Stundensätze richtig kalkulieren Workshop 1

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1 Stundensätze richtig kalkulieren Workshop 1 Andreas Heiber SysPra.de Literatur: Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz Was ist zu tun? Chancen und Risiken, von Andreas Heiber; Vincentz Network Sept./Okt. 2012; ISBN Kostenrechnung und Preiskalkulation von Andreas Heiber/Gerd Nett; Vincentz Network April 2013; ISBN System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 1

2 Vorbemerkung zur Vergütung SGB XI Jeder (einzelne) Pflegedienst hat das Recht auf eine leistungsgerechte Vergütung Die Vergütung muß einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen ( 89 Abs. 1 Satz 2) Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen. ( 89 Abs. 2 Satz 2) Eine Verpflichtung, eine nicht kostendeckende Vergütung abzuschließen, gibt es nicht! System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 2

3 Vorbemerkung Durch die Urteile des Bundessozialgerichts verliert der externe Vergleich seine nivellierende Wirkung! Vielmehr sind die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter nach der jüngeren Senatsrechtsprechung immer als wirtschaftlich angemessen is von 84 Abs. 2, S 4 SGB XI zu werten und genügen stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung RZ 16 BSG vom , B 3 P 2/12 R, vorher schon im Urteil vom , B 3 P 3/08 R dargestellt. System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 3

4 Umsetzung der gesetzlichen Ansprüche Kalkulation differenzierter Stundensätze Begriffliche Abgrenzung Kalkulation prospektiv ermittelte Stundensätze kalkuliert auf die zukünftig erwartete Entwicklung Stundensatzberechnung basiert auf den tatsächlichen Ist-Kosten abgegrenzt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen System&Praxis SysPra

5 Was wird aktuell durch das PNG benötigt Kalkulation von Stundensätzen im Bereich SGB XI Grundpflege, Häusliche Betreuung, Hauswirtschaft (sollte man auf jeden Fall möglichst auch verhandeln, falls im Landeskatalog nur Pauschalen vorhanden sind) Einsatzpauschalen (Wegekosten) Zur Prüfung von Kassenangeboten/Verbandsempfehlungen Zur Führung von Einzelverhandlungen System&Praxis SysPra

6 Grundlage für eine Preiskalkulation SGB XI Was gehört zum Stundenpreis 1. Pflege-Personalkosten 2. Leitungs- und Verwaltungskosten 3. Nicht-investive Sachkosten 4. Risikozuschlag Problem der Zuordnung und Abgrenzung zum Bereich SGB XI in einer gemischten Einrichtung Rechtsgrundlage Versorgungsvertrag beachten! Kostenrechnung kann Basis für Kalkulation sein System&Praxis SysPra

7 Leistungsangebot der Pflegedienste Mindestens 3 verschiedene Betriebsteile in einem! Grundpflege, Häusliche Betreuung und Hauswirtschaft: Pflegeversicherung (SGB XI) Behandlungspflege: Krankenversicherung (SGB V) Haushaltsnahe Dienstleistungen und weitere Betreuung: Privat finanziert oder Sozialhilfe (SGB XII) System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 7

8 Vorschriften zur buchhalterischen Trennung 71 SGB XI: Selbständig wirtschaftende Einrichtung Trennung des Bereichs Pflegeversicherung mit Einnahmen und Ausgaben von anderen Betriebsteilen des Pflegedienstes Geltung der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) Kontenrahmenplan ist verpflichtend, ansonsten Überleitungstabelle Kostenstellen/Träger der PBV nur Muster, ambulant nicht hilfreich! Befreiungsvorschrift der PBV befreit nur von Details der PBV, nicht aber vom Prinzip der Betriebstrennung! DATEV: (kostenfreie) Musterkostenrechnung nach dem Muster Heiber vom Steuerberater einsetzbar!(aus: Kostenrechnung für die Ambulante Pflege, Hannover 2002; vergriffen) System&Praxis SysPra

9 Grundlage: differenzierte Kostenrechnung Gesamtbetrieb Ambulante Pflege Essen auf Rädern Hausnotruf Fahrdienste Hausmeister Tagespflege Verpflichtende Kostenstellen eines ambulanten Pflegedienstes PflegeV (SGB XI) Andere Kostenträger Sinnvolle Kostenstellen eines ambulanten Pflegedienstes PflegeV (SGB XI) KrankenV (SGB V) Privatleistungen Sozialhilfe (SGB XII) Trägerleistungen Besondere Betriebsteile System&Praxis SysPra

10 Grundlage: differenzierte Kostenrechnung Sinnvolle Kostenträger eines ambulanten Pflegedienstes PflegeV KrankenV Privat Sozialhilfe Träger Bes. Betriebst. Grundpflege Behandlungspfl. Stundensatz Stundensatz Stundensatz nn Häusliche Betreuung Grundpflege Verhinderungspflege Hauswirtschaft Haushaltshilfe Betreuung 45b Fahrtkosten (ohne Investitionskosten) Fahrtkosten Fahrtkosten Fahrtkosten Fahrtkosten nn Investitionskosten Hinweis: Verhinderungspflege 39 und Betreuung 45b sind keine Sachleistung der Pflegeversicherung, sondern werden privat in Rechnung gestellt System&Praxis SysPra

11 Kostenzuordnung zu Kostenträgern Erträge - nach Kostenträgern direkt zuordenbar Aufwendungen Ermittlung eines sachgerechten Verteilungsschlüssels Pflegepersonalkosten Arbeitszeit vor Ort, Wegezeiten, Organisationszeiten Verwaltungskosten Pflegedienstleitung, Qualitätssicherung, Sonstige Verwaltungskosten Sachkosten Verbrauchskosten Sonderfall: Investive Sachkosten System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 11

12 Exkurs Investitionskosten Sonderdefinition der Pflegeversicherung ( 82): Duale Finanzierung (2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für 1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, 2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, 3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 12

13 Was gehört zu den Investitionskosten? Alle Fahrzeugkosten (bis auf Kraftstoffe, Steuer, Versicherung) Büro (Miete, Abschreibung etc.) Büroausstattung (bis auf Verbrauchsgüter) Wie werden Investitionskosten finanziert? Ganz über Landeszuschüsse, oder Teilweise über Landeszuschüsse und evtl. Möglichkeit der teilweisen Weiterberechnung, oder Keine Landeszuschüsse, dann Weiterberechnung an Privat Falls Sozialhilfeträger Zuschüsse übernehmen soll, Vereinbarung 75 SGB XII schließen System&Praxis SysPra

14 Darstellung der Investitionskosten in der Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung Investitionskosten sind nur im Bereich SGB XI separat auszuweisen und vergütet, nicht jedoch im Bereich SGB V, Privat und Sonstige! Zuschüsse zu Investitionskosten bzw. andere Erträge dürfen nur für den Bereich Investitionskosten SGB XI verwendet werden Bei Überzahlung evtl. Rückzahlungspflicht der Zuschüsse!?! Differenzierte Kostenrechnung im Bereich Investitionskosten Ermittlung der Deckung SGB XI Evtl. höhere Weiterberechnung etc. Ohne Förderung und ohne Weiterberechnung argumentative Probleme bei Vergütungsverhandlungen! System&Praxis SysPra

15 Keine Weiterberechnung der Investitionskosten und mögliche Folgen bei Vergütungsverhandlungen (gilt nicht in NRW, NI, SH, teilweise Bayern) Beispiel Forderung des Pflegedienstes: 45,00 Nicht weiter berechnete Investitionskosten pro Stunde: 3,00 Angebot der Pflegekassen: 42,00 Wer nicht weiter berechnet, muss begründen, wo er stattdessen diese Kosten refinanziert hat! System&Praxis SysPra

16 Verteilungsschlüssel für die Kostenrechnung Schätzung? (nach der PBV zulässig) Umsatz? Verursachungsgerecht! = Verteilung nach differenziertem Aufwand! Pflegepersonalkosten nach erbrachten Leistungen lt. Tourenplan Arbeitszeit vor Ort bei Kunden erfassen (Zeiterfassungssystem) Sonstige Aufwendungen nach Anzahl der Einsätze Andere Pflegepersonalkosten: Wegezeiten, Organisationszeiten Verwaltungskosten Sachkosten siehe Heiber 2002, Sießegger 2009 System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 16

17 Beispiele für Verteilungsschlüssel Musterkostenrechnung: Vergleich der Verteilungsschlüssel Verteilungsschlüssel Umsatz Gesamt PV KV Soz Pri Trä Verteilungsschlüssel: Personalkosten differenziert, Rest nach Umsatz Gesamt PV KV Soz Pri Trä Verteilungsschlüssel differenziert nach Personalkosten und Einsätzen Gesamt PV KV Soz Pri Trä System&Praxis SysPra

18 Musterkostenstellenrechnung ambulante Pflege Grundlagen Preiskalkulation Kostenstellen PV KV Soz Pri Trä Verteilungsschlüssel Pflegefachkräfte 1 50,1% 44,7% 0,2% 3,7% 1,3% Pflegekräfte 2 64,0% 27,1% 1,3% 1,7% 5,9% Pflegehilfskräfte 3 63,5% 11,2% 12,0% 9,9% 3,4% PDL, Verwaltung, Sachkosten 4 42,9% 46,7% 3,5% 3,3% 3,6% 1. Erträge Pflege Sachlüssel PV KV Soz Pri Trä 1.1. Pflegeversicherung Gesamt 1 Pflegekassen Sozialhilfeträger inkl. "0" Selbstzahler inkl. "0" Übrige inkl. "0" Sonstige Leistungen PV (außer 39/45b) Einnahmen Altenpflegeumlage 0 0 Summe Gesamt Krankenversicherung 1 Grund- und Behandlungspflege Hauswirtschaftl. Versorgung Summe Gesamt Sozialhilfeleistungen 1 Sozialhilfeleistungen Privatleistungen 1 Privatleistungen Leistungen Kostenerstattung SGB XI Trägerleistungen 1 Zuschüsse Trägerleistungen Erträge Pflege Gesamt Erträge Investitionskosten Gesamt PV KV Soz Pri Trä Investitionskosten SGB XI Erträge aus öffentlicher Förderung für 1 Investitionskosten 0 0 Erträge aus gesonderter Berechnung 2 Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen Erträge aus Auflösung von Rückstellungen 3 4 für Investitionen Versicherungsentschädigungen 4 Investitionsgüter Erträge aus dem Verkauf von Anlagegütern Erträge Investitionskosten gesamt System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 18

19 3. Andere Erträge Gesamt Sachlüssel 3.1. Sonstige Erträge 1 Sonstige Sachbezüge Zinsen und ähnliche Erträge Erträge aus Wertberichtigungen Erträge aus Auflösung von Rückstellungen Versicherungsentschädigungen Summe Außerordentliche Erträge 1 Periodenfremde u. außerordentl. Erträge Spenden und ähnliche Zuwendungen Summe Andere Erträge gesamt Erträge gesamt Personalaufwendungen Gesamt PV KV Soz Pri Trä 1 Geschäftsführung Pflegedienstleitung Stellv. Pflegedienstl Pflegefachkräfte Pflegekräfte Pflegehilfskräfte Hauswirtschaftliche Kräfte Verwaltung Technischer Dienst/Sonstige Dienste ZDL/FSJ Honorare/sonstige 0 1 (4) Personalkosten Gesamt Zentrale/fremde Dienstleistungen 1 Zentrale Dienste/Fremdleistungen Verwaltung Fremddienstleistungen Pflege/Rufbereits Gesamt System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 19

20 6. Sachkosten Gesamt Sachlüssel 1 Medizinischer und therapeutischer Bedarf Versorgung, Wirtschaftsbedarf Verwaltungsbedarf Grundlagen Preiskalkulation 4 Steuern, Abgaben, Versicherungen Altenpflegeumlage Zinsen und ähnliche Aufwendungen Fahrzeugkosten (Betriebskosten) andere Fahrtkosten Gesamt Investive Kosten (im Sinne SGB XI) 1 Fahrzeugkosten (investive Kosten SGB XI) Abschreibungen Fahrzeuge Investiver Anteil Fahrtkostenerstattung Instandhaltung, Wartung (außer Fahrtzeuge) Abschreibungen Sachanlagen, etc Mieten Geschäftsräume Andere Mieten Gesamt Abschreibung Forderungen/Außerordentliche Aufwendungen 1 Abschreibungen Forderungen Spenden Aufwendungen für Verbandsumlagen Periodenfremde u. außerordentl. Aufwend Gesamt Zusammenfassung Erträge Gesamt PV KV Soz Pri Trä 1. Erträge Pflege gesamt Erträge Investitionskosten Andere Erträge Erträge Gesamt Aufwendungen 4. Personalaufwendungen Gesamt Zentrale Dienstleistungen Sachkosten Investive Sachkosten Außerordentliche Aufwendungen Aufwendungen Gesamt Gesamt PV KV Soz Pri Trä Differenz System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 20

21 Kostenrechnung als Grundlage der Kalkulation Abgegrenzte Personalkosten Abgegrenzte Sachkosten Alternative Wege? Kalkulation auf der Basis der Gesamtkosten und spätere Aufgliederung? Kalkulation pro Berufsgruppe Ist die Zuordnung so wirklich verursachungsgerecht? Undifferenzierte Zuschlagskalkulation der Leitungs- und Sachkosten führt evtl. zu überproportionaler Belastung der günstigeren Personalgruppen? Unabhängig vom Weg: Wesentlich zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist die Plausibilität der einzelnen Kalkulationspositionen! System&Praxis SysPra

22 Das Konzept der leistungsgerechten Vergütung im SGB XI Prospektive Vergütung statt Selbstkostenerstattung Kalkulation für die Zukunft kein Kostenausgleich im Nachhinein Die Einrichtung darf Gewinne und Verluste behalten beides! (Heiber/Nett in: Kostenrechnung und Preiskalkulation, Hannover 2013) => Das BSG hat 2009 den Weg zur leistungsgerechten Vergütung neu definiert! System&Praxis SysPra

23 Marktpreise und Personalkosten oder Leistungsgerechtigkeit nach dem BSG-Urteil vom (B3P3/08 R) Was ist eine leistungsgerechte Vergütung? Eine Vergütung für ambulante Pflegeleistungen ist deshalb im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt (RZ 52) System&Praxis SysPra

24 Marktpreise und Personalkosten oder Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach dem BSG-Urteil vom (B3P3/08 R) Prüfung der Leistungsgerechtigkeit 1. Voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar und plausibel dargelegt 2. In einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu Sätzen anderer Einrichtungen Eine Vergütung für ambulante Pflegeleistungen ist deshalb im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt (RZ 52) System&Praxis SysPra

25 Rechtliche Grundlage: BSG-Urteil vom , B3P3/08 R Reine Kostenkalkulation ohne weitere Angaben nicht ausreichend: hinreichend zu belegen etwa erhöhte Sachkosten (z.b. Treibstoff) Personalkosten: normale Lohnsteigerungen auch möglich: Erhöhung aufgrund fehlerhafter Kalkulation in den Vorjahren: dies ist allerdings besonders zu begründen (RZ 53) Bei Zweifeln über die voraussichtlichen künftigen Gestehungskosten kann die Nachweispflicht der Einrichtung deshalb bis zum Nachweis der in der Vergangenheit anfallenden Kosten reichen (RZ 54) Zu beachten ist jedoch, das die Anforderung solch weitgehender Auskünfte durch die Pflegekassen bzw. die Schiedsstellen einen besonders intensiven Eingriff in die Rechtssphäre eines Pflegedienstes darstellt und deshalb auf Ausnahmen zu beschränken ist, in denen die prognostische Angemessenheit der geltend gemachten Kostenansätze nicht anders zu ermitteln ist. (Rz 55) System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 25

26 Rechtliche Grundlage: BSG-Urteil vom , B3P3/08 R Vorzulegende Unterlagen und Nachfragen 1. Stufe: Plausibilität prognostizierte Kostensätze schlüssig und plausibel darstellen Pflegekassen haben substantiiert auf Unschlüssigkeiten im eigenen Vorbringen hinzuweisen oder durch geeignete Unterlagen anderer Pflegedienste mit Verweis auf deren Kostenstruktur konkret darzulegen, das die aufgestellte Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten nicht plausibel erscheint. Wird die Kostenprognose der Einrichtung durch ein solch substantiiertes Bestreiten der Kostenträger erschüttert, muss die Einrichtung im Nachweisverfahren weitere Belege dafür beibringen, dass ihre Vergütungsforderung auf einer plausiblen Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht.(rz 65) System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 26

27 Praxis der Pflegekassen (z.b. NRW) Forderung aller möglicher Unterlagen bis hin zu Jahresabschlüssen und Leistungserträgen Kalkulationsschema der Pflegekassen: Selbstkostenberechnungsschema einschließlich Punktmengen Pflegekassen berufen sich auf Gesetzestext nach 85 Abs. 3, der auch ambulant entsprechend gilt Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen;... Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. System&Praxis SysPra

28 Praxis der Pflegekassen (z.b. NRW) Die BSG-Urteile haben der Frage der vorzulegenden Unterlagen sowie der Plausibilität sehr viel differenzierter entschieden Oftmals fehlt jegliche inhaltliche Begründung der Pflegekassen, nur der Verweis darauf, das sie es immer so gemacht haben Zu beachten: Es gibt noch immer keine ambulante Verhandlungskultur oder anerkannte Kalkulationsschemata Was man heraus gibt, kann dauerhaft auch gegen eine Einrichtung verwendet werden, darum bedacht und sparsam! Ambulante Verhandlungen sind Neuland! Evtl. in nächster Zeit richtungsweisende Entscheidungen in Niedersachsen und NRW System&Praxis SysPra

29 Kalkulationsmodelle (Beispiele) Stundensatzkalkulation SysPra (Heiber), kostenfrei unter Basis: Kostenrechnung oder freie Definition Differenzierung der Nettoarbeitszeit (auch im Sinne Sießeggers) Kalkulation Sießegger Basis: Gesamtkosten und Arbeitszeit Zuschlagskalkulation und Aufteilung nach Berufsgruppen Hinweise zu anderen Varianten je differenzierter desto komplexer und schwieriger keine Leistungsmenge benennen; denn jeder Stundensatz ist unabhängig von der zu erbringenden Leistungsmenge Leistungsmenge wäre höchstens zur Aufteilung der Leitungs-, Verwaltungs- und Sachkosten notwendig System&Praxis SysPra

30 Berechnung/Kalkulation einer Leistungsstunde Grundpflege SGB XI Grundlagen Preiskalkulation Einrichtung Mustereinrichtung 1. Pflegepersonalkosten * Zuschläge für ungünstige Zeiten (Nacht, Wochenende, Feiertage) sind gesondert aufgeführt und werden als gesonderter Stundendsatz berechnet Berufsgruppen Rechn. Stellen Summe * Zeitzuschläge Pflegefachkräfte 6, Pflegekräfte 7, Pflegehilfen 1, Pflegepersonal Gesamt 15, Steuerung und Verwaltung Personalkosten für Leitung und Steuerung (PDL + Stellv. + ggfls. Qualitätssicherung + Geschäftsführung (soweit nicht in der Pflege)) 0, Personalkosten Verwaltung 0, Externe Verwaltung Verwaltung Gesamt Sachkosten 3a: Sachkosten - nicht investiv (ohne Fahrzeugkosten) Medinzisch/therapeutischer Bedarf Wirtschaftsbedarf Verwaltungsbedarf Steuern, Abgaben, Versicherungen Sonstige Sachkosten (nicht investiv), Fortbildung, Qualitätssicherung Kalkulationsmodell SGB XI Pflegepersonalkosten Verwaltungskosten Sachkosten (nicht investiv) Risikozuschlag Divisor: Pflegepersonal Sachkosten Gesamt Risikozuschlag Gesamtkosten Gesamtkosten Gesamtkosten pro Vollzeitstelle in der Pflege System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 30

31 6. Nettoarbeitszeit pro Vollzeitstelle Anzahl Jahrestage 365 Anzahl arbeitsfreier Tage und Feiertage 113 Arbeitsstunden pro Tag 7,7 Arbeitstage pro Woche (5-Tage; 5,5-Tage; 6-Tage) 5 Jahresarbeitsstunden Gesamt 1.940,4 Urlaubstage pro Jahr 33,8 Krankheitstage pro Jahr 13,8 in Arbeitsw ochen* Zwischensumme (Stunden) 1.573,9 40,1 Anzahl Mitarbeiter pro Vollzeitstelle 1,8 Std. pro Jahr Tage für Fort-/Weiterbildung pro Jahr pro Kopf 2,2 30,5 Dienstbesprechung/Übergabe pro Arbeitswoche in Stunden pro Kopf 1,50 108,2 Nettoarbeitszeit Jahrestage abzüglich Urlaub Krankheit Fortbildung Dienst./Übergabe Hinweis: Entspricht den C- Stunden bei Sießegger Nettoarbeitszeit pro Jahr = Leistungszeit 1435,2 7. Kosten pro Leistungsstunde 40,11 8. Kosten pro Leistungsstunde zu ungünstige Zeiten 40,77 SysPra.de; Heiber/Nett 1/2013 System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 31

32 Berechnung einer Einsatzpauschale 1. Zeitaufwand Stundensatz Mitarbeiter 40,11 40,77 Wegezeit pro Einsatz in Minuten (von Wohnungstür zu Wohnungstür) 5,0 Dokumentationszeit pro Einsatz (Dokumentation und Beratung) 1,00 sow eit vereinbart Einsatzpauschale Wegezeit Dokumentation Verbrauchskosten Kosten Zeitaufwand pro Einsatz 4,01 4,08 2. Sachaufwand Verbrauchskosten pro Kilometer (Kraftstoff, Steuer, Versicherung) 0,15 Durchschnittliche Anzahl gefahrener Kilometer pro Einsatz 3,5 Kosten Sachaufwand pro Einsatz 0,53 3. Gesamtaufwand pro Einsatz 4,54 4. Gesamtaufwand pro Einsatz zu ungünstigen Zeiten 4,60 SysPra.de; Heiber/Nett 12/2012 System&Praxis SysPra

33 Prüfungsaufgabe der Pflegekassen 1. Plausibilität der vorgelegten Kalkulation und Unterlagen Personalkosten: Angaben zum Tarifwerk etc.; evtl. Vorlage von musterhaften Arbeitsverträgen oder anonymisierten Lohnjournalen zum Nachweis der tatsächlichen Personalkosten Leitungskosten: z.b. Kennzahlen nach Sießegger wie Leitungsquote +- 1:10 Vollzeitstellen; Verwaltungsquote +- 1:20 Vollzeitstellen und Geschäftsführung +- 1:40 Vollzeitstellen Undifferenzierte Overheadkosten werden immer kritisch gesehen, besser differenzieren nach bestimmten Aufgaben Sachkosten Vergleichswerte anderer gleich großer Stationen System&Praxis SysPra

34 Prüfungsaufgabe der Pflegekassen Generelle Aussage, die Kosten sind zu hoch, reicht nicht aus! Es ist unwichtig, warum andere Stationen mit den Vergütungen auskommen, es kommt auf die konkrete Station an Plausibilität im Detail hinterfragen bzw. durch Nachweis von anderen Stationen konkret darstellen, warum diese Werte zu hoch sind! Personalkosten, die durch Tarifwerke etc. bedingt sind, sind von jedem externen Vergleich ausgeschlossen! System&Praxis SysPra

35 BSG- Urteil vom ; B 3 P 2/12 R Der Sinn dessen (das die Zahlung von Tariflöhnen als wirtschaftliche Betriebsführung anzusehen ist; Ergänzung des Autors) besteht - wie vom Senat bereits ausgeführt - vor allem darin, den in der Pflege ( 37 SGB V, 36, 43 SGB XI) tätigen Arbeitnehmern ein ihren Leistungen und ihrem Einsatz für kranke und behinderte Mitmenschen angemessenes Arbeitsentgelt zu gewährleisten und zu verhindern, dass der "Preiskampf" zwischen den verschiedenen Trägern von Pflegediensten und Pflegeheimen letztlich zu einer nicht vertretbaren Absenkung der Entgelte der Pflegekräfte und der Qualität der Leistungen führt, sodass sich das Entgeltniveau auf Dauer dem geltenden Mindestlohn-Niveau nähert. Zudem soll der Anreiz verringert werden, kollektive Tarifverträge zu verlassen (Tarifflucht) und auf Leiharbeit, die Auslagerung von Aufgaben (Outsourcing) oder ähnliche Kosten senkende - aber die Stammbelegschaft benachteiligende - Maßnahmen auszuweichen (vgl BSGE 107, 123 = SozR a Nr 5, RdNr 40); dies müssen Schiedsstellen und Vertragspartner - nicht zuletzt nach der Ergänzung des 84 Abs 2 S 4 SGB XI durch das PNG - weiter beachten. System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 35

36 Rechtliche Grundlage: BSG-Urteil vom , B3P3/08 R Externer Vergleich: 3 Fallgruppen 1. Niedrigster Preis ist immer leistungsgerecht, keine weitere Prüfung 2. Preis im unteren Drittel der vergleichsweise ermittelten Vergütungen: als wirtschaftlich angemessen anzusehen 3. Oberhalb des unteren Drittels höherer Aufwand im Einzelfall wirtschaftlich angemessen z.b. Standort und Größe eines Pflegedienstes, wenn sich daraus wirtschaftliche Nachteile gegenüber anderen Pflegediensten ergeben und der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen ohne diese Einrichtung nicht möglich ist z.b. Einhaltung der Tarifbindung System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 36

37 Kalkulierte Preise (mindestens) Grundpflege SGB XI Häusliche Betreuung SGB XI Hauswirtschaft SGB XI Privatleistung Grundlage für die Bewertung von Angeboten auf Landesebene mögliche Führung von Einzelverhandlungen System&Praxis SysPra

38 Rechtliche Grundlage Vergütungsverhandlung SGB XI Die Pflegesätze müssen einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. ( 89) Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen Nach Aufforderung durch eine Vertragspartei (Pflegedienst oder Kostenträger) 6 Wochen Zeit, danach ist die Anrufung der Schiedsstelle möglich System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 38

39 Jede unterschriebene Vergütungsvereinbarung ist leistungsgerecht! Erfüllt die Anforderungen des Gesetzes => Pflegedienste dürfen nur dann eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben, wenn sie wissen, wie hoch für sie die Vergütung sein muss und wenn die angebotene Vergütung für die Einrichtung reicht! Ein Zwang zur Unterschrift eines Landesergebnisses gibt es nicht! System&Praxis SysPra

40 Rechtliche Grundlage Vergütungsverhandlung SGB XI 85 Pflegesatzverfahren (gilt ambulant entsprechend) Verhandlungs- und Abschlussvollmacht vor Beginn der Verhandlung vorlegen, wenn Dritte vertreten (gilt auch für die Kostenträger!) Ziel: die Verhandler sollen zu einem Ergebnis kommen können! Entscheidung durch Mehrheit der anwesenden Kostenträger! Fristen Nach Aufforderung durch eine Vertragspartei (Pflegedienst oder Kostenträger) 6 Wochen Zeit, danach ist die Anrufung der Schiedsstelle möglich Vergütungsvereinbarungen gelten nicht rückwirkend gilt praktisch auch bei Schiedsstellenentscheidungen, da ambulant eine rückwirkende Berechnung nicht möglich ist; System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 40

41 Rechtliche Grundlage Vergütungsverhandlung SGB XI 85 Pflegesatzverfahren (gilt ambulant entsprechend) Vergütungsverhandlungen beginnen, wenn eine Seite auffordert Keine Möglichkeit, Verhandlungen abzuwenden! System&Praxis SysPra

42 Rechtliche Grundlage Vergütungsverhandlung SGB XI Schiedsstelle SGB XI Besetzung Unabhängiger Vorsitzender (Befähigung zum Richteramt) zwei Beisitzer, jeweils bestimmt durch Pflegeeinrichtungen und Kostenträger x weitere Vertreter jeweils der Pflegeeinrichtungen und Kostenträger Entscheidung entscheidet unverzüglich (Zeitdauer manchmal ungewiss) Gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt möglich hoher Beurteilungsspielraum nur bei formalen Verstößen sinnvoll System&Praxis SysPra 2013 info@syspra.de 42

43 Strategische Fragen Regionale Verhandlungsgruppen von Einrichtungen mit gleicher Struktur (Trägerschaft, Tarifsystem und Anwendung) können gemeinsam verhandeln evtl. nach dem Hannemann-Prinzip Hannemann, geh du voran! Du hast die größten Stiefel an, dass dich das Tier nicht beißen kann. Die Redensart wird heute verwendet, wenn man jemanden bei der Erledigung einer unangenehmen Sache vorschicken will. (Wikipedia) Eine Einrichtung wird vorgeschickt, aber von der regionalen Gemeinschaft mit begleitet und unterstützt Erreicht die Einrichtung das angestrebte Ergebnis, gehen alle anderen Einrichtungen den gleichen Weg (dann oftmals als Gruppenlösung möglich, um Zeit und Kosten auch bei den Pflegekassen zu sparen Erreicht die Einrichtung nicht das angestrebte Ergebnis, nehmen die anderen Einrichtungen einen anderen Weg System&Praxis SysPra

44 Zusammenfassung Die Pflegekassen sind in der Pflicht, das PNG umzusetzen! Alle Pflegedienste haben das Recht auf eine leistungsgerechte Vergütung, sie müssen dieses Recht aber aktiv umsetzen Bei der Zeitvergütung gibt es keinerlei Kompensationsmöglichkeiten mehr, denn 60 Minuten bleiben 60 Minuten! Jeder Pflegedienst muss für sich selbst wissen, welche konkreten und differenzierten Preise er wirklich benötigt! schlecht vorbereitete Vergütungsverhandlungen werden oftmals scheitern! Nicht vorschnell falsche Kompromisse eingehen System&Praxis SysPra

45 Literaturhinweise Kostenrechnung und Preiskalkulation von Andreas Heiber und Gerd Nett; bei Vincentz Network, Hannover April 2013 Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz von Andreas Heiber, Vincentz Network, Hannover Oktober 2012 Vertragsgespräche erfolgreich führen von Andreas Heiber, Vincentz Network, Hannover 2011 Handbuch Ambulante Einsatzplanung von Andreas Heiber und Gerd Nett, Vincentz Network, Hannover 2007 Das SGB XI Beratungshandbuch von Andreas Heiber, Vincentz Network, Hannover 2010 Leistungsgerechte Vergütung, ein Kalkulationsmodell von Andreas Heiber, Vincentz Verlag Hannover 1997, 2. Auflage, vergriffen Kalkulationsmodelle und Tabelle Verteilungsschlüssel (kostenfrei) und mehr Informationen unter im Bereich Wirtschaftlichkeit Viele Artikel zum Themenbereich: Vertragsgespräche, Heimliche Leistungen, Privatleistungen, Leistungsabgrenzung, Einsatzplanung, Erstgespräche in PDL Praxis, Beilage der Fachzeitschrift Häusliche Pflege (2001 bis 2012); auch zu finden über im Bereich Artikelarchiv. System&Praxis SysPra

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