Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nach der IE-Richtlinie

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1 Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nach der IE-Richtlinie 2010 Raffinerie Heide GmbH, mit freundlicher Genehmigung Jörn Fröhlich Jörn Fröhlich; V 425 1

2 1. Einführung IE-Richtlinie Allgemeines Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Pflicht zur Umsetzung in deutsches Recht bis 07. Januar 2013 Umsetzung in nationales Recht: - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08. April 2013; BGBl. I, Nr. 17, S. 734 ff. (Änderungen u. a. BImSchG, WHG, KrWG, UVPG) - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung über Immissionsschutzund Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 02. Mai 2013; BGBl. I, Nr. 21, S. 973 ff. (Änderungen u. a. BImSchV u.w.) Jörn Fröhlich; V 425 2

3 2. Wesentliche neue Aspekte Die Betreiber haben die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand und die entsprechende Pflicht zur Rückführung in den Ausgangszustand (Artikel 22 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1) nach Anlagenstillegung. bei der Betriebseinstellung ist der Betreiber schon jetzt für den ordnungsgemäßen Zustand des Betriebsgrundstücks verantwortlich ( 5 Abs.3 BImSchG) Rückführungspflicht AZB Boden 10a EZB GW 5a Quelle: B. Meise,

4 3. EU-Leitlinien Art. 22 Abs. 2 IED beauftragt EU-Kommission zur Erstellung von Leitlinien für den Inhalt des Ausgangszustandsberichts AMEC-Bericht Entwurf der Kommission vom Juni 2013 Stellungnahmen der Mitgliedsstaaten 2. Entwurf voraussichtlich Ende Oktober 2013 Abstimmung mit den Generaldirektionen in EU Veröffentlichung voraussichtlich ohne weitere Anhörung der Mitgliedsstaaten und Interessensverbände Jörn Fröhlich; V 425 4

5 4. LABO - Arbeitshilfe Grundlagen LABO Ad-hoc-AG: - Vertreter der Fachausschüsse der LABO und der LAWA - Arbeitshilfe zum AZB für Vollzugsbehörden, Anlagenbetreiber und Gutachtern als Grundlage der Beweissicherung für quantifizierten Vergleich - UMK-Umlaufbeschluss Nr. 20/2013 vom Kenntnisnahme - Veröffentlichung deutschland.de/documents/labo_arbeitshilfe_azb_stand_ _finalisiert.pdf - Bitte an die LABO, ihre Arbeitshilfe unter Beteiligung der LAWA und der LAI zum Zeitpunkt des Vorliegens einer EU-Leitlinie zum Ausgangszustandsbericht zu überprüfen und die bis dahin vorliegenden Erfahrungen im Umgang mit der Arbeitshilfe aus der Vollzugspraxis in eine Aktualisierung des Dokumentes einfließen zu lassen. Jörn Fröhlich; V 425 5

6 Gliederung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit mit Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser (Stand ) 1. Einführung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Kriterien zur Bestimmung der relevanten gefährlichen Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung 4. Vorgehen bei unterschiedlicher Vornutzung Jörn Fröhlich; V 425 6

7 Gliederung Der Ausgangszustandsbericht Wann ist ein AZB zu erstellen? (Voraussetzungen / Zeitpunkt) Was sind relevante gefährliche Stoffe? Wie ist das Anlagengrundstück festzulegen? Was ist verfügbar? Untersuchungsprogramm: wann ist was, wie und wo zu untersuchen? (Reproduzierbarkeit bei Stilllegung) Jörn Fröhlich; V 425 7

8 Genehmigungsverfahren Der AZB ist als Grundlage für die gesetzliche Rückführungspflicht nach 5 Abs. 4 BImSchG notwendiger Teil der Genehmigungsentscheidung ( 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV) AZB ist mit Antragsunterlagen vorzulegen ( 10 Abs. 1a BImSchG) und von der Behörde zu prüfen. Notwendige Inhalte des AZB nach 4a Abs. 4 der 9. BImSchV: - Informationen über die derzeitige Nutzung und - falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie - bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen oder - durchgeführte neue Boden- / Grundwassermessungen AZB kann bis zur Inbetriebnahme nachgereicht werden ( 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV) AZB über Gesamtanlage bei erstem Änderungsantrag ab , ( 25 Abs. 2 der 9. BImSchV) und bei Neuanlagen ab Inkraftreten der neuen BImSch-Regelungen Jörn Fröhlich; V 425 8

9 Generelles Vorgehen Erstellung eines AZB im Rahmen Genehmigungsverfahrens (LABO Ad-hoc AG): Hier ist Platz für Organisationsinformationen 9

10 Voraussetzungen zur Erstellung des AZB 10 Abs. 1a BImSchG (neu): Der Antragsteller, der beabsichtigt eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten Stoffe möglich ist. Mit E in Anhang 1 der 4. BImSchV gekennzeichnete Anlage bzw. IED-Abwasserbehandlungsanlagen nach 60 Abs. 3 Nr. 2 WHG Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe Erstellung mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengrundstück Jörn Fröhlich; V

11 Voraussetzungen zur Erstellung des AZB Mit E in Anhang 1 der 4. BImSchV gekennzeichnete Anlage bzw. IED- Abwasserbehandlungsanlagen nach 60 Abs. 3 Nr. 2 WHG Erläuterung: G Verf. mit Öffentlichkeit V Vereinfachtes Verf. E Anhang I RL Farbcodes: UVP - IE-RL - nat. Anpassung / Restrukturierung Farbcodes in Spalte b und Verweise auf geltende 4. BImSchV nur redaktionell Jörn Fröhlich; V

12 Voraussetzungen zur Erstellung des AZB betroffene Industriebereiche: - Energiewirtschaft (z. B. Öl- und Gasraffinerien), - Herstellung und Verarbeitung von Metallen (z. B. Roheisenund Stahlerzeugung), - Mineralverarbeitende Industrie (z. B. Zementherstellung), - Chemische Industrie, - Abfallbehandlung (Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen) und - Sonstige Tätigkeiten (z. B. Holzverarbeitung, Gerbereien, Nahrungsmittelproduktion, Tierkörperbeseitigung, Intensivtierhaltung von Geflügel und Schweinen, CO 2 - Speicherung und weitere). Kopplung an Überschreitung bestimmter Produktionskapazitäten oder Anlagenleistungen Jörn Fröhlich; V

13 Was sind relevant gefährliche Stoffe? Umgang mit relevanten gefährlichen Stoffen Prüfung von Stoffen und Stoffgruppen (LABO-Ad-hoc- AG): Hier ist Platz für Organisationsinformationen 13

14 Was sind relevant gefährliche Stoffe? gefährliche Stoffe : - definiert durch Verweis auf Gefahrstoffrecht-VO (EG) 1272/2008 (Art. 3 Nr. 18 IED): Stoffe oder Stoffgemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (vgl. 3 Abs. 9 BImSchG neu) - Zu prüfen sind die Stoffeigenschaften nach CLP-VO, Art. 3, Anhang 1 (Classification, Labelling und Packaging ): Ein Stoff oder Stoffgemisch, der bzw. das den im Anhang 1 Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für Physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft. - Abfall ist kein gefährlicher Stoff i.s.v. 3 Abs. 9 BImSchG und löst als solcher keine Verpflichtung nach 10 Abs. 1a und in Folge von 5 Abs. 4 BImSchG aus 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung Jörn Fröhlich; V

15 Was sind relevant gefährliche Stoffe? Relevanz nach 3 Abs. 10 BImSchG: Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können. Kriterien: die Menge Fähigkeit einer Substanz, eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers verursachen zu können 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung Jörn Fröhlich; V

16 Was sind relevant gefährliche Stoffe? CLP-Stoffe, die wassergefährdend sind, sind auch immer bodengefährdend CLP-Stoffe, die nicht wassergefährdend sind, sind auf ihre Bodengefährdung zu prüfen WGK 1 = schwach wassergefährdend WGK 2 = wassergefährdend WGK 3 = stark wassergefährdend 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung Jörn Fröhlich; V

17 Jörn Fröhlich; V

18 Zwischenergebnis Bestandteil des Antrages: Stoffdaten, Beschreibungen v. Anlagengrundstück und Anlage Auflistung: Gefährliche Stoffe nach CLP-VO relevanter gefährlicher Stoff JA NEIN AZB ist zu erstellen Hinweis in den Antragsunterlagen Jörn Fröhlich; V

19 Bestandteil des Antrages: Stoffdaten, Beschreibungen v. Anlagengrundstück und Anlage Auflistung: gefährliche Stoffe nach CLP- VO Bewertung entspr. Abb.2 NEIN Ausnahme nach 10 Abs. 1? JA JA NEIN Hinweis in den Antragsunterlagen AZB ist zu erstellen

20 Ausnahmetatbestand nach 10 Abs. 1a S. 2 BImSchG Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen ist. Bewertung im Einzelfall: kein genereller Ausschluss von VAwS-Flächen Berücksichtigung tatsächlicher Schutzvorrichtungen, die die Gewähr dafür bieten, dass während des gesamten Betriebszeitraums relevante Einträge auszuschließen sind Der Anlagenbetreiber hat daher im Einzelfall die Möglichkeit, die Zulassungsbehörde, z.b. anhand einer gutachterlichen Betrachtung der Schutzvorrichtungen seiner Anlage, nachvollziehbar davon zu überzeugen, dass Einträge ausgeschlossen sind Nutzung sonstiger Erkenntnismöglichkeiten und: Darlegung im AZB Hier ist Platz für Organisationsinformationen 20

21 Untersuchungsalternativen Probenahme Vergleichsflächen Schrägbohrungen Hintergrundwerte oder Nachweisgrenze Hier ist Platz für Organisationsinformationen 21

22 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstücks Das Anlagengrundstück umfasst die Flächen auf denen sich die Hauptanlage und die Nebeneinrichtungen der beantragten Anlage befinden. Verknüpfung von Flächen mit der genehmigungsbedürftigen Anlage zu funktioneller Einheit Was umfasst das Anlagengrundstück? Zentrale Fragestellung, die zu Beginn eines Genehmigungsverfahrens zwischen Genehmigungsbehörde und Antragsteller zu klären ist. Der Bericht über den Ausgangszustand ist für den Teilbereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht ( 4a Abs. 4 S BImSchV) 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung Jörn Fröhlich; V

23 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstücks Hauptanlage ein Eintrag kann nicht ausgeschlossen werden Hauptanlage AZB 2.3 Gegenstand des AZB - BILDNACHWEIS: LABO-Arbeitshilfe, Anhang 4

24 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstücks Nebeneinrichtungen nicht ausgeschlossen werden Hauptanlage Nebeneinrichtungen AZB 2.3 Gegenstand des AZB - BILDNACHWEIS: LABO-Arbeitshilfe, Anhang 4

25 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstücks Verwaltungsgebäude kann ausgeschlossen werden Hauptanlage Nebeneinrichtungen kein AZB 2.3 Gegenstand des AZB - BILDNACHWEIS: LABO-Arbeitshilfe, Anhang 4

26 Nutzungsinformationen über das Grundstück Informationen, die beim Anlagenbetreiber selbst vorliegen: Sanierungsanordnungen Grundstücksverträge, Bauunterlagen Baugrunduntersuchungen Überwachungsprotokolle Frühere Nutzung - falls verfügbar - sind darzulegen. Weitere Recherchen bei Behörden oder Dritten: Bebauungspläne Altlastenkataster UVP-Unterlagen Grundbuch-, Handels-, Gewerberegisterauszüge Aber: angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Erkenntnisgewinn! Empfehlung: Informationsstand frühzeitig miteinander besprechen und Möglichkeiten der Historischen Recherche aufzeigen 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung Jörn Fröhlich; V

27 Untersuchungskonzept Auf Grundlage der vorhandenen Informationen zur Vornutzung und unter Berücksichtigung der Anlage Erstellung eines Untersuchungskonzepts Parameterumfang umfasst die relevanten gefährlichen Stoffe Stoffgehalte dokumentieren die Datenbasis Probenahmestellen sind festzulegen Vergleichbarkeit Messmethoden und Messorte vorhandene Datenbasis in das Untersuchungskonzept einarbeiten 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung Jörn Fröhlich; V

28 Untersuchungskonzept Auf Grundlage der vorhandenen Informationen zur Vornutzung und unter Berücksichtigung der Anlage Erstellung eines Untersuchungskonzepts Berücksichtigung von Abbau- und Umwandlungsprodukten Nutzung von Leit- und Summenparametern Beachtung, dass Beweisaufnahme nach Anlagenstillegung mit dem AZB verglichen werden muss Empfehlung: frühzeitige Abstimmung über geeignetes Untersuchungskonzept (Parameterumfang der relevanten Stoffe und Stoffgemische) zur Bestimmung des Ausgangszustandes. Vorhandene Daten berücksichtigen unter Beachtung der Aktualität und Qualität! 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung Jörn Fröhlich; V

29 Arbeitsschritte Nur im Hinblick auf AZB verfügbar Stoffgehalte Boden/ Grundwasser Bewertung vorliegender Daten ausreichend nicht verfügbar neue Messungen Bewertung vorliegender Daten Nur im Hinblick auf AZB AZB 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung Jörn Fröhlich; V

30 Bewertung der Datenbasis 1. Enthalten die Daten quantitative und qualitative Aussagen zu allen relevanten gefährlichen Stoffen? 2. Repräsentiert die ausgewählte Datenbasis den aktuellen Zustand von Boden und Grundwasser auf dem Anlagengrundstück? 3. Entsprechen Probennahme- und Analysenverfahren dem Stand der Technik und den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen? 4. Wurden die Untersuchungen durch akkreditierte Untersuchungsstellen vorgenommen und mittels geeigneter und validierter Analyseverfahren ermittelt? 5. Wird der branchentypische Kontext des Anlagengrundstückes bzw. dessen Vornutzung ausreichend repräsentiert? 6. Welche Stoffgehalte sollen als Ausgangszustand von Boden und Grundwasser festgeschrieben werden? Hier ist Platz für Organisationsinformationen 30

31 Qualitätssicherung Erstellung liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers Empfehlender Hinweis auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen eine Anerkennung als Sachverständiger nach 18 BBodSchG (Sachgebiete 2 bis 4) ist sinnvoll Alternativ genügt der Fachkundenachweis Transparente Darstellung (sorgfältige und reproduzierbare Dokumentation) LABO-Arbeitshilfe Qualitätssicherung Mustergliederung in Anhang 5 für vergleichbare Prüfunterlagen 3. Ausgangszustandsbericht 3.1 Relevante gefährliche Stoffe oder Gemische 3.2 Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstückes 3.3 Nutzungsinformationen über das Grundstück 3.4 Untersuchungskonzept 3.5 Stoffgehalte Boden / Grundwasser 3.6 Untersuchungsumfang bei neuen Messungen 3.7 Bewertung der Daten 3.8 Qualitätssicherung Jörn Fröhlich; V

32 Behördliche Zusammenarbeit Zuständig für verfahrenslenkende Entscheidungen auch im Zusammenhang mit der Erstellung eines AZB ist die Zulassungsbehörde: Erfordernis und die notwendigen Inhalte des AZB AZB ist Teil der Genehmigungsentscheidung ubb und uwb beraten und unterstützen die Zulassungsbehörde bei der Abklärung des Untersuchungskonzepts mit dem Antragsteller. Nach Erstellung und Vorlage des AZB durch den Antragsteller ist durch die Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit der ubb und der uwb zu entscheiden, ob der vorgelegte AZB geeignet ist, um in den Genehmigungsbescheid nach 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV aufgenommen zu werden und den Maßstab für die Rückführungspflicht nach Betriebseinstellung nach 5 Abs. 4 BImSchG zu bilden. ubb und uwb erhalten jeweils eine Ausfertigung des AZB ( 11 i. V. m. 4a Abs. 4 der 9. BImSchV) Hier ist Platz für Organisationsinformationen 32

33 5. Zusammenfassung / Fazit zukünftig neue Pflichten für Anlagenbetreiber - Ausgangszustandsbericht ( Beweissicherung und Vergleichsmaßstab) - Rückführungspflicht in den Ausgangszustand bei Anlagenstilllegung Zusammen gefasst: Der AZB ist ein auf das Anlagengrundstück, den Anlagenbetrieb und die verwendeten Stoffe bezogener Bericht Wichtig ist die Standardisierung bei der Beweissicherung und die Dokumentation wegen der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse neue Herausforderungen für den Vollzug - viele mögliche Fallgestaltungen - Abstimmung zwischen Anlagenbetreiber und Vollzugsbehörden - Umfang der Nutzung vorhandener Informationen - Umgang mit bestehenden Verunreinigungen Jörn Fröhlich; V Quelle: Dr. Düwel

34 Vielen Dank an die Mitglieder der Ad-hoc AG AZB an Sie für Ihre Aufmerksamkeit und Geduld! Jörn Fröhlich; V

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