D&O Versicherung (Führungskräfte-Haftpflicht)

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1 D&O Versicherung (Führungskräfte-Haftpflicht) und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung fair einfach günstig Jugendhaus Düsseldorf Carl-Mosterts-Platz Düsseldorf Tel.: Fax: info@jhdversicherungen.de

2 Sehr geehrte Damen und Herren, seit Jahren ist sie bei Kapitalgesellschaften Standard. Nun gibt es sie endlich auch für Ihren Verband und Ihren Verein: Die Haftpflichtversicherung für Führungskräfte, kurz D&O Versicherung. Wie Sie bereits aus langjähriger Erfahrung wissen, versucht das Jugendhaus Düsseldorf immer, über Rahmenverträge Versicherungsschutz für die einzelnen Kunden möglichst preisgünstig einzukaufen. Nun ist es uns auch im Bereich D&O und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gelungen, dass der Jugendhaus Düsseldorf e.v. einen solchen Vertrag mit einer international führenden Versicherung eingegangen ist. Weil besonders das Thema D&O Versicherung dabei eine oft ungeheuer komplexe Beratung durch Experten auf diesem Gebiet erfordert, freuen wir uns besonders, hierfür als Partner den wohl deutschlandweit führenden Makler auf dem Gebiet der D&O Versicherung, die Firma Hendricks & CO GmbH gewonnen zu haben. Die Jugendhaus Düsseldorf GmbH stellt daher gerne für Sie einen entsprechenden Kontakt her, damit auch Sie vom Know-how der D&O Experten und den günstigen Tarifen des Rahmenvertrages profitieren können. Die derzeitige Rechtssituation sieht so aus, dass Vorstände, Verwaltungsräte, Bei- und Aufsichtsräte sowie Geschäftsführer und weitere leitende Amtsinhaber unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Auf den folgenden Seiten wollen wir Ihnen einige wichtige Informationen zu den Risiken, Rechtsgrundlagen und Schutzmöglichkeiten vorstellen. Sicherlich finden Sie dabei schon viele Antworten auf Ihre Fragen. Da aber jede verantwortungsvolle Position anders ist und die Risiken für jeden variieren, bieten wir Ihnen an, dass die Firma Hendricks & CO GmbH sie individuell berät und Ihnen ein persönlich auf Sie zugeschnittenes Angebot erstellt. Sie genießen also die gewohnt günstigen Tarife der Rahmenverträge mit dem Jugendhaus Düsseldorf e.v. und bekommen darüber hinaus auf Wunsch eine individuelle Beratung. Fragen Sie uns, wir stellen gerne einen entsprechenden Kontakt für Sie her. Herzlichen Grüße aus dem Jugendhaus Rainer Schulte Leiter Versicherungsvermittlungs- und Service GmbH 2

3 Inhalt Seite 5 Die zivilrechtliche Haftung von Organen in rechtsfähigen Vereinen und privatrechtlichen Stiftungen Seite 8 Kurzinformation zur D&O-Versicherung für eingetragene Vereine Seite 10 Häufige Fragen zur D&O-Versicherung Seite 13 D&O-Haftung Seite 15 Fragebogen zur Erstellung eines individuellen Angebotes 3

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5 Die zivilrechtliche Haftung von Organen in rechtsfähigen Vereinen und privatrechtlichen Stiftungen Einführung Außenhaftung Der für eine juristische Person Handelnde ist bei einem Schaden für seine unternehme rische Entscheidung genauso verantwortlich wie Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften. Die Organmitglieder (Präsidium, Vorstand, Ge schäftsführung) haften dabei mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftung kann sowohl durch die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter (sog. Außenhaftung) als auch von Seiten der juristischen Person selbst (sog. Innenhaftung) ausgelöst werden. In Verbindung mit einer einschlägigen Haftungsnorm bildet das Vereinsrecht die ent sprechende Grundlage für Ansprüche Dritter, z.b. 823 in Verbindung mit 31 BGB. Verletzt ein verfassungsgemäßer Vertreter einer juristischen Person im Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich ein Schutzgut im Sinne des 823 Abs. 2 BGB, so wird fingiert, dass auch die juristische Person eine Rechtsgutverletzung begangen hat mit der Folge, dass auch sie aus Delikt haftet. Verfassungsgemäßer Vertreter in diesem Sinne ist jeder, dem Organisationsnormen (insb. die Satzung) bestimmte Aufgaben zur eigen verantwortlichen Erledigung übertragen werden. Zu beachten ist allerdings, dass die delikts rechtliche Haftung nur in Ausnahmefällen einen Vermögensschaden, der über die D&O versichert wäre, zum Gegenstand hat. Weitere Haftungstatbestände sind z.b. die Rechtsscheinhaftung verzögerte Insolvenzantragsstellung ( 42 Absatz 2 BGB) Verschulden bei Vertragsschluss ( 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB). Tritt ein Organmitglied für den Verein/die Stiftung nach außen als handlungsberechtigt auf, obwohl er nicht die entsprechende Vollmacht hat, so haftet er persönlich aus 179 5

6 BGB. Die persönliche Haftung gilt auch dann, wenn er z.b. ein wirtschaftliches Eigen interesse an der Durchführung des Rechtsgeschäftes hat, wenn er also in eigener Sache handelt. Er haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Innenhaftung Bei der Innenhaftung ist zwischen den Mitgliedern der originären Organe (Präsidium und Vorstand) und der Geschäftsführung zu unterscheiden. Letztere kann durch Auf nahme in die Satzung des Rechtsträgers Organqualität bekommen. Außerdem sind die Geschäftsführer durch Anstellungsverträge mit der juristischen Person verbunden, woraus sich für diesen Personenkreis weitere Haftungsmöglichkeiten eröffnen. Trotz fehlender spezialgesetzlicher Normen kann auch ein Vorstandsmitglied aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften persönlich vom Rechtsträger in Anspruch genommen werden. Als Anspruchsgrundlage kommt beispielsweise das Deliktsrecht, insbesondere die Fälle des Organisationsverschuldens, in Frage. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat auch ein Organ eine Garantenstellung bzgl. der absolut geschützten Rechtsgüter der juristischen Person inne. Das Organ trifft danach die Verpflichtung, eine Organisation des Trägers zu gewährleisten, die jeglichen Schaden bei Dritten aber auch der juristischen Person selbst verhindert. Die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung im Rahmen von Organisationsverschulden sind durch die Rechtsprechung im Laufe der Jahre ständig erleichtert worden. Als weitere Anspruchsgrundlage kommt bei einem Vorstandsmitglied eine Haftung aus einem Auftragsvertrag für ein bestimmtes Rechtsgeschäft in Betracht. Sobald ein Vor stand hauptamtlich für die öffentliche Einrichtung tätig wird, besteht ein Dienstvertrag, auf den die folgenden Grundsätze entsprechend anzuwenden sind. Der Geschäftsführer kann, wie dargestellt, aus seinem Anstellungsvertrag für Pflicht verletzungen wegen positiver Vertragsverletzung, 280 Abs. 1 BGB, in Anspruch genommen werden. Pflichtverletzungen sind insbesondere Verstöße gegen die Loyali täts-, Obhuts-und Verschwiegenheitspflicht. Beurteilungsgrundlage sind die Satzung und die Geschäftsordnung. 6

7 Haftungsbeschränkungen Absicherungsmöglichkeit Eine deutliche Haftungserleichterung bei der Innenhaftung bewirkt der neue 31a BGB: Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrneh mung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im übrigen haften Vorstandsmitglieder bereits bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen. Das aufgezeigte Haftungspotenzial kann mit einer D&O Versicherung abgesichert bzw. abgemildert werden. Diese trägt nicht nur die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche, sondern reguliert auch einen außergerichtlich durch Vergleich oder gericht lich festgestelltem Schadenersatzanspruch. Der Schutz einer D&O Police greift bereits bei leichtester Fahrlässigkeit. In Fällen des 31a BGB (s.o.) ist es wichtig, dass die D&O Versicherung hierfür eine Eigenschadendeckung vorsieht. 7

8 Kurzinformation zur D&O Versicherung für eingetragene Vereine Versicherte Personen Versicherungsumfang Innenhaftung Vorstände, Verwaltungs-, Bei- und Aufsichtsräte (namentliche Nennung nicht erforderlich) des Anmelders zum Rahmenvertrag und seiner Tochterunternehmen. Dieser Personenkreis haftet unbeschränkt (ggf. gesamtschuldnerisch) mit seinem gesamten Privatvermögen gegenüber dem e.v. oder Dritten für Vermögensschäden. Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche sowie gerichtliche und außergerichtliche Rechtsschutzfunktion bei begründeten und unbegründeten Schadenersatzansprüchen. Versicherungsschutz wird gewährt für die während der Versicherungsperiode erstmalige schriftliche Inanspruchnahme wegen eines Vermögensscha dens (claims made Anspruchserhebungsprinzip) inkl. Nachmeldefrist (für Inanspruchnahmen nach Vertragsende) aufgrund von Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden inkl. Rückwärtsversicherung (für bei Vertragsschluss nicht bekannte Pflichtverletzungen) mit weltweitem Geltungsbereich = Haftung gegenüber dem eigenen e.v. Intention des e.v., einen Schaden, den er einem Vertragspartner ersetzen musste, im Regresswege beim eigenen Organmitglied zu verlangen Anspruchsgrundlage: 280 BGB 31a BGB: keine Haftung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit, wenn der Vorstand unentgeltlich tätig ist oder eine Vergütung < EUR 500 erhält hierfür Eigenschadendeckung bei HPV-DO /09 Schadenbeispiele: Fehler bei Finanzierung oder Umfinanzierung eines 8

9 Gebäudeneu- oder -umbaus Verjährenlassen berechtigter Ansprüche auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen, Nachlässigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten, etwa Schadenersatzansprüchen in der Folge einer größeren Vereinsveranstaltung, Abschluss eines Mietvertrags über eine nicht oder nicht vollumfänglich gebrauchstaugliche Abstellfläche, Versäumnis bei der Fristenkontrolle, etwa bzgl. einer günstigen Verlängerungsoption eines Miet- oder Pachtvertrages über das Vereinsgebäude, Fehler beim Abschluss bzw. pflichtwidriger Nichtabschluss von Versicherungsverträgen, Übertragung der Buchführung an einen nicht qualifizierten Schatzmeister. Außenhaftung = Haftung gegenüber Dritten, z.b. Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern, Anteilseignern, Behörden Schadenbeispiele / Anspruchsgrundlagen: verspäteter Insolvenzantrag Schadenersatzanspruch von Gläubigern, die nach Insolvenz wertlose Forde rungen erworben haben ( 42 BGB). Ausstellung von unrichtigen Bestätigungen zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen / Veranlassung, dass Zuwen dungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG) Nichtabführung von Steuern / Sozialversicherungsbeiträgen Anspruch des Finanzamts / Sozialversicherungsträgers ( 69 AO / 823 BGB i.v.m. 266a StGB). Ausschlüsse Vorsatz Vertragsstrafen, Bußgelder 9

10 Häufige Fragen zur D&O Versicherung 1. Wofür überhaupt eine D&O Die D&O deckt zunächst die sog. Außenhaftung. Hiervon spricht man, wenn Dritte (also z.b. Gläubiger, Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter, Anteilseigner der Gesellschaft oder Behörden) die versicherten Personen in Anspruch nehmen. Hier sind die Anspruchsgrundlagen (noch) dünn gesät. Die größte Bedeutung hat der Schadenersatzanspruch von Vertragspartnern wegen verspäteten Insolvenzantrages. 2. Wer ist versichert? Den größten Teil der D&O-Schadenfälle macht die sog. Innenhaftung, also die Haftung des Unterneh mensleiters (insbesondere des Fremdgeschäftsführers) gegenüber der eigenen Gesellschaft aus. Dies liegt zum einen daran, dass die hier einschlägige Anspruchsgrundlage aufgrund einer partiellen Beweislastum kehr sehr effektiv ist. Zum anderen versucht häufig die Gesellschaft einen Schaden, den sie einem Vertrags partner ersetzen musste, im Regresswege beim eigenen Geschäftsführer ersetzt zu verlangen. Schutz besteht primär für Unternehmensleiter (Vorstände, Geschäftsführer etc.). Im Zuge ihrer Organtä tigkeit (Organisation des Unternehmens, Auswahl der Mitarbeiter des Unternehmens, Überwachung der Ge schäftsvorgänge, Überwachung der Zahlungsfähigkeit, Überwachung der Erfüllung gesetzlicher Pflichten von Mitarbeitern und Kollegen) haften sie unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Wird ein Geschäftsführer von der eigenen Gesellschaft in Anspruch genommen, dann bestimmt die nunmehr geltende Gesetzeslage, dass der Geschäftsführer im Zweifel beweisen muss, dass ein Anspruch gegen ihn nicht gegeben ist. Früher musste stets die Gesellschaft alle Grundlagen des Anspruchs nachweisen. Da in der Praxis Rechtstreitigkeiten häufig dadurch entschieden werden, dass einer Partei ein Beweis nicht gelingt, ist es vor Gericht von großer Bedeutung, wer die so genannte Beweislast trägt. 10

11 3. Wie sehen denn die typischen Schadenszenarien aus? Diese unscheinbare Änderung kann also zu einem deutlich zunehmenden Haftungsrisiko für Geschäftsführer führen. Verjährenlassen berechtigter Forderungen unterlassene Bonitätsprüfung hinsichtlich neuer Kunden Übernahme anderer Gesellschaften für einen überhöhten Preis unterlassene Inanspruchnahme von Subventionen Beibehaltung umweltgefährdender Produktionsanlagen Mangelhafte Überwachung von Mitarbeitern Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit Werbematerial verstößt gegen Wettbewerbsrecht unwirksame Kündigung gegenüber Mitarbeitern 4. Welche Kosten erstattet nun im Schadenfall der D&O Versicherer? Ist der Schadenersatzanspruch unbegründet, wehrt ihn die D&O (gerichtlich und außergerichtlich) ab. An derenfalls wird er vom Versicherer befriedigt. Gute Bedingungen gewähren zudem Rechtsschutz, bevor ein Versicherungsfall eintritt: Wird z.b. der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers beendet, sollte er sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen insbe sondere um Beweise zu sichern, mit denen er sich bei einem späteren Innenanspruch entlasten kann (s.o.). 5. Worauf muss man bei den D&O Bedingungswerken achten? Das A und O der D&O ist ihr sog. Anspruchserhebungsprinzip: Versicherungsfall ist nicht bereits die Pflichtverletzung oder der anschließende Vermögensschaden, sondern erst die daraufhin erfolgende Inan spruchnahme versicherter Personen. Pflichtverletzungen, die sie vor Vertragsschluss begangen haben, müs sen über eine möglichst unbegrenzte Rückwärtsversicherung in die Deckung einbezogen werden. Bei Vertragsschluss bekannte Pflichtverletzungen sind durch sie jedoch nicht gedeckt. Hier gibt es schon den ersten Stolperstein: Auf wessen Kenntnis wird abgestellt? Gefährlich sind aber Regelungen, nach denen be reits die Kenntnis der Versicherungsnehmerin ausreicht. Als juristi- 11

12 sche Person wird ihr nämlich die Kenntnis des Vereins bzw. Verbandes zugerechnet! Die Bekanntheit von Pflichtverletzungen spielt auch eine große Rolle, wenn, was nicht selten vorkommt, der Versicherer gewechselt werden muss. Die Rückwärtsversicherung des neuen Versicherers hilft hier nicht (s.o.). Man ist daher zwingend darauf angewiesen, vom alten Versicherer eine sog. Nachmeldefrist zu erhalten. Leider sehen immer noch viele Bedingungswerke vor, dass gerade beim Versichererwechsel die Nachmeldefrist entfällt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin. Auf die na mentliche Nennung der Töchter sollte die Police unbedingt verzichten, denn wurde es erst einmal versäumt eine neue Tochter dem Versicherer zu melden, ist dort im Schadenfall nichts mehr zu retten. Die D&O schützt ausschließlich gegen Vermögensschäden. Die Definitionen, was als Vermögensschaden zu verstehen ist, gehen jedoch z.t. deutlich auseinander. Vorsätzliches Handeln ist zwar nie versichert. Doch auch beim Vorsatz gehen die Auslegungen auseinan der. Stellenweise greift nämlich der Ausschluss bereits bei wissentlicher Pflichtverletzung. Letztere führt insbesondere dann zum Ausschluss, wenn versicherte Personen irrtümlicherweise annahmen, eine riskante Entscheidung sei gerechtfertigt. Im Schadenfall versuchen die D&O Versicherer nicht selten, die Regulierung wegen angeblich verletzter Anzeigenobliegenheiten zu verweigern. Damit derartige Diskussionen gar nicht erst aufkommen, müssen die anzeigepflichtigen Umstände abschließend im Bedingungswerk aufgezählt sein. Wenn wir schon beim oft zweifelhaften Regulierungsverhalten der Versicherer sind: Als Ergänzung der D&O empfiehlt sich stets eine Deckungsklage-Rechtsschutz. Denn spätestens im Angesicht einer De ckungsklage lenken die meisten Versicherer ein. Wer sich auch hier optimal absichern will, sollte sich in einem persönlichen Gespräch bei der Hendricks & CO GmbH auch über die Möglichkeit einer Deckungsklage-Rechtsschutz Versicherung beraten lassen. 12

13 D&O Haftung Die nachfolgend aufgeführten Beispiele für D&O Haftungsfälle kommen aus der Praxis. Es handelt sich dabei um authentische Fälle. Typische Schadensszenarien Haftungsfälle aus der Praxis Fehlerhafte Personal- auswahl einweisung kontrolle Beteiligungserwerb und veräußerung Finanzmanagement (Spekulationen) Fehlerhafte Bilanzerstellung Organisationsmängel in der Betriebssicherheit und Produktentwicklung Betriebsstilllegung wegen Missachtung umweltrechtlicher Bestimmungen Vermögenseinbußen durch Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschrif ten und Rechte Dritter (geistiges Eigentum) Gewährung von Darlehen oder Verkauf von Waren auf Pump, ohne vorherige Bonitätsprüfung des Käufers oder Sicherheiten zu verlangen Überteuerter Anteils- oder Unternehmensverkauf, weil keine oder nicht ausreichende Prüfung (Due Dilligence) der finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Zielgesellschaft durchgeführt wurde; der Geschäftsführer hat somit nicht auf der Grundlage angemessener Infor mationen gehandelt unnötige Entwicklungs-, Werbe- und Vertriebskosten durch die ungeprüf te (z.b. durch Marktstudien) Einführung eines neuen, nicht konkurrenz fähigen Produktes Verletzung der Aufklärung von Vertragspartnern bei drohender Zahlungs unfähigkeit Versäumnis der Anmeldung der Kurzarbeit Eingehen von Spekulationsgeschäften, die die Grenzen eines verantwor tungsbewussten unternehmerischen Vorgehens wesentlich überschreiten (z.b. weil es existenzgefährdende Züge hat oder das Risiko die Chancen deutlich überschreitet 13

14 Verjährenlassen von berechtigten Forderungen wegen mangelnder Orga nisation und/oder Fristenkontrolle D&O Schaden im Mittelstand VN-Branche: Messebau Sachverhalt: Schreinerarbeiten in englischem Schloss Volumen: 2 Mio. EUR Forderungsausfall Pflichtverletzung Geschäftsführers Satzungsverstoß Verlassen des Geschäftsfeldes ungenügende Bonitätsprüfung Versicherungsschutz: Deckungsablehnung, Behauptung vorsätzlicher Pflichtverletzung Aktuelle Recht sprechung (Aus züge) Einhaltung des Unternehmensgegenstandes; Verbot der Unterschreitung des Unternehmensgegenstandes (OLG Köln CCZ 2009,72 = BeckRS Sorgfältige Entscheidungsvorbereitung (BGH NJW 2008, 3361) Vertrauen auf Informationen Dritter (BGH NJW 2007, 2218) Verjährung (BGH NJW 2009,68) Deutliche Verschärfung der Haftung des Aufsichtsrats, Professionelle Sorgfalt auch im Nebenamt (OLG Hamm BeckRS ) Fortlaufende Überwachungspflichten nach der Kreditvergabe (BGH NJW 2009, 850) 14

15 Antragsfragebogen Directors & Officers Liability Insurance (D & O) mit / ohne Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zum Rahmenvertrag HE Jugendhaus Düsseldorf e. V 1. Name und Anschrift der zu versichernden Organisation Internet: www. Jahresabschluss Online? Nein Ja Zweck der Organisation: Register-Nr. / Ort: Seit wann ist die Organisation ohne Unterbrechung tätig? (TT.MM.JJJJ) 2. Die Bilanzsumme der Organisation beträgt weniger als 50 Mio. Euro. Nein Ja 3. Das Eigenkapital der Organisation ist positiv Nein Ja Nein Ja 4. Der satzungsmäßige oder tatsächliche Zweck besteht nicht in Familienvermögensverwaltung, Erbringung von rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Dienstleistungen, Verwaltung von Vermögen oder Kassen zur Altersversorgung oder Gewinnerzielung. 5. Bei Vereinen: Es besteht nicht Mitgliedschaft in den ersten drei Fußballligen oder der ersten Eishockey Bundesliga. Nein Ja 6. Die Rechnungslegung der Organisation erfolgt nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Nein Ja 7. Die Organisation ist seit mehr als drei Jahren mit dem gleichen Zweck tätig. Nein Ja 8. Dem Unterzeichner / den Unterzeichnern sind keine Pflichtverletzungen bekannt, die zu einer Inanspruchnahme der Nein Ja beantragten Deckung führen können. 9. In der Vergangenheit sind keine Schadenersatzansprüche an den/die Unterzeichner gestellt worden, die unter die Deckung dieser Versicherung fallen könnten. Nein Ja Wie hoch war die Bilanzsumme der Organisation im vergangenen Geschäftsjahr 1 : (Bitte Geschäftsjahr angeben) Welcher Versicherungsschutz wird gewünscht? (in Millionen Euro) Vorjahr 20 Jahresbeitrag 2 Vorletztes Jahr 20 D&O-Versicherung mit Vermögensschadenhaftpflichtversicherung EUR 892,50 Nein Ja D&O-Versicherung ohne Vermögensschadenhaftpflichtversicherung EUR 416,50 Nein Ja Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ohne D&O-Versicherung EUR 476,00 Nein Ja - D&O-Deckungssumme Euro je Versicherungsjahr - Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Euro je Versicherungsjahr / Selbstbehalt 500 Euro je Versicherungsjahr 12. Hiermit wird die Hendricks & CO GmbH bis auf Widerruf bevollmächtigt, die fälligen Prämien zu dem beantragten Versicherungen zur jeweiligen Fälligkeiten von folgendem Konto einzuziehen: Kontoinhaber: Name der Bank: Konto-Nr.: BLZ: 13. Gewünschter Vertragsbeginn Datum 3 Stempel und Unterschriften der Geschäftsführung bzw. Vorstand Wichtiger Hinweis: Unrichtige oder unvollständige Informationen können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen! Der Unterzeichner bestätigt, dass die oben genannten Angaben nach bestem Wissen wahrheitsgemäß sind. Bei Abschluss der Versicherung wird dieser Antragsfragebogen Bestandteil des Versicherungsvertrages. 1 Anstelle der Beantwortung von Frage 10 kann ein aktueller, konsolidierter und vollständiger Geschäftsbericht / Jahresabschluss der dem Rahmenvertrag beitretenden Organisation beigefügt werden. Gegenüber der Beantwortung von Frage 10 sind die Angaben in diesem Geschäftsbericht / Jahresabschluss in jedem Fall vorrangig, sofern sie sich auf den gleichen Zeitraum beziehen. Ein aktueller, konsolidierter und vollständiger Geschäftsbericht / Jahresabschluss der dem Rahmenvertrag beitretenden Organisation muss eingereicht werden, wenn der Versicherer dies verlangt. Dies gilt insbesondere, wenn die Bilanzsumme 50 Mio. Euro übersteigt. Die Beantwortung von Frage 10 ist dann entbehrlich. 2 Jahresbeitrag inklusive Versicherungsteuer 3 Bei Vertragsbeginn darf die Unterschrift nicht älter als vier Wochen sein. HENDRICKS & CO, 3.0 Stand 11/2010 S 1 1

16 Kennen Sie schon unser umfassendes Versicherungsangebot? Das Jugendhaus Düsseldorf bietet maßgeschneiderte Versicherungen für Interessenten aus der Jugendarbeit, für Vereine, Schüler und Studenten und viele andere Gruppen. Alle Vereine, Organisationen, Gruppen, Schulen oder Verbände, aber auch Einzelreisende oder Reiseveranstalter wenden sich seit mehr als 50 Jahren vertrauensvoll an uns, wenn es um Versicherungen für Ihre Arbeit geht. Aus verschiedenen Rahmenverträgen haben wir Risiken zu bedarfsgerechten Produkten gebündelt, um es Ihnen als Kunden einfacher zu machen. So ersparen Sie sich den Kampf durch den Versicherungsdschungel. Unsere langjährige Erfahrung ist dabei sowohl Vorteil als auch Unterstützung für Sie. Profitieren auch Sie von unseren günstigen Prämien und umfangreichen Leistungen. JHD-Versicherungen: Fair Einfach Günstig fair einfach günstig Jugendhaus Düsseldorf Carl-Mosterts-Platz Düsseldorf Tel.: Fax: info@jhdversicherungen.de

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