Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2017 nach KHEntgG
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- Barbara Neumann
- vor 6 Jahren
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1 01 Zuschlag für Ausbildungskosten und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 8 KHG i.v.m. 17a Abs. 6 oder 9 KHG Richtwerte Landesebene: Landesweiter Zuschlag für ausbildende KHer r Keine Richtwerte in 2016 Keine Richtwerte in [01-16] Zuschlag für Zentren und Schwerpunkte 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 2 KHG i.v.m. 2 Abs. 2 und 5 Abs. 3 Regelung zu Zuschlägen, sofern auf Bundesebene oder durch den Gesetzgeber keine Regelung zustande kommt offen nicht bundesweit vereinbart, ggf. r Zuschlag nicht bundesweit vereinbart, ggf. Zuschlag ab 2009: 491(1-4)( ) ab 2011: 491(1-6)( ) 03 Abschlag für externe QS- Maßnahmen 8 Abs. 4 i.v.m. 137 Abs. 1 Satz 2 SGB V höhe in 24 QSKH-RL höhe Berücksichtigung im Erlösbudget Erlösbudget 150 je nicht dokumentiertem Datensatz (300 bei Wiederholern) Transplantation je nicht dokumentiertem Datensatz; (6.000 bei Wiederholern) 150 je nicht dokumentiertem Datensatz (300 bei Wiederholern) Transplantation je nicht dokumentiertem Datensatz; (6.000 bei Wiederholern) Kein Entgeltschlüssel, da Berücksichtigun g im Erlösbudget
2 04 Sicherstellungszuschlag 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 6 KHG i.v.m. 5 Abs. 2 Empfehlungen zu Voraussetzungen und Umfang offen nicht bundesweit vereinbart, ggf. r Zuschlag (Festbetrag oder prozentualer Zuschlag) nicht bundesweit vereinbart, ggf. Zuschlag (Festbetrag oder prozentualer Zuschlag) zusätzlich ab 2011: (Zuschlag auf LBFW) 05 Zuschlag für die Aufnahme von Begleitpersonen 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 7 KHG i.v.m. 2 Abs. 2 je Belegungstag der Begleitperson (vollstationär) 45 je Belegungstag der Begleitperson 45 je Belegungstag der Begleitperson Zuschlag für die Mitaufnahme einer Pflegekraft 11 Abs. 3 SGB V i.v.m 2 Abs. 2 je Belegungstag der Pflegekraft (vollstationär) 45 je Belegungstag der Pflegekraft 45 je Belegungstag der Pflegekraft Abschlag für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 1 KHG i.v.m. 4 Abs. 6 bis auf weiteres vollstationäre Fälle 50 je vollstationärem Fall 50 je vollstationärem Fall Zuschlag für externe Qualitätssicherung 17b Abs. 1a S. 1 Nr. 4 KHG i.v.m. 137 SGB V Landesebene: ergänz. vollstationäre Fälle 0,70 Anteil KH; unterschiedlicher länder-spezifischer Anteil je vollstationärem Fall (Gültig ) 0,70 Anteil KH; unterschiedlicher länderspezifischer Anteil je vollstationärem Fall (Gültig [01-35] DRG- Systemzuschlag 17b Abs. 5 KHG 1,15 je, davon: - Anteil InEK: 0,25 - Anteil Kalkulation: 0,90 1,30 je, davon: - Anteil InEK: 0,26 - Anteil Kalkulation: 1, (vollstat.) (teilstat.)
3 10 Abschlag für Mehrleistungen (Vergütungsabschlag) 4 Abs. 2a 4 Abs. 2b Satz 7 höhe ab 2013 mit 25 Prozent festgelegt r Abschlag für alle mit dem LBFW vergüteten Leistungen (Abschlag als Prozentoder Faktorbetrag) Abschlag für alle mit dem LBFW vergüteten Leistungen (Abschlag als Prozent- oder Faktorbetrag) ACHTUNG 1 : Ausschließlich für Folgewirkung aus Mehrleistungsabschlag 2015/ 2016 Wird 2017 zusätzlich ein Fixkostendegressionsabschla g vereinbart, ist das volumen des Mehrleistungs-abschlags (Folgewirkung) über einen gemeinsamen Abschlag abzuwickeln. Die Abbildung erfolgt dann im Fixkostendegressionsabschlag ( ) Zu-/ Abschlag für Besondere Einrichtungen 4 Abs. 7 Zuschlags/höh e r Prozentsatz auf den Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Prozentsatz auf den Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Zuschlag: Abschlag: : MLA Folgewirkung aus 2015/ : FDA 2017 oder FDA 2017 plus MLA Folgewirkung aus 2015/2016
4 12 Zuschlag zur Finanzierung der Vorhaltekosten für Besondere Einrichtungen 3 Abs. 2 Satz 2 vollstationäre r Zuschlag je vollstationärem Fall Zuschlag je vollstationärem Fall Zu-/ Abschlag für Erlösausgleiche 5 Abs. 4 Zuschlags- /höhe Krankenhausindividueller Prozentsatz auf den Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Krankenhaus-individueller Prozentsatz auf den Gesamtbetrag nach 4 Abs. 3 Zuschlag: Abschlag: Investitionszuschlag (Ost) 8 Abs. 3 i.v.m. Art. 14 Abs. 3 GSG Pflegesätze: je Berechnungstag Fallpauschalen: je Belegungstag (ohne Entlassungstag) ab nicht mehr abrechnungsfähig ab nicht mehr abrechnungsfähig Abschlag wegen fehlender Lieferung der DRG-Daten 21 Abs. 5 höhe Volumen je nicht dokumentiertem Fall 10 bzw. 15 je nicht oder nicht fristgerecht geliefertem oder nicht akzeptiertem Datensatz vom Erlösbudget 10 bzw. 15 je nicht oder nicht fristgerecht geliefertem oder nicht akzeptiertem Datensatz vom Erlösbudget Kein Entgeltschlüssel, da Berücksichtigun g im Erlösbudget 16 Systemzuschlag G-BA und IQWiG 91 Abs. 3 SGB V i.v.m. 139c SGB V Im stationären Sektor: 1,63 je Fall Im stationären Sektor: 1,49 je Fall (vollstat.) (teilstat.)
5 17 Abschlag bei Nichtteilnahme am Datenträgeraustausch (DTA) 303 Abs. 3 SGB V krankenhausindividuel l je Rechnung kassenindividuell bis zu 5% des Rechnungsbetrages kassenindividuell bis zu 5% des Rechnungsbetrages Telematik- Zuschlag (Basis- Rollout) 291a Abs. 7a SGB V i.v.m. den Finanzierungsvereinbarungen Volumen r Umsetzung 2009/ 2010, aktuell keine Relevanz (vollstat.) (teilstat.) 19 Aufwandspauschale bei erfolgloser MDK- Prüfung 275 Abs. 1c SGB V Abschlag Fortsetzungspauschale PrüfvV 7 Abs. 2 Satz 7 PrüfvV erhöhter Versorgungszuschlag (beinhaltet vereinbarte Tarifberichtigungsr ate nach 10 Abs. 5 Satz 6 ) 8 Abs. 10 Satz 2 i.v.m. 10 Abs. 5 Satz 6 und letztmalig für Fälle mit Aufnahme bis ab :
6 22 8 Abs. 10 Satz 1 0,8 Prozent je voll- oder (Verlängerung, gilt auch für Fälle in 2015) 0,8 Prozent je voll- oder, letztmalig für Fälle mit Aufnahme bis Versorgungszuschlag sowie : Zuschlag Hygiene- Förderprogramm 4 Abs. 9 r gültig bis ab fließt der Zuschlag in den LBFW ein, gem. 10 Abs. 12 gültig bis ab fließt der Zuschlag in den LBFW ein, gem. 10 Abs. 12 ab : Zuschlag Pflegestellen- Förderprogramm 4 Abs. 8 r ab : Pflegezuschlag 8 Abs. 10 vollstationäre Zuschlag je vollstationärem Fall ab : Erhöhter Pflegezuschlag (beinhaltet vereinbarte Tarifberichtigungsrate nach 10 Abs. 5 Satz 6 8 Abs. 10 Satz 5 i.v.m. 10 Abs. 5 Satz 6 vollstationäre Zuschlag je vollstationärem Fall ab :
7 ) 27 Zu-/ Abschlag Qualität 5 Abs. 3a 28 Klinische Sektionen 5 Abs. 3b 29 Mehrkosten G-BA 5 Abs. 3c ab : Veröffentlichung steht noch aus ab : ab : (fester Eurowert je stationären Fall) (prozentual) 30 Fixkostendegressio nsabschlag 4 Abs. 2b Satz 5 und Satz 7 ab : ACHTUNG 2 : Die Folgewirkung eines für Mehrleistungen aus 2015/ 2016 nach 4 Abs. 2a ist 2017 als : MLA Folgewirkung aus 2015/ : FDA 2017 oder FDA 2017 plus MLA Folgewirkung aus 2015/2016
8 gemeinsamer Abschlag mit dem Fixkostendegressionsabschlag abzubilden.
Krankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Datum. Rechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:
Krankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Frau/Herr Anschrift Datum Rechnung Sehr geehrte(r) Frau/Herr.., Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis berechnet sich wie folgt: Persönliche Daten:
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