Amtsblatt für den Landkreis Goslar

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1 Amtsblatt für den Landkreis Goslar Nr. 03 Lfd. Nr. INHALT 25. März 2010 Seite Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover: 10 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Unterhaltungsverband Bode/Zorge: 11 Bekanntmachung über die Schau der Gewässer zweiter Ordnung 14 Bergstadt St. Andreasberg: 12 Haushaltssatzung der Bergstadt St. Andreasberg für das Haushaltsjahr Stadt Goslar: 13 Bebauungsplan Nr (Blatt 1) "Bassgeige Mitte", 3. teilweise Änderung 16 im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB 14 Bebauungsplan Nr. 48. A Fischemäkerstraße -Neuaufstellung- 18 Stadt Bad Harzburg: 15 Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 66 Port-Louis-Platz, zugleich 18 teilweise Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 48 Westliche Herzog-Wilhelm Straße und Nr. 50 Am Stadtpark Landkreis Goslar Haushaltssatzung des Landkreises Goslar für das Haushaltsjahr Amtsblatt Nr Seite 12

2 10 HAUSHALTSSATZUNG Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 16 des Nieders. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom (Nds. GVBl. S. 63) und der 94 ff. der Nieders. Gemeindeordnung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge auf 0,0 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,0 im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 0,0 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 0,0 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0,0 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0,0 festgesetzt. Kredite werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. Die Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2010 beträgt Es entfallen auf die Verbandsglieder % Region Hannover ,68 Städte Braunschweig ,09 Göttingen ,61 Salzgitter ,41 Landkreise Göttingen ,23 Goslar ,90 Harz ,53 Hildesheim ,56 Holzminden ,24 Northeim ,74 Osterode am Harz ,31 Wolfenbüttel ,70 5 Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 03 13

3 Die Verbandsumlage wird mit 40 v. H. am 1. Februar und mit jeweils 30 v. H. am 1. Mai und am 1. November 2010 fällig. Goslar, Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover Dr. Hartmut Heuer Erster Kreisrat Vorsitzender der Verbandsversammlung Claus Jähner Verbandsgeschäftsführer Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 16 Abs. 3 des Nieders. Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in Verbindung mit 94 Abs. 2 Nieders. Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung ist durch das Nieders. Ministerium für Inneres, Sport und Integration am unter dem Aktenzeichen /2036 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zur Einsichtnahme beim Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, Goslar, Zimmer 1012, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Goslar, gez. Claus Jähner Erster Kreisrat a. D. Verbandsgeschäftsführer 11 Bekanntmachung des Unterhaltungsverbandes Bode / Zorge über die Schau der Gewässer zweiter Ordnung Der Unterhaltungsverband Bode / Zorge führt am Mittwoch, den und Donnerstag, den eine Verbandsschau durch. Es werden folgende Gewässer zweiter Ordnung geschaut: Steinaer Bach, Ichte, Uffe, Wieda, Bode, Brunnenbach und Zorge Treffpunkte der Verbandsschau: Steinaer Bach und Ichte , 09:00 Uhr Steina Kurverwaltung Uffe , 11:00 Uhr Bad Sachsa Kurhaus Wieda in Walkenried , 14:00 Uhr Walkenried Parkplatz Ellricher Straße Bode und Brunnenbach , 08:30 Uhr Braunlage Großparkplatz Zorge , 11:00 Uhr Zorge ehem. Braunschweiger Hof Wieda , 14:00 Uhr Wieda nördlicher Ortseingang Sollte die Schau witterungsbedingt nicht zum geplanten Termin stattfinden können, werden wir die Schau am 28. und durchführen. In diesem Falle erhalten Sie eine gesonderte Information. Die Schau ist öffentlich. Walkenried, Der Verbandsvorsteher gez. Schiers Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 03 14

4 12 HAUSHALTSSATZUNG der Bergstadt St. Andreasberg für das Haushaltsjahr 2010 A Aufgrund der 40 und 84 ff. der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der jetzt gültigen Fassung hat der Rat der Bergstadt St. Andreasberg in seiner Sitzung am 10. Februar 2010 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird im Verwaltungshaushalt 1 in der Einnahme auf ,-- in der Ausgaben auf ,-- und im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,-- in der Ausgabe auf ,-- festgesetzt. 2 Der Gesamtbedarf der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird im Haushaltsjahr 2010 auf 0,00 festgesetzt. Kredite für die Eigenbetriebe Stadtwerke St. Andreasberg und Städt. Kur- und Badeverwaltung werden im Haushaltsplan 2010 nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden im Haushaltsplan 2010 nicht veranschlagt. 3 4 Der Höchstbetrag der Liquidationskredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,-- festgesetzt. Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.h. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.h. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 330 v.h. 5 6 Die Wertgrenze, bis zu der über- und außerplanmäßige Ausgaben gem. 89 Absatz 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung als unerheblich angesehen werden, wird auf festgesetzt. St. Andreasberg, den 10. Februar 2010 Bergstadt St. Andreasberg gez. Hans-Günter Schärf Bürgermeister Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 03 15

5 Bekanntmachung Die vorstehende Haushaltssatzung der Bergstadt St. Andreasberg für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit gemäß 86 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung öffentlich bekanntgemacht. Die nach 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Goslar am unter dem Aktenzeichen: erteilt worden. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 liegt mit seinen Anlagen gem. 86 Absatz 2 NGO in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme in der Stadtverwaltung, Dr.-Willi-Bergmann-Str. 23, Kämmerei, Zimmer-Nr. 1, während der Dienstzeit öffentlich aus. St. Andreasberg, den Bergstadt St. Andreasberg Der Bürgermeister Im Auftrage gez. Baumgarten 13 BEKANNTMACHUNG Bauleitplanung der Stadt Goslar Bebauungsplan Nr (Blatt 1) "Bassgeige Mitte", 3. teilweise Änderung im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB Bekanntmachung gem. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Goslar hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr "Bassgeige Mitte", 3. teilweise Änderung im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar in Kraft. Er wird ab sofort mit der dazugehörigen Begründung bei der Stadt Goslar, Fachbereich 3, Bauservice, -Fachdienst Stadtplanung-, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, und es wird auf Verlangen darüber Auskunft erteilt. Auf 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB, die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen betreffend, wird hingewiesen. Danach erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Außerdem wird auf 215 BauGB vom über die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hingewiesen. Danach werden unbeachtlich 1. eine beachtliche Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine beachtliche Verletzung gem. 214 Abs. 2 BauGB bezgl. der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel in der Abwägung wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Goslar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Stadt Goslar Der Oberbürgermeister I.V. gez. Marion Siegmeier Fachbereichsleiterin Bauservice Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 03 16

6 Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 03 17

7 14 BEKANNTMACHUNG Bauleitplanung der Stadt Goslar Bebauungsplan Nr. 48. A Fischemäkerstraße -Neuaufstellung- Bekanntmachung gem. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ( BauGB ) Der Rat der Stadt Goslar hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. 48. A Fischemäkerstraße - Neuaufstellung- als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde gem. 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar in Kraft. Er wird ab sofort mit der dazugehörigen Begründung, bei der Stadt Goslar, Fachbereich 3, Fachdienst Stadtplanung, während der Dienststunden, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen darüber Auskunft erteilt. Auf 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB, die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen betreffend, wird hingewiesen. Danach erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Außerdem wird auf 215 BauGB über die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften hingewiesen. Danach werden unbeachtlich: 1. eine beachtliche Verletzung der in 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine beachtliche Verletzung gem. 214 Abs. 2 BauGB bezgl.: der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Goslar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Stadt Goslar Der Oberbürgermeister gez. Marion Siegmeier Fachbereichsleiterin 15 Satzung der Stadt Bad Harzburg vom 16.März 2010 über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 66 Port-Louis-Platz, zugleich teilweise Aufhebung der Bebauungspläne Nr.48 Westliche Herzog-Wilhelm Straße und Nr.50 Am Stadtpark Der Rat der Stadt Bad Harzburg hat in seiner Sitzung am 16. März 2010 aufgrund der 14 und 16 des Baugesetzbuches und des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung folgende Satzung beschlossen: Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 03 18

8 1 Zu sichernde Planung Der Rat der Stadt Bad Harzburg hat in seiner Sitzung am 16. März 2010 beschlossen, für das in 2 bezeichnete Gebiet im Stadtteil Bad Harzburg den Bebauungsplan Nr. 66 Port-Louis-Platz, zugleich teilweise Aufhebung der Bebauungspläne Nr.48 Westliche Herzog-Wilhelm Straße und Nr.50 Am Stadtpark aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Flurstück 42/11 (teilweise) der Flur 13 der Gemarkung Bad Harzburg. Es handelt sich dabei um den Port-Louis-Platz. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich auch aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung gerechnet außer Kraft. Auf die 2-Jahres-Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich geändert wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Für die Vorschriften des in 18 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des 18 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche sowie über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Bad Harzburg, den 16. März 2010 gez. Abrahms Bürgermeister L.S. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 03 19

9 16 Landkreis Goslar Der Landrat StD 1.1 Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Die nach 65 NLO i. V. m. den 91 Abs. 4, 92 Abs. 2, 94 Abs. 2 NGO und 15 Abs. 6 des NFAG erforderlichen Genehmigungen sind durch das Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration am (2010) - erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 65 NLO i. V. m. 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Goslar, Klubgartenstraße 6, Goslar, Zimmer 1011, öffentlich aus. Der Landkreis Goslar hat einen Bericht über die Unternehmen und Einrichtungen des Landkreises in der Rechtsform des privaten Rechts und die Beteiligungen (Beteiligungsbericht) erstellt. Nach 65 NLO i. V. m. 109 Abs. 3 NGO ist es jedermann gestattet, den Beteiligungsbericht einzusehen. Der Beteiligungsbericht ist Anlage des Haushaltsplanes und kann jederzeit im o. g. Zimmer eingesehen werden. Goslar, In Vertretung gez. Hans-Rudolf Segger 1. Haushaltssatzung des Landkreises Goslar für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund der 36 und 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung in Verbindung mit 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, 18 in Verbindung mit 3 (2,3) der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete vom (Nds. GVBl. S. 162) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Goslar in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf ,22 Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf ,29 Euro 1.3 der außerordentlichen Erträge, 0,00 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0,00 Euro 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ,00 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ,93 Euro 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit ,88 Euro 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit ,03 Euro 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit ,00 Euro 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit ,00 Euro festgesetzt. Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 03 20

10 Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes ,88 Euro - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes ,96 Euro 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf Euro festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf Euro festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2010 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 Euro festgesetzt Die Umlagesätze und die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt: 1.1 Kreisumlage von Städten, Gemeinden und Samtgemeinden Die Kreisumlage wird auf 55 v. H. der für Städte, Gemeinden und Samtgemeinden geltenden Steuerkraftzahlen, sowie auf 53 v. H. der Schlüsselzuweisungen (90 v. H.) des Landes festgesetzt. 1.2 Kreisumlage von gemeindefreien Gebieten Die Kreisumlage wird auf 55 v. H. der für die gemeindefreien Gebiete geltenden Steuerkraftzahlen festgesetzt. 1.3 Der Hebesatz der Gewerbesteuer in den gemeindefreien Gebieten wird festgesetzt auf 335 v. H. Goslar, gez. Stephan Manke, Landrat Amtsblatt f. d. Landkreis Goslar v / Ausgabe 03 21

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