Der Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser (AZB) baseline report

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1 Der Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser (AZB) baseline report 1

2 Gliederung 1. Ziele und Nebenwirkungen 2. Rechtsgrundlagen 3. Umsetzungshilfen 4. Diskussionsfelder 5. Einsparpotenziale 6. Zusammenfassung und Ausblick 2

3 1. Ziele und Nebenwirkungen Ziele : Der AZB soll den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf einem Anlagengrundstück darstellen. Er dient somit zur Beweissicherung und als Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht bei Anlagenstillegung. Nebenwirkungen : Die Auslösung von Sanierungspflichten durch den AZB ist möglich. 3

4 2. Rechtsgrundlagen : IED und BImSchG 4

5 Fundstellen in der IED Artikel 3 : Begriffsbestimmungen Artikel 22 : Stilllegung 5

6 Artikel 3 (19) IED : Begriffsbestimmungen Bericht über den Ausgangszustand Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe 6

7 Artikel 22 (2) IED : Stilllegung Werden im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird, und zwar erstmals nach dem 7. Januar

8 Fundstellen im BImSchG 3 Begriffsbestimmungen 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen 10 Genehmigungsverfahren 8

9 3 (9) BImSchG Begriffsbestimmungen Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom , S. 1) geändert worden ist. 9

10 Artikel 3 der Verordnung (EG) 1272/2008 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft. 10

11 Anhang I Vorschriften über die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen Teil 2 Physikalische Gefahren ( z.b. explosive Stoffe ) Teil 3 Gesundheitsgefahren ( z.b. akute Toxizität ) Teil 4 Umweltgefahren (z.b. gewässergefährdend) Teil 5 Zusätzliche EU- Gefahrenklasse ( z.b. die Ozonschicht schädigend) 11

12 3 (10) BImSchG Begriffsbestimmungen Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können. 12

13 5 (3) BImSchG Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist. 13

14 5 (4) BImSchG Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. 14

15 Noch 5 (4) BImSchG Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt 10 Absatz 2 entsprechend. 15

16 10 (1a) BImSchG Genehmigungsverfahren Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. 16

17 10 (2) BImSchG Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. 17

18 3. Umsetzungshilfen Akteure Umsetzungshilfen Amec : Studie im Auftrag der Europäischen Kommission Europäische Kommission Collection and analysis of data on the content of the baseline report as requiered under Article 22 (2) of Directive 2010 /75/EU on industriel emissions ( IED ), and as defined in Article 3 (19) (29. August 2012 ) European Commission Guidance concerning baseline reports under Article 22 (2) of Directive 2010 /75 /EU on industriel emissions ( draft 17. June 2013) Deutschland : Länder Arbeitshilfe ( Entwurf 23. Mai 2013) Deutschland : VDI VDI Richtlinie ( Entwurf 8. Juli 2013 ) 18

19 Amec Studie im Auftrag der Kommission 19

20 EU : Amec Studie zum baseline report (AZB) Quelle : report AMEC.pdft Inhalte : Keine bzw. uneinheitliche Umsetzung in Europa Erste strukturelle Hinweise zum baseline report (AZB) 20

21 Leitlinie ( Entwurf ) der Kommission 21

22 Stufenkonzept der Kommission Stufe Vorgang 1 Identifikation der gefährlichen Stoffe, die derzeit in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden 2 Identifikation der relevanten gefährlichen Stoffe, d.h. jene welche das Potenzial zur Verursachung von Boden oder Grundwasserkontaminationen haben 3 Beurteilung des standortspezifischen Umweltverschmutzungs - Risikos 4 Historie des Standorts 5 Situation der Umwelt 6 Konzeptionelles Standortmodell 7 Standorterkundung 8 Erstellung des Ausgangszustandsberichtes 22

23 Deutschland : Länder 23

24 Deutschland : Länder Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz ( LABO ) in Zusammenarbeit mit der Bund / Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser ( LAWA ) Arbeitshilfe zum AZB für Boden und Grundwasser Stand : 13.September 2012 ( 1. offizieller Entwurf ) 22. März 2013 ( 2. offizieller Entwurf ) 10. Mai 2013 ( 3. interner Entwurf ) 23.Mai 2013 ( 4. interner Entwurf ) 24

25 Deutschland : Länder : Arbeitshilfe Gliederung : 1. Einführung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Ausgangszustandsbericht 4. Vorgehen bei unterschiedlicher Vornutzung 5. Anhänge Inhalte : Hinsichtlich der Rechtslage : restriktiv Hinsichtlich der Forderungen : weitgehend Hinsichtlich der mitgeltenden Regelwerke : weitgehend Mögliche Weiterentwicklungen : Notwendigkeit des Herunterbrechens auf den konkreten Einzelfall Anpassung an das Stufenkonzept der Kommission 25

26 Deutschland : VDI VDI 4085 E Blatt 2 Schrottplätze : Bericht über den Ausgangszustand Stand : 02. Mai 2013 Ausblick : Anpassung an das Stufenkonzept der Kommission 26

27 Deutschland : VDI E Blatt 2 1 Anwendungsbereich 2 Normative Verweise 3 Begriffe 4 Abkürzungen 5 Relevante gefährliche Stoffe und relevante Mengen 6 Räumliche Abgrenzungen 7 Untersuchungskonzept 8 Probenahme 9 Analytik 10 Bewertung 11 Synergieeffekte 12 Ausführung von technischen Barrieren 27

28 4. Diskussionsfelder Feld 1 Welche Stoffe ( Art ) sind in welcher Menge ( Umfang ) relevante gefährliche Stoffe? Feld 2 Welche tatsächlichen Umstände schließen einen Eintrag der relevanten gefährlichen Stoffe in Boden und Grundwasser aus? 28

29 Feld 1 :Welche Stoffe ( Art ) sind in welcher Menge ( Umfang ) relevante gefährliche Stoffe? Lösungsansatz zur Art am Beispiel Schrottplätze : Untersuchung von branchenspezifischen Parametern z.b. : Schwermetalle (Cd, Cu, Cr, Ni, Pb, Hg, Zn) Mineralöl KW (Diesel bis Kerosin) Benzin KW (BTX) PAK leichtflüchtige CKW Lösungsansatz zum Umfang : Relevante Tonnagen 29

30 Feld 2 : Welche tatsächlichen Umstände schließen einen Eintrag der relevanten gefährlichen Stoffe in Boden und Grundwasser aus? Lösungsansätze am Beispiel Schrottplätze Technische Umstände Baugrundbedingte Umstände Organisatorische Umstände 30

31 Technische Umstände Geeignete Oberflächenbefestigungen (z.b. nach Arbeitsblatt DWA-A Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Ausführung von Dichtflächen - Oktober 2005 ) Geeignete Entwässerungssysteme (nach dem Stand der Technik) 31

32 Geeignete Oberflächenbefestigungen ( Beispiele ) Gussasphalt Halbstarre Beläge Fertigbeton Plattensysteme mit Fugendichtung Betone mit vorweggenommenem oder rechnerischem Dichtheitsnachweis Kunststoffbahnen Stahl 32

33 Baugrundbedingte Umstände Sperrschichten im Baugrund mit geeigneten kf - Werten und ausreichenden Schichtdicken wie z.b. Ton oder Nagelfluh / ecobine.de 33

34 Organisatorische Umstände Regelmäßige Sichtkontrollen durch Betreiber Kontrollen durch VAwS ( AwSV) - Sachverständigen Maßnahmen gemäß Eigenkontrollverordnung 34

35 5. Einsparpotenziale Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden Kombination der Feldarbeiten hinsichtlich Bautechnik Umweltchemie Kampfmittel 35

36 6. Zusammenfassung und Ausblick Beweissicherung und Vergleichsmaßstab Auslösung von Sanierungspflichten Entstehung von Umsetzungshilfen ( EU Länder VDI ) Nutzungsbedingte Auswahl von Art und Umfang der relevanten gefährlichen Stoffe Würdigung der tatsächlichen Umstände Nutzung von Einsparpotenzialen 36

37 Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 37

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