Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt. Empfehlungen zur Durchführung der Tagespflege nach 23 SGB VIII

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1 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Empfehlungen zur Durchführung der Tagespflege Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 12. März 2001

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 Ausgangslage/Vorbemerkung Allgemeine Bestimmungen Definition der Tagespflege Gestaltung und Ziele der Tagespflege Tagespflegeperson Zielgruppe Rechtliche Grundlagen Selbstorganisierte Tagespflege Vermittlung durch das Jugendamt Tagespflege ohne Aufwendungsersatz - 23 Abs. 1 SGB VIII Tagespflege mit Aufwendungsersatz - 23 Abs. 3 SGB VIII Voraussetzung für den Aufwendungsersatz nach 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Voraussetzung für den Aufwendungsersatz nach 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII...8 Erforderlichkeit der Tagespflege...9 Geeignetheit der Tagespflege für die Förderung des Kindes...9 Eignung der Tagespflegeperson Beratung 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 SGB VIII Tagespflegebörse Tagespflege bei Verwandten Erlaubnispflichtige Tagespflege - 44 Abs. 1 SGB VIII Aufgabenerfüllung durch einen Träger der freien Jugendhilfe Qualitätsentwicklung in der Tagespflege Strukturqualität Prozessqualität Ergebnisqualität Abgrenzungen der Tagespflege zu 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen zu 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zu anderen Formen der Kinderbetreuung...16

3 zu 32 Satz 2 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe zu 33 SGB VIII Kooperationsformen zwischen Tagespflege und Kindertageseinrichtungen Rechts- und Kostenfragen Aufwendungsersatz Fortschreibung des Aufwendungsersatzes Steuerliche Behandlung Heranziehung zu den Kosten Verhältnis des Aufwendungsersatzes zu Leistungen nach dem BSHG - Sozialhilfe Leistungen nach dem WoGG - Wohngeld Leistungen nach dem BErzGG - Erziehungsgeld Beschäftigungsverhältnis Tagespflege und Mietverhältnis Haftpflichtversicherung Vereinbarung zur Ausgestaltung der Tagespflege Tagespflege und Personensorgerecht Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe Verbindlichkeit Anhang: Literaturhinweise, Kommentare, Internet/ ...23

4 Vorbemerkung Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ist am 1. Januar 1991 in 23 SGB VIII eine ausdrückliche Regelung für die Tagespflege in Kraft getreten. Diese Regelung stellt die Rechtsgrundlage für eine familiale Form der Tagesbetreuung für Kinder dar. Der Landesjugendhilfeausschuss hat der Tagespflege von Beginn an besondere Aufmerksamkeit gewidmet und für die Durchführung der Tagespflege bereits am 3. Februar 1992 Grundsätze zur Tagespflege" verabschiedet. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der kontinuierlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten, der wachsenden Anforderungen an die Tagespflege und der verschiedenen Gesetzesänderungen des SGB VIII, aber auch aufgrund der neueren Rechtsprechung und des Ergebnisses der Umfrage zur Tagespflege bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz ist die Erarbeitung der vorliegenden Empfehlung notwendig geworden. Notwendig auch deshalb, weil vielfältige Entwicklungen der Tagespflege in den vergangenen Jahren Änderungsprozesse angestoßen haben wie z.b. Etablierung der Qualitätsentwicklung in der Tagespflege durch die Beteiligung des Landes Rheinland-Pfalz an zwei Modellprojekten des Bundesministerium für Familie Senioren, Frauen und Jugend zur Tagespflege Qualifizierung der Tagespflegepersonen als Gemeinschaftsprojekte von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe bzw. durch andere Träger (z.b. Jugendhilfe und Volkshochschule; Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung) Annäherung der Tagespflege an professionelle Kinderbetreuungsangebote durch die Qualifizierung der Tagespflegepersonen Kooperationen und Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe zur Durchführung der Tagespflege (z.b. mit Jugendhilfestationen) Tagespflege als zunehmend ergänzendes Angebot zur Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten und der Grundschule Tagespflege als Angebot der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe in Konkurrenz mit privatrechtlich organisierter Tagespflege.

5 1. Allgemeine Bestimmungen Im Kinder- und Jugendhilfegesetz sind im 3. Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, beide Formen als eigenständige Jugendhilfeleistungen nebeneinandergestellt. Der Gesetzgeber hat damit die Gleichrangigkeit der Betreuungsangebote nach 22 und 23 SGB VIII hergestellt. Ein verantwortungsvoller Ausgleich der Interessen von Beruf und Familie erfordert verstärkt Kinderbetreuungsangebote, die den Bedürfnissen der Kinder gerecht werden. Tagespflege stellt eine besonders flexible Möglichkeit der Kindertagesbetreuung dar, weil sie Müttern und Vätern eine Berufstätigkeit auch bei ungünstigen und wechselnden Arbeitszeiten ermöglicht und zusätzlich die erforderliche Betreuung ihrer Kinder neben Kindergarten, Hort und Schule ergänzen kann. Stehen geeignete Plätze in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung, sollen diese vorrangig in Anspruch genommen werden, um verstärkt die Entwicklung des Sozialverhaltens der Kinder in Kindertagesstätten zu fördern. Tagespflege fördert die Entwicklung des Kindes insbesondere in den ersten Lebensjahren und versteht sich als ein Angebot zur Betreuung des Kindes neben Kindertagesstätten, Schule oder Hort. Die Qualität der Tagespflege wird zum einen über eine fachliche Beratung der Eltern und der Tagespflegepersonen, zum anderen über eine qualifizierte Vermittlung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen gewährleistet. 1.1 Definition der Tagespflege Tagespflege als eine wesentliche Form der familienergänzenden Förderung ist die Betreuung eines Kindes zur Förderung seiner Entwicklung durch eine Tagespflegeperson ganztags oder für einen Teil des Tages entweder im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten. Gelegentliches Übernachten der Kinder im Haushalt der Tagespflegeperson schließt Tagespflege nicht aus (z.b. bei wechselnden Arbeitszeiten). Tagespflege erfasst regelmäßige Betreuungsverhältnisse von 20 Stunden und mehr pro Woche. Im Einzelfall ist auch ein Betreuungsverhältnis unter 20 Stunden pro Woche möglich, insbesondere dann, wenn die Betreuung in Ergänzung zu einer solchen in einer Tagesstätte oder in einer Schule erfolgt.

6 1.2 Gestaltung und Ziele der Tagespflege Tagespflege beinhaltet alle Aufgaben einer individuellen, flexiblen und familienorientierten Pflege und Erziehung, die zur Förderung der Entwicklung des Kindes notwendigerweise zu leisten sind. Tätigkeiten, die überwiegend im Interesse anderer Familienmitglieder oder zur Haushaltsführung zu leisten sind, fallen nicht in den Aufgabenbereich einer Tagespflegeperson. Tagespflege soll eine kontinuierliche Erziehung, Pflege und Betreuung des Kindes sicherstellen und einen Wechsel der Tagespflegeperson im Interesse des Kindes vermeiden. Der Begriff Tagespflege ist unter Berücksichtigung des Tagesrhythmus des Kindes zweckbestimmt auszulegen. Sie soll sich zu festgelegten, möglichst gleichbleibenden, Zeiten des Tages, des Abends oder nachts, auch an Wochenenden vollziehen. Die Tagespflege im Sinne von 23 Abs. 3 SGB VIII setzt eine regelmäßige und kontinuierliche Betreuung eines Kindes voraus. 1.3 Tagespflegeperson Tagespflegepersonen betreuen das Tagespflegekind im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten. Sie sichern die Grundversorgung des Kindes (Zeit, Raum, Verpflegung, Aufsicht) und investieren persönliches Engagement und erzieherische Kompetenz in die individuelle Förderung des Kindes. Den Eltern des Tagespflegekindes sollen sie eine verlässliche, aber flexible Betreuung ihres Kindes bieten, damit sie ihrem Beruf oder einer Ausbildung nachgehen können. Abhängig vom Alter des Kindes, seinen Zuwendungsbedürfnissen, seinem Förderungsbedarf und dem zeitlichen Umfang der Betreuung beinhaltet der Aufenthalt in der Tagespflegefamilie unterschiedliche Angebote an das Kind. Die wesentlichen Formen der Betreuung sind im Einzelfall mit dem Personensorgeberechtigten zu vereinbaren. 1.4 Zielgruppe Tagespflege als Betreuungsform bietet sich grundsätzlich für Kinder aller Altersstufen an. 23 SGB VIII zielt auf die Förderung der Entwicklung insbesondere in den ersten Lebensjahren. Für diesen Zeitraum ist Tagespflege aufgrund ihres familiären Charakters, aber auch wegen häufig fehlender Alternativen unverzichtbar. Darüber hinaus kommt Tagespflege zunehmend als Ergänzung zum Besuch eines Kindergartens oder der Schule in Betracht.

7 Als weitere Leistungsadressaten kommen alle Personensorgeberechtigten in Betracht, die zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind. Die Unterstützung berufstätiger Familien und Alleinerziehenden bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags trifft heute auf einen breiten politischen und gesellschaftlichen Konsens. 2 Rechtliche Grundlagen Die Tagespflege kann selbstorganisiert oder durch das Jugendamt vermittelt werden. 2.1 Selbstorganisierte Tagespflege Selbstorganisierte Tagespflege bewegt sich rechtlich im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages, der zwischen Personensorgeberechtigten und Tagespflegeperson geschlossen wird und die Förderung der Entwicklung eines Kindes durch Erziehung, Pflege und Betreuung beinhaltet. Als Gegenleistung wird ein Entgelt frei vereinbart. Selbstorganisierte Tagespflege ist nur dann erlaubnispflichtig, wenn die Tagespflegeperson mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut ( 44 Abs. 1, Satz 3 SGB VIII). 2.2 Vermittlung durch das Jugendamt Die veränderte Lebenswelt der Kinder erfordert Rahmenbedingungen, die Kindern und Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten Handlungsspielräume eröffnen und Betreuungsformen für Kinder zur Verfügung stellen, um insbesondere die kindliche Entwicklung und die Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu fördern. Das Jugendamt versteht seinen Vermittlungsauftrag bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege in umfassender Weise und bietet Eltern in der Regel ein Spektrum an familienunterstützenden und familienergänzenden Formen der Kinderbetreuung, zu dem auch die Betreuung des Kindes in Tagespflege zählt.

8 Die Vermittlung einer Tagespflegeperson gehört zu den Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Er hat für die Erfüllung der Aufgaben die Gesamtve r- antwortung einschließlich der Planungsverantwortung ( 79 Abs. 1 SGB VIII) Tagespflege ohne Aufwendungsersatz - 23 Abs. 1 SGB VIII In diesem Fall kann das Jugendamt Tagespflege vermitteln. Wenn sich die Vermittlung auf die Weitergabe der Adresse einer Tagespflegeperson an die Eltern beschränkt, ist durch das Jugendamt transparent zu machen, dass damit keine Eignungsüberprüfung der Tagespfl e- geperson verbunden ist. Das Tagespflegeverhältnis wird nach dieser Form der Vermittlung der Tagespflegeperson durch das Jugendamt ausschließlich von den Vertragsparteien privatrechtlich begründet und gestaltet. Es ist Aufgabe der Personensorgeberechtigten, sich von der Eignung der Tagespflegeperson für die Betreuung ihres Kindes zu überzeugen. Auch bedarf die Tagespflegeperson keiner Pflegeerlaubnis nach 44 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, wenn sie ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden Tagespflege mit Aufwendungsersatz - 23 Abs. 3 SGB VIII Vermittelt das Jugendamt eine geeignete Tagespflegeperson, so werden dieser die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt (Satz 1). Die Aufwendungen werden auch ersetzt, wenn die Eignung der von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson vom Jugendamt festgestellt ist (Satz 2). In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass diese geeignet und die Betreuung in Tagespflege für das Wohl des Kindes geeignet und erforderlich ist Voraussetzung für den Aufwendungsersatz nach 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Diese Vermittlung einer Tagespflegeperson durch das Jugendamt setzt insbesondere vo r- aus, dass ein Personensorgeberechtigter die Vermittlung beansprucht dass die Tagespflegeperson für die Tagespflege geeignet ist dass die Tagespflege zur Förderung der Entwicklung des Kindes geeignet und erforderlich ist dass Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigte/r zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten wollen

9 dass das Jugendamt der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten Beratung anbietet. Bei diesen Voraussetzungen besteht im Regelfall ( Soll-Vorschrift ) ein Anspruch auf Kostenersatz. Anspruchsberechtigt ist die Tagespflegeperson. Der Aufwendungsersatz soll der Tagespflegeperson in voller Höhe durch das Jugendamt gezahlt werden, um die Qualität der Tagespflege nicht zu gefährden. Nach Auffassung des Landesjugendhilfeausschusses ist deshalb in der Regel davon auszugehen, dass ein begründeter Fall der erweiterten Hilfe nach 92 Abs. 2 SGB VIII vorliegt Voraussetzung für den Aufwendungsersatz nach 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII Ein Tagespflegeverhältnis mit Kostenfolge entsteht auch, wenn die Personensorgeberechtigten eine Tagespflegeperson nachweisen und das Jugendamt nachträglich feststellt, dass Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes einerseits und die Eignung der Tagespflegeperson andererseits gegeben sind. Bei der Prüfung der Eignung der Tagespflegeperson durch das Jugendamt ist zu berücksichtigen, dass die Eltern in Ausübung ihres Sorgerechts die Pflegeperson für die Betreuung ihres Kindes für geeignet halten die Feststellung der Erforderlichkeit und Geeignetheit durch das Jugendamt nur in eingeschränktem Maße nötig ist. Dem Vorschlag der Personensorgeberechtigten ist in der Regel zu folgen, es sei denn, es hätten sich Gründe für die berechtigte Annahme ergeben, dass das Wohl des Kindes durch diese Tagespflegeperson gefährdet werden könnte. Sollte sich durch die Rechtsprechung herausstellen, dass die Personensorgeberechtigten anstelle der Tagespflegeperson Anspruch auf den Aufwendungsersatz haben, so schließt dieser Anspruch nicht aus, dass mit befreiender Wirkung (zur Vermeidung von Konflikten, die das Tagespflegeverhältnis belasten könnten) unmittelbar an die Tagespflegeperson geleistet wird.

10 Erforderlichkeit der Tagespflege Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet, in welchen Fällen die Förderung des Kindes in Tagespflege für dessen Wohl geeignet und erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn keinem Elternteil unter Berücksichtigung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zugemutet werden kann, seinen Ausbildungs- oder Tätigkeitswunsch ganz oder teilweise zurückzustellen. Tagespflege ist insbesondere zu vermitteln, wenn ein Elternteil allein erzieht und sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder erwerbstätig ist. beide Eltern die Schule besuchen, sich in einer Berufsausbildung befinden, ein Studium absolvieren. ( Urteil des BVerwG vom C in FEVS 47, 489) Krankheit des erziehenden Elternteils die Betreuung und Versorgung eines Kindes vorübergehend erforderlich macht Mehrlingsgeburten oder mindestens drei Kinder in kurzer Geburtenfolge zu betreuen und zu versorgen sind besondere Konfliktlagen, die Eltern an der Betreuung und Erziehung ihres Kindes hindern. Geeignetheit der Tagespflege für die Förderung des Kindes Die Geeignetheit der Tagespflege misst sich am individuellen kindlichen Bedarf der sozialen, körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes dem zeitlichen Aufwand der Betreuung nach Anzahl und Alter der in Tagespflege betreuten Kinder einschließlich der eigenen Kinder der Tagespflegeperson. Eignung der Tagespflegeperson Die Eignung der Tagespflegeperson ist Voraussetzung für die Gewährung der vermittelten oder der nachgewiesenen Tagespflege. Insbesondere sind polizeiliches Führungs- und Gesundheitszeugnis erforderlich. Allgemeine Eignungskriterien können z.b. sein: Allgemeine Lebenssituation, Erziehungsfähigkeit, Verantwortungsbewußtsein, kindgerechte Wohnverhältnisse, Teilnahme an einer

11 Qualifizierungsmaßnahme, Übereinstimmung mit den Erziehungsvorstellungen der Personensorgeberechtigten Beratung 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 SGB VIII Die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegepersonen haben nach 23 Abs.2 Satz 2 SGB VIII und 21 AGKJHG einen Rechtsanspruch auf Beratung. Darunter fällt insbesondere die Beratung in pädagogischen und finanziellen, in rechtlichen und versicherungsrelevanten Fragen. Dieser Rechtsanspruch auf Beratung bezieht sich auf alle Tagespflegeverhältnisse. Er besteht unabhängig davon, ob das Jugendamt die Tagespflege vermittelt hat und Aufwendungsersatz leistet oder ob nur die Vermittlung nach 23 Abs. 1 SGB VIII erfolgt ist. Zusammenschlüsse der Tagespflegepersonen sind nach 23 Abs. 4 SGB VIII in allen fachlichen und finanziellen Fragen zu beraten und in ihrer Arbeit durch das Jugendamt zu unterstützen. Die Unterstützung der Zusammenschlüsse der Tagespflegepersonen ist unverzichtbar, weil diese in der Regel ohne institutionellen Rückhalt auf sich allein gestellt sind. Diese Beratung setzt entsprechende Qualifizierung und Fortbildung der Fachkräfte des Jugendamtes und ggf. die Gewährung von Praxisberatung und Supervision voraus. 2.3 Tagespflegebörse Die Vermittlung einer Tagespflegeperson durch Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe kann sich in der Organisationsform einer Tagespflegebörse vollziehen. Die Tagespfl e- gebörse bietet in der Regel einen Vermittlungsservice durch Information und Beratung der Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson Vermittlung einer Tagespflegeperson durch Einsatz moderner Kommunikationsmittel (Internet) und durch die Bereitstellung einer landesweiten EDV-Vernetzung von Trägern der öffentlich und freien Jugendhilfe (Intranet) Qualifizierung der Tagespflegeperson. Die Tagespflegebörse vermittelt insbesondere nach 23 Abs. 1 SGB VIII. Damit ist nicht unbedingt die Feststellung der Eignung der Tagespflegeperson verbunden.

12 Die Erfahrungen und Ergebnisse, die im Rahmen zweier Modellprojekte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz zur Professionalisierung und Qualifizierung der Tagespflege in den rheinland-pfälzischen Modellstandorten Bad Dürkheim/Neustadt und Bitburg/Prüm/Daun gewonnen wurden, können zugrunde gelegt werden Tagespflege bei Verwandten Tagespflege bei Großeltern oder weiteren Verwandten wird sich in der Regel dann ergeben, wenn die Eltern oder Personensorgeberechtigten Tagespflege selbst auf privatrechtlicher Basis organisiert haben oder nach 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine Tagespflegeperson nachweisen, weil sie die Betreuung ihres Kindes während ihrer Abwesenheit nicht sicher stellen können. Die Frage, ob der öffentliche Träger bei der Betreuung eines Kindes durch seine Großeltern Aufwendungsersatz zu leisten hat, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nach der Lebenserfahrung regelmäßig davon auszugehen ist, dass Großeltern die Tagesbetreuung ihrer Enkel unentgeltlich übernehmen. Ein Bedarf auf Förderung des Enkels in der Tagespflege durch das Jugendamt ist nur dann gegeben, wenn Großeltern zur unentgeltlichen Betreuung nicht bereit sind und die Großeltern mit der Betreuung des Kindes keine diesem gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllen (Urteil des 5. Senats vom BVerwG 5 C 37.95). Wird ein Kind von anderen Verwandten oder Verschwägerten betreut, so ergeben sich keine Besonderheiten, da die Frage des Verwandtschaftsverhältnisses bei der Gewährung der Tagespflege nach 23 Abs. 3 SGB VIII in diesem Fall unerheblich ist. 2.5 Erlaubnispflichtige Tagespflege - 44 Abs. 1 SGB VIII 1 Hinweise und Berichte über die Modellprojekte Tagespflegebörsen im ländlichen Raum und Entwicklung und Evaluierung curricularer Elemente zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen über die Link-Liste im Anhang und über die Jugendämter.

13 Tagespflege bedarf nach 44 Abs. 1 S. 3 SGB VIII in der Regel keiner Erlaubnis. Sie ist erst dann erlaubnispflichtig, wenn eine Tagespflegeperson bereits drei Kinder in selbstorganisierter oder vom Jugendamt vermittelter Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut. Die Tagespflegeperson bedarf dann ab dem vierten Pflegekind einer Pflegeerlaubnis des Jugendamtes, wobei eigene Kinder nicht mitgezählt werden. Die Pflegeerlaubnis wird immer für ein bestimmtes Kind erteilt oder versagt. Die notwendigen räumlichen und materiellen, sozialen und pädagogischen Bedingungen für alle im Haushalt der Tagespflegeperson betreuten Kinder und leiblichen Kinder sind im Rahmen der Erlaubniserteilung zu berücksichtigen. Für eine Tagespflegestelle sollten im Höchstfalle Erlaubnisse bis zu sechs Tagespflegekindern erteilt werden können. Neben den vorgenannten materiellen und inhaltlichen Voraussetzungen ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass die Tagespflegeperson mindestens eine zweijährige Erfahrung im Umgang mit mehr als einem Kind aufweist, die Tagespflegeperson über einen Qualifizierungsnachweis oder eine entsprechende Qualifikation (Fachkräftevereinbarung-Kita) 2 verfügt, qualifizierte Tagespflegepersonen ein gruppenpädagogisches Angebot umsetzen, ausreichende und kindgerechte Räumlichkeiten, die dem Bewegungsbedürfnis der Kinder gerecht werden, vorhanden sind, gesunde Mahlzeiten der Kinder während der Betreuungszeiten gewährleistet sind, eine zweite Tagespflegeperson zur Verfügung steht für den Fall, dass mehr als zwei Tagespflegekinder unter zwei Jahren betreut werden. Wer unter den Voraussetzungen des 44 Abs. 1 SGB VIII ohne Erlaubnis ein Kind in Tagespflege betreut, handelt nach 104 Abs. 1 SGB VIII ordnungswidrig. Werden sieben Kinder oder mehr regelmäßig in Tagespflege betreut, ist von einer institutionalisierten Form der Tagespflege auszugehen und die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung nach 45 SGB VIII zu beantragen. 2 Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal nach 45 Abs.2 Satz 3 SGB VIII in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz vom 1. April 1999

14 2.6 Aufgabenerfüllung durch einen Träger der freien Jugendhilfe Die Durchführung des 23 SGB VIII ist eine Aufgabe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie kann aber grundsätzlich einem Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden. Die Rechtsfolge des 23 Abs. 3 SGB VIII Aufwendungsersatz zu leisten, trifft den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn der freie Träger im Auftrag des Jugendamtes nach 23 Abs. 3 SGB VIII vermittelt hat. 3 Qualitätsentwicklung in der Tagespflege Das Jugendamt hat im Rahmen seiner Gesamtverantwortung auch eine systematische Qualitätsentwicklung sicherzustellen und die Qualität der Tagespflege im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Kind und seine Eltern, die Tagespflegeperson und die Fachkräfte zu beschreiben. Qualitätsentwicklung bedeutet Professionalisierung der Fachkräfte und die Formulierung von Qualitätsmerkmalen, die Qualifizierung der Tagespflegepersonen und den Aufbau angemessener Qualifizierungsstrukuren. 3 Die in der Diskussion über die Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe üblichen Aspekte Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität stellen auch für den Bereich der Tagespflege eine mögliche Arbeitsgrundlage dar. 3.1 Strukturqualität Öffentliche und freie Träger Rahmenbedingungen der Träger öffentlicher und freier Jugendhilfe einschließlich der einer adäquaten personellen Ausstattung (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Das Fachkräftegebot des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, 1996) Eine angemessene sachliche und technische Ausstattung (z. B. PC, Intranet- und Internetzugang Ein angemessenes Raumangebot bei Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zur Realisierung der Tagespflege als niederschwelliges Angebot 3 Deutsches Jugendinstitut: Bericht über das Modellprojekt Entwicklung und Evaluation curricularer Elemente zur Qualifizierung von Tagespflegepers onen

15 Eine angemessene finanzielle Ausstattung für die Fortbildung der Tagespflegepersonen. Tagespflegepersonen Qualifizierte Vermittlung der Tagespflegeperson Kindgerechter familiärer Wohnraum bei der Tagespflegeperson 3.2 Prozessqualität Gewinnung (Werbung) von Tagespflegepersonen Qualifizierte Öffentlichkeitsarbeit, die durch gezielte Informationen über Tagespflege geeignete Personen erreicht Hinweis auf die weiteren Angebote der Qualifizierung, Vermittlung und Beratung Qualifizierung der Tagespflegepersonen Vermittlung von Grundwissen über Entwicklungspsychologie, (frühkindliche) Pädagogik, Erste Hilfe u.a.m. Vorbereitung auf die Rolle als wichtige Bezugsperson neben den Eltern Vermittlung Prüfung der Qualifikation und persönliche Eignung Information über sinnvolle privatrechtliche Vereinbarungen Konzept für Eingewöhnungsphase Beratung der Tagespflegepersonen und Eltern Ansprechpartner für auftretende Probleme Regelmäßige Treffen der Tagespflegepersonen z.t. mit zusätzlichen Qualifizierungsangeboten Bildung von Netzwerken

16 3.3 Ergebnisqualität Zielerreichung im Sinne einer kontinuierlichen Erziehung, Pflege und Betreuung des Kindes Zufriedenheit der Eltern/der Tagespflegeperson Dokumentation 4 Abgrenzungen der Tagespflege 4.1 zu 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen Die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen nach 20 SGB VIII hat eine familienunterstützende und familienerhaltende Funktion und zielt darauf ab, die Entstehung dauerhafter Krisen oder Benachteiligungen durch familiäre Not- und Belastungssituationen zu verhindern. Hilfe nach 20 SGB VIII ist dann einzusetzen, wenn das Wohl des Kindes den Erhalt des häuslichen Umfeldes erfordert. Leistungen nach 20 SGB VIII können erst gewährt werden, wenn die Förderung in Tagespflege nicht ausreichend ist. 4.2 zu 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Tageseinrichtungen stehen für die regelmäßige Betreuung von Kindern zur Verfügung. In der Regel handelt es sich um Institutionen, die halbtags, vormittags und nachmittags mit Mittagsschließung oder ganztags geöffnet sind. Sie unterliegen bestimmten fachlichen Standards wie Gruppengröße und Personalausstattung. Tageseinrichtungen verfügen darüber hinaus im Unterschied zur Tagespflege über pädagogische Konzeptionen. Kindertagesstätten als besondere Form der Tageseinrichtungen führen ihren gesetzlichen Auftrag durch Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder insbesondere im Alter zwischen 3 und 6 Jahren aus. Tagespflege bietet sich stets dann an, wenn aufgrund des zeitlichen und individuellen Betreuungsbedarfs des Kindes und/oder über die Möglichkeiten in einer Tageseinrichtung hinaus die Betreuung des Kindes sicherzustellen ist.

17 4.3 zu anderen Formen der Kinderbetreuung Für die Betreuung eines Kindes während des Tages bietet sich ein breites Spektrum familienergänzender Betreuungsformen. Dieses Spektrum reicht vom Babysitting über eine Krabbelgruppe bis zur Spielgruppe. Es handelt sich dabei - im Unterschied zur Betreuung eines Kindes in Tagespflege - überwiegend um die gelegentliche, stundenweise außerfamiliäre Betreuung der Kinder, die Eltern die Teilnahme an Veranstaltungen und Entlastung bei Arztbesuchen o.ä. ermöglichen. Tagespflege grenzt sich durch die typische familiäre Betreuungsform und durch ihre Zielsetzung von diesen anderen Formen der Kinderbetreuung ab. Insbesondere erfolgt die Abgrenzung der Tagespflege dadurch, dass nur maximal sechs Kinder betreut werden dürfen. Ab dem siebenten Kind ist die regelmäßige Betreuung als Tageseinrichtung zu betrachten und bedarf einer Betriebserlaubnis nach 22, 45 SGB VIII. 4.4 zu 32 Satz 2 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden ( 32 SGB VIII). Die mit Satz 2 formulierte Tagespflege als Hilfe zur Erziehung setzt im Gegensatz zur Tagespflege bestimmte pädagogische Standards voraus und stellt in gewisser Weise auch auf das soziale Lernen in der Gruppe ab. Die spezialisierte Tagespflege will über die Betreuungs - und Erziehungssituation der Tagespflege hinaus vor allem älteren Kindern mit Verhaltensproblemen Hilfestellung bieten. Tagespflege als Hilfe zur Erziehung unterscheidet sich von der Tagespflege sowohl im Hinblick auf den pädagogischen Bedarf, als auch im Hinblick auf die benötigten pädagogischen und therapeutischen Möglichkeiten. 32 Satz 2 SGB VIII stellt daher keine alternative Rechtsgrundlage zur Inanspruchnahme der Tagespflege dar. 4.5 zu 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie der Verbesse

18 rung in seiner Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten... Im Gegensatz zur Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson zielt die Vollzeitpflege daher auf Familienpflege im Sinne einer umfassenden (pädagogischen) Betreuung und Erziehung in und durch eine Familie. Ein gravierender Unterschied zur Tagespflege liegt in den unterschiedlichen Anforderungen an die Pflegepersonen und ihre Eignung, die Ausstattung der Pflegestelle und die finanziellen Leistungen der Jugendhilfe. 5. Kooperationsformen zwischen Tagespflege und Kindertageseinrichtungen Tagespflege und die Betreuung in Kindertageseinrichtungen sind zwei unterschiedlich profilierte Angebote der Jugendhilfe. Sie sind, auch wenn sie im gleichen Abschnitt des SGB VI- II gleichrangig nebeneinander gestellt sind, nicht beliebig austauschbar. Jede Betreuungsform bietet zwar für das individuelle Förderbedürfnis eines Kindes unterschiedliche Voraussetzungen und Antworten, es gibt aber eine große Fülle von Kooperationsmöglichkeiten. Besonders wichtig ist eine sorgfältige Abstimmung der Betreuungsangebote, wenn ein Kind sowohl institutionell als auch in Tagespflege betreut wird. In der Jugendhilfeplanung sind die Möglichkeiten der unterschiedlichen Formen so untereinander zu verbinden, dass der vorhandene Betreuungsbedarf möglichst weitgehend abgedeckt werden kann. Sowohl bei der Gewinnung als auch bei der Vermittlung von Tagespflegepersonen kann der Kindergarten als Ort, mit dem junge Familien täglich Kontakt haben, eine Rolle spielen. Überträgt der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Aufgaben an einen freien Träger, kann dies ein Kindertagesstätten-Träger sein, der die damit verbundenen Aufgaben gegen eine angemessene Kostenerstattung in seiner Einrichtung ausführen lässt. Hier könnten große Synergieeffekte erzeugt werden.

19 Es ist aber auch denkbar, dass der Träger der Aufgaben mit dem Träger einer Kindertagesstätte eine Kooperationsvereinbarung in Bezug auf Vertretung ausfallender Tagespflegepersonen schließt. Frei werdende Ressourcen der Kindertageseinrichtungen könnten in Zukunft genutzt werden, um die sich daraus ergebenden Handlungsspielräume verstärkt für Kooperationsformen zwischen Tagespflege und Kindertagesstätten zu erschließen. Es bestehen Erfahrungen der Träger der freien Jugendhilfe (Diakonie, Caritas), die gemeinsam mit Kindertageseinrichtungen bedarfsgerechte Konzeptionen für die kombinierte Betreuung von Kindern entwickelt haben. Diese sollten bei Bedarf aufgegriffen werden, um im Rahmen der Vernetzung von Tagespflege und Kindertageseinrichtung künftig neue Betreuungsformen zu entwickeln. Diese kombinierten Angebote sollen genutzt werden, um bei außergewöhnlichen Arbeitszeiten der Eltern (Wochenende oder etwa Schichtdienst) eine konstante regelmäßige Förderung der Kinder sicherzustellen. 6 Rechts- und Kostenfragen 6.1 Aufwendungsersatz Die Höhe der entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen der nach 23 Abs. 3 SGB VIII vermittelten Tagespflegeperson ersetzt und in pauschalierter Form abgegolten werden. In Anlehnung an die Ausführungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV 1994, S. 207, 209) und des Städtetages Nordrhein-Westfalen (Empfehlung und Hinweise zur Tagespflege Eine Arbeitshilfe Köln 2000, S. 34, 35) zur Gestaltung des Aufwendungsersatzes in der Tagespflege wird folgende Finanzierung vorgeschlagen: Auf der Grundlage der Einschätzung unterschiedlich hoher Aufwendungen für die Betreuung von Kindern erfolgte eine Staffelung des Aufwendungsersatzes und seine Festlegung unter Bezugnahme auf den Pauschalbetrag für Kinder und Jugendliche in

20 Vollzeitpflege nach 33, 39 SGB VIII. Bezugsgröße der Berechnung ist der Mittelwert der beiden unteren Stufen der Pauschalbeträge für die Vollzeitpflege. Der Anteilsatz des Aufwendungsersatzes ist einheitlich auf 60 % dieser Bezugsgröße festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Modifikationen und auf der Basis des Pauschalbetrages in der Vollzeitpflege (Stand: 1. Januar 2000) ergeben sich derzeit folgende Beträge für den Aufwendungsersatz: Pauschalbetrag für Vollzeitpflege pro Monat Anteils Satz Aufwendungs- Ersatz für Tagespflege pro Monat 1.170, -- DM (= 598,21 ) 60 % 702,-- DM (= 358,93 ) Dieser Satz gilt für die Regelbetreuungszeit. Als Regelbetreuung wird die Dauer von mindestens 40 Stunden pro Woche angesehen. Bei einer Halbtagsbetreuung (mindestens 20 Stunden) beispielsweise sinkt der Aufwendungsersatz analog auf die Hälfte und bei einer Betreuung von 30 Stunden ergeben sich drei Viertel dieses Betrages. Es empfiehlt sich, drei Stufen zu bilden: 20 Wochenstunden = 351,-- DM (= 179,46 ) 30 Wochenstunden = 527,-- DM (= 269,45 ) 40 Wochenstunden = 702,-- DM (= 358,93 )

21 Um dem Tagespflegeverhältnis eine gewisse Flexibilität einzuräumen und gleichzeitig die wirtschaftliche Jugendhilfe zu entlasten, sollten diese Pauschalbeträge mit einem Spielraum von +/- 5 Stunden gewährt werden. Auf eine Festlegung der Verteilung der wöchentlichen Betreuungszeiten auf die Wochentage wird verzichtet. Falls Tagespflege in Ergänzung zu Kindertagesstätte oder Schule angeboten wird, sind auch Betreuungszeiten unter 20 Stunden denkbar und sinnvoll. Der Aufwendungsersatz in dann entsprechend zu differenzieren. Die Besonderheit des Einzelfalls ermöglicht eine spezielle Gestaltung des Aufwendungsersatzes bei individuellen, außergewöhnlichen Betreuungssituationen Fortschreibung des Aufwendungsersatzes Die Höhe des Aufwendungsersatzes in der Tagespflege ist an die Fortschreibung des Pauschalbetrages in der Vollzeitpflege gekoppelt. 6.2 Steuerliche Behandlung... des Aufwendungsersatzes Nur der aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwendungsersatz ist nach 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflege- und Erziehungsgeldes für Kinder in Familienpflege regelt das Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 7. Februar 1990, veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl.) Teil I, Seite des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes Bei der Besteuerung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes sind die Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 20. Januar 1984 (BStBl. 1984, Seite 134) und vom 1. August 1988 (BStBl. I 1988, Seite 329) maßgebend.

22 Heranziehung zu den Kosten Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt nach den jeweils gültigen Empfehlungen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung - Landesjugendamt Verhältnis des Aufwendungsersatzes zu Leistungen nach dem BSHG - Sozialhilfe Der Aufwendungsersatz stellt keine gehaltsähnliche Vergütung oder etwa ein Honorar dar. Das bedeutet, dass der Aufwendungsersatz nicht als Einkommen der Tagespflegeperson angerechnet werden kann und damit auch nicht auf eine Leistung nach dem BSHG. Im Rahmen des BSHG ist der Aufwendungsersatz vielmehr als zweckbestimmte Leistung im Sinne des 77 Abs. 1 BSHG anzusehen, zweckbestimmt, weil der Aufwendungsersatz die materiellen Aufwendungen für das Kind und die Kosten der Erziehung umfasst. Da auch die Kosten der Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dienen, stellen sie einen Ausgleich der Kosten dar, die durch die Erziehung des Kindes zusätzlich anfallen einschließlich des im einzelnen nicht messbaren immateriellen Wertes der Erziehung selbst. (siehe: Urteil OVG Münster vom A 4833/94 in FamRZ 1996, 900) Leistungen nach dem WoGG - Wohngeld Nach 10 Abs. 1 WoGG zählt der Aufwendungsersatz als Einkommen. Jedoch können nach 12 WoGG Werbungskosten und Betriebsausgaben im Sinne des 4 EStG als Aufwendungen abgesetzt werden Leistungen nach dem BErzGG - Erziehungsgeld Wird der Tagespflegeperson Erziehungsgeld gewährt, so schließt dies die Betreuung eines Kindes in Tagespflege nicht aus. Der ihr vom Jugendamt aus öffentlichen Mitteln zugehende Aufwendungsersatz ist nach 2 Abs.1 und 2 i. V. m. 3 Nr. 11 EStG nicht auf das Erziehungsgeld anzurechnen, da nach 6 Abs. 1 BErzGG steuerfreie Leistungen nicht auf das Erziehungsgeld anzurechnen sind.

23 Beschäftigungsverhältnis Tagespflege, die im Haushalt der Tagespflegeperson durchgeführt wird, ist eine selbständige Tätigkeit. Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, gehören grundsätzlich nicht zu den abhängig Beschäftigten. Die Übernahme der Betreuung der Kinder für Fremde ist nicht durch eine Weisungsabhängigkeit geprägt." (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Broschüre: Scheinselbständigkeit und arbeitsnehmerähnliche Selbständige, S. 105, April 2000, Best.-Nr. A 217) Bei der Durchführung der Tagespflege im Haushalt der Eltern, kann ein nicht selbstständiges Beschäftigungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn eine persönliche Abhängigkeit, ein Weisungsrecht des Personensorgeberechtigten und ein fehlendes Unternehmerrisiko der Tagespflegeperson besteht (Bundessozialgericht v B 2 U 3/97). 6.6 Tagespflege und Mietverhältnis Die Durchführung von Tagespflege ist mit der vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung grundsätzlich vereinbar und ist daher in der Regel auch zulässig. Je nach Gestaltung des Mietvertrages sind Einschränkungen möglich. 6.7 Haftpflichtversicherung Tagespflegepersonen sollen dahingehend beraten werden, dass sie zusätzlich zu ihrer Familienhaftpflichtversicherung eine Haftpflichtversicherung für Tagespflegepersonen abschließen. 7 Vereinbarung zur Ausgestaltung der Tagespflege 7.1 Tagespflege und Personensorgerecht Die Tagespflegeperson kann Rechte der Personensorgeberechtigten nur im Rahmen einer zwischen ihr und dem Personensorgeberechtigten getroffenen (schriftlichen) Vereinbarung ausüben. Erfolgt eine solche Vereinbarung nicht, so kann eine Tagespflegeperson keine für

24 das Kind wichtigen spontanen Entscheidungen treffen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge (lebenserhaltende medizinische Behandlung, Verhinderung lebensbedrohender Einwirkungen durch Personen oder Sachen mit Gefahr der Verletzung des Kindes nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). 8 Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe Soweit Träger der freien Jugendhilfe Aufgaben im Rahmen der Tagespflege wahrnehmen, arbeitet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit diesen nach 4 SGB VIII partnerschaftlich zusammen. 9 Verbindlichkeit Diese Empfehlungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss des Jugendamtes. 10 Anhang: Literaturhinweise, Kommentare, Internet/ Literatur Bayerisches Landesjugendamt (2000): Mitteilungsblatt Nr.6 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (1993): Hinweise und Empfehlungen zu Formen und Ausgestaltung der Tagesbetreuung von Kindern, Köln Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hrsg., (1996): Kinderbetreuung in Tagespflege. Tagesmütter-Handbuch, Stuttgart, Berlin, Köln DJI München (2000): Abschlussbericht über das Modellprojekt Entwicklung und Evaluation curricularer Elemente zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen Deutscher Verein (1994): Überarbeitete Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausgestaltung der Tagespflege nach 23 KJHG in NDV Heft 6, S. 207 ISKA Nürnberg (2000): Abschlußbericht über das Modellprojekt Tagespflegebörsen im ländlichen Raum

25 Universität Frankfurt am Main (1997): Qualitätsentwicklung in der Tagespflege. Arbeitsergebnisse des Fachkolloquiums Kinderbetreuung in Tagespflege, Frankfurt Lakies, Thomas (1996): Rechtliche Rahmenbedingungen der Kindertagespflege in Jugendhilfe 34, 2 Städtetag Nordrhein-Westfalen (2000): Empfehlungen und Hinweise zur Tagespflege nach 23 SGB VIII, Köln Vierheller, I/ K. Hahn (1999): Rechtsprobleme und Rechtsfragen in der Tagespflege, 2. Auflage, Maintal Kommentierungen Krug/Grüner/Dalichau (2000): Kinder- und Jugendhilfe Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Starnberg Kunkel, P.-Ch. (1998): Kinder- und Jugendhilfe: Lehr- und Praxiskommentar (LPK SGB VIII) Schellhorn, W. (Hrsg.) (2000) : Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII, KJHG) - Ein Kommentar für Ausbildung, Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft, 2. Aufl., Neuwied, Kriftel Wiesner, R. (Hrsg.) (2000): SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl., München Internet/ Tagespflegebörse in Bad Dürkheim/Neustadt: Tagespflegebörse in Bitburg-Prüm/Daun: Institut für Soziale und Kulturelle Arbeit Deutsches Jugendinstitut:

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