KFZ-Sachverständigenwesen. Wahlfach Zusatzqualifikation. Fahrzeuge, Vorschriften und Technik,

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1 Die Hochschule Ulm bietet seit dem Wintersemester 2001 / 2002 eine Veranstaltung KFZ-Sachverständigenwesen an, die als oder als Wahlfach Zusatzqualifikation eingesetzt werden kann Das vorliegende Manuskript behandelt den Modul, der jeweils im Wintersemester angeboten wird. Der Modul orientiert sich inhaltlich an der Ausbildungsordnung für und amtlich anerkannte Sachverständige Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen. Die 48-stündige Veranstaltung kann aber weder alle Aspekte der Ausbildungsordnung, noch alle behandelten Aspekte in vollem Umfang darstellen. Die bis Wintersemester 2012 / 2013 durchgeführte Veranstaltung KFZ-Zulassung und -Überwachung, die bereits die Themenbereiche Recht und Tätigkeit des Sachverständigen zum Inhalt hatte, wurde für den neuen Modul vor allem um den Bereich Bau und Betrieb ergänzt, in dem Grundlagen zu Baugruppen von Fahrzeugen in ihrer Ausführung und Funktion behandelt werden. Im Rahmen des Wahlfachs / der Zusatzqualifikation werden (außerdem) angeboten: Modul Referenten WS / SS Herr Ziegengeist WS Schadengutachten und Bewertungen Herr Aßfalg / Herr Acker / Herr Mast WS Fahrzeugsicherheit / Biophysik Frau Boin, Herr Dierks, Herr Groner WS Analytische Gutachten Herr Ziegengeist / Herr Lange SS Recht Frau Dröfke / Herr Roeßner SS K-D Ziegengeist Seite 1

2 Was bedeutet Zusatzqualifikation KFZ-Sachverständigenwesen? Die Teilnehmer sollen Einblick ins Aufgaben- und Tätigkeitsgebiet des KFZ- Sachverständigen erhalten. Der Begriff umschreibt eine große Vielfalt an Tätigkeiten und Dienstleistungen in einem Beruf, in dem man nie auslernt. In diesem Sinne kann ein Teilnehmer dieser Vortragsreihe nicht erwarten, nach 48 Semesterstunden und bestandener Prüfung ein fertiger Sachverständiger zu sein. Wie in jedem anderen Teilstudienfach soll der Hörer aber in die Lage versetzt werden, grundlegende Zusammenhänge zu erkennen, Problemstellungen richtig anzugehen, Lösungen selbstständig zu erarbeiten und grobe Fehler zu vermeiden. Der vermittelte Stoff soll eine solide Basis für die berufliche Einarbeitung bilden, die Bescheinigung der Hochschule dient als Nachweis, dass diese Basis bereits erarbeitet wurde und darauf aufgebaut werden kann. K-D Ziegengeist Seite 2

3 Einführung Wozu braucht man überhaupt Sachverständige?... um Laien in der Sache fachlichen Beistand zu geben. Wie kann man die Aufgaben eines Sachverständigen allgemein eingrenzen? Ermitteln fach- und sachgerechter Antworten auf Fragen des Laien und für den Laien verständliche Formulierung der Ergebnisse. Aufgaben und Anspruch an den Sachverständigen Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten (StVZO) Aufklärung und verständliche Darstellung technischer Sachverhalte, Zusammenhänge und Abhängigkeiten zuverlässig unabhängig unparteiisch neutral objektiv sachkundig erfahren Der Sachverständige im Spannungsfeld der Interessen jeder Auftraggeber erwartet insgeheim eine gutachterliche Bestätigung der eigenen Meinung, das darf nicht Grundlage der sachverständigen Überlegungen sein der Sachverständige muss sich darüber im Klaren sein, dass andere Sachverständige unter Umständen auch andere Meinungen zu "seinem Fall" haben, d.h. er muss seine Meinung sicher begründen können er muss dazu die für ihn verfügbaren Anknüpfungspunkte erkennen und im Gutachten auch nennen er muss klar zu erkennen geben, welche zusätzlichen Prämissen er angesetzt hat und aus welchen Gründen er das tat K-D Ziegengeist Seite 3

4 Dienstleistungen der Sachverständigen schriftliche Gutachten nach Aktenlage schriftliche Gutachten nach eigener Tätigkeit im Rahmen der Spuren- und Beweissicherung (z.b. Bereitschaftsdienst) mündliche Gutachten vor Gericht beratende Tätigkeit (oft als "kostenloser" telefonischer Service) für Richter, Anwälte, Polizei, Versicherungen und Privatleute Staatsentlastende Tätigkeiten Gutachten zur Erteilung einer allgemeinen Betriebserlaubnis für FZ-Typen gemäß 20 StVZO (Fahrzeug-ABE) Gutachten zur Erteilung einer Einzel-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gemäß 21 StVZO (Fahrzeug-EBE) Gutachten zur Erteilung einer allgemeinen Betriebserlaubnis für FZ-Teile gemäß 22 StVZO (Teile-ABE) Gutachten zur Erteilung einer Bauartgenehmigung für FZ-Teile, die gemäß 22a StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt dein müssen. Gutachten zur Erteilung europäischer Typgenehmigungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gemäß entsprechender EU-Richtlinien Gutachten zur Erteilung global einsetzbarer Typgenehmigungen gemäß ECE-Regelungen Wiederkehrende Hauptuntersuchungen (HU) gemäß 29 StVZO Wiederkehrende Sicherheitsprüfungen (SP) gemäß 29 StVZO Wiederkehrende Abgasuntersuchungen (AU) gemäß 47a StVZO weggefallen Änderungsabnahmen an Fahrzeugen gemäß 19(3) StVZO Erstellen von Teilegutachten gemäß Anlage 19 StVZO (für Änderungsabnahmen) Gutachten zur Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen nach Verkehrskontrollen Gutachten zur Feststellung möglicher unfallursächlicher technischer Mängel Personenprüfungen / Fahrerlaubniswesen K-D Ziegengeist Seite 4

5 Privatwirtschaftliche Tätigkeiten Gutachten zur Ermittlung der Schadenhöhe (Reparaturkostenkalkulation) einschließlich der damit verbundenen Wertminderung bzw. Wertverbesserung Gutachten zur Ermittlung von Verkehrswert, Wiederbeschaffungswert und Restwert Beweissicherungsgutachten / Spurensicherung und -Auswertung Gutachten zur Identifizierung von Fahrzeugen (z.b. nach Diebstahl) Gutachten zur Ermittlung von Schadenursachen / Brandursachen Unfallanalytische Gutachten Gutachten zur Schadenkorrespondenz / Gegenüberstellungen Gutachten zur Bemerkbarkeit von Unfallereignissen Verkehrsunfallrekonstruktion Gutachten zu Fragen der Verkehrsüberwachung Funktion und Verläßlichkeit von Geschwindigkeitsmessungen Funktion und Verläßlichkeit von Abstandsmessungen Funktion und Aussagefähigkeit der Rotlichtüberwachung Lichttechnische Gutachten zu Sichtbarkeit und Erkennbarkeit Durchführung und Auswertung von Versuchen Laboranalysen (technische Analysen) Reifen (ist ein Schaden Unfallursache oder Unfallfolge?) Lampen (Brennzustand?) Sicherheitsgurte (angelegt?) Lackanalyse (Spurenkorrespondenz z.b. bei Unfallflucht) Haaranalyse (Wild, Haustier, Mensch) Gutachten für Bau- und Werkstoffe Gutachten zu Straßenbau, Verkehrslenkung, Lichtzeichenanlagen Technische Betriebsprüfungen Auswertung von Literatur Allgemeine Beratungen K-D Ziegengeist Seite 5

6 Rechtliche Grundlagen Der KFZ-Sachverständige - Terminologie Begriff Definition Sachverständiger kann sich jeder nennen, es gibt kein einheitliches Berufsbild, keine (hier nur KFZ- einheitliche Definition, keinen Schutz der Berufsbezeichnung und nur Sachverständiger) eingeschränkt gültige Anforderungen innerhalb verschiedener Interessengruppen. öffentlich von den Industrie- und Handelskammern nach Bedarf bestellte bestellter und Sachverständige, die durch Arbeitsproben und in einer Prüfung spezielle vereidigter Kenntnisse in ihrem Fachgebiet nachweisen müssen. Sachverständiger Die Vereidigung erfolgt einmal pauschal, erspart also eine Vereidigung im jeweiligen Einzelfall. amtlich anerkannter Sachverständiger diesen Begriff gibt es nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit als KFZ- Sachverständiger an einer "Technischen Prüfstelle". Die Anforderungen an den aas sind im KFZSachVG geregelt. Der aas muss eine staatliche Prüfung ablegen. Prüfingenieur (PIaaÜO) Sachverständiger, der als Angestellter oder Partner einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation hoheitliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der KFZ-Überwachung wahrnimmt. Der KFZ-Sachverständige - hoheitliche Tätigkeit Begriff An der Technischen Prüfstelle Definition Die Technische Prüfstelle ist eine Institution, die von der jeweiligen Landesregierung mit der Begutachtung von Fahrzeugen im Hinblick auf die Zulassungsfähigkeit und die regelmäßige Überwachung beauftragt ist. Die Technischen Prüfstellen sind zu den entsprechenden Tätigkeiten verpflichtet. In der Regel (mit Ausnahmen in NRW und Berlin) gibt es nur eine Technische Prüfstelle pro Bundesland. In den westlichen Bundesländern sind das die technischen Überwachungsvereine (TÜV), in den fünf "neuen", östlichen Bundesländern stellt DEKRA die Technische Prüfstelle Bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation Die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation ist eine Institution, die - wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt - von der jeweiligen Landesregierung ermächtig / betraut wird, hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der KFZ-Überwachung durchzuführen. Die aaüoen dürfen also die entsprechenden Tätigkeiten durchführen, sind dann aber für Zuverlässigkeit und regelmäßige Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter (PIaaÜO) verantwortlich. Beispiele für aaüoen sind: DEKRA (im Westen), TÜV (im Osten), GTÜ, KÜS, GTS u.a. K-D Ziegengeist Seite 6

7 Die Rolle des Sachverständigen Der Sachverständige zwischen naturwissenschaftlicher und juristischer Logik Der KFZ-Sachverständige wird überwiegend als Hilfskraft in rechtlichen Angelegenheiten eingeschaltet. Er darf dabei aber als Techniker keine juristischen Würdigungen vornehmen. Er muss daher in der Lage sein, Schlussfolgerungen technisch-naturwissenschaftlicher Art von juristischen Würdigungen zu unterscheiden und beide Denkweisen zu verstehen. Die naturwissenschaftliche Logik beruht auf Gesetzmäßigkeiten, die vom menschlichen Geist zwar ergründet, verstanden und genutzt, jedoch nicht manipuliert werden können. Naturgesetze gelten unabhängig von Staat, Gesellschaftsform, Religionsgemeinschaft, Intellekt des Einzelnen und momentaner Stimmungslage. Die juristische Logik beruht auf Gesetzen, die - mehr oder weniger willkürlich - von Menschen gemacht sind. Sie sind dem Zeitgeist und Selbstverständnis des jeweiligen Kulturkreises eng verhaftet und daher in der Regel nicht allgemein gültig. Sowohl die Gesetzeslagen in verschiedenen Ländern, als auch die Auslegungen verbindlich formulierter Rechtsnormen durch verschiedene Gruppen oder Einzelpersonen können erheblich voneinander abweichen. Eine besondere Eigenschaft künstlicher Gesetze ist ihre Abhängigkeit von Machtverhältnissen sowohl bei der Entstehung, als auch bei der Auslegung und Einhaltung. Im Gegensatz zu Naturgesetzen können von Menschen gemachte Gesetze auch gebeugt, missachtet und übertreten werden. Rechtliche Normen sind in der Regel hierarchisch geordnet, d.h. es gibt höher wertige Normen, mit deren vorgegebenem Rahmen sich die daraus abgeleiteten niedriger wertigen Normen in Einklang bringen lassen müssen. Das Wissen um diese Unterschiede gehört zum Sachverstand wie die technische Fachkompetenz. Der Sachverständige kann in seinem Gutachten, wenn es sachdienlich ist, auf unterschiedliche juristische Auffassungen hinweisen, er darf aber nicht selbst juristische Schlussfolgerungen ziehen. Der mit hoheitlichen Aufgaben betraute Sachverständige Als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer (aasop) oder als Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (PI aaüo) arbeitet der Sachverständige in einem ganz anderen rechtlichen Umfeld als z.b. bei der freiwirtschaftlichen Tätigkeit als Schadengutachter. Der Staat kann die Begutachtung und Überwachung des Fahrzeugbestands auf Einhaltung der Vorschriften in der Regel nicht selbst durchführen. Er überträgt diese Aufgabe per Gesetz (KfSachvG) und Verordnung (StVZO, FZV, EG-FGV) auf Sachverständige, die Ihre Kompetenz und Eignung hierfür unter anderem in einer amtlichen Prüfung nachgewiesen haben müssen. Um die Anerkennung bzw. Betrauung zu erhalten, müssen sie sich in besonderem Maße regelkonform verhalten und dürfen keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes ( 2 (1) Nr.2 KfSachvG bzw. StVZO Anl. VIII b Ziff.3) aufkommen lassen. K-D Ziegengeist Seite 7

8 Das rechtliche Umfeld des aasop oder PIaaÜO Rechtliche Regelungen unterliegen einer Hierarchie. Niedriger oder nachrangig angeordnete Regelungen müssen immer im Einklang mit den höherrangigen Rechtsnormen stehen. Deutschland bekennt sich zu einer Reihe übernationaler Rechtsnormen und ist in der Regel bemüht, die nationale Gesetzgebung mit diesen Normen im Einklang zu halten, z.b.: Menschenrechte Völkerrecht EU-Recht Wenn diese übernationalen Regelwerke in Deutschland allerdings Gesetzeskraft haben sollen, müssen sie in einer nationalen Rechtsnorm zum Bestandteil des nationalen Rechts erklärt worden sein (zum Beispiel 19(1) StVZO und Anhang zur StVZO sowie 2 FZV). Die höchste nationale Rechtsnorm, auf die letztlich alle anderen nationalen Rechtsnormen zurückgeführt werden können, ist das als Äquivalent zu einer Verfassung. Grundgesetz (Anmerkung: eine Verfassung gibt sich ein Volk selbst, das mit wesentlicher Beteiligung der Siegermächte nach dem 2. Weltkrieg entstandene Grundgesetz ist daher keine Verfassung im Sinne des Völkerrechts). Gemäß Art 74 Abs. 1 Punkt 22 GG obliegt der Straßenverkehr und das Kraftfahrwesen, der konkurrierenden Gesetzgebung, d.h. sofern der Bund in einzelnen Teilbereichen dieser Sachgebiete nicht selbst gesetzgeberisch tätig wird, können dies die Bundesländer übernehmen. Art 76 ff GG regeln die Gesetzgebung des Bundes und zeigen, dass unterhalb des Grundgesetzes die Hierarchieebene der Gesetze liegt. Durch ein Gesetz können gemäß Art 80 Abs. 1 GG die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, die damit die nächst niedrigere Hierarchiestufe bilden. Danach folgen mehr oder weniger verbindliche - Richtlinien, - Arbeitsanweisungen und - ähnliches, die aber jeweils mit allen höherwertigen Normen in Einklang zu bringen sein müssen. Beispiel: Der Vollzug straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. K-D Ziegengeist Seite 8

9 Die wichtigsten nationalen Rechtsgrundlagen im Straßenverkehr GG StVG StVO StVZO FEV FZV Grundgesetz regelt grundlegende Rahmenbedingungen der nationalen Gesetzgebung und der Zuständigkeiten Straßenverkehrsgesetz ermächtigt unter anderem den Bundesverkehrsminister zum Erlaß von Verordnungnen zu diesem Gesetz Straßenverkehrsordnung regelt das Verhalten im Straßenverkehr Staßenverkehrszulassungsordnung regelt noch einzelne Aspekte der Fahrzeugzulassung wie Bau- und Betriebsvorschriften, ausgegliedert wurden FEV und FZV Fahrerlaubnisverordnung regelt die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr EG-FGV EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung regelt das Verhältnis der nationalen Genehmigungs-Normen zu den EU-Richtlinien für Fahrzeuge und Fahrzeugteile KfSachVG Kraftfahrsachverständigengesetz Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr GGVSE FTV TA PBefG BOKraft Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen im Verkehr Fahrzeugteileverordnung regelt näheres zum Umgang mit bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen Technische Anforderungen... an bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile Personenbeförderungsgesetz regelt den gewerblichen Transport von Personen Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen zur Personenbeförderung Die wichtigsten internationalen Rechtsgrundlagen im Straßenverkehr EG-Verordnungen haben Gesetzeskraft und wirken unmittelbar EG-Richtlinien ECE-Regelungen DOT-Regelungen haben die Wertigkeit einer nationalen Verordnung können auf freiwilliger Basis angewandt werden us-amerikanisches Regelwerk K-D Ziegengeist Seite 9

10 Gesetzliche Grundlagen zur Zulassung zum Straßenverkehr Straßenverkehrsgesetz StVG: 1 StVG regelt die generelle Zulassungspflicht von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern 2 StVG regelt die generelle Pflicht von Kraftfahrzeugführern, eine Fahrerlaubnis nachzuweisen (Führerschein) 6 StVG regelt die Ermächtigung des Bundesverkehrsministers zum Erlass von Rechtsvorschriften zur weiteren Konkretisierung der Pflichten aus den 1, 2 StVG. Gemäß 6 StVG wurde zunächst die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) erlassen. Aus dieser StVZO wurden im Laufe der Zeit verschiedene Sachgebiete ausgegliedert. Entwicklung der nationalen Vorschriften zur Zulassung im Straßenverkehr: StVZO Ausgliederung FEV Ausgliederung FZV Ausgliederung EG-FGV Fahrerlaubnisverordnung FeV: die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr konkretisiert 2 StVG und war vor der Ausgliederung in eine eigene Rechtsverordnung Bestandteil der StVZO (ehemals 1-15 StVZO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO: konkretisiert 1 StVG hinsichtlich - der allgemeinen Zulassung von Fahrzeugen aller Art zum Straßenverkehr (Grundregel 16) mit Verweis auf ein (besonderes) Erlaubnisverfahren für bestimmte Fahrzeugarten (=> FZV), - der Vorgehensweise bei Einschränkung und Entziehung der Zulassung ( 17) - der Erteilung und Wirksamkeit einer Betriebserlaubnis ( 19) - verschiedener Betriebserlaubnisverfahren ( 20-22) - der Bauartgenehmigungspflicht für bestimmte Fahrzeugteile ( 22a) - der Einstufung von Fahrzeugen als Oldtimer ( 23) - der regelmäßige (wiederkehrenden) Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ( 29) - der geltenden Bau- und Betriebsvorschriften ( 30-67) - der anzuwendenden internationalen Vorschriften (EG-Richtlinien und ECE- Regelungen, siehe 19 (1) StVZO und Anhang zur StVZO) K-D Ziegengeist Seite 10

11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV: Die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr konkretisiert seit ihrem Inkrafttreten am das in 16 StVZO erwähnte (besondere) Erlaubnisverfahren für bestimmte Fahrzeugarten. Die entsprechenden Regelungen waren vor der Ausgliederung in eine eigene Rechtsverordnung Bestandteil der StVZO (ehemals 18, 21c, 23-27, 29a - 29h StVZO). EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) Die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG- Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge - vom führt die verschiedenen (nationalen) Vorschriften der StVZO zur Erlangung einer Genehmigung bzw. Betriebserlaubnis für Komplettfahrzeuge und Fahrzeugteile über in die gemeinschaftlichen Vorschriften der Europäischen Union Fahrzeugteileverordnung FzTV: Die Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung regelt bei Fahrzeugteilen gemäß 22a StVZO den Nachweis der Fertigung in einer amtlich genehmigten Bauart. Technische Anforderungen an FzTeile bei der Bauartprüfung nach 22a StVZO: erst die zur Zeit 44 technischen Anforderungen enthalten konkrete Forderungen an die nach 22a StVZO bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile. Kraftfahrsachverständigengesetz: Das KFSachvG regelt die Einrichtung Technischer Prüfstellen und die Anforderungen an amtlich anerkannte Sachverständige sowie deren Aufgaben / Tätigkeitsfeld. Das KFSachvG regelt unter anderem auch die Registrierung von Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, aasop und PIaaÜO, dass die Anerkennung von aasop bzw. die Betrauung von PIaaÜO bei der registrierten Fahrerlaubnis vermerkt wird, und dass rechtskräftige Bußgeldverfügungen ab für aasop und PIaaÜO separat registriert werden. Einen Hinweis zur Löschung dieser Punkte enthält das KFSachvG nicht. K-D Ziegengeist Seite 11

12 Rechtliche Grundlagen aus der Europäischen Union Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss europäischer Staaten, der sich einheitliche rechtliche Regelungen zum Ziel gesetzt hat. Ursprünglich aus der Montan-Union hervorgegangen, schlossen sich die ersten sechs Staaten zur EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) zusammen. Nach der Erweiterung um 6 auf 12 Länder nannte sich das neue Gebilde zunächst EG (Europäische Gemeinschaft) und später (nach der Aufnahme weiterer Länder) EU. Die Zielsetzung der Europäischen Union (EU) läuft auf den Abbau gegenseitiger Handelshemmnisse hinaus. Bei Kfz soll dies durch harmonisierte kraftfahrzeugtechnische Vorschriften und durch ein einheitliches Betriebserlaubnisverfahren erreicht werden. Kfz mit einer EG-Typgenehmigung einer in allen Mitgliedstaaten der EU gültigen Betriebserlaubnis (BE) können freizügig innerhalb der Gemeinschaft verkauft und zugelassen werden. Für sie bedarf es keiner nationalen BE mehr. Die EG-Typgenehmigung setzt voraus, dass für die einzelnen Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten harmonisierte technische Vorschriften geschaffen werden, die als Einzelrichtlinie (ER) vom Rat der EU beschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die ER in ihr nationales Recht zu übernehmen, wobei jede ER ihren Anwendungsbereich und ihr Inkrafttreten selbst regelt. In der RiLi werden (in der Regel) 3 Termine für die Umsetzung in nationales Recht genannt. Die Mitgliedstaaten dürfen ab dem 1. Termin... dürfen ab dem 2. Termin... müssen ab dem 3. Termin - die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 10(1) der RiLi 70/156 EWG Kapitel III (EWG-Betriebserlaubnisbogen) nicht (mehr) verweigern... - die EWG-Betriebserlaubnis nicht (mehr) verweigern... - die nationale Betriebserlaubnis (noch) nicht verweigern... - die Erstinbetriebnahme nicht (mehr) ablehnen wenn der EWG-RiLi in der vorliegenden Fassung entsprochen wird - die Bescheinigung nach Art. 10(1) der RiLi 70/156 EWG Kapitel III (EWG-Betriebserlaubnisbogen) nicht (mehr) ausstellen... - die nationale Betiebserlaubnis (bereits) verweigern... - die Erstinbetriebnahme oder Inbetriebnahme verbieten... (Umsetzung in nationales Recht)... wenn der EWG-RiLi in der vorliegenden Fassung nicht entsprochen wird Die gemeinsamen Rechtsnormen tragen die Bezeichnungen Verordnung Richtlinie (entspricht in der unmittelbaren Auswirkung auf den Bürger einem Gesetz auf nationaler Ebene; zulassungsrechtlich relevantes Beispiel: EG-Kontrollgeräte-Verordnung 3821/85 bzw. 561/2006) und (entspricht einer Verordnung auf nationaler Ebene und muss im Gegensatz zur EG-Verordnung erst ins nationale Recht übernommen / umgesetzt werden). Die für die Kraftfahrzeug-Zulassung relevanten Richtlinien sind wie folgt benannt: Jahr / lfd. Nummer / EWG bis 1993 Jahr / lfd. Nummer / EG ab 1994 Jahr / lfd. Nummer / EU ab 2010 Die Jahreszahl wurde bis 1999 zweistellig und wird ab 2000 vierstellig angegeben. K-D Ziegengeist Seite 12

13 Rechtliche Grundlagen aus der ECE Die ECE (Economic Commission for Europe) ist (trotz ihres Namens) beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York angesiedelt. ECE-Regelungen stehen in weltweiter Konkurrenz zu den Regelungen des US-amerikanischen DOT (Department of Transportation). ECE-Regelungen können, müssen aber von den Vertragsparteien nicht angewandt werden. Ebenso können die Vertragsparteien von angenommenen Regelungen wieder zurücktreten. Auch die EG ist Vertragspartei der ECE. Wenn die EG erklärt, eine ECE-Regelung anwenden zu wollen, sind auch die EG-Mitgliedstaaten durch die EG-Verträge verpflichtet, diese Regelung anzuwenden. Auch die in Deutschland in Kraft gesetzten ECE-Regelungen können, müssen aber nicht angewendet werden, maßgebend ist die StVZO. Dort, wo die StVZO oder die Richtlinien des BMVBW keine eindeutigen Bestimmungen enthalten, kann der amtlich anerkannte Sachverständige die Anforderungen der ECE-Regelungen oder Teile hiervon als Stand der Technik heranziehen. Die Bestimmungen einer ECE-Regelung oder Teile hiervon sind jedoch zwingend anzuwenden, wenn in der StVZO (im Anhang) ausdrücklich darauf verwiesen wird und somit die ECE-Regelung Bestandteil der StVZO / des nationalen Rechts ist (Beispiel: 47 Abs. 7 und 8 "Abgase von Krafträdern / Kleinkrafträdern"). Einige ECE-Regelungen sind nahezu wortgleich mit entsprechenden EG-Richtlinien. Die Richtlinie 2007/46/EG enthält in Anhang IV Teil II eine Auflistung mit den als gleichwertig anerkannten Genehmigungen nach ECE-Regelungen, die als Ersatz für EG- Genehmigungen herangezogen werden können (z. B. ist ECE-Regelung Nr.13 gleichwertig mit Richtlinie 71/320/EWG "Bremsanlagen"). K-D Ziegengeist Seite 13

14 Zulassung von Fahrzeugen Gemäß 16 (1) StVZO (Grundregel der Zulassung) sind grundsätzlich alle Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein (besonderes) Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Welche Fortbewegungsmittel nicht Fahrzeuge im Sinne des StVZO sind, ergibt sich aus 16 (2). Da hier nur die Vorschriften der StVZO und der StVO erwähnt sind, müssen in diesen beiden Rechtsverordnungen gegebenenfalls Hinweise auf weitere anzuwendende Vorschriften (z.b. Fahrzeugteileverordnung, technische Anforderungen, internationale Regelwerke) zu finden sein, die damit ebenfalls zum Bestandteil des (nationalen) Zulassungsrechts erklärt werden. Die im 16 (1) StVZO erwähnten (besonderen) Erlaubnisverfahren für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten wurden aus der StVZO (insbesondere die 18, 21c, 23-27, 29a - 29h), in die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ausgegliedert. 17 StVZO regelt allgemein den Umgang mit Fahrzeugen, die sich als unvorschriftsmäßig erwiesen haben (Absatz 1), oder bei denen der Verdacht auf Unvorschriftsmäßigkeit besteht (Absatz 3). Eine analoge Vorschrift für Fahrzeuge, die gemäß FZV einem (besonderen) Erlaubnisverfahren unterliegen, ist in 5 FZV formuliert. Der Unterschied zum 17 StVZO besteht im Wesentlichen darin, dass im 5 FZV zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs herangezogen werden soll. Damit soll die erforderliche Sachkenntnis gewährleistet werden. Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) In der FZV werden im Abschnitt 1 zunächst allgemeine Regelungen festgelegt, angefangen mit dem Anwendungsbereich ( 1) und verschiedenen Begriffsbestimmungen ( 2). 1 FZV besagt, dass die im 16 (1) StVZO erwähnten (besonderen) Erlaubnisverfahren für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger anzuwenden sind. 2 FZV definiert die einzelnen Fahrzeugarten, die Begriffe Probefahrt, Prüfungsfahrt und Überführungsfahrt, sowie die Möglichkeiten für den Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit: - EG-Typgenehmigung gemäß Richtlinie 2007/46/EG betrifft Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (auch Einzelgenehmigung) 2002/24/EG betrifft zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge 2003/37/EG betrifft lof Zugmaschinen, Anhänger u. Anbausysteme entspricht jeweils einer nat. ABE gemäß 20 StVZO und ist - Betriebserlaubnis im Sinne des StVG ( 1) - nationale Typgenehmigung ist - Betriebserlaubnis im Sinne des StVG ( 1) und - ABE im Sinne der StVZO ( 20, 22) - Einzelgenehmigung ist - Betriebserlaubnis im Sinne des StVG ( 1) und - EBE im Sinne der StVZO ( 21) - Übereinstimmungsbescheinigung eines Herstellers zu einem gemäß EG-RiLi genehmigten Typ - Datenbestätigung des Inhabers einer nationalen Typgenehmigung zur Übereinstimmung mit dieser Typgenehmigung K-D Ziegengeist Seite 14

15 3 (1) FZV regelt die generelle Notwendigkeit einer (amtlichen) Zulassung für Fahrzeuge (im Sinne dieser Verordnung) zum Betrieb auf öffentlichen Straßen (Abs. 1). Voraussetzungen für die amtliche Zulassung sind - ein Antrag auf Zulassung - der Nachweis einer Betriebserlaubnis - der Nachweis einer KFZ-Haftpflichtversicherung Die amtliche Zulassung erfolgt durch - Zuteilung eines Kennzeichens - Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung 3 (2) FZV regelt Ausnahmen von der Zulassungspflicht. 3 (3) FZV regelt, dass auf Antrag auch Fahrzeuge zugelassen werden können, die nach Abs. 2 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind. 3 (4) FZV regelt, dass der Halter die Inbetriebnahme eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs weder anordnen, noch zulassen darf, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist. 4 (1) FZV regelt, dass bestimmte Fahrzeuge, die gemäß 3 (2) vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind, auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie über eine Betrieberlaubnis im Sinne des StVG ( 1) verfügen (genehmigter Typ od. Einzelgenehmigung) 4 (2) FZV regelt, dass ein Teil der in 4 (1) genannten zulassungsfreien Fahrzeuge ein (normales, früher: amtliches) Kennzeichen führen müssen. Für diese Fahrzeuge wird eine Zulassungsbescheinigung Teil I (aus der sich das zugeteilte Kennzeichen ergibt) ausgefertigt, jedoch keine Zulassungsbescheingung Teil II. 4 (3) FZV regelt, dass ein anderer Teil der in 4 (1) genannten zulassungsfreien Fahrzeuge ein Versicherungskennzeichen oder - wenn keine Versicherungspflicht besteht - analog zu 4 (2) ein (normales) Kennzeichen führen müssen. 4 (4) FZV regelt zusätzliche Kennzeichnungspflichten für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h sowie für motorisierte Krankenfahrstühle. 4 (5) FZV regelt, dass beim Betrieb zulassungsfreier Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen ein anderer Nachweis der Betriebserlaubnis im Sinne des StVG ( 1) mitgeführt werden muss, wenn für das Fahrzeug keine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde. 4 (6) FZV regelt, dass der Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs weder anordnen, noch zulassen darf, wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Zulassungs- oder Betriebserlaubnispflicht ist. 5 FZV regelt - analog zu 17 StVZO - den Umgang mit Fahrzeugen, die sich als unvorschriftsmäßig erwiesen haben (Absätze 1 und 2), oder bei denen der Verdacht auf Unvorschriftsmäßigkeit besteht (Absatz 3). Der Unterschied zum 17 StVZO besteht im Wesentlichen darin, dass im 5 FZV zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs herangezogen werden soll. Damit soll die erforderliche Sachkenntnis gewährleistet werden. K-D Ziegengeist Seite 15

16 Abschnitt 2 regelt das eigentliche Zulassungsverfahren 6 FZV regelt die Voraussetzungen, die beim Antrag auf Zulassung eines (zulassungspflichtigen) Fahrzeugs erfüllt sein müssen. Dazu gehören insbesondere die Halter- und Fahrzeugdaten, die rechtliche Grundlage zu deren Speicherung, sowie der Nachweis der Betriebserlaubnis im Sinne des StVG ( 1) und der ordnungsgemäßen Versteuerung. Im Absatz 2 des 6 FZV ist außerdem festgelegt, dass für zulassungspflichtige Fahrzeuge eine Zulassungsbestätigung Teil II vorhanden sein oder ausgefertigt werden muss. 7 FZV regelt die Vorgehensweise bei der Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor bereits einmal in einem anderen Staat zugelassen waren. 8 FZV regelt die Zuteilung von Kennzeichen, deren generelle Bestandteile Verwaltungsbezirk und Erkennungsnummer, sowie die besondere Behandlung der Kennzeichen für Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen. 9 FZV regelt die Zuteilung besonderer Kennzeichen wie - Oldtimerkennzeichen - Grüne Kennzeichen für bestimmte von der KFZ-Steuer befreite Fahrzeuge, - Saisonkennzeichen 10 FZV regelt die Anzahl, Gestaltung und Anbringung der Kennzeichen im Einzelnen. Außerdem wird für hintere Kennzeichen eine Beleuchtungseinrichtung vorgeschrieben. Gemäß 10 (4) FZV sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen (dazu gehören auch Fahrten zur Durchführung einer HU, SP oder AU), innerhalb des Zulassungsbezirks (und eines angrenzenden Bezirks) auch ohne Zulassungs-Stempelplakette zulässig, wenn dem Fahrzeug bereits ein Kennzeichen zugeteilt wurde und eine KFZ - Haftpflichtversicherung besteht. 11 FZV regelt die Ausfertigung, den generellen Inhalt und die Mitführpflicht der Zulassungsbescheinigung Teil I, sowie die Möglichkeit der Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses. Anmerkung: Die Zulassungsbescheingung Teil I ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein 12 FZV regelt die Ausfertigung der Zulassungsbescheingung Teil II, die den bisherigen Fahrzeugbrief ablöst. 13 FZV regelt, dass Änderungen der Fahrzeug- und Halterdaten der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugregister mitzuteilen sind. Dabei wird unterschieden zwischen - Änderungen, die unverzüglich mitzuteilen sind und - Änderungen, die bei der nächsten Befassung der Zulassungsbehörde mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen sind. Die Verpflichtung zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere umfasst nur die Daten, die bereits Bestandteil der Papiere sind, das heißt Daten, die entweder durch codierte Felder der Vordrucke abgefragt werden, oder solche, die auf freiwilliger Basis in die Papiere übernommen worden sind. K-D Ziegengeist Seite 16

17 Daten, die nicht von den codierten Feldern der Vordrucke abgedeckt sind und Merkmale, zu denen bisher auch keine freiwilligen Eintragungen vorgenommen wurden, sind auch nicht berichtigungspflichtig. Ausnahme von der Berichtigungspflicht: Obwohl die Bereifung in den Feldern 15.1 bis 15.3 der Zulassungsbescheinigung Teil I abgefragt wird, sind Änderungen der Bereifung von der Berichtigungspflicht ausgenommen, sofern diese Änderungen durch die Betriebserlaubnis im Sinne des StVG ( 1) abgedeckt sind. 14 FZV regelt den Umgang mit Fahrzeugen, die außer Betrieb gesetzt oder nach einer Außerbetriebsetzung wieder zugelassen werden sollen. Anmerkung: Die früher praktizierte Unterscheidung zwischen vorübergehender und endgültiger Außerbetriebsetzung ist in der FZV nicht mehr vorgesehen. Damit entfällt auch die automatische Außerbetriebsetzung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde nach einer bestimmten Frist (zuletzt 18 Monate). Eine Betriebserlaubnisbegutachtung nach 21 StVZO (sog. Vollgutachten ) ist bei einer Wiederzulassung nur noch dann erforderlich, wenn die technischen Daten des Fahrzeugs nicht mehr anderweitig beschafft werden können (z.b. Fahrzeugbrief o.ä.) Bei Fälligkeit ist vor der Wiederzulassung gegebenenfalls eine HU, SP und / oder AU durchzuführen. 15 FZV regelt den Umgang mit Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die endgültig in der Form außer Betrieb gesetzt werden sollen, dass sie der Altfahrzeug-Verwertung zugeführt wurden oder zur Entsorgung im Ausland verbleiben. Abschnitt 3 regelt die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten 17 FZV Fahrten zur teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer 18 FZV Fahrten im internationalen Verkehr 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung des Fahrzeugs in das Ausland Abschnitt 4 regelt die Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr 20 FZV Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland 21 FZV Kennzeichen und Unterscheidungszeichen 22 FZV Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge K-D Ziegengeist Seite 17

18 Abschnitt 5 regelt die Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge 23 FZV Versicherungsnachweis 24 FZV Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde 25 FZV Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz 26 FZV Versicherungskennzeichen 27 FZV Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens 28 FZV Rote Versicherungskennzeichen 29 FZV Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses Abschnitt 6 regelt den Umgang mit Fahrzeug- und Halterdaten 30 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister 31 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister 32 FZV Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern 33 FZV Übermittlung der Daten an das Kraftfahrt -Bundesamt 34 FZV Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden 35 FZV Übermittlung von Daten an die Versicherer 36 FZV Übermittlungen an die Finanzbehörden 37 FZV Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes 38 FZV Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden 39 FZV Abruf im automatisierten Verfahren 40 FZV Sicherung des Abrufverfahrens gegen Mißbrauch 41 FZV Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verkehr 42 FZV Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen 43 FZV Übermittlungssperren 44 FZV Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister 45 FZV Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister Abschnitt 7 regelt die Durchführungs- und Schlussvorschriften 46 FZV Zuständigkeiten 47 FZV Ausnahmen 48 FZV Ordnungswidrigkeiten 49 FZV Verweis auf technische Regelwerke 50 FZV Übergangsbestimmungen K-D Ziegengeist Seite 18

19 Anlagen zur FZV Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ds Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen Ausgestaltung der Kennzeichen Zulassungsbescheinigung Teil I Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr Zulassungsbescheinigung Teil II Verwertungsnachweis Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen Bescheinigungen zum Versicherungsschutz Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge K-D Ziegengeist Seite 19

20 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge - vom Die EG-FGV setzt die Rechtsakte der EU bezüglich der Typgenehmigungsverfahren von - Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (RiLi 2007/46/EG) - zwei-, drei- und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (RiLi 2002/24/EG) und - land- o. forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern u. Anbaugeräten (RiLi 2003/37/EG) ins nationale Recht um. Während in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) die Betriebserlaubnis im Sinne von 1 StVG als Voraussetzung für die Zulassung gefordert wird ( 2 FZV), weist die EG-FGV den EG-konformen Weg, wie es zu einer derartigen Genehmigung kommt. Der Begriff Betriebserlaubnis wird aber in der EG-FGV nicht mehr verwendet. Hier wird nur noch der Begriff Genehmigung verwendet. Die EG-FGV sieht unter anderem vereinfachte Verfahren für Kleinserienfahrzeuge vor, die in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren einbezogen werden. Sie regelt außerdem, dass grundsätzlich auch Einzelgenehmigungen zu erteilen sind, wenn das Fahrzeug den EG- Typgenehmigungsrichtlinien oder im Einzelfall alternativ dazu den Vorschriften der StVZO entsprechen. Die EG-FGV gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen ohne Erstzulassung (für erstmals in Verkehr kommende Fahrzeuge); sie gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits irgendwo auf der Welt schon einmal in Verkehr gekommen sind; für die Wiederzulassung dieser Fahrzeuge gelten die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Die EG-FGV ersetzt damit folgende, lediglich national wirkende Paragraphen der StVZO 20 (ABE allgemeine Betriebserlaubnis für Serienfahrzeuge) 21 (EBE Einzelbetriebserlaubnis für Neufahrzeuge nicht für Wiederinbetriebnahme!) 22 (ABE für Fahrzeugteile, sofern für deren Genehmigung eine EG-RiLi existiert) Sie verweist außerdem für diejenigen bauartgenehmigungspflichtigen Bauteile ( 22a StVZO), für die eine EG-Genehmigungsrichtlinie existiert, auf das jeweilige EG-Genehmigungsverfahren und ergänzt bzw. ersetzt damit die entsprechenden Passagen der Fahrzeugteileverordnung (FTV) und der technischen Anforderungen (TA). Genehmigungs-Vorschriften EG / Deutschland Typgenehmigung Fahrzeugklasse bis ab EG-Vorschriften Kfz; Anhänger LoF Krafträder 70/156/EWG 2003/37/EG 2002/24/EG 2007/46/EG* 2003/37/EG 2002/24/EG Nationale Vorschriften Kfz; Anhänger LoF Krafträder EG-TypV LoF-EG-TypV Krad-EG-TypV EG-FGV * beinhaltet auch die Einzelgenehmigung Zu Gliederung und Regelungsgehalt der EG-FGV im einzelnen: K-D Ziegengeist Seite 20

21 Kapitel 1 beschäftigt sich mit allgemeinen, übergeordneten Themen. Zunächst wird in 1 EG-FGV wieder der Anwendungsbereich festgelegt und auf die anzuwendenden EG-Richtlinien verwiesen: - Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (RiLi 2007/46/EG) - zwei-, drei- und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen (RiLi 2002/24/EG) - land- o. forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern u. Anbaugeräten (RiLi 2003/37/EG) In 2 EG-FGV werden die zuständigen Genehmigungsbehörden benannt. Genehmigungsbehörde für Typgenehmigungen ist das Kraftfahrt-Bundesamt, für Einzelgenehmigungen sind die in den einzelnen Bundesländern nach Landesrecht benannten Behörden (Landratsämter, Zulassungsstellen, Straßenverkehrsämter) zuständig. Kapitel 2 behandelt die Genehmigung von mindest. vierrädrigen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern 3 EG-FGV konkretisiert im Absatz 1 den Anwendungsbereich des Kapitels 2 näher: - KFZ mit mindestens vier Rädern - bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 25 km/h, nennt im Absatz 2 - Ausnahmen und in den Absätzen 3 u. 4 Absatz 5 bestimmt, In Absatz 6 wird auf die - optiononale Anwendungen (Kann-Regelung). - wem die Genehmigung auf Antrag erteilt wird. Der Verfügungsberechtigte muss seinen Sitz im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Begriffsbestimmungen der RiLi 2007/46/EG hingewiesen. 4 EG-FGV regelt Einzelheiten des Antragsverfahrens, wie erforderliche Unterlagen, Vorhandensein eines QM-Systems und die Möglichkeit, Nebenbestimmungen (z.b. Auflagen) in die EG- Typgenehmigung aufzunehmen 5 EG-FGV regelt die Vorgehensweise bei Änderungen der EG-Typgenehmigung 6 EG-FGV verpflichtet den Inhaber der EG-Typgenehmigung, jedem Fahrzeug des Typs eine fälschungssichere Übereinstimmungserklärung beizufügen, genehmigte Teile, Systeme oder selbstständige technische Einheiten entsprechend zu kennzeichnen und gegebenenfalls eine Einbauund / oder Bedienungsanleitung beizufügen. 7 EG-FGV nennt Bedingungen für ein Erlöschen der EG-Typgenehmigung und Folgemaßnahmen 8 EG-FGV nennt das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständige Behörde für die Aufgaben, die in der Richtlinie 2007/46/EG den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und damit der Bundesrepublik Deutschland übertragen wurden. Das KBA kann in diesem Zusammenhang auch Ausnahmen hinsichtlich der Genehmigung auslaufender Serien erteilen. Im Abschnitt 2 des Kapitels 2 ( 9 12 EG-FGV) werden die Rahmenbedingungen für die EG- Typgenehmigung bei Kleinserien behandelt. Im Abschnitt 3 des Kapitels 2 ( 13 EG-FGV) wird ein vereinfachtes Verfahren beschrieben, nach dem auch neue Einzelfahrzeuge im Rahmen der EG-FGV genehmigt werden können. Das Einzelgenehmigungsverfahren gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits irgendwo auf der Welt schon einmal in Verkehr gekommen sind; für die Wiederzulassung dieser Fahrzeuge gelten die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Auf die Möglichkeit der Einzelgenehmigung gemäß 13 EG-FGV wird hier etwas näher eingegangen: K-D Ziegengeist Seite 21

22 Die Erteilung einer Einzelgenehmigung ist möglich... wenn Anhang IV oder Anhang XI (2007/46/EG) erfüllt werden, oder wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der StVZO erfüllt (die Anwendung alternativer Anforderungen ist aber nur dann zulässig, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.), und wenn pro Jahr nicht mehr als maximal 15 Einzelstücke genehmigt werden sollen. Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären, welche Anzahl gleichartiger Fahrzeuge genehmigt werden soll, dass die maximal mögliche Stückzahl (15 pro Jahr) nicht überschritten wird (>20%) und ggfs warum alternativ zu den Bestimmungen der EG die der StVZO angewendet werden sollen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstellers erstellte Gutachten einer/s aas, die/der einer TP für den Kfz-Verkehr angehört, oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. Das Gutachten muss einen Genehmigungsbogen entsprechend Anhang VI der 2007/46/EG enthalten. Der Genehmigungsbogen muss mindestens die Angaben enthalten die notwendig sind, um die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen. Dem Genehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen aus der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach denen das Fahrzeug genehmigt werden soll. Im Gutachten für die Einzelgenehmigung ist zu bescheinigen, dass das Fahrzeug richtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und dass die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Die Prüfprotokolle selbst müssen dem Antrag nicht beigefügt werden. Die Genehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gutachtens veranlassen. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt 10 Jahre. Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass 1. das im Gutachten beschriebene Fahrzeug mit dem genehmigten Sachverhalt nicht übereinstimmt oder 2. trotz der Genehmigung vom Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht. K-D Ziegengeist Seite 22

23 Abschnitt 4 des Kapitels 2 ( 14 EG-FGV) behandelt die Genehmigung von risikobehafteten Fahrzeugteilen und Ausrüstungen. Dem Hersteller der Teile kann bei Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen vom KBA eine EG-Autorisierung zu Herstellung und Vertrieb dieser Teile erteilt werden. Kapitel 3 behandelt die Genehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen. Das Kapitel ist ähnlich strukturiert, wie Kapitel 2. Lediglich die Vorschriften über Erteilung und Änderung der EG- Typgenehmigung sind in einem Paragrafen ( 16 EG-FGV) zusammengefasst. Kapitel 4 behandelt die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, Anhängern, auswechselbaren Maschinen und Anbauteilen. Das Kapitel ist strukturiert wie Kapitel 3. Kapitel 5 behandelt die gemeinsamen Vorschriften: 25 EG-FGV gibt dem KBA die Befugnis, die Qualitätssicherung in der Fahrzeug- und Teileherstellung zu überwachen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln anzuordnen und durchzusetzen. 26 EG-FGV regelt, dass im Ausland erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen prinzipiell auch in Deutschland gelten. Außerdem wird hier dem KBA wieder die Befugnis erteilt, auch bei ausländischen Fahrzeugen und Teilen die Qualitätssicherung zu überwachen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln anzuordnen und durchzusetzen. 27 EG-FGV regelt, dass neue Fahrzeuge und Teile in Deutschland nur dann feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die entsprechende Bestätigung der jeweiligen Genehmigung beigefügt ist und / oder wenn das jeweilige Objekt vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist. 28 EG-FGV legt fest, dass die technischen Informationen, die ein Hersteller seinen Produkten beifügt, nur dann von den genehmigten Angaben abweichen dürfen, wenn dies eine Vorschrift ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall hat der Hersteller alle erforderlichen Informationen zum Betrieb, zu Nutzungsbedingungen und zu Nutzungseinschränkungen zur Verfügung zu stellen. 29 EG-FGV verpflichtet das KBA und untergeordnete Genehmigungsbehörden zur Amtshilfe gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies betrifft sowohl die Meldung von Unregelmäßigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der ausländischen Behörde fallen, als auch die Beantwortung von Nachfragen oder deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen. Kapitel 6 regelt die Zuständigkeiten, Bedingungen und Verfahren bei der Anerkennung und Akkreditierung von technischen Diensten und deren Überwachung. Bei der Akkreditierung handelt es sich um eine spezielle Art der Anerkennung unter Berücksichtigung der Normen DIN EN ISO/IEC 17025, und Sie ist weltweit gültig und genießt international von allen Anerkennungsverfahren die weiteste Anerkennung. Im Kapitel 7 werden zum Abschluss Hinweise dazu gegeben, wie Verstöße gegen die EG-FGV zu behandeln sind (als Ordnungswidrigkeiten) und wo die Normen zu finden sind, auf die in der EG-FGV Bezug genommen wird. Außerdem werden detailliert die Übergangsvorschriften dargelegt. K-D Ziegengeist Seite 23

24 2007/46/EG ANHANG XIX Zeitplan für die Anwendung dieser Richtlinie auf die TYPGENEHMIGUNG Betroffene Klasse neue Fahrzeugtypen (fakultativ) Termin für die Anwendung auf neue Fahrzeugtypen (verbindlich) bestehende Fahrzeugtypen (verbindlich) M1 Vorschrift ab April 2009 Vorschrift ab 1998 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1 Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klasse N1 Vollständige Fahrzeuge der Klasse N2 Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O1, O2, O3, O4 Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen M2, M3 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen N1, N2, N3, M3, O1, O2, O3, O4 Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen N2, N3 Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M2, M3 Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3, O4 29. April April April April Oktober Oktober April Oktober April April Oktober Oktober April April 2009 (1) 29. Oktober April Oktober Oktober April Oktober Oktober April April 2010 (1) 29. Oktober April April 2010 (1) Auf Antrag weiterhin nationale Typgenehmigungen bis möglich K-D Ziegengeist Seite 24

25 Möglichkeiten und Stückzahlenbegrenzung für Serien, Kleinserien und Einzelgenehmigungen Genehmigung Stückzahl Fahrzeug-Klasse EG-Typgenehmigung EG-Kleinserien- Typgenehmigung Nationale Kleinserien- Typgenehmigung Einzelgenehmigungen Teile und Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für die einwandfreie Funktion wesentlicher Teile ausgeht unbegrenzt M1: 1000 Stück M2, M3, N1, N2, N3, O nicht begrenzt M1 75 M2, M3, N2, N3, O3, O4 N1, O1, O M1 15 M2, M3, N2, N3, O3, O4 N1, O1, O2 - - M, N, O Anhang IV M, N, O Fz mit besonderer Zweckbestimmung gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung M, N, O M, N, O entfällt Erfüllung der technischen Anforderungen gemäß Anhang XI Anhang IV Teil I Anlage 1 1. Geräuschpegel 70/157/EWG Klimaanlagen 2006/40/EG Gleiches Maß wie in Anhang IV oder XI Alternative Anforderungen national festgelegt, ggf. Ausnahmen von Anforderungen des Anhangs IV oder XI Anhang XII A K-D Ziegengeist Seite 25

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