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1 Staatsanwaltschaft Magdeburg Breiter Weg Magdeburg Ihnen schreibt: - Anzeige wegen zahlreicher Verstöße gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und gegen 2 Tierschutzgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erstatten wir Anzeige gegen Henricus Christianus Maria van Gennip und Antonia Margaretha van Gennip sowie etwaige weitere Verantwortliche der Firmen van Gennip Tierzuchtanlagen GmbH, Burgstall und van Gennip Tierzuchtanlagen GmbH & Co. Handels- Kommanditgesellschaft, Sandbeiendorf wegen Verstößen gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) und das Tierschutzgesetz 2 in der Schweinezucht- und -mastanlage Gewerbegebiet 1, Sandbeiendorf, in der circa Tiere gehalten werden.

2 Seite 2 von 7 Seiten Begründung: I. Hintergrund Am 29. Juni 2013 und am 11. Juli 2013 haben Tierschutzaktive die Anlage in Sandbeiendorf betreten und zahlreiche Verstöße gegen die TierSchNutztV filmisch dokumentiert. Diese Aufnahmen liegen unserem Verein vor. Die ungeschnittenen Aufnahmen zeigen unzweifelhaft, dass es sich um die Anlage am Standort Gewerbegebiet 1, Sandbeiendorf handelt (abgefilmtes GPS-Gerät, besondere Merkmale in der Anlage) und dass sie nicht vor besagten Terminen entstanden sein können (abgefilmte Tageszeitungen). Die festgestellten Verstöße gegen die TierSchNutztV sind so umfangreich, gravierend und tierquälerisch, dass in der Summe ein eindeutiger Verstoß gegen 2 Tierschutzgesetz vorliegt. Damit handelt es sich nicht allein um Ordnungsverstöße, sondern um Straftaten, die nach 17 Pkt. 2 b) Tierschutzgesetz zu ahnden sind. Die Tiere leiden aufgrund der Enge und Beschäftigungslosigkeit langanhaltend, wiederholt und erheblich. Um die Verstöße besser erläutern zu können, fügen wir eine Zusammenfassung der dokumentierenden Aufnahmen auf DVD bei nicht als Beweismittel, sondern zur Erläuterung der Verstöße und der Erleichterung des Auffindens der Verstöße durch nachfolgende amtliche Kontrollen. Alle geschilderten Verstöße sind systematisch und großenteils baulicher Art und können daher anhand dieser Anzeige und der Filmaufnahmen durch amtliche Kontrollen vor Ort im Nachhinein verifiziert werden. Dadurch spielt auch das zurückliegende Datum der Filmaufnahmen keine Rolle. Wir sind gerne bereit, Sie durch Weitergabe unserer Informationen beim Auffinden der zahlreichen Orte, an denen die Tiere in der außergewöhnlich großen Anlage verordnungswidrig gehalten werden, zu unterstützen (auch bei Kontrollen vor Ort). Zwei der Tierschützer, die die Filmaufnahmen erstellt haben, wären unter Umständen bereit, eidesstattliche Erklärungen zur Authentizität der Aufnahmen und Zeugnis dessen, was sie gesehen haben, abzulegen und ggf. vor Gericht auszusagen. II. Die Verstöße gegen die TierSchNutztV in der Übersicht 1. Kastenstände teils deutlich zu schmal 24 Abs. 4 in Verbindung mit den Ausführungshinweisen der Länder 2. Kastenstände wahrscheinlich zu kurz 24 Abs. 4 in Verbindung mit den Ausführungshinweisen der Länder 3. Eber in Kastenständen 25: Eber müssen sich umdrehen können; ab 24 Monaten stehen ihnen 6 qm zu 4. Kein Beschäftigungsmaterial in Kastenständen 26 Abs. 1 Nr Kein Beschäftigungsmaterial für Sauen in Abferkelgittern 26 Abs. 1 Nr. 1

3 Seite 3 von 7 Seiten 6. Teils kein frisches Wasser für Sauen in Abferkelgittern, da Nippeltränke in Trog voller Schmutzwasser endet 26 Abs. 1 Nr Sauen-Gruppenhaltungen mit mindestens einer Seite weit unter 280 cm 24 Abs Sauen-Gruppenhaltungen mit zu wenig Platz pro Tier 30 Abs Betonspalten teils ausgewaschen und daher zu breit 22 Abs. 3 Nr In vielen Hallen auch nachts helles Licht 26 Abs. 2: die Beleuchtung muss dem Tagesrhythmus angeglichen sein 11. Eber kann keine anderen Schweine sehen 25 III. Die Verstöße gegen die TierSchNutztV im Detail In Anlage A Bereiche in Sandbeiendorf finden Sie eine Satellitenaufnahme der Schweinezucht- und -mastanlage in Sandbeiendorf, in die wir die ungefähren Stellen, an denen die Verstöße unseres Wissens vorgefunden wurden, eingezeichnet haben. Näheres jeweils unter den einzelnen Punkten. 1. Kastenstände teils deutlich zu schmal 24 Abs. 4 TierSchNutztV besagt: Kastensta nde mu ssen so beschaffen sein, dass 1. die Schweine sich nicht verletzen ko nnen und 2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Die Aufnahmen dokumentieren, dass in Bereich 1 des Gebäudekomplexes (siehe Anlage A) Sauen systematisch mit ihren Gliedmaßen weit in die Nachbarkastenstände hineinragen. Wenn diese belegt sind, können Sauen auf den Aufnahmen ihre Gliedmaßen gar nicht oder nicht vollständig ausstrecken. Darüberhinaus konkretisieren die Ausführungshinweise der Bundesländer, dass von der Erfüllung der Anforderung für Neu- und Umbauten dann ausgegangen werden kann, wenn Kastenstände wie folgt beschaffen sind: fu r Jungsauen und kleinere Sauen 1,30 m² (200 cm x 65 cm lichtes Maß) für Sauen 1,40 m² (200 cm x 70 cm lichtes Maß) Da die TierSchNutztV an diesem Punkt aber keinen Unterschied zwischen Tieren in Alt-, Neu- oder Umbauten macht, sondern eindeutig für alle Schweine in Kastenständen dasselbe vorschreibt, ist davon auszugehen, dass diese Maße (zumal nach Ablauf langer Übergangsfristen bis 2013) auch in Sandbeiendorf für alle Sauen erfüllt werden müssen. Die auf den vorliegenden Aufnahmen gezeigten Messungen von Kastenständen im Bereich 1 (siehe Anlage A) liegen weit darunter. Sie dokumentieren für

4 Seite 4 von 7 Seiten ausgewachsene Sauen (keine Jungsauen) exemplarisch lichte Breiten von 54 cm, 63 cm und 58 cm. Ein Eber (der dort ohnehin nicht sein dürfte, siehe Punkt 3.) liegt in einem Kastenstand mit lichter Breite von 55 cm. 2. Kastenstände wahrscheinlich zu kurz Zu den Vorschriften der TierSchNutztV und den Ausführungshinweisen der Länder vgl. Punkt 1. Darüberhinaus wird in den Ausführungshinweisen konkretisiert: La nge gemessen ab Hinterkante Trog = mindestens 200 cm. Bei hochgelegtem Trog kann die La nge ab Hinterkante Trog auf bis zu 180 cm reduziert werden, sofern die Sau ihre Schnauze ungehindert unter den Trog (mindestens 15 cm Bodenabstand) schieben und trotzdem ungehindert Futter aufnehmen kann. In Bereich 1 des Gebäudekomlexes (siehe Anlage A) dokumentieren die Aufnahmen die Längenmessung eines Kastenstands. Das Maßband zeigt 184 cm, es ist aber nicht eindeutig zu erkennen, ob es genau über der Hinterkante des Trogs angelegt ist, und es wird nicht gemessen, wie groß der Bodenabstand des Trogs ist. Zudem befindet sich in dem gemessenen Kastenstand ein Eber (siehe Punkt 3.), der dort ohnehin nicht sein dürfte. Eine andere Stelle der Aufnahme zeigt eine Sau, die vorne mit dem Rüssel unter den Trog reicht und hinten an die Gittertür des Kastenstands gedrückt ist. 3. Eber in Kastenständen 25 TierSchNutztV schreibt u. a. vor: Eber du rfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine ho ren, riechen und sehen kann, und fu r einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fla che von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Die vorliegenden Aufnahmen zeigen, dass in Bereich 1 (siehe Anlage A) Eber in Kastenstände gesperrt werden, das heißt, sich nicht umdrehen konnten. Ob die Tiere über 24 Monate alt sind und ihnen daher sogar pro Tier eine Fläche von 6 qm zustände, ist unklar. 4. Kein Beschäftigungsmaterial in Kastenständen 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV besagt: [Wer Schweine ha lt, hat sicherzustellen, dass] jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Bescha ftigungsmaterial hat, das a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und b) vom Schwein vera nderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient. Die vorliegenden Aufnahmen zeigen, dass in Bereich 1 des Gebäudekomplexes (siehe Anlage A) zahlreiche Sauen (und die rechtswidrig in Kastenständen stehenden Eber) keinen Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben. Nach Aussagen der Tierschützer, die die

5 Seite 5 von 7 Seiten Aufnahmen erstellt haben, haben sie in keinem einzigen Kastenstand Beschäftigungsmaterial gesehen. 5. Kein Beschäftigungsmaterial für Sauen in Abferkelgittern 26 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV, wie oben zitiert, trifft auch auf Sauen zu, die in Fixierungsgittern in Abferkelbuchten stehen. Die Aufnahmen zeigen, dass in Bereich 2 des Gebäudekomplexes (siehe Anlage A) in Abferkelgittern fixierte Sauen ebenfalls keinen Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben. Auch hier sagen die Erstellter der Aufnahmen, dass sie in keinem Abferkelgitter solches gesehen haben. 6. Teils kein frisches Wasser für Sauen in Abferkelgittern, da Nippeltränke in Trog voller Schmutzwasser endet 26 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV besagt: [Wer Schweine ha lt, hat sicherzustellen, dass] jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualita t hat. Die Aufnahmen zeigen, dass in Bereich 2 (siehe Anlage A) einige Sauen in Abferkelgittern keinen Zugang zu frischem Wasser haben, da ihr Futtertrog voller Schmutzwasser steht, in dem die Nippeltränke endet. An die frei endenden Nippeltränken im Ferkelbereich der Box können die Sauen durch die Fixierung nicht gelangen. Ihnen bleibt also nichts anderes übrig, als das verschmutzte, stehende Wasser zu trinken. 7. Sauen-Gruppenhaltungen mit mindestens einer Seite weit unter 280 cm 24 Abs. 2 TierSchNutztV schreibt für die Haltungseinrichtungen fu r Jungsauen und Sauen vor: Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein. Die vorliegenden Aufnahmen zeigen Sauen in Gruppenhaltung in Bereich 1 des Gebäudekomplexes (siehe Anlage A) in Buchten, deren eine Seite weit unter 200 cm lang ist. Mindestens eine dieser Gruppen besteht aus mehr als sechs Tieren. In einem anderen Teil des Gebäudekomplexes, Bereich 3 (siehe Anlage A), ist eine Gruppenbox mit sechs Tieren gefilmt, die etwa die Größe von Jungsauen haben (wir können nicht mit Sicherheit sagen, ob es tatsächlich Sauen für die Zucht sind). Die eine Seite der Box ist 193 cm lang. 8. Sauen-Gruppenhaltungen mit zu wenig Platz pro Tier 30 Abs. 2 TierSchNutztV schreibt für Sauen in Gruppenhaltung mehr als 2,0 qm pro Tier nutzbare Bodenfläche vor, für Jungsauen 1,5 qm oder mehr.

6 Seite 6 von 7 Seiten Die vorliegenden Aufnahmen zeigen Sauen in Gruppenhaltung in Bereich 1 des Gebäudekomplexes (siehe Anlage A), die definitiv weit weniger Platz haben. In einem anderen Teil des Gebäudekomplexes, Bereich 3 (siehe Anlage A), ist eine Gruppenbox mit sechs Tieren gefilmt, die etwa die Größe von Jungsauen haben (wir können nicht mit Sicherheit sagen, ob es tatsächlich Sauen für die Zucht sind). Diese haben ebenfalls weit weniger Platz als 1,5 qm oder gar 2,0 qm pro Tier. In einem weiteren Teil des Gebäudekomplexes, Bereich 4 (siehe Anlage A), ist eine Gruppenbox mit neun Tieren gefilmt, die etwa die Größe von Jungsauen haben (wir können nicht mit Sicherheit sagen, ob es tatsächlich Sauen für die Zucht sind). Diese haben ebenfalls weit weniger Platz als 1,5 qm oder gar 2,0 qm pro Tier. 9. Betonspalten teils ausgewaschen und daher zu breit 22 Abs. 3 Nr. 4 schreibt für Spaltenboden vor, dass die Spaltenweite für Zuchtläufer und Mastschweine 18 mm, für Jungsauen, Sauen und Eber 20 mm nicht überschreitet. Die vorliegenden Aufnahmen zeigen Mast-Buchten in Bereich 5 des Gebäudekomplexes (siehe Anlage A), die besonders vor den Futterrinnen ausgewaschenen und abgetretenen Beton-Spaltenboden mit Spaltenweiten über 20 mm aufweisen. 10. In vielen Hallen auch nachts helles Licht 26 Abs. 2 schreibt vor: Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Sta rke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefa hr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen. Die vorliegenden Aufnahmen zeigen mit Schweinen belegte Hallen und Räume in den Bereichen 1, 2, 3, 4 und 5 (siehe Anlage A), in denen auch nachts helles Licht brennt, die Beleuchtung also nicht dem Tagesrhythmus angeglichen ist. Verstöße gegen diese Vorschrift scheinen zwar in der Branche fast schon gängige Praxis zu sein; wenn man aber bedenkt, dass dauerhafte (also auch nachts) helle Beleuchtung als Foltermethode gegen Menschen eingesetzt wird, wird deutlich, welche Bedeutung diese Vorschrift für die Schweine hat. 11. Eber kann keine anderen Schweine sehen 25 TierSchNutztV schreibt u. a. vor: Eber du rfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine ho ren, riechen und sehen kann, und fu r einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fla che von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Die vorliegenden Aufnahmen zeigen einen Eber in Bereich 6 des Gebäudeskomplexes (siehe Anlage A), der keinen Sichtkontakt zu anderen Schweinen hat.

7 Seite 7 von 7 Seiten IV. Schlussbemerkung Die Betreiberfamilie van Gennip gehört sowohl zu den größten Schweinezüchtern (Sauenhaltern) als auch Schweinemästern Deutschlands. Erst im Juni dieses Jahres wurde van Gennip die Genehmigung für den Betrieb einer weiteren Anlage mit über Tieren im brandenburgischen Haßleben erteilt (die wegen des aufschiebenden Widerspruchs von Umweltverbänden allerdings noch nicht in Betrieb genommen wurde). Wir sind der Ansicht, dass Betreiber dieser Größenordnung die ganze Branche prägen und Vorbildfunktion haben müssten, anstatt besonders schlechte Bedingungen zur Norm zu machen. Daher denken wir, dass die Öffentlichkeit in diesem Fall ein besonders großes Interesse an einer konsequenten Verfolgung der Verstöße hat und ein expandierender Branchenriese wie van Gennip sich nicht auf mangelnde finanzielle Mittel oder Know-How zur Umsetzung der Vorschriften berufen kann. Wenn man bedenkt, dass aufgrund der neuen TierSchNutztV zahlreiche kleine und mittlere Betriebe zum Ablauf der langen Übergangsfristen geschlossen haben (im Bereich Schweinehaltung, aber auch bspw. sehr stark im Bereich Pelztierhaltung), weil sie die nötigen Umbauten finanziell nicht bewältigen konnten, wird klar, dass der systematische Verstoß eines der ganz Großen der Branche, van Gennip, kein Kavaliersdelikt ist. Es spräche all jenen kleinen und mittleren Betrieben Hohn, wenn van Gennip lediglich geringe Bußgelder zu zahlen hätte, die den immensen Profit, den ein Betrieb dieser Größenordnung erzeugt, kaum schmälern würden, und er somit weiter alle kleineren Betriebe durch seine Größe und niedrigen Tierschutzstandards unter Preisdruck setzen könnte. Aus unserer Sicht muss die Erlaubnis dieses Betreibers, überhaupt Schweine halten zu dürfen, ernsthaft in Frage gestellt werden. Und aus Tierschutzsicht ist den von den Verstößen betroffenen Schweinen unverzüglich aus den unzumutbaren Zuständen herauszuhelfen. Wir bitten um Nennung des Aktenzeichens. Mit freundlichen Grüßen (xxx) Anlagen Anlage A: DVD mit den Filmaufnahmen(2-fach) Anlage B: Bereiche in Sandbeiendorf (2-fach)

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