(Holzabsatzfonds). DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Februar2009diegesetzlicheAufgabenstellungdesAbsatzfonds,dieDurchführungseinerAufgaben

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft A. Problem und Ziel ZieldesGesetzentwurfsistdieAuflösungundAbwicklungderAnstalten AbsatzförderungsfondsderdeutschenLand-undErnährungswirtschaft (Absatzfonds)undAbsatzförderungsfondsderdeutschenForst-undHolzwirtschaft (Holzabsatzfonds). DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Februar2009diegesetzlicheAufgabenstellungdesAbsatzfonds,dieDurchführungseinerAufgaben durchzentraleeinrichtungenderwirtschaftsowiediefinanzierungüberdie Sonderabgabe für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat. MitBeschlussvom12.Mai2009hatdasBundesverfassungsgerichtdiegesetzlicheAufgabenstellungdesHolzabsatzfondssowiedessenFinanzierungüber die Sonderabgabe ebenfalls für verfassungswidrig und nichtig erklärt. DasGesetzzurAuflösungundAbwicklungderbeidenFondsistnotwendig,da sowohlderabsatzfondsalsauchderholzabsatzfondsdurchgesetzalsrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet wurden. VondenEntscheidungendesBundesverfassungsgerichtssindbestimmteVorschriftendesAbsatzfondsgesetzesunddesHolzabsatzfondsgesetzesunberührt geblieben,dieaufzuhebensind.dasnähereüberdieerhebungderbeiträgeist jeweilsinderverordnungüberdiebeiträgenachdemabsatzfondsgesetzund in der Holzabsatzfondsverordnung geregelt, die ebenfalls aufzuheben sind. FürdenFall,dassbeimAbsatzfondsoderbeimHolzabsatzfondsimZeitpunkt derbeendigungihrerabwicklungvermögensüberschüsseverbleiben,bedarfes außerdem einer Regelung über deren Verwendung. B. Lösung DerAbsatzfondsundderHolzabsatzfondswerdenaufgelöstundabgewickelt. FürdenFall,dassbeimAbsatzfondsoderbeimHolzabsatzfondsimZeitpunkt derbeendigungihrerabwicklungvermögensüberschüsseverbleiben,siehtder Gesetzentwurf deren Übergang auf den Bund (Bundeshaushalt) vor. C. Alternativen Keine.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2.Vollzugsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen entstehen durch das Gesetz keine Kosten. E. Sonstige Kosten Esistnichtzuerwarten,dassdievorgesehenenRegelungenfinanzielleAuswirkungenaufEinzelpreiseundPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,habenwerden.FürdieWirtschaftsbeteiligtenfallenkeinezusätzlichen Kosten an. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichteneingeführt,geändertoderaufgehoben. DurchdieunmittelbareEinstellungderBeitragserhebungnachVorliegender EntscheidungendesBundesverfassungsgerichtshabensichdieBürokratiekostenderLand-,Ernährungs-,Forst-undHolzwirtschaftumrd.1,7Mio.Euro (Absatzfondsgesetzrd.0,9Mio.Euro,Holzabsatzfondsgesetzrd.0,8Mio. Euro) reduziert.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4558

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4558 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft 1 Auflösung und Abwicklung (1)DieAnstaltAbsatzförderungsfondsderdeutschen Land-undErnährungswirtschaftistaufgelöst.BiszurBeendigungderAbwicklungbleibtdieAnstaltinderbisherigen Rechtsformbestehen.DieAbwicklungderAnstaltistbeendet, sobald 1. ihre laufenden Geschäfte beendigt, 2.ihre Verbindlichkeiten erfüllt, 3. ihre Forderungen eingezogen und 4.ihrVermögeninGeldumgesetztunddiesesnachMaßgabe des 2 auf den Bund übergegangen ist. NeueVerbindlichkeitenkönnennureingegangenwerden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen. (2)DieBeendigungderAbwicklungistvomBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzimBundesanzeigeroderelektronischenBundesanzeiger * bekannt zu geben. 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung (1)DieKostenderAbwicklungsindausdemVermögen der Anstalt zu tragen. (2)VerbleibtbeiderAnstaltimZeitpunktderBeendigungderAbwicklungeinVermögensüberschuss,sogeht dieser auf den Bund über. 3 Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (1) Es werden aufgehoben: 1.dasAbsatzfondsgesetzinderFassungderBekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342), 2.dieVerordnungüberdieBeiträgenachdemAbsatzfondsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom 4.Juli1994 (BGBl.IS.1456),diezuletztdurchArti- *Amtlicher Hinweis: kel7desgesetzesvom25.juni2001 (BGBl.IS.1215) geändert worden ist. (2)BiszumAblaufdesTages,andemdieAbwicklungder AnstaltAbsatzförderungsfondsderdeutschenLand-und Ernährungswirtschaftbeendetist,istdasAbsatzfondsgesetz mitausnahmedes 2Absatz1bis4Satz1undAbsatz6, des 10Absatz1bis8,der 11und12weiteranzuwenden. Artikel 2 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft 1 Auflösung und Abwicklung (1)DieAnstaltAbsatzförderungsfondsderdeutschen Forst-undHolzwirtschaftistaufgelöst.BiszurBeendigung derabwicklungbleibtdieanstaltinderbisherigenrechtsformbestehen.dieabwicklungderanstaltistbeendet,sobald 1. ihre laufenden Geschäfte beendigt, 2.ihre Verbindlichkeiten erfüllt, 3. ihre Forderungen eingezogen und 4.ihrVermögeninGeldumgesetztunddiesesnachMaßgabe des 2 auf den Bund übergegangen ist. NeueVerbindlichkeitenkönnennureingegangenwerden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen. (2)DieBeendigungderAbwicklungistvomBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzimBundesanzeigeroderelektronischenBundesanzeiger * bekannt zu geben. 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung (1)DieKostenderAbwicklungsindausdemVermögen der Anstalt zu tragen. (2)VerbleibtbeiderAnstaltimZeitpunktderBeendigungderAbwicklungeinVermögensüberschuss,sogeht dieser auf den Bund über. 3 Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung (1) Es werden aufgehoben: 1.dasHolzabsatzfondsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom6.Oktober1998 (BGBl.IS.3130),das

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zuletztdurchartikel2desgesetzesvom26.juni2007 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, 2.dieHolzabsatzfondsverordnungvom4.Januar1999 (BGBl.IS.2),diedurchVerordnungvom20.Mai2007 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist. (2)BiszumAblaufdesTages,andemdieAbwicklungder AnstaltAbsatzförderungsfondsderdeutschenForst-und Holzwirtschaftbeendetist,istdasHolzabsatzfondsgesetz mitausnahmedes 2Absatz1bis3,des 4Absatz1 Satz4,des 10Absatz1bis6,der 11und12weiteranzuwenden. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4558 Begründung A. Allgemeines ZieldesvorliegendenGesetzentwurfsistdieAuflösungund AbwicklungderAnstaltAbsatzförderungsfondsderdeutschenLand-undErnährungswirtschaft (Absatzfonds)und deranstaltabsatzförderungsfondsderdeutschenforst-und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds). DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Februar 2009entschieden,dass 2Absatz1bis4Satz1undAbsatz6, 10Absatz1bis8,die 11und12desGesetzes überdieerrichtungeineszentralenfondszurabsatzförderungderdeutschenland-undernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz)inderFassungdesGesetzesvom21.Juni 1993 (BGBl.IS.998),mitnachfolgendenÄnderungen,zuletztinderNeufassungdesAbsatzfondsgesetzesvom4.Oktober2007 (BGBl.IS.2342)seitdem1.Juli2002mitArtikel12Absatz1inVerbindungmitArtikel105undArtikel110desGrundgesetzes (GG)unvereinbarundnichtig sind (BGBl I S. 388). MitBeschlussvom12.Mai2009hatdasBundesverfassungsgerichtentschieden,dass 2Absatz1bis3, 10Absatz1bis4,die 11und12desGesetzesüberdenForstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz FAfG)vom13.Dezember1990 (BGBl.IS.2760),mitallennachfolgendenÄnderungen,seitdem1.Januar1999inderFassungvon 2 Absatz1bis3, 10Absatz1bis6,der 11und12desGesetzesüberdenHolzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz HAfG) (ErstesGesetzzurÄnderungdesGesetzesüberden Holzabsatzfondsvom6.August1998,BGBl.IS.2003,zuletztgeändertdurchArtikel2desGesetzesvom26.Juni 2007, (BGBl.IS.1170)mitArtikel12Absatz1inVerbindungmitdenArtikeln105und110GGunvereinbarund nichtig sind (BGBl S. I 1307). DasGesetzzurAuflösungundAbwicklungderbeiden Fondsistnotwendig,dasowohlderAbsatzfondsalsauchder HolzabsatzfondsdurchGesetzalsrechtsfähigeAnstaltendes öffentlichen Rechts errichtet wurden. VonderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtssind verschiedenevorschriftendesabsatzfondsgesetzesunddes Holzabsatzfondsgesetzesunberührtgeblieben,diedurchdas Gesetzaufgehobenwerden.DasNähereüberdieErhebung derbeiträgeistinderverordnungüberdiebeiträgenach demabsatzfondsgesetzundinderholzabsatzfondsverordnunggeregelt,dieebenfallsdurchdasgesetzaufgehoben werden. FürdenFall,dassbeimAbsatzfondsoderbeimHolzabsatzfondsimZeitpunktderBeendigungihrerAbwicklungVermögensüberschüsseverbleiben,siehtderGesetzentwurf deren Übergang auf den Bund (Bundeshaushalt) vor. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Absatz1Nummer17 (Förderungderland-und forstwirtschaftlichenerzeugung)inverbindungmitartikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). DadieLänderdiegesetzlicheAuflösungundAbwicklung desabsatzfondsunddesholzabsatzfonds,diealsbundesunmittelbareanstaltendesöffentlichenrechtsbeide durchbundesgesetzbegründetwordensind,nichtregeln können,isteineentsprechendebundesgesetzlicheregelung nachartikel72absatz2ggzurwahrungderrechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Esistnichtzuerwarten,dassdievorgesehenenRegelungen finanzielleauswirkungenaufeinzelpreiseundpreisniveau, insbesonderedasverbraucherpreisniveau,habenwerden. FürdieWirtschaftsbeteiligtenfallenkeinezusätzlichen Kosten an. EswerdenkeineInformationspflichteneingeführt,geändert oderaufgehoben.durchdieunmittelbareeinstellungder BeitragserhebungnachVorliegenderEntscheidungendes BundesverfassungsgerichtshabensichdieBürokratiekosten derland-,ernährungs-,forst-undholzwirtschaftum.rd. 1,7Mio.Euro (Absatzfondsgesetzrd.0,9Mio.Euro,Holzabsatzfondsgesetz rd. 0,8 Mio. Euro) reduziert. AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sinddurchdasgesetzesvorhabennichtzuerwarten.gesichtspunktedernachhaltigenentwicklungwerdennicht tangiert. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu 1 DieAuflösungeinergesetzlicherrichtetenjuristischenPersondesöffentlichenRechtsbedarfeinesGesetzes.InAbsatz1Satz1wirddaherdieAuflösungderAnstaltAbsatzförderungsfondsderdeutschenLand-undErnährungswirtschaftangeordnet.DieRegelunginSatz2,diezueinem zeitweiligenfortbestehenderanstaltführt,isterforderlich, umdienotwendigeabwicklungzuermöglichen.dazubedarfesderweiterenrechtspersönlichkeitderanstalt.satz3 stelltklar,wanndieabwicklungbeendetistundwelche Schrittedazuzählen.NachSatz4könnenneueVerbindlichkeitennureingegangenwerden,soweitsiedemZweckder Abwicklung dienen. Absatz2verpflichtetdasBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz,ausGründen derrechtsklarheitdiebeendigungderabwicklungimbundesanzeiger bekannt zu machen. Zu 2 NachAbsatz1sinddieKostenderAbwicklungausdem Vermögen der Anstalt zu tragen. DerAbsatzförderungsfondsderdeutschenLand-undErnährungswirtschaftisteineAnstaltdesBundes,dienachdem UrteildesBundesverfassungsgerichtsvom3.Februar2009 abzuwickelnist.dasgerichthatnichtnurdievorschriften fürnichtigerklärt,diedieerhebungderabgabebetreffen ( 10Absatz1bis8, 11und12desAbsatzfondsgesetzes), sondernauchdievorschriften,diesichaufdiegesetzliche AufgabenstellungderEinrichtungbeziehen ( 2Absatz1 bis4satz1undabsatz6desabsatzfondsgesetzes).vordie-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode semhintergrundistdieverwendungeinesetwaigenüberschusseszugunstenderland-undernährungswirtschaft rechtlichnichtgeboten.eineanteiligerückerstattungbestandskräftigerhobenerbeiträgeandievormalsbeitragspflichtigenkommtnichtinbetracht (vgl.dazu 79Absatz2 Satz1desGesetzesüberdasBundesverfassungsgericht);sie wäreauchnichtadministrierbar.dadiebeiträgezugunsten eineranstaltdesbundeserhobenwordensind,siehtabsatz2dahervor,dasseinimzeitpunktderbeendigungder AbwicklungverbleibenderVermögensüberschussaufden Bund (Bundeshaushalt) übergeht. Zu 3 InAbsatz1werdendasAbsatzfondsgesetzsowiedieVerordnungüberdieBeiträgenachdemAbsatzfondsgesetzaufgehoben. NachAbsatz2istjedochbiszumAblaufdesTages,andem dieabwicklungderanstaltabsatzförderungsfondsder deutschenland-undernährungswirtschaftbeendetist,das Absatzfondsgesetz,mitAusnahmedes 2Absatz1bis4 Satz1undAbsatz6,des 10Absatz1bis8,der 11und 12,weiteranzuwenden,dadievorgenanntenVorschriftenfür die Abwicklung der Anstalt noch erforderlich sind. Zu Artikel 2 Zu 1 DieAuflösungeinergesetzlicherrichtetenjuristischenPersondesöffentlichenRechtsbedarfeinesGesetzes.InAbsatz1Satz1wirddaherdieAuflösungderAnstaltAbsatzförderungsfondsderdeutschenForst-undHolzwirtschaft angeordnet.dieregelunginsatz2,diezueinemzeitweiligenfortbestehenderanstaltführt,isterforderlich,umdie notwendigeabwicklungzuermöglichen.dazubedarfes derweiterenrechtspersönlichkeitderanstalt.satz3stellt klar,wanndieabwicklungbeendetistundwelcheschritte dazuzählen.nachsatz4könnenneueverbindlichkeiten nureingegangenwerden,soweitsiedemzweckderabwicklung dienen. Absatz2verpflichtetdasBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz,ausGründen derrechtsklarheitdiebeendigungderabwicklungimbundesanzeiger bekannt zu machen. Zu 2 NachAbsatz1sinddieKostenderAbwicklungausdem Vermögen der Anstalt zu tragen. DerAbsatzförderungsfondsderdeutschenForst-undHolzwirtschaftisteineAnstaltdesBundes,dienachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichtsvom12.Mai2009 abzuwickelnist.dasgerichthatnichtnurdievorschriften fürnichtigerklärt,diedieerhebungderabgabebetreffen ( 10Absatz1bis6, 11und12desHolzabsatzfondsgesetzes),sondernauchdieVorschriften,diesichaufdie gesetzlicheaufgabenstellungdereinrichtungbeziehen ( 2 Absatz1bis3desHolzabsatzfondsgesetzes).Vordiesem HintergrundistdieVerwendungeinesetwaigenÜberschusseszugunstenderForst-undHolzwirtschaftrechtlichnicht geboten.eineanteiligerückerstattungbestandskräftigerhobenerbeiträgeandievormalsbeitragspflichtigenkommt nichtinbetracht (vgl.dazu 79Ab-satz2Satz1desGesetzesüberdasBundesverfassungsgericht);siewäreauchnicht administrierbar.dadiebeiträgezugunsteneineranstaltdes Bundeserhobenwordensind,siehtAbsatz2dahervor,dass einimzeitpunktderbeendigungderabwicklungverbleibendervermögensüberschussaufdenbund (Bundeshaushalt) übergeht. Zu 3 InAbsatz1werdendasHolzabsatzfondsgesetzsowiedie Holzabsatzfondsverordnung aufgehoben. NachAbsatz2istjedochbiszumAblaufdesTages,andem dieabwicklungderanstaltabsatzförderungsfondsder deutschenforst-undholzwirtschaftbeendetist,dasholzabsatzfondsgesetz,mitausnahmedes 2Absatz1bis3,des 4Absatz1Satz4,des 10Absatz1bis6,der 11und12, weiteranzuwenden,dadievorgenanntenvorschriftenfürdie Abwicklung der Anstalt noch erforderlich sind. Zu Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4558 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfauf Bürokratiekostengeprüft,diedurchInformationspflichten begründet werden. DasRessorthatdiemitdemRegelungsvorhabenverbundenenAuswirkungenaufdieBürokratiekostennachvollziehbar dargestellt. DurchdieunmittelbareEinstellungderBeitragserhebung nachvorliegenderentscheidungendesbundesverfassungsgerichtsentfälltauchdermitderbeitragserhebungverbundenebürokratischeaufwandderwirtschaft.aufgrundlage derdatenderbestandsmessungreduzierensichdiebürokratiekosten um rd. 1,7 Mio. Euro pro Jahr. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftrageskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner878.Sitzungam17.Dezember 2010beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Absatz 2 GG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu den Artikeln 1 und 2 DerBundesraterkenntan,dassimZugederAbwicklung derabsatzförderungsfondseineanteiligerückerstattung bestandskräftigerhobenerbeiträgeandievormalsbeitragspflichtigen nicht in Betracht kommt. DerBundesratbittetdieBundesregierung,denGesetzentwurfdahingehendzuändern,dasseinegruppennützigeVerwendungeventuellerVermögensüberschüsseaus derabwicklungdesabsatzförderungsfondsderdeutschenland-undernährungswirtschaft (Absatzfonds)sowiedesAbsatzförderungsfondsderdeutschenHolz-und Forstwirtschaft (Holzabsatzfonds)sichergestelltist. Begründung DieSonderabgabezurFinanzierungdesAbsatzfonds bzw.desholzabsatzfondswurdevondenbetriebender Land-undErnährungswirtschaftbzw.derForst-und Holzwirtschafterbracht.DieBeitragszahlermusstendavonausgehen,dassdieMittelimBrancheninteresseverwendet werden. InseinenUrteilenzumAbsatzfondsgesetzsowiezum HolzabsatzfondsgesetzhältdasBundesverfassungsgericht (BVerfG)nichtdieBestimmungenderGesetzebzw. dieaufgabenderanstaltenfürsichfürverfassungswidrig.dienichtigkeitdergesetzlichenaufgabenbestimmungenfolgtvielmehrausderverfassungswidrigkeitder FinanzierungderAnstaltendurchdieSonderabgabenach Maßgabedes 10desAbsatzfondsgesetzes.DieseVorschrifthatdasBVerfGfürnichtigerkannt,weildergesetzlicheVerwendungszwecknichthinreichendgruppennützigist.DarauslässtessichjedochunterkeinemGesichtspunktrechtfertigen,dievereinnahmtenRestmittel wieeinekeinerzweckbindungunterliegendesteuerdem Bundeshaushalt zuzuführen. DadieSonderabgabeohneverfassungsrechtlichhinreichendenRechtfertigungsgrundvonderLand-undErnährungswirtschaftbzw.derForst-undHolzwirtschaft erhobenwurde,sinddierestmittelnunmehrsozuverwenden,dassinbezugaufdiesevoneinergruppennützigenverwendungimverfassungsrechtlichgebotenen Sinne gesprochen werden kann. InderLand-undErnährungswirtschaftkönntenRestmittelz.B.fürMessebeteiligungen,Präsentationen,MarktstudiensowieMarkterschließungsmaßnahmen (Export) eingesetzt werden. AuchdieBranchewiez.B.derDeutscheForstwirtschaftsrat (DFWR)fordert,dassdienachAbwicklungdes HolzabsatzfondsdemBundzufließendenVermögensüberschüssedenForstbetrieben,WaldbesitzernundUnternehmenderHolzwirtschaftwiederzugutekommen. 2. Zu Artikel 1 IndenLändern,diedieBeiträgefürdenAbsatzförderungsfondsüberdiefürdieUmlagenach 22des Milch-undFettgesetzeszuständigeStelleerhobenund weitergeleitethaben,sindimrahmendergeltendmachungvonrückerstattungsansprüchenzumteilerheblicheprozesskostenentstanden.derbundesratfordertdie Bundesregierungauf,fürdieseProzesskostenimRahmenderAuflösungundAbwicklungdesAbsatzförderungsfonds eine Erstattungsregelung zu schaffen. Begründung NachBekanntwerdendesVorlagebeschlussesdesVerwaltungsgerichtsKölnandasBundesverfassungsgericht, indemzweifelanderverfassungsmäßigkeitdervorschriftendesabsatzfondsgesetzesgeäußertwurden, habenbundesweitzahlreicheunternehmenderernährungswirtschaftvorsorglichklagegegendiemonatlichen Beitragsbescheideerhoben,weilderAbsatzförderungsfondsnurfürstreitbefangeneForderungenRückstellungengebildethat.NachderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtszumAbsatzfondsgesetzwurdendie VerfahrenfürerledigterklärtunddiezuUnrechtgezahltenBeiträgevomAbsatzfondsandieklagendenBetriebe zurückerstattet,dieprozesskostenderindenverfahren unterlegenen zuständigen Stellen jedoch nicht erstattet. DagrundsätzlichderBundesanstaltfürLandwirtschaft undernährungdiezuständigkeitfürdiebeitragserhebungnachdemabsatzfondsgesetzzukommt,sinddie indiesemzusammenhangentstandenenprozesskosten vombundzutragen,undzwarauch,soweitsiebeiden Stellenentstandensind,diefürdieUmlagenachdem Milch-undFettgesetzzuständigsind.DieRechtsauffassungdesBundes,eshandelesichinsoweitumVerwaltungsausgabenimSinnedesArtikels104aAbsatz5GG, wirdnichtgeteilt.diebeitragsabwicklungüberdiezuständigenstellenwareinereinevereinfachungderbundeseigenenverwaltung,diegeradekeineeigeneaufgabenwahrnehmungderländerdarstellt.diefinanzierungsverantwortungfürdiebundesverwaltungdarfnach derverfassungnicht auchnichtteilweise vonden Ländernübernommenwerden.Daherbleibenauchdie Prozesskosten Kosten der Bundesverwaltung. 3.ZuArtikel 1 ( 1 Absatz 1), Artikel 2 ( 1 Absatz 1) DerBundesratbittetdieBundesregierungsicherzustellen,dassdieAbwicklungderjeweiligenAnstaltenerst nachrechtskräftigemabschlussalleranhängigenverwaltungs- und Klageverfahren beendet wird. Begründung ErstmitrechtskräftigemAbschlussderanhängigenVerfahrenstehenVerbindlichkeitenfest,dienochvorder Beendigung der Abwicklung beglichen werden müssen.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/4558 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 4 DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 DieStellungnahmedesBundesratesbetrifftArtikel1 ( 2 Absatz2)sowieArtikel2 ( 2Absatz2)desGesetzentwurfs. DerBundesratbittetdieBundesregierung,denGesetzentwurfdahingehendzuändern,dasseinegruppennützigeVerwendungeventuellerVermögensüberschüsseausderAbwicklungdesAbsatzfondsunddesHolzabsatzfondssichergestellt ist. DasBundesverfassungsgerichthatimRahmenseinerEntscheidungenzumAbsatzfondsgesetzundHolzabsatzfondsgesetznichtnurdieVorschriftenfürnichtigerklärt,diedie ErhebungderBeiträgebetreffen,sondernauchdieBestimmungen,diesichaufdiegesetzlicheAufgabenstellungder Fonds beziehen. AufdieserGrundlagekönnendahereventuelleVermögensüberschüsse,dieausbestandskräftigerhobenenBeiträgen stammen,nichtmehrverwendetwerden.eineanteiligeverteilungandievormalsbeitragspflichtigenunternehmen kommt auchnachauffassungdesbundesrates ebenfalls nicht in Betracht; sie wäre auch nicht administrierbar. DadieBeiträgezugunstenvonAnstaltendesBundeserhobenwordensind,siehtderGesetzentwurfvor,dassimZeitpunktderBeendigungderAbwicklungdesAbsatzfondsund desholzabsatzfondseventuellverbleibendevermögensüberschüsse auf den Bund (Bundeshaushalt) übergehen. DieinRedestehendeRegelungistauchvordemHintergrundzusehen,dassvoreinemÜbergangeventuellerVermögensüberschüsseaufdenBundzunächstalleVerbindlichkeitendesAbsatzfondsunddesHolzabsatzfondszu erfüllensind.hierbeigiltesjedochzubedenken,dassgegenwärtig auchaufländerebene nochzahlreicheverwaltungs-undklageverfahrenanhängigsind,indenenes darumgeht,obundinwelchemumfangerhobenebeiträge wiederanvormalsbeitragspflichtigeunternehmenauszukehrensind.einigederaufgeworfenenrechtlichenfragestellungenwerdenerstimgerichtlicheninstanzenzuggeklärtwerden.derrechtskräftigeabschlussderbetreffenden VerfahrenkannsichdahernochübermehrereJahrehinziehen.Erstdanachstehtfest,obundinwelcherHöheVermögensüberschüsse bestehen. Zu Nummer 2 DieStellungnahmedesBundesratesbetrifftArtikel1des Gesetzentwurfs. DerBundesratfordertdieBundesregierungauf,fürdieden zuständigenlandesstellenimrahmendergeltendmachung vonrückerstattungsansprüchenentstandenenprozesskos- tenimrahmenderauflösungundabwicklungdesabsatz- fonds eine Erstattungsregelung zu schaffen. NachdemAbsatzfondsgesetzflossendemAbsatzfondszur DurchführungseinerAufgabenBeiträgezu,dievondenBetriebenderLand-undErnährungswirtschafterhobenwurden.ImBereichderMilchwirtschaftoblagdieBeitragserhebungnach 10Absatz8desAbsatzfondsgesetzesi.V.m. 1Nummer1derVerordnungüberdieBeiträgenachdem AbsatzfondsgesetzdenLändern,soferndiesedieUmlage nach 22desMilch-undFettgesetzeserhobenhaben.Im ÜbrigenwurdendieBeiträgevonderBundesanstaltfür Landwirtschaft und Ernährung erhoben. DievorgenannteBeitragserhebungdurchdiezuständigen LandesstellenerfolgteinLandeseigenverwaltung;denn nachartikel83ggführendieländerbundesgesetzliche Regelungen,zudenenauchVerordnungendesBundeszählen,alseigeneAngelegenheitdurch,soweitdasGrundgesetz wievorliegend nichtsanderesbestimmtoderzulässt. Verfahrenskosten,diedenzuständigenLandesstellenim ZugederRückerstattungvonBeiträgennachdemAbsatzfondsgesetz auchalsfolgegerichtlicherauseinandersetzungen entstehen,sindnachartikel104aabsatz5 Satz1ersterHalbsatzGGvondenbetreffendenLändern selbstzutragen;denneshandeltsichinsoweitumverwaltungskosten im Sinne dieser Vorschrift. Artikel104aAbsatz5GGregeltdieKostentragungimVerhältniszwischenBundundLändernabschließend.Füreine davon abweichende Regelung bleibt daher kein Raum. Zu Nummer 3 DieStellungnahmedesBundesratesberührtArtikel1 ( 1 Absatz1)sowieArtikel2 ( 1Absatz1)desGesetzentwurfs. DerBundesratbittetdieBundesregierungsicherzustellen, dassdieabwicklungdesabsatzfondsunddesholzabsatzfondserstnachrechtskräftigemabschlussalleranhängigen Verwaltungs- und Klageverfahren beendet wird. DerGesetzentwurfträgtdieserBittebereitsRechnung.Dort istinartikel1 1Absatz1sowieinArtikel2 1Absatz1 geregelt,dassbeideeinrichtungenbiszurbeendigungihrer AbwicklungbestehenbleibenunddieAbwicklungerstbeendetist,wennauchdieVerbindlichkeitenderFondserfüllt sind.zudiesenverbindlichkeitenzählt wiebereitsinden AusführungenzuNummer1derStellungnahmedesBundesratesangesprochen dieerstattungvonbeiträgennach demabsatzfondsgesetzoderdemholzabsatzfondsgesetzan diebundesanstaltfürlandwirtschaftundernährungoder diezuständigenlandesstellen,soferndieseverpflichtet sind,diebetreffendenbeiträgewiederanvormalsbeitragspflichtige Unternehmen auszukehren.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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