Soziale Betreuung von Flüchtlingen Finanzierung über Landesmittel NRW 2014, 2015, 2016

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1 Soziale Betreuung von Flüchtlingen Finanzierung über Landesmittel NRW 2014, 2015, 2016 A) 4 FlüAG oben=n&menu=1&sg=0. Von den zur Verfügung gestellten Mitteln sind 3,83 Prozent ausschließlich für die soziale Betreuung zu verwenden. Beispiel: Bei 100 Personen waren dies (nur im Jahr) 2016 ca B) Punkt 1b) Kostenpauschalen für jeden ausländischen Flüchtling eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 46 Euro. Die Pauschale ist ausschließlich für die soziale Betreuung der Ausländer zu verwenden. Beispiel: Bei 100 Personen x 4 Quartalte x 46 = = ca standen 2016 für soziale Betreuung zur Verfügung 29. August 2016, 10:53 h Sehr geehrter Herr Lövenich, ich bedanke mich für Ihre Anfrage und Ihr Engagement für Geflüchtete. Leider gibt es keine konkrete Quellen oder Arbeitshilfen zu den Themen, die ich Ihnen zusenden kann. Folgendes kann ich Ihnen mitteilen, was Ihnen hoffentlich weiterhilft: Soziale Betreuung: Derzeit gibt es kein Gesetz, welches die inhaltliche Verwendung der Pauschale für die soziale Betreuung von Geflüchteten regelt. Das Land NRW verfügt gegenwärtig über eine Gesamtsumme von 1,81134 Mrd. Euro, die den Kommunen in NRW zu Verfügung gestellt werden. Wie groß der Anteil für die jeweilige Kommune ist, wird mit Hilfe eines Zuweisungsschlüssels ((s. 3 FlüAG) der für die Berechnung der Flüchtlingszahl in den Kommunen angewendet und mit der Zahl der Flüchtlinge in Landesunterkünften verrechnet wird) berechnet. Um den genauen Anteil für die Gemeinde Inden zu erfahren, sollten Sie eine Anfrage an den Gemeinderat stellen, da die Bezirksregierung Ihnen vermutlich auch keine konkrete Auskunft geben kann. Theoretisch kann die Gemeinde die soziale Betreuung der Flüchtlinge durch eigenes Personal (SozialpädagogInnen, SozialarbeiterInnen) besetzen, jedoch kann sie natürlich auch Gelder an kirchliche oder andere Einrichtungen abtreten, die dann die soziale Betreuung übernehmen, was jedoch gesetzlich (noch) nicht genau im FlüAG definiert ist, genau so wenig wie die inhaltliche Ausgestaltung der sozialen Betreuung (meistens handelt es sich hierbei aber um Aufgaben wie die Asylverfahrensberatung, pädagogische Arbeit, Fallberatung, Vernetzungsarbeit mit Ehrenamtlichen etc.). Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit besten Grüßen nach Inden, Julia Gorlt Referentin "Vernetzung Ehrenamt" (Kommunale Ebene) Flüchtlingsrat NRW e.v. Wittener Straße Bochum Tel.: Fax: ehrenamt_kommune@frnrw.de 1

2 05. Oktober 2016, 16:29 h Sehr geehrter Herr Lövenich, vielen Dank für Ihre bezüglich der Kostenerstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (FlüAG) an die Gemeinde Inden. Leider war es mir nicht möglich, kurzfristiger zu antworten. Die Aufgabe der kommunalen Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen ist den Gemeinden als weisungsfreie Pflichtaufgabe übertragen worden. Insoweit ist es den Gemeinden frei gestellt, wie sie diese Aufgabe erfüllen. Das Land beteiligt sich an den Aufwendungen der Gemeinden nach Maßgabe des Flü- AG. Auskünfte über die jeweilige Höhe der Landeserstattung nach dem FlüAG und dem Anteil für soziale Beratung von Flüchtlingen, kann hier lediglich die betreffende Gemeinde erfragen. Auskünfte an Dritte sind nicht möglich. Bitte wenden Sie sich daher zur Klärung der konkreten finanziellen Gegebenheiten an die Gemeinde Inden. Der Anteil von 3,83 % an der pauschalierten Landeszuweisung nach 4 Absatz 1 FlüAG bezieht sich auf den Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge im Sinne von 2 FlüAG. Die Vierteljahrespauschale nach 4a Absatz 2 FlüAG wird für die in 4a Absatz 1 FlüAG genannten Personen zusätzlich durch das Land an die Gemeinde erstattet. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Stephanie Kleemann Referat 124, Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW, Friedrichstr , Düsseldorf, Tel.: , referat124@mik.nrw.de 2

3 17. November 2016, h Hallo Herr Lövenich, Frau Mona Neubaur hat Ihre Anfrage an Monika Düker, Flüchtlingspolitische Sprecherin der Grünen Fraktion im Landtag NRW, weitergeleitet, aus deren Büro ich Ihnen gerne antworten möchte. Zunächst möchte ich mich für die entstandene Verzögerung entschuldigen. Wir haben allerdings vernommen, dass der entsprechende Tagesordnungspunkt bezüglich einer Klage der Gemeinde Inden gegen das Land NRW Ende Oktober vertagt wurde und gehen daher davon aus, dass Ihre Anfrage noch aktuell ist. Im Dezember 2015 haben sich die Kommunalen Spitzenverbände als Vertretung der Kommunen und die Landesregierung darauf verständigt, das Jahr 2016 als Übergangsjahr in der Finanzierung Geflüchteter in den Kommunen auszugestalten. Das Land stellt im Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) pro Geflüchteten in den Kommunen zum Stichtag 1. Januar 2016 eine Jahrespauschale von Euro zur Verfügung. NRW überweist den Kommunen daher für die Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen (Bestandszahl 1. Januar 2016) und Geduldeten insgesamt rund 2,11 Milliarden Euro. Diese Gesamtsumme wird nach dem Zuweisungsschlüssel des FlüAG (90 % nach Einwohnerschlüssel; 10 % nach Flächenschlüssel) auf die Kommunen verteilt unabhängig von der jeweils tatsächlichen Anzahl der Flüchtlinge in der Kommune. Die von Ihrem Bürgermeister kommunizierte Zahl von Euro entspricht nicht ganz der Wahrheit. Neben dieser Summe, die auf der Ende 2015 prognostizierten Bestandszahl Geflüchteter zum basierend berechnet wurde, hat das Land Mitte 2016 eine Nachzahlung auf Grundlage der tatsächlichen Bestandszahl in allen NRW- Kommunen am Stichtag geleistet. Inden hat daher eine Nachzahlung von über Euro erhalten. (Inden gesamt: ,00 ) Richtig ist allerdings, dass das Land in der bisher üblichen Systematik des Flüchtlingsaufnahmegesetzes nicht Euro pro tatsächlich in der Kommunen lebenden Geflüchteten bezahlt hat. Für das Übergangsjahr 2016 wurden eben keine Landeszuweisungen auf Grundlage der tatsächlichen Anzahl Geflüchteter in den Kommunen vereinbart. Vielmehr entstehen durch die Stichtagsregelung systembedingt Abweichungen zwischen der Summe, die einer Kommune ausgezahlt wird, und der Zahl der tatsächlich zugewiesenen Flüchtlinge (x10.000). Zu weiteren Verzerrungen kommt es aus zwei Gründen: Erstens berücksichtigt der Verteilschlüssel nicht, dass bei der Zuweisung der Flüchtlinge Plätze in Flüchtlingsunterkünften, die das Land auf dem Gebiet der Kommune betreibt, angerechnet werden (vgl. 3 Absatz 4 und 5 FlüAG). Zweitens haben für einzelne Kommunen vorübergehend gewährte Aufnahmestopps zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ( Dispense ) im Jahreswechsel 2015/2016 zu einer ungleichen Verteilung der Geflüchteten geführt, auch dies beachtet der Verteilschlüssel nicht. Die finanziellen Zuweisungen entsprachen deswegen leider nicht den tatsächlich zugewiesenen Geflüchteten. 3

4 Die Antwort auf Ihre konkrete Frage lautet daher: Wie in 3 Absatz 4 und 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes festgeschrieben und wie mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbart, findet eine Anrechnung von Landesunterkunftsplätzen auf die von einer Kommune aufzunehmende Anzahl Geflüchteter statt. D.h. die Kommunen müssen weniger Geflüchtete zusätzlich aufnehmen, erhalten aber dennoch die Jahrespauschale mit den entsprechenden negativen finanziellen Auswirkungen für andere Kommunen. Da diese Verzerrungen in der politischen Debatte in der Tat von allen Beteiligten als nicht fair angesehen werden, wird diese Anrechnung im kommenden Jahr deutlich reduziert. Die Anrechnungsregeln werden konkret wie in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ausgestaltet: Einrichtungstyp aktuell ab ab EAE-Plätze 1,3 1,0 0,7 Plätze in Landeseinrichtungen (ZUE) 1,0 0,75 0,5 Plätze im Ruhe-Modus 0,1 unverändert besondere Einrichtungen im Rahmen der Aufnahme von Flüchtlingen bis zu 1000 Plätze unverändert unverändert Plätze in Erstaufnahmeeinrichtungen werden also aktuell mit 1,3 Plätzen, ab dem 1. Juli 2017 mit 1,0 und ab dem 1. Januar 2018 mit 0,7 Plätzen auf die laut FlüAG aufzunehmenden Geflüchteten in der jeweiligen Kommune angerechnet. Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und stehe ansonsten gerne für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Robert Wendt Robert Wendt Büro Monika Düker MdL Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag NRW Platz des Landtags 1, Düsseldorf, Raum: E2C49 Tel.: Fax: robert.wendt@landtag.nrw.de 4

5 STAND Quelle: &aufgehoben=n&menu=1&sg=0#det A) Monatliche pauschalierte Landeszuweisung 4 FlüAG (2) Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird auf 866 Euro pro Person festgesetzt. Von der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung sind 3,83 Prozent für die soziale Betreuung zu verwenden. Beispiel: 100 Personen (ohne anerkannte Flüchtlinge) x 33,17 x 12 Monate = ,00 (für 2017) + / zusätzlich B) Kostenpauschalen 4a FlüAG (1) Das Land gewährt für jeden Ausländer,...der a) Grundleistungen nach 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder b) nach 2 AsylbLG entsprechend dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt oder c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII durch eine kreisfreie Stadt oder durch eine nach 3 AG-SGB XII NRW... erhält, längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Monatspauschale in Höhe von 330 Euro. (2) Das Land gewährt den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des Absatzes 1 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Monatspauschale in Höhe von 15,33 Euro. Die Pauschale ist ausschließlich für die soziale Betreuung der Ausländer zu verwenden. Beispiel: 100 Personen (mit Anerkannten, aber längsten 3 Jahre), x 15,33 x 12 Monate = ,00 (für 2017) ,00 (A) ,00 (B) = ca ,00 in 2017 stehen zur sozialen Betreuung der Flüchtlinge in der Gemeinde Inden zur Verfügung. 5

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