Vertrag Nr.: 14. Anlage
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- Berndt Braun
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1 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom gem. 127 Abs. 2 SGB V bzw. Vertrag Nr.: 14 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen Für den Teilbereich Messgeräte: , , , , , , , , und zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen Vertragspartner und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse in Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand - Leistungserbringergruppenschlüssel - AC/TK: Seite 1 von 5
2 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom gem. 127 Abs. 2 SGB V bzw. 1 vereinbarung Messgeräte zur Lungenfunktionsmessung (Spirometer) - Mechanische Peak-Flow-Meter - Messgeräte zur Lungenfunktionsmessung (Spirometer) - Elektronische Peak-Flow-Meter - Peripherer Kreislauf - Blutdruckmessgeräte - Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte) - Vollautomatische Blutgerinnungsmessgeräte - Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte) 6-Steller: durch den Hersteller aufbereitet Vollautomatische Blutgerinnungsmessgeräte 00 18,15 21,60 nein nein** 00 62,94 74,90 nein nein** 00 29,41 35,00 nein nein** ,22 650,00 nein ja ,08 344,00 nein ja Seite 2 von 5
3 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom gem. 127 Abs. 2 SGB V bzw Eine Versichertenerklärung ist nicht notwendig, eine neue Verordnung ist zur Abrechnung erforderlich - Stechhilfen - Lanzetten (pro Stück) Die Versorgung mit Lanzetten kann aufgrund der vorliegenden Verordnung bis auf Widerruf für ein Versorgungsjahr genehmigungsfrei erfolgen. Nach Ablauf dieses Versorgungsjahres ist die Notwendigkeit der Versorgung durch eine neue Folgeverordnung zu begründen. Erstpauschale 08 Folgepauschale 09 16,81 20,00 nein nein** 24 16,81 20,00 nein nein** ,00 11,90 nein nein 00 0,08 0,10 nein nein Seite 3 von 5
4 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom gem. 127 Abs. 2 SGB V bzw Kontrolllösungen für Blutzucker- und Koagulationsmessgeräte (1 VBE) - Küvetten - Adaptionshilfen zur Blutentnahme - Mundstücke zu Peak-Flow-Metern 00 5,46 6,50 nein nein * Der ist Netto vereinbart zuzüglich der jeweils gültigen MwSt.. ** Gilt nicht bei Versicherten die in Behinderteneinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen bzw. ähnlichen Einrichtungen leben (Heimbewohner) *** LZ= Laufzeit in Monate Seite 4 von 5
5 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit Messgeräten für Körperzustände/-funktionen zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom gem. 127 Abs. 2 SGB V bzw. 2 Laufzeit und Kündigung Die Anlage tritt am in Kraft. Die Anlage kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages schließt automatisch eine Kündigung der Anlagen mit ein. (1) Mit Inkrafttreten dieser Anlage werden bisher bestehende Vertragsregelungen gegenstandslos. (2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht. (3) Die produktgruppenspezifischen Anlagen 5 können nach Maßgabe der dort dazu getroffenen Regelungen und Fristen gesondert gekündigt werden, wobei die Regelungen dieses Vertrages davon unberührt bleiben. (4) Sofern sich aufgrund von Rahmenempfehlungen nach 127 Absatz 6 SGB V Änderungen ergeben, verständigen sich die Vertragspartner über die sich daraus auf diese Anlage ergebenden Auswirkungen und setzen diese schnellstmöglich um. 3 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anlage unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit dieser Anlage im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner veren sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck dieser Anlage am Nächsten kommen. Dies gilt insbesondere im Falle von aufsichtsrechtlichen Interventionen. Vertragspartner AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Ort/Datum/Stempel/Unterschrift Datum/Unterschrift Seite 5 von 5
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