Haftpflichtversicherung hatte dem Kläger die ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme im Schreiben vom 8. Januar 2002 angetragen. Der Kläger hat sodann gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung die ergänzenden Begutachtung und gutachterlichen Stellungnahme vorgenommen, weshalb er ein Honorar in Höhe von 87,00 berechnete. Dieses Honorar steht dem Kläger aufgrund des geschlossenen Werkvertrages zu. Dabei kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, sie habe gar keinen weiteren Rechtsbindungswillen mit ihrem Auftragsschreiben an den Sachverständigen begründen wollen. Nach Sach- und Rechtslage konnte der Kläger die Beklagte nicht anders verstehen, als daß sie ihr einen Vertragsschluß antrug gem. 133 BGB. Da der Kläger die gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, hat er auch das Honorar verdient. Die beklagte Versicherung, in diesem Falle die... Versicherungs AG, ist daher zur Zahlung des Honorarbetrages von 87,00 nebst Zinsen verurteilt worden.

9 9 Musterschreiben Sachverständiger an Versicherung, falls Versicherung nicht die Kosten der Stellungnahme zu Prüfberichten (ControlExpert etc.) übernehmen will Versicherung Schadennummer: Ihr Schreiben vom: Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben. Durch Ihr Haus wurde eine Überprüfung des Vorganges durch das von Ihnen beauftrage Prüfunternehmen veranlasst. Die dort durchgeführt Überprüfung fand weder durch einen qualifizierten Sachverständigen statt noch macht sich das von Ihnen beauftrage Prüfinstitut die Mühe, sich dezidiert mit Fragen des Reparaturweges auseinanderzusetzen. Im Wesentlichen wird durch den Prüfbericht unter Zuhilfenahme elektronisch abgelegter Daten eine Kürzung von Schadenpositionen vorgenommen, die sich im Wesentlichen auf Stundenverrechnungssatz, Ersatzteilpreisaufschläge etc. bezieht. Diese Vorgehensweise und die damit verbundene Kürzung führt zu einer erheblichen Verunsicherung bei unserem Auftraggeber, der aus naheliegenden Gründen veranlasst ist, die von Ihnen vorgenommenen Kürzungen durch den von ihm beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Schon vor diesem Hintergrund wurden die hierdurch entstandenen Kosten, die als Schadenposition der Schadenfeststellung zuzuordnen sind, willkürlich ausgelöst. Die angefallenen Kosten sind durch Sie als regulierungspflichtiger Haftpflichtversicherer zu ersetzen.

10 10 Wir verweisen insoweit auf die Ihnen vorliegende Abtretung. Auch die Rechtsprechung hat anerkannt, dass die Kosten des Nachtrages durch den regulierungspflichtigen Versicherer zu erstatten sind. So hat das AG Gummersbach mit Urteil vom , AZ: 1 C 598/06 entschieden, dass die Kosten für das Nachtragsgutachten als notwendige Kosten der Schadenermittlung zu ersetzen sind, nachdem die beklagte Versicherung Einwendungen erhoben hatte, mit denen sich der Sachverständige auseinanderzusetzen hatte. In gleicher Weise hat das AG Rastatt mit Urteil vom , AZ: 1 C 139/07 entschieden. Auch hier dürfen wir aus den Gründen zitieren: Die Beklagte hatte bereits vorprozessual Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen vom erhoben. Eine unmittelbare Folge davon war, dass der Sachverständige von der Klägerin beauftragt wurde, zu den Einwendungen der Beklagtenseite Stellung zu nehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind Teil des der Klägerin entstandenen Unfallschadens und demnach von der Beklagten durch Zahlung von 142,80 zu ersetzen ( 249 Abs.1 BGB). Mit Datum vom hat auch das AG Nürnberg, AZ: 34 C 1589/08 entschieden, dass die Kosten eines Ergänzungsgutachtens nach Einwendungen der Haftpflichtversicherung zu erstatten sind. In ähnlicher Weise hat das AG Köpenick mit Urteil vom , AZ: 8 C 40/02 bereits entschieden oder das AG Witten mit Urteil vom , AZ: 2 C 1605/03. Wir gehen davon aus, dass nunmehr der noch offene Fehlbetrag unverzüglich zur Anweisung gebracht wird. Mit freundlichen Grüßen Sachverständiger

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