Entsprechenserklärung Abweichung von den Empfehlungen des DCGK. Dr. Ansgar Schönborn, LL.M. Corporate Summit, Düsseldorf, 24.
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1 Entsprechenserklärung Abweichung von den Empfehlungen des DCGK Dr. Ansgar Schönborn, LL.M. Corporate Summit, Düsseldorf, 24. Juni 2015
2 Inhaltsverzeichnis 161 AktG Erklärte Abweichung Nicht erklärte Abweichung 2
3 161 AktG Erklärung zum Corporate Governance Kodex
4 161 AktG Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat erklären jährlich, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Pflichtenkanon des 161 Abs. 1 Satz 1 AktG jährliche Erklärungspflicht von Vorstand und Aufsichtsrat bzgl. der Befolgung der Empfehlungen des DCGK vergangenheitsbezogen Wissens- und zukunftsgerichtete Absichtserklärung Aktualisierungspflicht, wenn Absichtserklärung nachträglich unrichtig wird Begründungspflicht 4
5 Erklärte Abweichung
6 Erklärte Abweichung Empirische Studien Befolgungsquote in % DAX MDAX Prime Gesamt Empfehlungen 91,8 % 80,6 % 69,7 % 79,8 % Anregungen 81,3 % 64,7 % 47,2 % 63,9 % Quelle: Werder/Bartz (BCCG), Corporate Governance Report 2014, DB 2014, 905ff. Klare Tendenzen größeres Unternehmen geringere Anteilseignerkonzentration höhere Befolgungsquote 6
7 Erklärte Abweichung Prämisse hohe Befolgungsquote hohe Akzeptanz des DCGK gute Corporate Governance? 7
8 Erklärte Abweichung Stimmt die Prämisse? Zweifel 1: Keine Abweichung erklärt = Empfehlung befolgt? Zweifel 2: Befolgung des DCGK = gute Corporate Governance? 8
9 Erklärte Abweichung vs. tatsächliche Befolgung Rein formale Umsetzung z.b. Ziff. 3.4 Satz 3 DCGK: Zu diesem Zweck soll der Aufsichtsrat die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands näher festlegen. Unbestimmte Rechtsbegriffe und gewünschte Gestaltungsspielräume z.b. Ziffer Satz 2 DCGK: Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auch auf Diversity achten. z.b. Ziffer Satz 6 DCGK: wobei der Aufsichtsrat für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind. 9
10 Erklärte Abweichung Abweichungskultur DCGK als Verkörperung guter Corporate Governance Präambel des DCGK: Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält international und national anerkannte Standards guter Corporate Governance. Abweichungskultur / Mut zur Abweichung Präambel des DCGK: Eine gut begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung kann im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen. 10
11 Erklärte Abweichung Zusammenfassung Hohe Befolgungsquoten bedeuten nicht zwingend, dass die Empfehlungen auch tatsächlich befolgt werden. Sie geben jedenfalls keinen Aufschluss darüber, wie die Empfehlungen befolgt werden Abweichung von Empfehlungen ist nicht per se ein Zeichen schlechter Corporate Governance. Manchmal irrt auch der DCGK. Unternehmensspezifische Abweichungen sind gerade Ausdruck der Idee des Comply-or-Explain. 11
12 Nicht erklärte Abweichung
13 Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats Beispielsfall: Die X-AG hat im März 2015 eine uneingeschränkte Entsprechenserklärung abgegeben. Im Juni 2015 plant die X-AG eine Kapitalerhöhung. Im Zuge der Kapitalerhöhung wird bekannt, dass die X-AG verschiedene Empfehlungen des DCGK nicht einhält und der Aktienkurs der X-AG sinkt. Die Kapitalerhöhung kann nur zu einem geringeren Ausgabebetrag durchgeführt werden. Die Gesellschaft und der Aktionär A verlangen Schadensersatz von Vorstand und Aufsichtsrat. Innenhaftung: 93 Abs. 2, 116 Satz 1 AktG Außenhaftung: Prospekthaftung Vertrauenshaftung gemäß 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB 823 Abs. 1 BGB 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 331 Nr. 1, 2 HGB 826 BGB 13
14 Anfechtung von HV-Beschlüssen 243 Abs. 1 AktG: Ein Beschluss der HV kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. nicht: Verstöße gegen DCGK nur: Verstöße gegen 161 AktG aber: mittelbare Wirkung des DCGK Relevante Beschlussgegenstände Entlastungsbeschlüsse Wahlbeschlüsse (AR und Abschlussprüfer) 14
15 Anfechtung von HV-Beschlüssen Entlastungsbeschlüsse: Eindeutiger und schwerer Gesetzesverstoß Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung muss über einen reinen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Einzelfall Gewicht haben Informationspflichtverletzung nach Wertung des 243 Abs. 4 S. 1 AktG nur dann von Bedeutung, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechts ansähe 15
16 Anfechtung von HV-Beschlüssen Wahlbeschlüsse: Aufsichtsratswahl Beispiel: Der Aufsichtsrat hat im April 2014 eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder beschlossen und eine uneingeschränkte Entsprechenserklärung abgegeben. Auf der Hauptversammlung im Mai 2015 wird jedoch auf Vorschlag des Aufsichtsrats ein Mitglied (wieder-)gewählt, das die Altersgrenze bereits überschritten hat (vgl. Ziffer DCGK). Wahl des Abschlussprüfers Beispiel: Vorstand und Aufsichtsrat haben eine uneingeschränkte Entsprechenserklärung abgegeben. Auf der Hauptversammlung im Mai 2015 wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats die Y zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 gewählt. Eine Erklärung der Y über deren Unabhängigkeit von der Gesellschaft wurde nicht eingeholt (vgl. Ziffer DCGK). 16
17 Nicht erklärte Abweichung Zusammenfassung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat dürften regelmäßig scheitern, weil ein kausal durch die Verletzung von 161 AktG verursachter Schaden nicht nachweisbar sein wird Mängel der Entsprechenserklärung können zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führen insbesondere die unterlassene Aktualisierung der Entsprechenserklärung kann eine relevante Informationspflichtverletzung begründen fehleranfällig ist die fehlende Offenlegung von Interessenkonflikten 17
18 Kontakt: Dr. Ansgar Schönborn Senior Legal Counsel Corporate und M&A Axel Springer SE Axel-Springer-Straße Berlin Tel. +49 (0)
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