Handreichung der HMAV zur Erstellung von Dienstvereinbarungen über Arbeitszeitkonten in Kitas

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1 Handreichung der HMAV zur Erstellung von Dienstvereinbarungen über Arbeitszeitkonten in Kitas Dienstvereinbarung zwischen... und der Mitarbeitervertretung... über die Einführung von Arbeitszeitkonten in Kindertagesstätten 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für... (Personenkreis, Diensstelle). 2 Sollarbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden ausschließlich der Pausen, verteilt auf 5 Tage. Seite 1 von 15 1

2 (2) Für Teilzeitbeschäftigte gilt die gleichmäßige Verteilung ihrer individuellen Arbeitszeit auf fünf Tage. Es sei denn, es wurde einzelvertraglich eine andere Verteilung vereinbart. (3) Wenn von der einzelnen Mitarbeiterin/ dem einzelnen Mitarbeiter eine andere Verteilung der individuellen Teilzeitarbeitszeit auf weniger als fünf Tage dauerhaft oder vorübergehend gewünscht wird, so ist dem zu entsprechen, wenn dem Wunsch keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. 3 Regelungen für die Dienstplangestaltung (1) Die Einsatzplanung in der jeweiligen Einrichtung erfolgt durch Dienstpläne. (2) Dienstpläne sind grundsätzlich spätestens zwei Wochen im voraus für einen Zeitraum von... ( zum Beispiel: 2 Wochen, 1 Monat) aufzustellen. Sie sind verbindlich. Abweichungen sind nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen möglich. Sie müssen unter Angabe des Grundes dokumentiert und von der Kitaleitung abgezeichnet werden. (3) Für die Aufstellung von Dienstplänen gelten folgende Grundsätze: Seite 2 von 15 2

3 - Die Kitaleitung, oder von ihr beauftragte Personen, fertigen einen E n t w u r f des Dienstplans. Bei der Gestaltung des Dienstplanentwurfs werden nach Möglichkeit die individuellen Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen berücksichtigt, wenn betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen. - Bei der Aufstellung des Dienstplanentwurfs achten die Kitaleitung, oder die von ihr beauftragten Personen darauf, dass sich die Zeitsalden der Arbeitszeitkonten aller Mitarbeitenden in vergleichbarer Größenordnung befinden, sowie auf die Einhaltung der tarif- und arbeitsrechtlichen Regelungen und Vorschriften. - Im Dienstplan ist eine angemessene Zeit für die Dienstübergabe vorzusehen. (Hinweis: Statt angemessene Zeit kann auch eine einrichtungsbezogene Zeitangabe eingefügt werden: Im Dienstplan sind arbeitstäglich... Minuten für die Dienstübergabe vorzusehen). - Außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten der Kita stattfindende Veranstaltungen (zum Beispiel Elternabende, Gemeindefeste usw.), gelten einschließlich zusätzlicher Wegezeiten als Arbeitszeit. - Für Zeiten der Vor- und Nachbereitung sind für Mitarbeitende im pädagogischen Bereich bis zu 3 Stunden als wöchentlicher Richtwert anzustreben. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte. Seite 3 von 15 3

4 - Der Dienstplanentwurf wird in der regelmässigen Mitarbeiterbesprechung allen Beschäftigten von der Kitaleitung zur Kenntnis gegeben und mit diesen abgestimmt. Sofort vorgebrachte Änderungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, wenn diesen keine vorrangigen betrieblichen Interessen oder vorrangige schutzwürdige Interessen anderer Mitarbeitenden entgegenstehen. - Bei Konflikten über die Aufstellung des Dienstplans ist von den Konfliktparteien unverzüglich eine einvernehmliche Lösung durch Ausprache herbeizuführen. - Kommt eine solche Lösung nicht innerhalb von... Tagen zustande, ist unverzüglich die MAV einzuschalten. Diese versucht in einem Gespräch mit der Kitaleitung und der betroffenen Mitarbeiterin/ dem betroffenen Mitarbeiter eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, trifft die Kitaleitung verbindlich die Entscheidung. Die Kitaleitung ist verpflichtet ihre Entscheidungsgründe schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen der MAV bekanntzugeben. (Alternativ statt Kitaleitung: Dienststellenleitung,Geschäftsführer (in) für die Kita(s), Vorsitzende/ r des KKR / GKR...) 4 Arbeitszeitkonto (1) Für alle im Geltungsbereich erfassten Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Seite 4 von 15 4

5 (2) Ausgehend von der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit (= Nullsaldo) werden Zeitguthaben bzw. Zeitschuld verbucht. (3) Die höchstzulässige Zeitschuld beträgt 40 Stunden für Vollbeschäftigte. Das höchstzulässige Zeitguthaben beträgt 80 Stunden für Vollbeschäftigte. Die höchstzulässigen Zeitguthaben bzw. Zeitschulden für Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend der mit ihnen vereinbarten Wochenarbeitszeit reduziert. (4) Das Zeitkonto wird mit einer Ampelfunktion versehen, dabei haben die Ampelphasen folgende Bedeutung: Rot: Bereich zwischen... und... Stunden Zeitschuld und zwischen... und... Stunden Zeitguthaben. Kitaleitung und Mitarbeiter/ in sind zum sofortigen Abbau und Rückführung in die...phase verpflichtet. Gelb: Bereich zwischen... und... Stunden Zeitschuld und zwischen... und... Stunden Zeitguthaben. Gespräch zwischen der Kitaleitung und Mitarbeiter/ in mit dem Ziel des Abbaus des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld und Rückführung in die Grünphase. Seite 5 von 15 5

6 Grün: Bereich zwischen... und... Stunden Zeitschuld und zwischen... und... Stunden Zeitguthaben. Freie Disposition des/ der Beschäftigten. Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Teams achten gemeinsam darauf, dass das Zeitkonto abbaubar bleibt. Sie müssen jederzeit über den Stand der Arbeitszeitkonten informiert sein. Dadurch ist die Zeitsouveränität in jeder Ampelphase gewährleistet. (5) Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben bzw. Zeitschuld beträgt bis zu... 1 Jahr. Beginn des Ausgleichszeitraums ist der Bei Langzeiterkrankungen von Beschäftigten findet Satz 1 keine Anwendung. (6) Verbliebene Minussalden am Ende des Ausgleichszeitraums, die der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen zu verantworten (angeordnet) hat, verfallen zu Lasten des Arbeitgebers. (7) Vor Antritt der Elternzeit oder sonstigen Beurlaubungen ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Ist in Ausnahmefällen ein Ausgleich nicht möglich, so wird ein vorhandenes Zeitguthaben bzw. eine Zeitschuld auf den Zeitraum nach der Elternzeit übertragen. Abs. 5 findet keine Anwendung. (8) Beim Ausscheiden der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters aus der Einrichtung ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Seite 6 von 15 6

7 (9) Ist dies nicht möglich und verbleibt deshalb zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein Plussaldo, ist dieser zum jeweiligen Stundensatz zu vergüten. (10) Verbliebene Minussalden die der Arbeitgeber (aus betriebsbedingten Gründen) zu verantworten (angeordnet) hat und zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehen, verfallen zu Lasten des Arbeitgebers. 5 Arbeitszeiterfassung (1) Die Kitaleitung stellt der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter ein Formular zur Verfügung (Arbeitszeiterfassungsbogen), in das die wöchentlich erbrachte Arbeitszeit, aufgegliedert auf die einzelnen Arbeitstage, täglich einzutragen ist. (2) Weicht die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit ab, so ist die Abweichung in der jeweiligen Plus- oder Minusspalte auszuweisen. (3) Die Kitaleitung überträgt monatlich (jeweils zum...) die geleisteten Plusoder Minusstunden in das Arbeitszeitkonto der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters schreibt die Salden entsprechend fort und legt diese Fortschreibung der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter zur Gegenzeichnung vor. Vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen angeordnete Minusstunden sind gesondert zu dokumentieren und fortzuschreiben. Hier sind die Kita-Berater/innen aufgefordert, entsprechende einfache Formulare für die Arbeitszeiterfassung durch die Beschäftigten zu entwickeln. Falls es in einzelnen Einrichtungen elektronische Erfassungssysteme gibt, muss dies in 5 gesondert abgehandelt werden. Seite 7 von 15 7

8 (4) Unstimmigkeiten in der Führung des Arbeitszeitkontos sind von der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter unverzüglich geltend zu machen. (5) Können die beanstandeten Unstimmigkeiten nicht unverzüglich ( alternativ: nicht innerhalb von... Tagen) bereinigt werden, ist die Kitaleitung verpflichtet, sofort die zuständige MAV zur Klärung einzuschalten. 6 Vertrauensarbeitszeit für den Leitungsanteil der Kita-Leitung Für die Kitaleitung und ihre Stellvertretung wird für den Leitungsanteil an ihren Arbeitszeiten kein persönliches Zeitkonto ( 4) geführt, um ihnen größtmögliche Spielräume bei der Erledigung ihrer Leitungsaufgaben zu geben. Die Kitaleitung und ihre Stellvertretung achten eigenverantwortlich auf die Einhaltung ihrer für Leitungsaufgaben vereinbarten Arbeitszeit. 7 Zeitausgleich (1) Ein Zeitausgleich kann stundenweise, in ganzen Tagen oder in mehreren zusammenhängenden Tagen durch Freizeitausgleich erfolgen. Seite 8 von 15 8

9 (2) Die Fristen für die Ankündigung eines gewünschten Freizeitausgleichs ergeben sich aus der Länge des gewünschten Zeitausgleichs. (3) Die Ankündigung erfolgt schriftlich, auch bei kurzfristiger Ankündigung, die Genehmigung ebenfalls. (4) Die Ankündigungsfrist beträgt bei: bis 5 Tagen Ausgleich... (fünf) Arbeitstage mehr als 5 Tagen Ausgleich...(zwei) Wochen Hier sind die Kita-Berater/innen aufgefordert, entsprechende einfache Formulare für die Beantragung durch die Beschäftigten und die Bewilligung/ Ablehnung durch die Kitaleitung zu entwickeln und ihren Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (5) Die Kitaleitung hat einen entsprechenden Antrag innerhalb von zwei Arbeitstagen zu bearbeiten und schriftlich zu genehmigen. Wird die Genehmigung verweigert, was nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen kann, so ist die Ablehnung des Antrags der/ dem Beschäftigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die MAV erhält bei jeder Ablehnung eine Kopie des Ablehnungsschreibens. Dringende betriebliche Gründe sind dann anzunehmen, wenn die Vertretung der/ des Beschäftigten aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, nicht sichergestellt werden kann. (6) Der Freizeitausgleich kann mit einem beantragten Erholungsurlaub verknüpft werden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder die schutzwürdigen Interessen anderer Mitarbeitenden, die vorrangig sind entgegenstehen. Seite 9 von 15 9

10 8 Faktorisierung (1) Wird aus dringenden betrieblichen Gründen der von der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter beantragte Zeitausgleich nicht innerhalb von (...) vier Monaten nach der Antragstellung gewährt, wird der beantragte Zeitausgleich mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Die Differenz zwischen dem beantragten Zeitausgleich und der Faktorisierung wird auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Beispiel: 30 Stunden Zeitausgleich sind beantragt. X Faktor 1,3 = 9 Std. Gutschrift 9 Folgen des Widerrufs eines genehmigten Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber (1) Sollte dem/ der Beschäftigten und/ oder Familienangehörigen bzw. Lebenspartner/in durch den Widerruf eines bereits genehmigten Freizeitausgleichs aus triftigem Grund durch den Arbeitgeber nachweislich Auslagen entstehen (z.b.bei gebuchter Urlaubsreise) werden diese durch den Arbeitgeber nach Vorlage der entsprechenden Nachweise ersetzt. (2) Zusätzlich erhält der/ die Betroffene Beschäftigte pro Stunde des widerrufenen Freizeitausgleichs 30 Prozent Zeitzuschlag als Entschädigung auf sein/ ihr Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Seite 10 von 15 10

11 10 Urlaub Urlaub wird im Arbeitszeitkonto mit der durchschnittlichen, vertraglich festgelegten Arbeitszeit (umgerechnet auf die Arbeitstage) der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters in das Arbeitszeitkonto eingetragen. 11 Krankheit (1) Bei Krankheit wird in das Arbeitszeitkonto die durchschnittlich vertraglich festgelegte Arbeitszeit der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters eingetragen. (2) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. 12 Wochenfeiertage und Arbeitsbefreiung in besonderen Fällen: (1) Wochenfeiertage werden grundsätzlich mit einem Fünftel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto verbucht. (2) Bei Arbeitsbefreiungen in besonderen Fällen, in denen der Mitarbeitende tarifrechtlich unter Fortzahlung der Dienstbezüge von der Arbeit freigestellt wird, wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit angerechnet. Seite 11 von 15 11

12 Vorbemerkung vor 13: Der Bereich der Fort- und Weiterbildung wird in den nächsten Jahren vermehrt diskutiert und weiterentwickelt werden müssen. Dies ergibt sich zum einen aus unserem Perspektivpapier Salz der Erde (u.a. Seite 99), zum anderen schreibt auch der TV-EKBO in 5 eine Fortbildungs p f l i c h t vor. Vor diesem Hintergrund wird perspektivisch auch eine Änderung unseres Kirchlichen Fortbildungsgesetzes notwendig werden. 13 Fortbildungen (1) Vom Arbeitgeber angeordnete Fortbildungen und mit ihm vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen (im Sinne von 5 Abs. 2 TV-EKBO), werden (auch bei Teilzeitkräften) stets mit der tatsächlich benötigten Zeit in das Arbeitszeitkonto eingetragen. (2) Alle anderen genehmigten Fortbildungen, deren Dauer die persönliche Arbeitszeit der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters übersteigt, können auf Antrag des Beschäftigten, mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers, ebenfalls mit der tatsächlich benötigten Zeit in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Auch hier sind die Kitaberatungen aufgefordert, einfache Formulare zu entwickeln und sie den Beschäftigten in ihren Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber soll diese Zustimmung erteilen, wenn durch die Fortbildung ganz oder überwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die der Arbeit in der jeweiligen Einrichtung zu Gute kommen. Seite 12 von 15 12

13 14 Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieser Dienstvereinbarung ergeben, regelt die Dienststellenleitung (GKR / KKR etc) im Einvernehmen mit der zuständigen MAV. 15 Informationspflichten (1) Die MAV wird halbjährlich von der Kitaleitung über den Stand der Arbeitszeitkonten informiert. (2) In jährlichen Abständen werden die Erfahrungen über den Stand und die Praktikabilität der Arbeitszeitkonten zwischen der Dienststellenleitung und der MAV beraten. Das Ergebnis dieser Beratungen fließt ggf. in die Weiterentwicklung und Anpassung der Dienstvereinbarung ein. Hier ist auch denkbar, dass bei einer Neueinführung von Arbeitszeitkonten zunächst zwei halbjährliche Abstände vereinbart werden, um auf dieses neue Instrument aktueller reagieren zu können. 16 Übergangsbestimmungen Bereits vor Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung angesammelte Mehr- oder Minderarbeitssalden werden auf das Arbeitszeitkonto übertragen. Seite 13 von 15 13

14 17 Information der Beschäftigten (1) Jede/ jeder bereits Beschäftigte erhält ein Exemplar dieser Dienstvereinbarung ausgehändigt. Bei Neueinstellungen wird der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter ein Exemplar dieser Dienstvereinbarung ausgehändigt. (2) Änderungen der Dienstvereinbarung sind allen Mitarbeitenden schriftlich bekanntzugeben. 18 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. 19 Inkraftreten (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am... in Kraft und kann mit dreimonatiger Frist zum Jahresende unter Angabe des Kündigungsgrundes- gekündigt werden, erstmals zum.... Seite 14 von 15 14

15 (2) Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarungen wirken die Regelungen dieser Dienstvereinbarung nach. Die HMAV bedankt sich bei allen Erzieherinnen und Erziehern aus kirchlichen und staatlichen Kitas, die uns mit Berichten über ihre Arbeit und mit Vorschlägen zum Inhalt dieser Handreichung hilfreich unterstützt haben. Wir bedanken uns bei den Kolleginnen aus Kita-Fachberatungen, die uns bei der Erarbeitung dieser Endfassung der Handreichung wertvolle Tipps und Hinweise gegeben haben. Ute Lingner Jürgen Jendral Seite 15 von 15 15

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(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

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