Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen
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- Ulrike Giese
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1 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein einerseits und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) andererseits schließen mit Wirkung für die Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg Hamburg-Münchener-Krankenkasse (HaMü), Hamburg HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg Kaufmännische Krankenkasse - KKH (KKH), Hannover Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg Gmünder Ersatzkasse (GEK), Schwäbisch Gmünd HZK - Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK), Hamburg Brühler Krankenkasse (BRÜHLER), Solingen unter Bezugnahme auf 82 Abs. 2 SGB V die folgende Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen in den Jahren 2000, 2001 und Grundsatz
2 Die Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt in Anwendung der Vergütungsregelungen dieses Vertrages nach dem Leistungsverzeichnis und den Abrechnungsbestimmungen der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) sowie nach den Vergütungsregelungen der Anlagen zum Arzt-Ersatzkassenvertrag. 2. Ermittlung der Gesamtvergütung 2.1. Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein - getrennt nach Ersatzkassen - sind die jeweils für das Vorjahr abgestimmten und übermittelten Werte der vier Quartale Maßgebend ist die Abrechnungsposition D auf dem von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein erstellten Gesamtformblatt 3 des Jahres 1999 für das Jahr 2000, des Jahres 2000 für das Jahr 2001 und des Jahres 2001 für das Jahr 2002 mit der Bezeichnung EKA350L6***. Dieser Betrag ist um die gemäß Artikel 14 Absatz 4 GKV-SoLG außerhalb der Gesamtvergütung zu vergütenden Leistungen in Höhe der jeweils im Vorjahr abgerechneten Beträge zu kürzen. Dieses sind: D Substitutionsbehandlung nach den BUB Richtlinien Leistungen gem. Bundesempfehlung vom D Substitutionsbehandlung nach den BUB Richtlinien durch Institute D Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen D Schutzimpfungen D Dialyse Sachkosten D Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom D Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom Die nach 2.2. festgestellte Gesamtvergütung des Jahres 1999 wird für die Berechnung der Gesamtvergütung für das Jahr 2000 zunächst bereinigt um: Die Gesamtvergütung wird zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung um den Anteil der KV am Defizit des Jahres 1999 unter Berücksichtigung eines Punktwertes von 7,5 Pf. erhöht (Sitzung des Landesschiedsamtes am ).
3 Die Gesamtvergütung wird wie folgt verringert: 0,23 % entsprechend der Laborreform v ,64 % West/Ost-Transfer gem. Artikel 21 1 GKV-GRG 2000 Gegen die Höhe des West/Osttransfers von 0,64 % ist ein Sozialgerichtsverfahren anhängig. Bis zur Beendigung des Verfahrens wird nur ein Kürzungssatz von 0,32 % berücksichtigt. Nach Beendigung des Verfahrens ist der Kürzungsbetrag mit 0,64 % zu berücksichtigen, soweit nicht rechtskräftig etwas Gegenteiliges festgestellt wird. Es erfolgt eine nachträgliche Korrektur der abgerechneten Vergütungen ab dem Jahr Die Beendigung des Verfahrens ist unverzüglich durch die KVSH gegenüber dem VdAK/AEV nachzuweisen Die nach Nr festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des jeweiligen Vorjahres wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Vorjahres geteilt, die im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben Die Ergebnisse nach Nr je Mitglied 1 der Ersatzkassen werden für das Jahr 2000 um 1,13 % Zuzüglich des in einem gesonderten Vertrag vereinbarten Aufstockungsbetrages im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Paracelsus-Klinik, Glücksburg. das Jahr 2001 um 1,33 % das Jahr 2002 um 1,54 % erhöht Die nach 2.5. ermittelten Beträge je Mitglied werden in der Zeit vom bis um die sich durch die Laborreform erschlossenen Wirtschaftlichkeitsreserven (Bundesempfehlung vom ) von 0,21 % reduziert. Dieser Betrag steht für die Vergütung der Leistungen der Mamma-MRT zur Verfügung Die so ermittelten Beträge je Mitglied 1 und Quartal werden mit der Mitgliederzahl je Ersatzkasse in den jeweiligen Abrechnungsquartalen des Berechnungsjahres multipliziert. 1 Die Berechnung erfolgt auf fünf Stellen nach dem Komma und wird kaufmännisch auf vier Stellen gerundet.
4 Die Schritte zur Berechnung der Gesamtvergütungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 sind den Anlagen 1 3 zu entnehmen Im Jahre 2002 bilden die Ersatzkassen einen Fond für besondere Verträge (insbesondere Disease Management Programme). Er beträgt 0,3 % des Ausgangswertes nach Nr je Mitglied 1 im Jahr 2001 multipliziert mit der Mitgliederzahl des Jahres 2001 der Ersatzkassen Die Vergütung für die folgenden Leistungen nach den Formblatt 3-Positionen erfolgt nach Maßgabe der Anforderungen. D D Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusse Der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 8,0 Pf (ab von 4,1 Cent) D Dialysebehandlungen (Sachkosten) D Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen v bis mit einem Punktwert von 9,5 Pf, v bis mit einem Punktwert von 9,0 Pf, v bis mit einem Punktwert von 4,9 Cent. D Schutzimpfungen v bis mit einem Punktwert von 9,5 Pf, v bis mit einem Punktwert von 9,0 Pf, v bis mit einem Punktwert von 4,9 Cent. D Leistungen der Photodynamischen Therapie (PDT) ab mit einem Punktwert von 8,0 Pf ab von 4,1 Cent. Dieser Punktwert wird angepasst, wenn mit den anderen Kassenarten ein geringerer Punktwert vereinbart wird. Die Vertragspartner werden ggf. auftretende Substitutionseffekte prüfen und bei zukünftigen Honorarvereinbarungen berücksichtigen. Auf die Bundesempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung
5 der Photodynamischen Therapie am Augenhintergrund in den EBM zum wird verwiesen. D-XX-XX-XX Leistungen der Soziotherapie entsprechend der Bundesempfehlung ab mit einem Punktwert von 4,1 Cent. Dieser Punktwert wird angepasst, wenn mit den anderen Kassenarten ein geringerer Punktwert vereinbart wird. D D Leistungen der Mamma-MRT entsprechend der Bundesempfehlung ab mit einem Punktwert von 8,0 Pf ab von 4,1 Cent. Dieser Punktwert wird angepasst, wenn mit den anderen Kassenarten ein geringerer Punktwert vereinbart wird. D Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom D Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom Die durchschnittliche Zahl der Mitglieder je Ersatzkasse im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein wird für die jeweiligen Abrechnungsquartale der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 wohnortbezogen analog der für die amtliche Statistik KM 1 geltenden Regelung ermittelt. 3. Kostenerstattung gemäß 13 Abs. 2 SGB V Die von den Ersatzkassen für ihre Versicherten auf der Grundlage von 13 Abs. 2 SGB V im Vertragszeitraum geleisteten Kostenerstattungen für vertragsärztliche Leistungen sind Bestandteil der Gesamtvergütung. Grundlage hierfür ist der im Jahre 1999 für Ersatzkassen-Versicherte im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein geleistete Erstattungsbetrag, umgerechnet auf einen Betrag je Mitglied und erhöht entsprechend der für die Jahre 2000, 2001 und 2002 nach 2.5. festgelegten Veränderungsrate. Die Ersatzkassen verpflichten sich, die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig- Holstein über die Höhe der geleisteten Kostenerstattungen zu informieren. Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein verzichtet insoweit auf die Information, als die Rückforderungen der Ersatzkassen für die Kostenerstattungen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 nicht die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des jeweiligen Jahres 2000, 2001 und 2002 mit Einrechnung von Kostenerstattungen und der
6 Gesamtvergütung des jeweiligen Jahres 2000, 2001 und 2002 ohne Einrechnung von Kostenerstattungen übersteigt. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2000, 2001 und 2002 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr Laufzeit des Vertrages Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft. Seine Geltung ist bis begrenzt. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung ( 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat. Bad Segeberg, den gez. Dr. Bittmann Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Kiel, den gez. Katzer Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein
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