GA Seite 1 (08/2015) 158. Änderungen

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1 GA Seite 1 (08/2015) 158 Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Bei Nutzung des BEA-Verfahrens wird die Datenübernahme der elektronisch vorliegenden Bescheinigungen in die Fachverfahren technisch unterstützt. Bezüglich Einzelheiten wird auf HEGA 11/ Basisdienst BEA - Import in die Fachverfahren ELBA und COLIBRI sowie weitere Informationen und die zugehörigen Anlagen verwiesen. - GA 1 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.

2 GA Seite 2 (08/2015) 158 Gesetzestext Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei 1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten, 2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Abschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre. Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung ( 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus, 1. bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er

3 GA Seite 3 (08/2015) 158 beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht. (3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

4 GA Seite 4 (08/2015) 158 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 08/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung... 2 Inhalt... 4 Stichwortverzeichnis... 5 Geschäftsanweisungen Allgemeines Ruhen wegen einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung (Entlassungsentschädigung) Voraussetzungen Entlassungsentschädigung Nicht zu berücksichtigende Leistungen Kausalität Maßgebliche Kündigungsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ordentliche Kündigungsfrist Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist Zeitlich unbegrenzter Ausschluss Zeitlich begrenzter Ausschluss Fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund Ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer EE Berechnung des Ruhenszeitraumes Berechnung der EE (Gesamtbruttobetrag) Berechnung des maximal zu berücksichtigenden Anteils Beginn des Ruhenszeitraumes Umfang des Ruhenszeitraumes Gleichwohlgewährung Allgemeines Gegenstand und Zeitpunkt des Rechtsübergangs Verfolgung der übergegangenen Ansprüche Verfolgung gegenüber dem Arbeitgeber Verfolgung gegenüber dem Arbeitslosen Insolvenzverfahren Zusammenarbeit mit der Kasse Anlagen... 25

5 GA Seite 5 (08/2015) 158 Stichwortverzeichnis Abfindungen (158.8)... 8 Abfindungsversicherung (158.13)... 9 AG-Zahlung vor Alg-Zahlung (158.73) ähnliche Leistungen (158.10)... 8 Änderungskündigung (158.34) Änderungskündigung (158.40b) anteilige Berücksichtigung der EE (158.51) Arbeitsentgeltkürzungen (158.58) Art der Beendigung (158.6)... 7 Aufhebungsvertrag bzw. Kündigung (158.31) Aufrechnung des AG (158.87) Ausschluss der ordentliche Kündigungsfrist (158.32) BEA-Datenimport (158.3b)... 7 befristeter Arbeitsvertrag (158.37) Beginn des Ruhenszeitraumes (158.59) Begrenzung des Ruhens (158.66) Beispiele für EE (158.16)... 9 Beschäftigungsverhältnis (158.3)... 7 betriebliche Altersversorgung (158.12)... 9 Betriebsänderung (158.44) Betriebsstilllegung (158.39) Betriebsübergang (158.83) Betriebsverlagerung (158.40a) Betriebszugehörigkeit (158.52) Betriebszugehörigkeit bei Betriebsübergang (158.53) dauernde Arbeitsunfähigkeit und Fristgebundene außerordentliche Kündigung (158.41) Eigenanteil des Arbeitnehmers (158.15)... 9 Einschränkung der Dispositionsfreiheit (158.62) Einziehung (158.94) Ende des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, Vergleich oder Vereinbarung (158.61) Endgültigkeit der Gleichwohlgewährung (158.75) Endtermin der ordentlichen Kündigungsfrist (158.29) Entlassungsentschädigung (158.7)... 8, 11 Entschädigungen (158.9)... 8 Erstattung durch den Arbeitslosen (158.86) Forderungsübergang - Höhe (158.79a) Fristbeginn gem. Abs.1 Satz 1 bei Kündigung und Vereinbarung (158.68) Fristberechnung (158.71) fristgebundene außerordentliche Kündigung (158.38) Gegenstand des Rechtsübergangs (158.77) Geltendmachung des Anspruchs im Insolvenzverfahren (158.93) Gesamtbruttobetrag (158.48) Gleichwohlgewährung (158.72) Herbeiführung der befreienden Wirkung (158.92) Insolvenzabwicklung (158.60a) Insolvenzeröffnung und Kündigungsfrist (158.70) Irrtum über Entgeltcharakter der EE (158.18)... 9 Irrtum über Kündigungsfrist (158.30) Kalendermäßiger Ablauf (158.63) Kalendertage (158.56) Kein Erstattungstatbestand (158.90) keine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (158.89) konkrete Betrachtung (158.35) Konkrete Betrachtung (158.46)... 17

6 GA Seite 6 (08/2015) 158 kürzere AN-Kündigungsfrist (158.28) Lebensalter (158.54) letzte Beschäftigungszeit (158.55) Mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber (158.60) Minderung entfällt bei Erstattung (158.76) MUV-Leistung (158.23) Nachgeschaltetes Arbeitsverhältnis (158.27) Nichtige Beendigung (158.3a)... 7 Normzweck (158.1)... 7 Öffentliche Strukturhilfen (158.22) ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer EE (158.42) Ordentliche Kündigung wieder möglich (158.34a) ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers (158.26) Rechtsverfolgungskosten (158.50) Rentenauskunft (158.21) Rentenversicherungsbeiträge (158.20) Ruhensbeginn bei mehreren Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber (158.64) Ruhensdauer (158.65) Sachbezüge (158.11)... 8 Sozialplan (158.43) Steuern (158.49) Stundung, Niederschlagung, Erlass (158.95) tarifvertr. Ausschlussfristen (158.81) Teilbetriebsstilllegung (158.40) Umfang bei befristetem Arbeitsverhältnis (158.67) Umfang des Erstattungsanspruchs (158.91) unbesetzt (158.2)... 7 Unterrichtung über Anspruchsübergang (158.74) ursächlicher Zusammenhang (158.24) Verbindliche Auskünfte (158.25) Verfolgung übergegangener Ansprüche (158.79) verfrühte Zahlung, betriebliche Altersversorgung (158.14)... 9 Verhältnis 158 zu 44 ff SGB X (158.88) Verjährungsfristen (158.82) Voraussetzungen (158.5)... 7 wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung (158.69) Zahlung mit befreiender Wirkung (158.84) zeitlich begrenzter Ausschluss der ordentl. Kündigung (158.36) zeitlich unbegrenzter Ausschluss der ordentlichen Kündigung (158.33) Zeitpunkt des Rechtsübergangs (158.78) zivilrechtliche Ansprüche (158.80) zuständige Regionaldirektion (158.47)... 17

7 GA Seite 7 (08/2015) 158 Geschäftsanweisungen 1. Allgemeines Stand: Aktualisierung 08/2015 (1) Die Regelung bezweckt die Vermeidung des Doppelbezuges von Alg und einer Entlassungsentschädigung (EE), wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist. unbesetzt Die GA gelten sinngemäß auch für die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sowie für Beendigungen des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang mit einer nichtigen Erklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. 623 BGB. Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, tritt die AA in Vorleistung (Abs. 4). (2) 158 gilt auch für die Leistungsarten Alb-SZ und Teil-Alg. (3) Bei Nutzung des BEA-Verfahrens wird die Datenübernahme der elektronisch vorliegenden Bescheinigungen in die Fachverfahren technisch unterstützt. Bezüglich Einzelheiten wird auf HEGA 11/ Basisdienst BEA - Import in die Fachverfahren ELBA und COLIBRI sowie weitere Informationen und die zugehörigen Anlagen verwiesen. Normzweck (158.1) unbesetzt (158.2) Beschäftigungsverhältnis (158.3) Nichtige Beendigung (158.3a) BEA-Datenimport (158.3b) 2. Ruhen wegen einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung (Entlassungsentschädigung) 2.1 Voraussetzungen (1) 158 führt zum Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung dafür sind die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder ein entsprechender Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist bzw. ohne Einhaltung der in Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 genannten fiktiven Kündigungsfristen bei unkündbaren oder nur mit EE kündbaren Arbeitnehmern. (2) Auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) kommt es nicht an. Voraussetzungen (158.5) Art der Beendigung (158.6)

8 GA Seite 8 (08/2015) Entlassungsentschädigung (1) EE sind alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Fälligkeit oder Zahlung in Teilbeträgen aus Mitteln des Arbeitgebers (oder von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Dritten) wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Berücksichtigung einer Arbeitgeberleistung als EE steht nicht entgegen, dass der Anspruch erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, z. B. in einem Kündigungsschutzprozess, begründet wurde; die EE in einem Sozialplan vereinbart wurde; der Arbeitgeber gegen die Abfindungsforderung aufrechnet; die Höhe der Leistung noch nicht präzise feststeht, weil sie z. B. von der Höhe des Alg oder sonstigem Einkommen einschließlich künftiger Entgeltersatzleistungen abhängig ist (sog. Aufstockungsbeträge). Die Arbeitgeberleistungen sind aufgrund einer Prognose über die tatsächlichen Gegebenheiten bis zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Ende der Zahlung hochzurechnen, unabhängig davon, ob ggf. im Gewährungszeitraum ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht; sie wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang ( 613a BGB) vom neuen Betriebsinhaber gezahlt wird, die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen worden war. (2) Abfindungen sind Leistungen, die dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z. B. Abfindungen nach 9 KSchG, Leistungen für die betriebliche Altersversorgung, Aufstockungsleistungen). (3) Entschädigungen sind u.a. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach 628 Abs. 2 BGB wegen Verdienstausfalls aufgrund vertragswidriger Arbeitgeberkündigung bzw. berechtigter außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. (4) Ähnliche Leistungen sind den Abfindungen und Entschädigungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichkommende Leistungen des Arbeitgebers, die nicht als Arbeitsentgelt für bisherige Arbeitsleistung zufließen. Auf die Bezeichnung der Leistung, die der Arbeitnehmer erhält, kommt es nicht an. So sind beispielsweise auch der Forderungsverzicht durch den Arbeitgeber (z. B. der Erlass eines Arbeitgeberdarlehens), eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit und Sachbezüge (auch z. B. eine weiter zur Verfügung gestellte verbilligte Werkswohnung) zu berücksichtigen. Entlassungsentschädigung (158.7) Abfindungen (158.8) Entschädigungen (158.9) ähnliche Leistungen (158.10) Sachbezüge (158.11)

9 GA Seite 9 (08/2015) 158 Ist deren Wert nicht festgelegt, ist er nach der Sachbezugsverordnung zu ermitteln. (5) Eine betriebliche Altersversorgung liegt u.a. vor bei Leistungen aus einer rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtung, einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung mehrerer Arbeitgeber, einer Kapitalversicherung oder einer privaten Rentenversicherung, wenn diese vom Arbeitgeber oder einem mit ihm verbundenen Dritten finanziert worden sind. Bei einer betrieblichen Altersversorgung handelt es sich nicht um eine EE, wenn sie nach dem (nicht aus Anlass der Entlassung geänderten) Arbeitsvertrag planmäßig ausgezahlt wird. Wird der Anspruch auf die Versorgungsleistung dagegen erst wegen der Entlassung begründet, z. B. Kapital in eine Lebens- oder private Rentenversicherung eingebracht ( Abfindungsversicherung ), liegt darin eine EE. (6) Wird eine Altersversorgung verfrüht und unter entsprechenden (versicherungsmathematischen) Abschlägen gezahlt, wird lediglich die bislang bereits zustehende Substanz der Versorgung ( Anwartschaft ) realisiert; eine Berücksichtigung als EE ist dann nicht möglich. Wird sie aber (verfrüht) gezahlt, ohne dass (auch) die Leistungen ab dem regulären Beginn der Altersversorgung entsprechend gekürzt werden, liegt in den vorzeitig bis zum regulären Beginn gezahlten Versorgungsleistungen die EE. Die Auskunftspflicht über die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus 315 Abs. 1 und 2 SGB III. (7) Soweit Leistungen auf einem Eigenanteil des Arbeitnehmers beruhen (z. B. eigene Beiträge), handelt es sich nicht um EE; ggf. ist eine Quote zu bilden. (8) EE sind z. B. das Übergangsgeld nach BAT oder MTA, die Übergangsbeihilfe nach baugewerblichen Tarifverträgen, das an ausscheidende Arbeitnehmer gewährte Ruhegeld, der Übergangszuschuss und - ggf. (s. Abs. 6) - das Ruhegeld der Siemens-Altersfürsorge (SAF). (9) Das Gesetz leitet aus dem Zusammentreffen einer Leistung, für deren Gewährung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ursächlich ist, mit - einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der nach Abs. 1 maßgeblichen Frist die unwiderlegbare Vermutung her, dass die Leistung in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Umfang Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ablauf der nach Abs. 1 maßgeblichen Frist enthält, das wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses zugestanden wurde. Die Rechtsfolge des Ruhens wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses subjektiv davon ausgegangen sind, eine gewährte EE besitze keinen Entgeltcharakter oder es sei eine kürzere als die vorgesehene Kündigungsfrist einzuhalten; für die Anwendung der Rechtsvorschrift kommt es somit nur auf die betriebliche Altersversorgung (158.12) Abfindungsversicher ung (158.13) verfrühte Zahlung, betriebliche Altersversorgung (158.14) Eigenanteil des Arbeitnehmers (158.15) Beispiele für EE (158.16) unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen von Arbeitsentgeltansprü chen (158.17) Irrtum über Entgeltcharakter der EE (158.18)

10 GA Seite 10 (08/2015) 158 objektive Rechtslage an.

11 GA Seite 11 (08/2015) Nicht zu berücksichtigende Leistungen (1) Keine EE sind z. B. - Erfindervergütungen, - rückständiger Arbeitslohn, - Urlaubsabgeltungsbeträge, - anteilige einmalige Leistungen für zurückliegende Zeiten, - Treueprämien, - ausgeschüttete Gewinnanteile, - Jubiläumsgelder, - Karenzentschädigungen wegen eines vertraglichen Wettbewerbsverbots, - Ansprüche auf Geldleistungen aufgrund regelmäßigen Abzugs vom Bruttolohn (2.2 Abs. 7), - Wertguthaben nach 7 Abs. 1a SGB IV, das wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird, - Turbo-/Sprinterprämien, die als finanzieller Anreiz für Arbeitnehmer, die Beschäftigung in der Transfergesellschaft möglichst schnell durch Arbeitsaufnahme in einem Betrieb oder durch Wechsel in die Selbständigkeit zu beenden, gezahlt werden. (2) Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung gem. 187a Abs. 1 SGB VI oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung sind nicht als EE zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, der Betrag unmittelbar, d. h. ohne Umweg über den Arbeitnehmer, überwiesen wird und durch die Zahlung die Rentenminderung, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entsteht, teilweise oder in voller Höhe ausgeglichen wird. (3) Die Höchstsumme, die zum Ausgleich der Rentenminderung anerkannt werden kann, ist der Rentenauskunft nach 109 SGB VI des zuständigen (Rentenversicherungs-)Trägers zu entnehmen. (4) Nicht als EE zu berücksichtigen sind Leistungen, die als öffentliche Strukturhilfen gezahlt werden. Anhaltspunkte dafür sind der öffentlich-rechtliche Charakter der Leistung, ihre Festsetzung durch Zuwendungsbescheid und ihre Finanzierung aus öffentlichen Kassen. Leistungen in diesem Sinne sind z. B. das Anpassungsgeld an entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Wartegeld, die einmalige EE für ältere Arbeitnehmer oder die an den Entlassenen Entlassungsentschädigung (158.7) Rentenversicherungsbeiträge (158.20) Rentenauskunft (158.21) Öffentliche Strukturhilfen (158.22) MUV-Leistung (158.23)

12 GA Seite 12 (08/2015) 158 unmittelbar gewährte laufende Übergangsbeihilfe nach den Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Art des Montanunionvertrages betroffen werden (MUV). 2.4 Kausalität (1) Wegen" der Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wird eine EE gewährt, wenn zwischen der Beendigung und dem Anspruch auf die EE ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslose die Leistung des Arbeitgebers ohne die Beendigung nicht erhalten hätte oder diese nicht hätte behalten dürfen. Auf den Umstand, ob der Arbeitnehmer, schon mit der EE für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen konnte, bevor Anlass und Umstände des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vorhersehbar waren, kommt es nicht an. Hängt der Anspruch auf die EE nicht vom Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis ab, sondern wird die Leistung unabhängig davon zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig, besteht kein ursächlicher Zusammenhang. ursächlicher Zusammenhang (158.24) Beispiel: Ende des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 58. Lebensjahres und daran anschließend Arbeitslosmeldung; ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in jedem Fall (unabhängig vom Zeitpunkt und von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) mit Beginn der Altersrente (z. B. ab dem 60. Lebensjahr). Die Betriebsrente wird damit nicht "wegen" der Beendigung gezahlt. (2) Zur Frage, ob eine Arbeitgeberleistung eine wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte EE ist, soll in der Regel erst bei der Entscheidung über den Leistungsantrag Stellung genommen werden. Vor Entscheidungen, die sich auf Leistungsfälle anderer Agenturen für Arbeit präjudizierend auswirken können, ist der Regionaldirektion zu berichten. Entsprechend ist bei rechtsverbindlichen Auskünften zu Regelungen über Arbeitgeberleistungen (z. B. in Sozialplänen) zu verfahren. Verbindliche Auskünfte (158.25) 3. Maßgebliche Kündigungsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Ist die für den Arbeitgeber geltende ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, kommt ein Ruhen nach 158 nicht in Betracht, es sei denn, Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Satz 4 findet Anwendung. (2) Die maßgebliche Kündigungsfrist des Abs. 1 ist auch eingehalten, wenn wegen der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine EE gezahlt wurde und die der ursächlicher Zusammenhang (158.24) ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers (158.26) Nachgeschaltetes Arbeitsverhältnis (158.27)

13 GA Seite 13 (08/2015) 158 Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechende Frist unter Berücksichtigung der Dauer eines nachgeschalteten Arbeitsverhältnisses eingehalten wurde. Fristbeginn im Sinne des Abs. 1 Satz 2 ist der Tag der Vereinbarung über die Beendigung des ersten Arbeitsvertrages. 3.1 Ordentliche Kündigungsfrist (1) Die vom Arbeitgeber einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist ist der Berechnung der Ruhensdauer auch dann zugrunde zu legen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt wurde und dessen Kündigungsfrist kürzer ist. Zur Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist gehört auch die Beachtung des in den jeweils maßgeblichen gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen vorgesehenen Endtermins der Kündigungsfrist (z. B. Monatsende oder Quartalsende). (2) Unerheblich ist, ob die Arbeitsvertragsparteien bei Festlegung der EE irrtümlich von einer kürzeren als der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist ausgegangen sind und diese für gültig angesehene Frist auch eingehalten haben. (3) Eine vom Arbeitnehmer "irgendwann" signalisierte Bereitschaft, zu einem späteren Zeitpunkt gegen Zahlung einer EE aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, kann nicht als Aufhebungsvertrag angesehen werden. Ebenso wenig kann eine Kündigung im Rechtssinne vorliegen, die nur für einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird. Eine solche Vereinbarung bzw. Kündigungserklärung müsste vielmehr bereits inhaltlich hinreichend konkrete Absprachen bzw. Angaben (z. B. zum Ende des Arbeitsverhältnisses, zur Höhe der EE) enthalten. kürzere AN- Kündigungsfrist (158.28) Endtermin der ordentlichen Kündigungsfrist (158.29) Irrtum über Kündigungsfrist (158.30) Aufhebungsvertrag bzw. Kündigung (158.31) 3.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist Treffen mehrere Tatbestände zusammen, die eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausschließen, gilt die kürzeste Kündigungsfrist Zeitlich unbegrenzter Ausschluss (1) Ist die ordentliche Arbeitgeberkündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, so ist eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten zugrunde zu legen, für die kein bestimmter Endtermin (z. B. Monatsoder Quartalsende) gilt. Zeitlich unbegrenzt ist im Sinne von nicht nur vorübergehend zu verstehen, bezogen auf das Arbeitsleben, für das Arbeitslosenversicherungsleistungen vorgesehen sind, also Ausschluss der ordentliche Kündigungsfrist (158.32) zeitlich unbegrenzter Ausschluss der ordentlichen Kündigung (158.33)

14 GA Seite 14 (08/2015) 158 längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. (2) Bei Änderungskündigungen gilt Abs. 1 entsprechend (vgl. 2 Satz 1 KSchG); Änderungskündigungen sind Kündigungen zur Lösung des Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrages zu veränderten Bedingungen verbunden werden. Lässt z. B. der Tarifvertrag die ordentliche Kündigung bei Änderungskündigung zu und ist es tatsächlich dazu gekommen, findet die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten keine Anwendung. (3) Hat ein Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages bereits den Status der ordentlichen Unkündbarkeit erworben und wird danach von den Tarifvertragsparteien vereinbart, dass die ordentliche Kündigungsfrist wiederhergestellt wird, gilt die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Die Tarifvertragsparteien haben keine Möglichkeit, die erworbene Rechtsposition des Arbeitnehmers wieder zu entziehen. (4) Ist - z. B. durch Tarifvertrag - die ordentliche Kündigung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, wird aber bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts (z.b. Betriebsänderung, volle Erwerbsminderung) die ordentliche Kündigung (wieder) möglich, ist die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten nicht bei den Arbeitnehmern anzuwenden, die aufgrund eines solchen, auf sie zutreffenden Sachverhalts entlassen werden. Die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten gilt aber dann, wenn keiner der Sachverhalte eines Arbeits-/Tarifvertrages, der eine ordentliche Kündigung wieder ermöglicht, hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers und seines letzten Arbeitsplatzes eingetreten ist Zeitlich begrenzter Ausschluss (1) Die vom Arbeitgeber grundsätzlich einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist ist maßgebend, wenn die ordentliche Arbeitgeberkündigung im Einzelfall zeitlich begrenzt, d.h., für die Dauer des Vorliegens veränderlicher persönlicher Umstände ausgeschlossen ist [z. B. 15 KSchG (Betriebsratsmitglieder), 9 MuSchG (Schwangere), 85 SGB IX (schwerbehinderte Menschen)]. Von einem zeitlich begrenzten Ausschluss ist auch auszugehen, wenn die ordentliche (betriebsbedingte) Kündigung vorher kündbarer Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum ausgeschlossen wird. (2) Die ordentliche Arbeitgeberkündigung ist auch dann zeitlich begrenzt ausgeschlossen, wenn sie während eines befristeten Arbeitsvertrages nicht möglich ist. Änderungskündigung (158.34) Ordentliche Kündigung wieder möglich (158.34a) konkrete Betrachtung (158.35) zeitlich begrenzter Ausschluss der ordentl. Kündigung (158.36) befristeter Arbeitsvertrag (158.37)

15 GA Seite 15 (08/2015) Fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund (1) Bei Fortfall des Arbeitsplatzes infolge einer Betriebsstilllegung ist - ausgehend von einem Regel-Ausnahmeverhältnis - nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Ist diese (tarif)vertraglich zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen (3.21 Abs. 1), ist nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG DBlR 3952a BGB/ 626) anstelle der ordentlichen Kündigung ausnahmsweise die fristgebundene außerordentliche Kündigung dann zulässig, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führen würde. Bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen, sind alle in Betracht kommenden Umstände umfassend zu würdigen und abzuwägen. Die außerordentliche Kündigung kann bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung ausnahmsweise etwa dann gerechtfertigt sein, wenn eine Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist (z. B. weil der Arbeitnehmer dazu nicht bereit ist). Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung kann dann zur unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers werden, wenn er die Dienste des Arbeitnehmers infolge der Betriebsstilllegung zwar nicht mehr in Anspruch nehmen kann, aber über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bliebe. In die Interessenabwägung ist auch mit einzubeziehen, ob durch die Weiterentlohnung unkündbarer Arbeitnehmer das Ziel, das mit der Betriebsstilllegung erreicht werden sollte, z. B. die Weiterführung anderer Betriebe des Unternehmens, gefährdet worden wäre. Der Arbeitgeber hat die Kündigungsvoraussetzungen darzulegen. (2) Bei einer Teilbetriebsstilllegung ist eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grunde unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. (tarif-)vertraglichen Kündigungsfrist (Auslauffrist) nur zulässig, wenn eine Versetzung des unkündbaren Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz desselben Unternehmens bzw. Betriebes unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des BAG erforderlichen Interessenabwägung (Abs. 1) nicht möglich ist. Es muss sich bei dem betroffenen Betriebsteil um einen räumlich und organisatorisch unterscheidbaren Teil eines Betriebes handeln, der nicht notwendigerweise einen eigenständigen Betriebszweck verfolgt; er muss kein wesentlicher Betriebsteil i.s. des 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sein. Eine Teilbetriebsstilllegung kann mithin auch vorliegen, wenn die von der Rechtsprechung des BAG herangezogenen Zahlen und Prozentangaben in 17 Abs. 1 KSchG nicht erreicht sind. (2a) Die Grundsätze zur fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund gelten auch bei einer Betriebsverlagerung. (2b) An eine Änderungskündigung sind die gleichen Maßstäbe wie an eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund anzulegen (vgl. BAG Urteil vom AZR 91/98). fristgebundene außerordentliche Kündigung (158.38) Betriebsstilllegung (158.39) Teilbetriebsstilllegung (158.40) Betriebsverlagerung (158.40a) Änderungskündigung (158.40b)

16 GA Seite 16 (08/2015) 158 (3) Dauernde Arbeitsunfähigkeit stellt im Regelfall keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann jedoch eine fristgebundene außerordentliche Kündigung bei unkündbaren Arbeitnehmern zulässig sein, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände bis zum sonst maßgeblichen Ende des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose wegen der gesundheitlichen Einschränkungen die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auf Dauer (nach dem Rechtsgedanken des 101 Abs. 1 SGB VI mehr als 6 Monate) voraussichtlich nicht mehr erbringen kann und eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich ist. Bei einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Belange führen und ob diese vom Arbeitgeber billigerweise noch hinzunehmen sind (zu Gunsten des Arbeitnehmers können u.a. sprechen das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, zu Gunsten des Arbeitgebers der Umstand, dass keine Gegenleistung mehr zu erwarten ist, aber erst zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Kündigung möglich ist und vorher Urlaub abzugelten und betriebliche Sonderzahlungen zu leisten sind). Der Arbeitgeber hat die Kündigungsvoraussetzungen darzulegen. dauernde Arbeitsunfähigkeit und Fristgebundene außerordentliche Kündigung (158.41) 3.4 Ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer EE (1) Die fiktive Kündigungsfrist des Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden, wenn die ordentliche Kündigung nach Tarif- oder Einzelvertrag nur mit einer EE zulässig ist, insbesondere wenn die ordentliche Kündigung im Einzelfall nur bei Vorliegen eines Sozialplans bzw. Interessenausgleichs zulässig ist und dieser eine EE vorsieht, die ordentliche Kündigung nur bei einer Betriebsänderung i.s. des 111 BetrVG möglich ist und ein Interessenausgleich oder Sozialplan die EE vorsieht, das unkündbare Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, der Tarifvertrag für diesen Fall mit einer Öffnungsklausel den Kündigungsschutz abbedingt und das Einvernehmen nicht ohne die Zahlung einer EE zustande käme; nach der Interessenlage indiziert die Zahlung einer EE regelmäßig deren Ursächlichkeit für das Herstellen der Kündbarkeit, im Einzelfall obliegt es dem Arbeitslosen, den fehlenden inneren Zusammenhang zwischen der Arbeitgeberleistung und dem Verzicht auf Kündigungsschutz glaubhaft darzulegen. der Kündigungsschutz bei Zustimmung des Betriebsrates oder der Tarifvertragsparteien zur Kündigung aufgehoben wird und diese Erklärungen im Einzelfall nicht ohne die Zahlung einer EE zustande kämen (zur Interessenlage und der Darlegungslast vgl. ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer EE (158.42) Sozialplan (158.43) Betriebsänderung (158.44)

17 GA Seite 17 (08/2015) Spiegelstrich). Beispiel: Ein sonst von der Schließung bedrohtes Unternehmen plant einen größeren Personalabbau. Durch Zusatztarifvertrag ist für den Fall der drohenden Betriebsschließung infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten auch die ordentliche Kündbarkeit der wegen ihres Lebensalters und der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit unkündbaren Arbeitnehmer wieder möglich. Aufgrund der finanziellen Situation der Firma war die Zahlung einer Abfindung nicht vorgesehen. Trotz dieser Maßnahmen wäre aber die Firma letztendlich nicht zu retten gewesen, wenn nicht ein Großunternehmen sie übernommen hätte. Aus sozialen Erwägungen heraus zahlte dieses Unternehmen den bereits gekündigten Arbeitnehmern eine Abfindung. Abs. 1 Satz 4 findet keine Anwendung, da zwischen der Wiederherstellung der Kündbarkeit und der Zahlung der EE kein innerer Zusammenhang besteht. Zu den Ausnahmen siehe Abs. 2. (2) Abs. 1 Satz 4 ist nicht anwendbar, wenn im Einzelfall neben einem Sachverhalt, der die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers nur bei Zahlung einer EE ermöglicht, zugleich eine weitere Kündigungsalternative gegeben ist, die die ordentliche Kündigung auch ohne Zahlung einer EE zulässt, und die Kündigung im konkreten Einzelfall auch auf diesen Sachverhalt gestützt wird, die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grunde (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) vorliegen, ein Arbeitnehmer seit jeher, d.h. ohne weitere Handlungen (z.b. Zustimmung der TV-Parteien), auch ohne Anspruch auf EE ordentlich kündbar ist und er die EE lediglich als Folge der ordentlichen Arbeitgeberkündigung erhält. Haben die Tarifvertragsparteien die Kündbarkeit tarifvertraglich wiederhergestellt, findet GA Abs. 3 Anwendung. Konkrete Betrachtung (158.46) 4. Berechnung des Ruhenszeitraumes Scheiden mehrere Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis bei einem überregional tätigen Arbeitgeber aus und ist 158 anzuwenden, soll die Regionaldirektion, in dessen Bezirk der Hauptsitz des Unternehmens liegt, federführend eine Vereinbarung über die Abwicklung dieser Leistungsfälle treffen, die dann für alle Dienststellen der BA verbindlich ist; die Regionaldirektionen stimmen sich insoweit ab. zuständige Regionaldirektion (158.47) 4.1 Berechnung der EE (Gesamtbruttobetrag) Auszugehen ist vom Gesamtbruttobetrag der EE einschl. des Wertes der Sachbezüge ohne Arbeitgeberleistungen zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers ( 187a Abs. 1 SGB VI) oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Gesamtbruttobetrag (158.48)

18 GA Seite 18 (08/2015) 158 Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zur EE die hierauf entfallenden Steuern, so ist der Gesamtbetrag entsprechend zu erhöhen. Zur EE gehören auch Beträge, die der Arbeitgeber wegen einer Aufrechnung nicht ausgezahlt hat. Nicht abgesetzt werden können die dem Arbeitnehmer durch notwendige Rechtsverfolgung entstandenen Kosten. Steuern (158.49) Rechtsverfolgungskosten (158.50) 4.2 Berechnung des maximal zu berücksichtigenden Anteils (1) Vom Gesamtbruttobetrag ist der sich aus Abs. 2 ergebende Anteil zu berücksichtigen. Der zu berücksichtigende Vomhundertsatz ergibt sich aus nachstehender Tabelle: anteilige Berücksichtigung der EE (158.51) (2) Durch einen Betriebsübergang nach 613a wird die Betriebszugehörigkeit nicht unterbrochen. Ist zweifelhaft, ob eine Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu demselben Betrieb oder Unternehmen zu betrachten ist (z. B. bei Unterbrechungszeiten oder Zeiten, die in anderen Betrieben desselben Konzerns zurückgelegt wurden), so ist von den Grundsätzen auszugehen, die der Arbeitgeber für die Berechnung der Beschäftigungsdauer bei der Ermittlung der Kündigungsfrist anzuwenden hätte (z. B. die einschlägige tarifvertragliche Regelung). Zeiten, in denen lediglich das Arbeits-, nicht aber das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, zählen nicht als Zeiten der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. (3) Für die Feststellung des maßgeblichen Lebensalters ist die Zahl der vollen Lebensjahre bei Ablauf des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Fällt der Geburtstag des Arbeitnehmers auf den Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, so ist das höhere Lebensalter zugrunde zu legen (vgl. 187 Abs. 2 BGB). Betriebszugehörigkeit (158.52) Betriebszugehörigkeit bei Betriebsübergang (158.53) Lebensalter (158.54)

19 GA Seite 19 (08/2015) 158 (4) Die letzte Beschäftigungszeit ist im Allgemeinen deckungsgleich mit dem Bemessungszeitraum. Die Zeiträume stimmen jedoch nicht überein, wenn mit der letzten Beschäftigung keine neue Anwartschaftszeit erfüllt wurde, wenn die letzte Beschäftigungszeit versicherungsfrei und daher bei der Berechnung des Bemessungsentgelts außer Betracht zu lassen war. (5) Es sind die Kalendertage zu berücksichtigen, die die letzte Beschäftigungszeit gem. 158 Abs. 2 Satz 4; ggf. i. V. m. 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 3 umfasst. letzte Beschäftigungszeit (158.55) Kalendertage (158.56) (6) Im Falle der Berücksichtigung von Leistungen aus einem Heuerverhältnis kann von der Durchschnittsheuer ausgegangen werden, die im letzten Monat des Heuerverhältnisses von der Knappschaft (ehemals Seekrankenkasse) der Beitragsabrechnung zugrunde gelegt worden ist. (7) Bei einem Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit ist das verdiente Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des infolge Kurzarbeit ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts heranzuziehen (siehe Arbeitsbescheinigung). Bei Arbeitsausfall infolge Krankheit ist das Bruttoarbeitsentgelt (ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenzen KV/RV) zugrunde zu legen, das ohne die Krankheit in diesem Zeitraum erzielt worden wäre. Heuerverhältnis (158.57) Arbeitsentgeltkürzungen (158.58) 4.3 Beginn des Ruhenszeitraumes (1) Der Ruhenszeitraum beginnt im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Ruhenszeitraum beginnt im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis, wenn das Arbeitsverhältnis trotz Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufrechterhalten bleibt, Arbeitsentgelt aber nicht gezahlt wird. (2) Wird im Rahmen von Personalanpassungsmaßnahmen eine EE anlässlich der vorfristigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (z. B. Vollzeit) gezahlt und wird im unmittelbaren Anschluss daran mit demselben Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag (z. B. Teilzeit) begründet, beginnt der Ruhenszeitraum erst im Anschluss an das Ende des zweiten Arbeitsverhältnisses, wenn das zweite Arbeitsverhältnis kürzer ist als die für die Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses maßgebende (fiktive) Kündigungsfrist. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber begründet wird, der in einem Abhängigkeitsverhältnis i.s. des 18 AktG zu dem vorhergehenden Arbeitgeber steht oder der einen herrschenden Einfluss auf die Gestaltung beider Arbeitsverhältnisse nehmen kann. Der Ruhenszeitraum beginnt jedoch im Anschluss an das Ende des ersten Arbeitsverhältnisses, wenn es sich bei dem zweiten um ein Beginn des Ruhenszeitraumes (158.59) Mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber (158.60) Insolvenzabwicklung (158.60a)

20 GA Seite 20 (08/2015) 158 befristetes zum Zwecke einer Insolvenzabwicklung handelt. (3) Bei Bestimmung des Endes des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, Vergleich oder Vertrag ist regelmäßig von dem hierin festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Im Verhältnis zur AA unwirksam sind allerdings nachträgliche Vereinbarungen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelegt wird; bei Streit um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eine Vorverlegung des Endes des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt vor Ablauf dieser Kündigungsfrist erfolgt; bei zunächst unstreitigem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Zurückverlegung dieses Termins auf einen Zeitpunkt vor dem zunächst unstreitigen Ende erfolgt. (4) Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab; er läuft auch während einer Zeit, in der kein Leistungsanspruch besteht oder der Leistungsanspruch ruht (z. B. wegen einer Sperrzeit). (5) Wird ein nachgeschalteter Arbeitsvertrag (siehe Abs. 2) vorfristig beendet oder die maßgebliche arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist (auch) die im Zusammenhang mit der Beendigung des zweiten Arbeitsverhältnisses gezahlte EE zu berücksichtigen. Der Beginn des Ruhenszeitraumes schließt sich ggf. an den evtl. festgesetzten ersten Ruhenszeitraum an (Rechtsgedanke des Abs. 1 Satz 5). Ende des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, Vergleich oder Vereinbarung (158.61) Einschränkung der Dispositionsfreiheit (158.62) Kalendermäßiger Ablauf (158.63) Ruhensbeginn bei mehreren Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber (158.64) 4.4 Umfang des Ruhenszeitraumes (1) Die Ruhensdauer ist zeitlich begrenzt, wobei immer der für den Arbeitnehmer günstigste Endtermin heranzuziehen ist. (2) Der Ruhenszeitraum ist u.a. begrenzt durch den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder der fiktiven Kündigungsfrist geendet hätte. (3) Der Ruhenszeitraum wird gem. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 durch den Zeitpunkt begrenzt, bis zu dem ein Arbeitsverhältnis befristet war. Wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt, so ist diese Umwandlung als Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. Abs. 1 Satz 2 zu behandeln. Sie ist für den Beginn der Frist gem. Abs. 1 Satz 1 maßgebend. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist hier nicht anwendbar. (4) Wenn sowohl eine Kündigung als auch eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Vergleich oder Aufhebungsvertrag nach der Kündigung) erfolgt ist, so ist der Tag der Kündigung der maßgebende Tag für den Beginn der Frist gem. Abs. 1 Satz 2. Dies gilt auch, wenn die Kündigung nicht rechtmäßig war. Erforderlich ist aber, dass sie Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war; insoweit muss ein ursächlicher Ruhensdauer (158.65) Begrenzung des Ruhens (158.66) Umfang bei befristetem Arbeitsverhältnis (158.67) Fristbeginn gem. Abs.1 Satz 1 bei Kündigung und Vereinbarung (158.68)

21 GA Seite 21 (08/2015) 158 Zusammenhang bestehen(s.a. GA 3.1 Abs. 3). (5) Ob eine Verkürzung des Ruhenszeitraumes gem. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis auf den Tag eingetreten ist, an dem der Arbeitgeber, nicht jedoch der Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis fristlos hätte kündigen können, ist nur zu prüfen, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts ergeben oder wenn der Arbeitslose einen solchen Sachverhalt ausdrücklich geltend macht. Hat der Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage erhoben und ist der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht vorgelegen hat. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt kein außerordentliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters dar, vielmehr ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende einzuhalten, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist (vgl. 113 Insolvenzordnung). (6) Die Fristberechnung gem. Abs. 1 Satz 1 richtet sich nach 187 Abs. 1 i.v. m. 188 Abs. 2 BGB. Danach wird bei der Berechnung der Frist, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend ist, der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung (158.69) Insolvenzeröffnung und Kündigungsfrist (158.70) Fristberechnung (158.71) 5. Gleichwohlgewährung 5.1 Allgemeines (1) Abs. 4 ist auch in Fällen anzuwenden, in denen der Anspruch nur möglicherweise besteht oder entstehen kann, z. B. bei Kündigungsschutzklagen. Wird aber die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig und bestehen keine Zweifel an der tatsächlichen späteren Zahlung, ist von einer Gleichwohlgewährung abzusehen. (2) Soweit der Arbeitgeber die EE schon vor Zahlung des Arbeitslosengeldes geleistet hat, ist für die Anwendung des Abs. 4 kein Raum mehr. Für die Korrektur fehlerhafter Bewilligungsbescheide gilt 45 SGB X. (3) Anlässlich der Bewilligung des Alg ist der Arbeitgeber zur Wahrung der Ansprüche der AA unverzüglich auf einen etwaigen Anspruchsübergang und dessen Wirkung hinzuweisen. Bei Kündigungsschutzklagen ist vorsorglich neben dem Anspruchsübergang gem. 157 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 auf den Anspruchsübergang nach 158 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 hinzuweisen. Der Leistungsempfänger ist ebenfalls umgehend zu unterrichten. Gleichwohlgewährung (158.72) AG-Zahlung vor Alg- Zahlung (158.73) Unterrichtung über Anspruchsübergang (158.74)

22 GA Seite 22 (08/2015) 158 (4) Wird die Entgeltersatzleistung gem. Abs. 4 gezahlt, so erfolgt die Zahlung endgültig. Sie bleibt rechtmäßig, auch wenn der Arbeitslose später die zum Ruhen führende Leistung erhält oder der Arbeitgeber den auf die BA übergegangen Anspruch erstattet. (5) Aus Billigkeitsgründen entfällt die eingetretene Minderung der Anspruchsdauer nach 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in dem Umfang, in dem die BA Ersatz aus dem auf sie übergegangenen Anspruch erhalten hat. Zu dem täglichen Leistungssatz sind dabei - unabhängig von der Leistungsart einheitlich 70 v.h. für die im Gleichwohlgewährungszeitraum geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen. Der gutzuschreibende Zeitraum errechnet sich nach der Formel: Erstattungsbetrag / (tgl. Leistungssatz x 1,7) Auf die GA zu 148 wird verwiesen. Endgültigkeit der Gleichwohlgewährung (158.75) Minderung entfällt bei Erstattung (158.76) 5.2 Gegenstand und Zeitpunkt des Rechtsübergangs (1) Der Anspruchsübergang nach 158 Abs. 4 i.v.m. 115 SGB X umfasst den Anspruch des Arbeitslosen auf die geschuldete Arbeitgeberleistung bis zur Höhe der während des Ruhenszeitraumes gewährten Leistung. (2) Der Anspruch geht jeweils mit der Zahlung des Alg kraft Gesetzes über, ohne dass es dazu einer Anzeige bedarf. Gegenstand des Rechtsübergangs (158.77) Zeitpunkt des Rechtsübergangs (158.78) 5.3 Verfolgung der übergegangenen Ansprüche (1) Die auf die AA übergegangenen Ansprüche sind gegenüber dem Arbeitgeber oder - bei zwischenzeitlicher Zahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitslosen mit befreiender Wirkung - gegenüber dem Arbeitslosen geltend zu machen. Zur Ermittlung der Höhe des Forderungsüberganges wird auf GA 4.3 Abs. 2 zu 143 verwiesen Verfolgung gegenüber dem Arbeitgeber (1) Der Anspruch auf die EE bleibt zivilrechtlicher Natur. Er ist deshalb nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch schriftliche Zahlungsaufforderung, ggf. durch Klage beim Arbeitsgericht mit in der Regel vorgeschaltetem Mahnverfahren, gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Klage zuständig wäre ( 46a Abs. 2 ArbGG). Verfolgung übergegangener Ansprüche (158.79) Forderungsübergang - Höhe (158.79a) zivilrechtliche Ansprüche (158.80)

23 GA Seite 23 (08/2015) 158 (2) Die AA hat für Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen tarifliche, ggf. mehrstufig geregelte, Ausschluss- und Verjährungsfristen zu beachten. Denn gem. 404 i.v.m. 412 BGB kann der Schuldner (Arbeitgeber) einer gesetzlich übergegangenen Forderung dem neuen Gläubiger (AA) die Einwendungen entgegenhalten, die zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs (Alg- Zahlung) gegen den bisherigen Gläubiger (Arbeitsloser) begründet waren. Vom Arbeitgeber ist eine Erklärung einzuholen, dass er sich nicht auf Ausschluss-/Verjährungsfristen berufen wird, ggf. ist der Anspruch rechtzeitig in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend zu machen. (3) Hinsichtlich der Verfolgung von übergegangenen Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere im Falle des Betriebsübergangs nach 613a BGB, wird auf die GA 1.3 zu 187 SGB III verwiesen. (4) Der Arbeitgeber hat trotz Übergangs des gegen ihn gerichteten Arbeitnehmeranspruchs auf die AA mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, wenn er im Zeitpunkt der Zahlung den Übergang des Anspruchs auf die AA nicht kannte ( 412 BGB i.v. mit 407 Abs. 1 BGB). (5) Zahlung ist nicht nur die unmittelbare Übermittlung der EE an den Arbeitslosen (oder den Dritten), sondern auch jede andere Erfüllung (z.b. Aufrechnung, 406, 412 BGB, oder Zahlung an den Pfändungsgläubiger). (6) Hat der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Dritten gezahlt, z. B. an den vorrangig berechtigten Pfändungsgläubiger des Arbeitslosen, ist nur der Arbeitslose zur Erstattung des Alg verpflichtet. (7) Hat der Arbeitgeber gegenüber der AA mit einer Forderung gegen den Arbeitslosen rechtswirksam aufgerechnet ( 406 i.v.m. 412 BGB), ist der Arbeitslose in Höhe der durch die Aufrechnung erloschenen Forderung zur Erstattung des Alg verpflichtet. tarifvertr. Ausschlussfristen (158.81) Verjährungsfristen (158.82) Betriebsübergang (158.83) Zahlung mit befreiender Wirkung (158.84) Zahlungsbegriff (158.85) Erstattung durch den Arbeitslosen (158.86) Aufrechnung des AG (158.87) Verfolgung gegenüber dem Arbeitslosen (1) Abs. 4 Satz 2 ist eine Spezialvorschrift, die den Regelungen nach den 44 ff SGB X vorgeht. (2) Der Anspruch auf Erstattung des Alg nach Abs. 4 ist nicht von der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung abhängig. Der Erstattungsanspruch entfällt, soweit eine Entscheidung über die Bewilligung von Alg aufgehoben wird. (3) Hat der Arbeitslose die EE vor der Bewilligung des Alg erhalten, liegt ein Anspruchsübergang (und damit ein Erstattungsanspruch nach Abs. 4) nicht vor. Dann setzt ein Erstattungsanspruch die Aufhebung der fehlerhaften Bewilligung voraus. Verhältnis 158 zu 44 ff SGB X (158.88) keine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (158.89) Kein Erstattungstatbestand (158.90)

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